Beschlussvorlage - 0786/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Verbindliche Bedarfsplanung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen in Hagen 2021 bis 2024 nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Martina Gleiß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Seniorenbeirat
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Vorberatung
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30.09.2021
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Vorberatung
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03.11.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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18.11.2021
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Pflegebedarfsplan für Hagen 2021 bis 2024 und stellt gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich fest. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2022 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.
2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die vorliegende Planung nach den Bestimmungen des Alten- und Pflegegesetzes NRW legt den Fokus auf die voll- und teilstationäre Pflege und umfasst die Jahre 2021 bis 2024.
Nach jetzigem Erkenntnisstand wird voraussichtlich im Jahr 2024 in Hagen ein Überhang von 26 Pflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen vorhanden sein.
Damit wird nach jetziger Einschätzung der Bedarf an vollstationären Pflegeplätzen im Jahr 2024 gedeckt sein. Weitere Einrichtungen für vollstationäre Pflege werden nicht benötigt.
Auch für die Tagespflege wird der Bedarf im Jahr 2024 gedeckt sein. Weitere Tagespflegeeinrichtungen werden daher ebenfalls nicht benötigt.
Bereits in den vergangenen Jahren hat die Stadt Hagen gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW von der Möglichkeit einer verbindlichen Bedarfsplanung für die vollstationäre Pflege Gebrauch gemacht, um steuernd Einfluss nehmen zu können. Im Jahr 2019 wurde die verbindliche Bedarfsplanung auch auf die Tagespflege ausgeweitet.
Nach den rechtlichen Vorschriften ist der Beschluss über die verbindliche Bedarfsplanung jährlich neu zu bestätigen.
Begründung
Das Alten- und Pflegegesetzes NRW verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zur Sicherstellung einer pflegerischen Angebotsstruktur, die den örtlichen Bedarfen entspricht. Um dies zu gewährleisten ist eine regelmäßige Planung vorgeschrieben.
Die Planung umfasst gem. § 7 Abs. 1 APG:
1. die Bestandsaufnahme der Angebote,
2. die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und
3. die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind.
Kreise und Städte sind verpflichtet, die Ergebnisse der Planung sowie die Umsetzung von Maßnahmen alle zwei Jahre zusammen zu stellen. Wird vom Rat der Stadt eine verbindliche Bedarfsplanung beschlossen, erfolgen die Planungen jährlich.
Die letzte Pflegebedarfsplanung nach dem APG NRW wurde am 17.12.2020 (Vorlage 0842/2020) vom Rat verbindlich beschlossen.
Die nun vorliegende Pflegebedarfsplanung für die Stadt Hagen für die Jahre 2021 bis 2024 umfasst eine Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeplätze und teilstationäre Plätze in der Tagespflege.
In der Konferenz Alter und Pflege am 08.07.2021 wurde der Bedarf unter den Gesichtspunkten Nachfrage, vorhandene Plätze, Verfügbarkeit der Plätze und Wahlrecht der Pflegebedürftigen geprüft. Die Konferenz hat sich im Beteiligungsverfahren dafür ausgesprochen, keine weiteren Plätze in der vollstationären Pflege und in der Tagespflege zu schaffen.
Bei der Bedarfsberechnung ergibt sich für die Stadt Hagen bis zum Jahr 2024 ein Überhang von 26 vollstationären Pflegeplätzen. Dabei wurde berücksichtigt, dass für Hohenlimburg ein Pflegeheim mit 80 vollstationären Plätzen entstehen soll und dass in Hagen Nord ein weiteres Pflegeheim mit 76 Plätzen geplant ist.
Der voraussichtliche Bedarf im Jahr 2024 wird damit gedeckt sein.
Für den Bereich der teilstationären Pflege (Tagespflege) ist Folgendes festzuhalten:
Von 2019 bis heute sind sechs neue Einrichtungen eröffnet worden. Es sind zwei weitere Einrichtungen geplant, eine Einrichtung plant eine Erweiterung. Diese Planungen wurden bereits mit der Stadt Hagen abgestimmt. Darüber hinaus besteht kein Bedarf für Tagespflegeeinrichtungen.
Die Stadt kann durch das Steuerungsinstrument der verbindlichen Bedarfsplanung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen interessierte Investoren abhalten, in Hagen weitere Einrichtungen zu schaffen, wenn der Bedarf in Hagen gedeckt ist.
Werden durch die Einrichtung eines Pflegeheimes oder einer Tagespflege zusätzliche Plätze geschaffen, benötigen die Betreiber künftig eine Bedarfsbe-stätigung der Stadt, um investive Kosten über das Pflegewohngeld oder den Aufwendungszuschuss abrechnen zu können. Da der Bedarf an vollstationären Pflegeeinrichtungen und Pflegeeinrichtungen für die Tagespflege bis zum Jahr 2024 gedeckt sein wird, werden keine weiteren Bedarfsbestätigungen von der Stadt erteilt.
Ob es für Hagen eine verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und teilstationäre Tagespflegeeinrichtungen geben soll, ist nun vom Rat der Stadt Hagen zu entscheiden.
Die als Anlage beigefügte Bedarfsplanung für voll- und teilstationäre Pflege-einrichtungen in Hagen enthält detaillierte Erläuterungen und entsprechende Bedarfsberechnungen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
X | sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben) |
Kurzerläuterung:
Menschen mit Behinderung sind im Alter von einer Pflegebedürftigkeit genauso betroffen wie Menschen ohne Behinderung. Eine besondere Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erfolgt daher in der vorliegenden Pflegebedarfsplanung nicht. Besondere Bedarfe von älteren Menschen mit Behinderung werden in der gemeinsamen Behindertenbedarfsplanung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe aufgegriffen und sind - zumindest vorerst - nicht Bestandteil der vorliegenden Pflegebedarfsplanung.
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
gez. Erik O. Schulz | gez. Margarita Kaufmann |
Oberbürgermeister | Beigeordnete |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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978,2 kB
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