Beschlussvorlage - 0227/2004

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Sondernutzungserlaubnis für die Einrichtung einer Außengastronomie mit einer Fläche von 15 m² vor dem Hause Hohenzollernstr. 4 und mit einer Fläche von 21 m² vor dem Hause Elberfelder Str. 82 auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage soll erteilt werden.

Reduzieren

Sachverhalt

Der Inhaber des Imbiss-Betriebes “Hof-Grill”, Hohenzollernstr. 4, und die Bäckerei Pabst, Elberfelder Straße 82, haben die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Einrichtung einer Außengastronomie auf der öffentlichen Verkehrsfläche jeweils vor ihrem Geschäftslokal bei der Verwaltung beantragt. Die Vorhaben werden hiermit vorgestellt.

 

Die für die Außengastronomie Hohenzollernstr. 4 vorgesehene Fläche befindet sich in der Fußgängerzone. Es soll die Fläche zwischen den Bäumen (3 m Tiefe x  5 m Länge = 15 m²) in Anspruch genommen werden. Dem Fußgängerverkehr wird zwischen Außengastronomie und dem Gebäude Hohenzollernstr. 4 ein Durchgang von mindestens 2 m verbleiben. Außerdem können die Fußgänger den übrigen Teil der Fußgängerzone, der auch für Rettungsfahrzeuge freigehalten wird, nutzen.

 

Die für die Außengastronomie Elberfelder Straße 82 vorgesehene Fläche beträgt 

3 m Tiefe x 7 m Länge = 21 m². Für die Fußgänger verbleibt ein Mindestdurchgang zwischen Außengastronomie und dem Gebäude von 3 m. Die Fläche liegt im neu ausgebauten Teil der unteren Elberfelder Straße.

 

Die Flächen der Außengastronomien sind in den als Anlagen beigefügten Übersichtsplänen festgelegt. Die Pläne werden Bestandteil der Sondernutzungserlaubnis und sind damit für die Flächenabgrenzung verbindlich.

 

Eine Abgrenzung der Fläche der Außengastronomien durch feste Einbauten (zum Beispiel Zaunelemente) darf nicht vorgenommen werden. Zur Fahrtrasse hin wurden im Bereich der Außengastronomie Elberfelder Straße 82 Pfosten angebracht. Die Zwischenräume der Pfosten sollen aus Sicherheitsgründen durch Pflanzkübel geschlossen werden. Im Einzelnen ist die Gestaltung der Außengastronomien mit der Verwaltung abzustimmen.

 

Die Sondernutzungserlaubnisse sollen zunächst für die Saison 2004 (April bis Oktober) auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Für die nachfolgenden Jahre werden die Erlaubnisse erteilt, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen.

 

Die Erlaubnisnehmer haben die durch die Ausübung der Sondernutzung entstehenden Kosten zu tragen. Neben der Sondernutzungserlaubnis bedürfen die Einrichtungen der Außengastronomien der gaststättenrechtlichen Erlaubnisse auf der Grundlage von gesonderten Verwaltungsverfahren.

 

Verwaltungsseitig bestehen keine Bedenken, die beantragten Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen.

 

 

 

Anlagen:

2 Übersichtspläne

 

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

20.04.2004 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen