Beschlussvorlage - 0537/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt die in der Anlage 1 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bedarfe nach § 83 Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz GO NRW.

 

2. Der Rat der Stadt Hagen nimmt die in den Anlagen 2 und 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bereitstellungen nach § 83 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW zur Kenntnis.

 

3. Der Rat der Stadt Hagen nimmt gem. § 22 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) die in der Anlage 4 dargestellten Übertragungen von Aufwands-, Auszahlungs- und Kreditermächtigungen in das Haushaltsjahr 2022 zur Kenntnis.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

entfällt

 

 

Begründung

 

1. Anlage 1: über-/ außerplanmäßige Bereitstellungen durch Ratsbeschluss

 

Lfd. Nr. 1: Personal- und Organisationsmanagement

Die Notwendigkeit der Bereitstellung ergibt sich aus der Ausweitung der Personalaufwendungen, welche wiederum aus bei der Haushaltsplanung noch nicht absehbaren Personalbedarfen resultiert. Aus diesem Grund sind externe Neueinstellungen sowie Entfristungen notwendig. Zur Bewältigung der Coronapandemie sind zusätzliche befristete Stellen eingerichtet worden. Zudem ist die Notwendigkeit ebenfalls begründet in der Umstellung von Zuführung und Inanspruchnahme von Beihilferückstellungen, der Notwendigkeit der Zuführung zur Rückstellung von Altersteilzeit und der erhöhten Zuführung zur Rückstellung von nicht genommen Urlaub und Gleitzeit.

 

Lfd. Nr. 2: Fahrzeuge

Vor dem Hintergrund einer Transformation des Fuhrparks in Richtung E-Mobilität ist in der Planung des Doppelhaushaltes 2020/21 von einer Reduzierung der Werkstattkosten ausgegangen worden. Dieser Effekt ist für das Jahr 2021 nicht eingetreten.

 

Lfd. Nr. 3: Rettungsdienst

Die Notwendigkeit der Bereitstellung ergibt sich aus den erhöhten Aufwendungen und Nachzahlungen für die Abschlagszahlungen an Hilfsorganisationen für die Gestellung von Einsatzfahrzeugen. Zudem mussten einige Fahrzeuge von den Hilfsorganisationen aufgrund anfallender Reparaturen an den eigenen Fahrzeugen angemietet werden.

 

Lfd. Nr. 4: Leistungen für junge Menschen und Familien

Die Notwendigkeit der Bereitstellung resultiert hauptsächlich aus den in den letzten Jahren steigenden Erstattungen an andere Gemeinden für kostenintensive Leistungen nach § 34 SGB VIII. Die Erstattung der Kosten wird von den in Vorleistung getretenen Gemeinden häufig nicht unverzüglich, zumeist erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, gegenüber der Stadt Hagen geltend gemacht. Entsprechend summiert sich über die Zeit dieser Aufwand, dessen Höhe und Fälligkeit im Einzelnen unter diesen Umständen nicht eindeutig vorhersehbar ist und sich daher im Haushalt nicht akkurat planen lässt. Des Weiteren existiert eine Ergebnisverschlechterung im Bereich Kita, welche maßgeblich aus einem starken Kostenanstieg bzgl. der anteiligen Übernahme der Betriebskosten des jeweiligen Trägers resultiert. Diese Entwicklung ist Folge der KiBiz-Reform des Vorjahres. Zudem ergibt sich im Bereich der sozialen Leistungen SGB XII i. E. weiterhin eine Verschlechterung aus dem verminderten Ertrag im Unterhalt aufgrund des Angehörigenaufenthaltsgesetzes sowie gestiegener Heimpflegekosten.

 

Lfd. Nr. 5: Sportstätten und -förderung

Die Notwendigkeit der Bereitstellung ergibt sich aus den erhöhten Aufwendungen für die Grünunterhaltung der Sportstätten. Es handelt sich um eine Rückstellungsbildung, so dass der Finanzplan nicht betroffen ist.

 

Lfd. Nr. 6: Brücken

Die Notwendigkeit der Bereitstellung ergibt sich vor allem aus der Rückstellungsbildung für die Brücken Volmetalstraße und der Erneuerung der Straßenbeleuchtung (Umrüstung auf LED).

 

Lfd. Nr. 7: Wirtschaftliche Betätigungen

Die Notwendigkeit der Bereitstellung ergibt sich aus den Aufwendungen des CVUA und der Rückzahlung der Konzessionsabgaben.

 

 

2. Anlagen 2 und 3: über-/außerplanmäßige Bereitstellungen zur Kenntnisnahme

 

r das Haushaltsjahr 2021 wurden die in den Anlagen 2 und 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bereitstellungen nach § 83 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 12 der Haushaltssatzung vom Stadtkämmerer verfügt. Diese sind dem Rat zur Kenntnis zu geben.

 

Der über-/außerplanmäßige Bedarf wird entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch Einsparungen und Mehrerträge/-einzahlungen (jeweils abweichend von den Ansätzen des Haushaltsplans 2021) gedeckt.

 

Die Verwaltung bittet, die in der Nachweisung (Anlagen 2 und 3) aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

3. Anlage 4: Ermächtigungsübertragungen von 2021 nach 2022

 

Nach § 22 Abs. 1 KomHVO NRW sind Ermächtigungen für investive Auszahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnishaushalts übertragbar, sofern die in der Planung des abgelaufenen Haushaltsjahres vorgesehenen Ermächtigungen nicht vollständig in Anspruch genommen worden sind. Die Ermächtigungsübertragungen erhöhen nach § 22 Abs. 2 KomHVO NRW die entsprechenden Ermächtigungen im Haushalt des folgenden Jahres. Sie wurden entsprechend der Dienstanweisung der Stadt Hagen vom 17.06.2019 gebildet. Gem. § 22 Abs. 4 KomHVO NRW ist dem Rat eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.

r den Ergebnis- und Finanzplan werden zur Durchführung/Fortsetzung konsumtiver und investiver Maßnahmen Ermächtigungsübertragungen im notwendigen Umfang in das Folgejahr 2022 übertragen. In der Anlage 4 sind die Einzelmaßnahmen dargestellt, bei denen die noch verfügbaren Ermächtigungen zur Finanzierung eingegangener rechtlicher Verpflichtungen weiterhin zur Verfügung stehen müssen. Insgesamt werden investive Ermächtigungen in Höhe von rund 57,9 Mio. € (allgemeiner Haushalt) und für „Gute Schule 2020“ rund 3,4 Mio. € übertragen. Für konsumtive Ermächtigungen werden rund 12,2 Mio. € (Allgemeiner Haushalt: 0,8 Mio. €Gute Schule 2020“: rund 2,2 Mio. € und Kommunalinvestitionsförderungsgesetz: rund 9,2 Mio. €) übertragen.

 

r den allgemeinen investiven Haushalt wird die nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung in Höhe von 10,7 Mio. übertragen. Das Programm „Gute Schule 2020“ ist zu 100% refinanziert. Der Mittelabruf aus dem Kreditkontingent erfolgte jeweils bei Maßnahmenbeginn. Somit sind für die begonnenen Maßnahmen sowohl die Zahlungen in 2020 als auch die eingegangenen Verpflichtungen bereits im Haushaltsjahr 2020 finanziert. Die Mittel für Gute Schule Maßnahmen sind in vollem Umfang im Jahr 2020 abgerufen. Die Maßnahmen werden im Rahmen des Verwendungszeitraumes umgesetzt.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

keine Auswirkungen

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen folgende Auswirkungen:

 

  1.                Auswirkungen auf den Haushalt

 

Kurzbeschreibung:

 

Die in den Anlagen 1 bis 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen haben keine Auswirkung auf den Haushalt und das Jahresergebnis, da sie insgesamt durch Einsparungen oder Mehrerträge und Mehreinzahlungen gedeckt sind.

 

Übertragungen von Ermächtigungen (siehe Anlage 4) für Maßnahmen, die in 2021 nicht abgewickelt werden konnten, erhöhen die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres (fortgeschriebener Ansatz 2022). Sie sind gedeckt durch Kreditermächtigungen und Einzahlungberschüsse aus Vorjahren. Die Ermächtigungsübertragungen bei den investiven Maßnahmen haben keine Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt, da die jährlichen Abschreibungsraten und die Kosten der Kreditfinanzierung in der bisherigen Planung bereits berücksichtigt wurden.

 

 

 

  1.      Steuerliche Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen.

 

 

 

  1.                Rechtscharakter

X

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

 

 

gez.

gez.

Eric O. Schulz

Oberbürgermeister

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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09.06.2022 - Haupt- und Finanzausschuss

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23.06.2022 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen