Beschlussvorlage - 0972/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen stellt auf den Vorprüfungsantrag vom 24.09.2021 die Zulässigkeit des beabsichtigten Bürgerbegehrens fest.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die beantragte Vorprüfung des Bürgerbegehrens ergibt, dass dieses zulässig ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach Einreichung der Unterschriften hat der Rat der Stadt Hagen sodann in einer weiteren Sitzung unverzüglich festzustellen, ob das Bürgerbegehren insgesamt zulässig ist, beschränkt nur noch auf die Erreichung des Quorums.

 

 

Begründung

 

1. Sachverhalt

 

Der Rat der Stadt Hagen fasste in seiner Sitzung am 24.06.2021 mit 38 Ja-, 12 Nein-Stimmen und einer Enthaltung folgenden Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt, auf die Sanierung des Richard-Römer-Lennebades zu verzichten, das Bad abzureißen und das Freibad Henkhausen gem. vorgelegter Machbarkeitsstudie mittels Sanierung und Teilüberdachung zu einem integrativen Ganzjahres-Schwimmbad weiter zu entwickeln. Dazu werden die bereitgestellten Fördermittel eingesetzt.

 

Dabei ist die vorliegende Planung noch in folgenden Bereichen zu konkretisieren bzw. zu optimieren: (…)“.

 

Mit Schreiben vom 16.09.2021 ging bei der Stadt Hagen am selbigen Tage die Absichtsbekundung i. S. v. § 26 Abs. 2 Satz GO NRW ein, ein Bürgerbegehren durchführen zu wollen (Anlage 1). Inhalt der Anzeige war ein Bürgerbegehren, den Ratsbeschluss vom 24.06.2021 aufzuheben und das Richard-Römer-Lennebad nach dem vorliegenden Sanierungsplan des Architekten Blass zu sanieren und weiterhin wie bisher für die Öffentlichkeit und für den Vereins- und Schulsport zu betreiben.

 

Daraufhin erstellte die Verwaltung eine Kostenschätzung und übermittelte diese am 24.09.2021 an einen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens (Anlage 2).

Am selbigen Tage ging der Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW, sogenannter Vorprüfungsantrag (Anlage 3) ein, über den nun zu entscheiden ist.

 

 

2. rechtliche Beurteilung

 

Bei dem unter dem 16.09.2021 mitgeteilten Bürgerbegehren handelt es sich um ein neues, eigenständiges Bürgerbegehren und nicht um die Fortführung des Bürgerbegehrens, welches unter dem 07.07.2021 angekündigt worden war und über welches der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am 23.09.2021 zu entscheiden hatte.

 

r den Antrag auf Vorpfung durch den Rat der Stadt Hagen müssen gemäß § 26 Abs. 2 S. 8 GO NRW folgende Unterlagen eingereicht werden:

Benennung und Unterzeichnung der Vertretungsberechtigten

die zur Entscheidung bringende Fragestellung des Bürgerbegehrens

die Begründung des Bürgerbegehrens

die Kostenschätzung durch die Verwaltung

Unterschriften von mindestens 25 Bürger*innen

 

Die vorstehenden Formvorschriften sind sämtlich gewahrt.

 

Der Antrag enthält nach § 26 Abs. 2 Satz 8 GO NRW die zur Entscheidung zu bringende Frage, die Begründung sowie die von der Verwaltung gefertigte Kostenschätzung.

 

Der Antrag enthält auch die nach § 26 Abs. 2 Satz 8 GO NRW geforderten Unterschriftenlisten „in der nach § 25 Abs. 4 vorgeschriebenen Form“.

 

Vorliegend ist der Antrag auch von drei benannten Vertretungsberechtigten unterzeichnet.

 

Erforderlich ist weiter, dass der Vorprüfungsantrag von den Vertretungsberechtigten sowie 25 Bürger*innen unterzeichnet ist.

Von den durch die Vertretungsberechtigten vorgelegten 44 eingereichten Unterschriften können nach entsprechender Prüfung durch die Verwaltung im Hinblick auf die Stimmberechtigung 38 als richtig bestätigt werden. Mithin ist das Mindesterfordernis von 25 Unterschriften gewahrt.

 

In formaler Hinsicht ergeben sich im Hinblick auf den Vorprüfungsantrag keine rechtlichen Bedenken.

 

Voraussetzung für ein zulässiges Bürgerbegehren ist weiter, dass das Bürgerbegehren die zur Entscheidung zu bringende Frage enthält und diese Frage so formuliert ist, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. Die Frage muss eindeutig formuliert, also hinreichend bestimmt sein. Sie darf nicht mehrdeutig sein. Es reicht auch nicht aus, dass eine zur Unzulässigkeit führende Mehrdeutigkeit der Fragestellung durch Rückgriff auf die Begründung des Bürgerbegehrens beseitigt werden könnte.

 

Vorliegend lautet die Fragestellung:

Soll der am 24.06.2021 vom Rat der Stadt Hagen getroffene Beschluss zum Tagesordnungspunkt I.6.26. „Schwimmen in Hohenlimburg, hier: Sanierung Richard-Römer-Lennebad“ (Vorlage 0278-2/2021, 0278-1/2021 und 0278/2021) aufgehoben und stattdessen realisiert werden, dass das Richard-Römer-Lennebad nach dem vorliegenden Sanierungsplan des Architekturbüros Blass saniert und wie bisher für die Öffentlichkeit sowie für den Vereins- und Schulsport weiter betrieben wird?“

 

Die Fragestellung lässt deutlich erkennen, dass ein bestimmter Ratsbeschluss aufgehoben werden soll und es Ziel des Bürgerbegehrens ist, dass das Richard-Römer-Lennebad nach dem vorliegenden Sanierungsplan des Architekturbüros Blass saniert und danach für die Öffentlichkeit sowie für den Vereins- und Schulsport weiter betrieben werden soll.

 

Es handelt sich hierbei somit um eine Fragestellung, die mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. Dass zwei Begehren miteinander verbunden sind - zum einen die Aufhebung des Ratsbeschlusses und zum anderen eine Entscheidung mit Blick auf die Zukunft - steht dem nicht entgegen, denn es handelt sich hier um eine inhaltliche Verbindung von zwei Gegenständen, die auch zusammenhängende Anliegen darstellen. Dies ist zulässig

 

Folglich handelt es sich um eine zulässige Fragestellung.

 

Gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss das Bürgerbegehren eine Begründung enthalten.

Ziel dieser Regelung ist es, dass die unterzeichnenden Personen über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren des Bürgerbegehrens aufgeklärt werden. Insoweit dient das gesetzliche Begründungserfordernis dazu, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen.

Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in der Begründung nicht zu beanstanden.

 

Die Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Vorprüfungsverfahren muss innerhalb der in § 26 Abs. 2 Satz 9 GO vorgesehenen Frist von acht Wochen nach dem Antrag der Vertretungsberechtigten erfolgen.

Vorliegend ist der Vorprüfungsantrag unter dem 24.09.2021 eingegangen, sodass eine Ratsentscheidung am 18.11.2021 innerhalb dieser Frist liegt.

 

Nach alledem ist das Bürgerbegehren im Hinblick auf den Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW zulässig.

 

3. Fristenberechnung und weiteres Verfahren

 

Die Vertretungsberechtigten haben nunmehr bis zum 29.11.2021 Zeit, die notwendigen Unterschriften für das Bürgerbegehren in Summe von 7.368 Stimmen zu sammeln.

 

Die vorstehende Frist berechnet sich wie folgt:

Gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW beträgt die Frist für die Einreichung eines Bürgerbegehrens, welches sich gegen einen Beschluss des Rates richtet (sog. kassatorische Bürgerbegehren) dann, wenn ein Ratsbeschluss wie hier keiner Bekanntmachung bedarf, drei Monate nach dem Sitzungstag. Der Sitzungstag war hier der 24.06.2021. Die Frist endet somit grundsätzlich am 24.09.2021. Jedoch bestehen Fristhemmungen gem. § 26 Abs. 2 Satz 3 GO NRW zwischen der Mitteilung der Absicht eines Bürgerbegehrens und der Mitteilung der Kostenschätzung der Verwaltung. Die Absicht, ein (neues) Bürgerbegehren einzureichen, wurde am 16.09.2021 mitgeteilt. Die Kostenschätzung wurde am 24.09.2021 an einen der Vertretungsberechtigten übergeben. Dieser reichte ebenfalls am 24.09.2021 den Antrag auf Vorprüfung ein, so dass erneut bis zur Ratssitzung, in der über den Vorprüfungsantrag entschieden wird, eine Hemmung gem. § 26 Abs. 3 Satz 4 GO NRW eingesetzt hat. Die Ratssitzung, in der über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden werden soll, ist auf den 18.11.2021 terminiert.

 

Es treten deswegen Hemmungen in den Zeiträumen 16.09.2021 bis 24.09.2021 sowie unmittelbar weiter vom 24.09.2021 bis 18.11.2021 ein.

Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Hemmungszeitraum vom 16.09.2021 bis 18.11.2021 vorliegen wird. Dies entspricht nach den obigen Ausführungen einem Hemmungszeitraum von 64 Tagen.

 

Dieser festgestellte Hemmungszeitraum ist auf die gesetzliche Frist, die am 24.09.2021 abgelaufen wäre, aufzurechnen. Die Frist endet somit vorliegend am 27.11.2021. Weil dieser Tag ein Samstag ist, ist das Fristende dann am folgenden Werktag, also am Montag den 29.11.2021.

 

Nach Einreichung der Unterschriften hat der Rat der Stadt Hagen gemäß § 26 Absatz 6 GO NRW unverzüglich festzustellen, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.

 

Da zu diesem Zeitpunkt bereits eine vorläufige Zulässigkeitsentscheidung in Gestalt der mit dieser Vorlage empfohlenen Entscheidung vorliegen dürfte, beschränkt sich diese Zulässigkeitsprüfung nur noch auf die Erreichung des Quorums.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

keine Auswirkungen (o)

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Sebastian Arlt

Beigeordneter

 

 

gez.

Bei finanziellen Auswirkungen:

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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18.11.2021 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen