03.11.2021 - 6.1 Verbindliche Bedarfsplanung für voll- und teils...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.1
- Datum:
- Mi., 03.11.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Martina Gleiß
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Anhand einer PowerPoint-Präsentation stellt Frau Gleiß den Inhalt der neuen Pflegebedarfsplanung vor (siehe Anlage zu TOP 6.1).
Sie berichtet, dass die Zahlen zur Bevölkerungsentwicklung und zu den Platzzahlen in Pflegeeinrichtungen in der Konferenz Alter und Pflege im Frühsommer vorgestellt worden seien. Entsprechend der Empfehlungen der Konferenz habe sie die Pflegebedarfsplanung erstellt. Die Planung sei im Herbst in der Konferenz Alter und Pflege und im Seniorenbeirat in der vorgelegten Form beschlossen worden. Sie berichtet, dass mit den zwei neu geplanten Einrichtungen im Jahr 2024 insgesamt 2.420 Plätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen zur Verfügung stehen werden. Zusätzlich stünden 122 Plätze in Wohngemeinschaften zur Verfügung.
Sie geht auf die Auswirkungen der Flutkatastrophe ein. Zwei Pflegeheime seien evakuiert worden. Die Bauarbeiten würden noch einige Zeit in Anspruch nehmen, beide Einrichtungen sollen nach jetzigem Kenntnisstand jedoch wieder eröffnen.
Sie geht auf die Auslastungsquoten der Einrichtungen ein. Aufgrund der Corona-Pandemie habe es Nutzungsbeschränkungen gegeben, Pflegebedürftige hätten die Kurzzeitpflege weniger in Anspruch genommen als in den Vorjahren, die Tagespflegen hätten teilweise schließen müssen und auch in den vollstationären Einrichtungen hätten mehr Plätze als sonst leer gestanden.
Sie erläutert, dass in der Konferenz Alter und Pflege festgelegt worden sei, bei der Pflegebedarfsplanung für die vollstationäre Pflege eine Quote von 17,1 % der über 80-Jährigen der Berechnung zugrunde zu legen. Es ergebe sich so für das Jahr 2024 ein Bedarf von 2.394 Plätzen, dem ein Angebot von 2.420 Plätzen gegenüber stehe. Es ergebe sich so ein leichter Überhang von 26 Plätzen. Demnach sei der Bedarf in der vollstationären Pflege im Jahr 2024 voraussichtlich gedeckt.
Sie erläutert die Entwicklungen in der Kurzzeitpflege und in der Tagespflege. Mit den zwei neuen solitären Einrichtungen für Kurzzeitpflege werde sich die Situation in der Kurzzeitpflege in Hagen verbessern. Die Zahl der Plätze in der Tagespflege sei in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. In den nächsten Jahren seien noch zwei weitere Einrichtungen mit insgesamt 40 Plätzen geplant. Anhand der Auslastungsquoten und der Versorgungsquoten im Vergleich zu anderen Kreisen und Städten könne man davon ausgehen, dass darüber hinaus in Hagen keine weiteren Einrichtungen der Tagespflege benötigt würden.
Es werde daher für die vollstationäre Pflege und für die Tagespflege wieder eine verbindliche Bedarfsplanung vorgeschlagen.
Herr Meier stellt fest, dass es in Hagen eine gute Versorgung der Pflegebedürftigen gebe. Bei der Erstellung der Pflegebedarfsplanung seien Anregungen der Konferenz Alter und Pflege aufgenommen und eingearbeitet worden. Es sei gut, dass jedes Jahr erneut ein Blick auf die Entwicklung geworfen werde. Bei der Kurzzeitpflege gebe es allerdings bislang noch zu wenig Plätze. Die Kurzzeitpflege sei jedoch wichtig im Hinblick auf die Entlastung von Angehörigen und für pflegebedürftige Menschen nach Krankenhausaufenthalten. Er habe auch festgestellt, dass sich die Träger in Hagen zu diesem Thema auch untereinander austauschen würden. Durch die Corona-Pandemie und durch die Flutkatastrophe hätten es die Pflegeeinrichtungen in letzter Zeit schwer gehabt. Für den Einsatz aller Beteiligten möchte er sich nochmals bedanken.
Herr Dr. Krauß-Hoffmann merkt an, dass sich seine Fraktion bei der Verwaltung bedanken möchte. Man sehe aber auch die Frage nach der künftigen Personalsituation in der Pflege. Er würde an die Verwaltung und an die Träger gerne einen Impuls geben. Hagen sollte ein guter Standort sein für Pflegende und Pflegebedürftige. Er fragt, ob die Verwaltung hierzu schon Überlegungen angestellt habe.
Herr Goldbach teilt mit, dass er sich bislang mit dem Thema noch nicht beschäftigt habe. Man könne hierzu jedoch das Gespräch mit der Agentur für Arbeit suchen. Personell gebe es überall Probleme, so würde die Stadt zum Beispiel Erzieher und Erzieherinnen suchen. Zu dem Thema könne man sich auch mit den Trägern austauschen. Die Bedingungen in der Pflege könne die Stadt jedoch nicht ändern.
Herr Meier findet den Ansatz richtig. In Gelsenkirchen gebe es eine Kooperation der AWO mit der Fachhochschule. Es wäre zu überlegen, ob ähnliche Kooperationen auch in Hagen gelingen könnten. So gebe es doch eine Ausbildungsstätte für den Pflegeberuf beim Caritasverband.
Frau Rupa berichtet, dass es überall an Nachwuchs fehle, auch in Handwerksberufen. Sie frage sich, wo man Menschen für eine niederschwellige Assistenzausbildung finden könne. Die Einrichtungen der Pflege müssten genauer prüfen, welche Aufgaben wirklich Fachkräfte übernehmen müssen und welche auch Hilfskräfte übernehmen könnten. Sie sei der Überzeugung, dass die 50%ige Fachkraftquote künftig kippen werde.
Frau Kaufmann stellt fest, dass auch die Käthe-Kollwitz-Schule für die Pflege ausbilde. Im Übrigen müsste den berufstätigen Menschen mehr Nettoeinkommen zur Verfügung stehen, sonst würden sich Frauen überlegen, ob sie lieber weniger arbeiten. Jede Erhöhung des Einkommens führe zum Beispiel automatisch zu höheren Kita-Gebühren.
Herr Dr. Krauß-Hoffmann teilt mit, dass sein Impuls für die kommunale Aufgabe gedacht sei. Er bedankt sich für die rege Diskussion.
Frau Engelhardt verliest den Beschlussvorschlag und stellt diesen zur Abstimmung.
Beschluss:
1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Pflegebedarfsplan für Hagen 2021 bis 2024 und stellt gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich fest. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2022 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.
2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.
Anlagen zur Vorlage
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