Beschlussvorlage - 0877/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
11. Landschaftsplanänderung - vereinfachtes Verfahren nach § 20 (2) LNatSchG NRW zur Anpassung an die Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz hier: a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen b) Beschluss nach § 20 (2) LNatSchG NRW i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung NRW - Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Naturschutzbeirat
|
Vorberatung
|
|
|
|
26.10.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
03.11.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
04.11.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
|
Vorberatung
|
|
|
|
10.11.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Mitte
|
Vorberatung
|
|
|
|
24.11.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Nord
|
Vorberatung
|
|
|
|
24.11.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Haspe
|
Vorberatung
|
|
|
|
25.11.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hohenlimburg
|
Vorberatung
|
|
|
|
25.11.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
16.12.2021
|
Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer*innen und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die 11. Landschaftsplanänderung, die als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, bestehend aus dem textlichen Änderungsentwurf für den Festsetzungsteil einschließlich der in grau unterlegten Erweiterungen gemäß § 7 Abs. 3 i. V. m. § 20 Abs. 1 LNatSchG NRW.
Nächste Verfahrensschritte
Nach der Beschlussfassung über die Anregungen und Bedenken und dem Satzungsbeschluss sind der höheren Naturschutzbehörde / Bezirksregierung Arnsberg die Verfahrensunterlagen anzuzeigen. Sollte die Bezirksregierung Arnsberg die Landschaftsplanänderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beanstanden, tritt sie mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Verwaltung wird beauftragt, die praktischen Auswirkungen der 11. Landschaftsplanänderung in einem Monitoring zu überprüfen und die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der Rat der Stadt Hagen hat am 20.05.2021 die Einleitung des 11. Landschaftsplanänderungsverfahrens zur Anpassung an die Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz beschlossen (Drucksachennummer 0176/2021).
Einige im aktuellen Landschaftsplan enthaltenen Verbote wirken sich förderschädlich auf die Nutzung des Förderprogramms Vertragsnaturschutz aus. Als Lösung wurde die Umwandlung der betroffenen Ver- und Gebote in ein Anzeigeverfahren erarbeitet.
Die Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer*innen und der von den Änderungen berührten Träger öffentlicher Belange (TÖBs) erfolgte durch Anschreiben am 12.08.2021 für die Dauer bis zum 09.09.2021. Zudem wurde eine öffentliche Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer*innen in der Zeit vom 18.08.2021 bis 08.09.2021 durchgeführt.
Es sind insgesamt neun Stellungnahmen eingegangen, die von der Unteren Naturschutzbehörde geprüft wurden. Es ergibt sich eine Änderung zur im Beteiligungsverfahren ausgelegten Synopse.
Begründung
Am 20.05.2021 hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung die Einleitung des 11. Landschaftsplan-Änderungsverfahrens nach § 14 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) in Verbindung mit § 20 LNatSchG NRW beschlossen und die Verwaltung mit der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW beauftragt (Drucksachennummer 0176/2021). Das vereinfachte Verfahren ist möglich, da durch die Anpassung in den allgemeinen Festsetzungen die Grundzüge der Planung nicht berührt sind.
Im Landschaftsplan Hagen sind für Naturschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile Verbote festgesetzt, die die landwirtschaftliche Nutzung beschränken. Einige dieser Verbote sind mit dem Förderprogramm Kulturlandschaftsprogramm der Stadt Hagen auf Basis der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz nicht kompatibel und wirken sich förderschädlich aus.
Eine erfolgreiche Sicherung der dauerhaften extensiven Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden in den besonderen Schutzgebieten hängt zunehmend von diesem Förderprogramm ab. Bei vollständiger Einstellung der Bewirtschaftung sind nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Daher ist eine Änderung des Landschaftsplans für die Fortführung von Bewilligungen im Rahmen des Kulturlandschaftsprogramms der Stadt Hagen unabdingbar. Diese soll weiterhin den Schutzzweck gewährleisten, aber zugleich den Interessen der Landwirtinnen und Landwirten an finanzieller Unterstützung entgegenkommen. Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der betroffenen Flächen erfolgen dann im Zuge der Bewilligungen im Rahmen des Kulturlandschaftsprogramms Hagen oder im hier neu eingeführten Anzeigeverfahren.
Betroffen von den Änderungen sind Teile der allgemeinen Verbote Nr. 16, Nr. 18 und Nr. 19 für alle Naturschutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile:
Verbot Nr. 16:
Das Kälken und Düngen des Bodens und der Gewässer mit den unter Verbot Nr. 15 genannten Stoffen sowie das Anfüttern von Fischen und Wasservögeln und andere Maßnahmen, die den Chemismus des Wassers verändern können.
Verbot Nr. 18:
Wiesen in Weiden umzuwandeln, nachzubeweiden, vor dem 01.07. eines jeden Jahres zu schneiden und mehr als 2 Schnitte pro Jahr durchzuführen.
Verbot Nr. 19:
Weiden vor dem 01.07. und nach dem 31.10. eines jeden Jahres zu beweiden, mit mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar zu beweiden oder diese als Wiese zu nutzen.
In Konflikt mit den Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz stehen die Festsetzungen zur Düngung, zu den Mahdterminen und zur Festlegung der Tierbesatzdichte für die Beweidung (Großvieheinheiten GVE/ha).
Als Lösung ist die Umwandlung der betroffenen Verbote, bzw. Teil-verbotstatbestände in ein Anzeigeverfahren erarbeitet worden. Der Katalog der allgemeinen Gebote für alle Naturschutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile soll um die Gebote 12 bis 14 erweitert werden. Die Aufnahme der Anzeigeerfordernisse als Gebote ermöglicht auch weiterhin ein ordnungsbehördliches Tätigwerden, da in § 77 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG NRW Verstöße gegen Gebote für Schutzgebiete genauso wie Verstöße gegen Verbote als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Somit ändert sich in den ordnungsbehördlichen Ahndungsmöglichkeit nichts.
In der Erläuterung zum Anzeigeverfahren wird dargelegt, dass das Ziel die „natur-schutzgerechte Entwicklung“ zum „Erreichen und zur Erhaltung des besonderen Schutzzweckes des jeweiligen Naturschutzgebietes“ oder geschützten Landschaftsbestandteils ist. Der besondere Schutzzweck eines jeden Schutzgebietes wird im Landschaftsplan Hagen unter Nennung von spezifischen Zielarten (Pflanzen und Tiere) genau beschrieben. Eine angezeigte Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie dem Schutzzweck entspricht.
Da der aktuelle Landschaftsplan für einige Naturschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile auch besondere Ver- und Gebote mit förderschädlichem Inhalt festsetzt, sollen hier ebenfalls Änderungen vorgenommen werden. In diesen Fällen werden z. B. konkrete zeitliche Festsetzungen gestrichen. Als weitere Korrektur soll der Begriff der „Streuwiesennutzung“ herausgenommen werden, da diese Art der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Hagen nicht praktiziert wird.
Zu a)
Die Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer*innen und der von den Änderungen berührten Träger öffentlicher Belange (TÖBs) erfolgte durch Anschreiben am 12.08.2021. Zudem erfolgte eine öffentliche Beteiligung vom 18.08.2021 bis 08.09.2021.
Anders als im Einleitungsbeschluss aufgeführt, erfolgte keine Beteiligung gemäß § 11 DVO-LNatSchG, da dies für ein vereinfachtes Landschaftsplanänderungsverfahren gemäß § 20 LNatSchG NRW nicht erforderlich ist.
Alle eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägung der Anregungen und Bedenken seitens der unteren Naturschutzbehörde sind in den Anlagen 1 bis 9 einsehbar.
I. Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer*innen:
Im Rahmen der Beteiligung sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Grundstückseigentümer vom 24.08.2021 (Anlage 1)
2. Grundstückseigentümer vom 25. und 26.08.2021 (Anlage 2)
3. Grundstückseigentümer vom 02.09.2021 (Anlage 3)
II. Beteiligung der von den Änderungen berührten Träger öffentlicher Belange:
Im Rahmen der Beteiligung sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
4. Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 33, Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Stiftstraße 53, 59494 Soest vom 19.08.2021 (Anlage 4)
5. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Leibnizstraße 10, 45659 Recklinghausen vom 19.08.2021 (Anlage 5)
6. Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Märkischer Kreis/Ennepe-Ruhr, Platanenallee 56, 59425 Unna vom 06.09.2021 (Anlage 6)
7. Regionalverband Ruhrgebiet, Referat Regionalentwicklung, Kronprinzenstraße 35, 45128 Essen vom 06.09.2021 (Anlage 7)
8. Regionalverband Ruhrgebiet, Referat 15, Regionalplanungsbehörde, Kronprinzenstraße 15, 45128 Essen vom 06.09.2021 (Anlage 8)
9. Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 51, Höhere Naturschutzbehörde, Hansa-straße 19, 59821 Arnsberg
In den von den Trägern öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen Nr. 4, 5 und 8 wurden keine Bedenken oder abwägungsrelevanten Anregungen geäußert. Die weiteren Stellungnahmen, wie auch die von den Grundstückseigentümer*innen eingegangenen Stellungnahmen, über die ein Beschluss notwendig ist, werden in der Abwägungstabelle aufgeführt (Anlage 10).
Als Abwägungsergebnis wurde aufgrund der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer eine Unberührtheitsklausel in die neuen Gebote Nr. 12 – 14 für alle Naturschutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile aufgenommen. Hierdurch wird vermieden, dass Teilnehmende am Förderprogramm Vertragsnaturschutz eine gesonderte Anzeige zusätzlich zu den Antragsunterlagen Vertragsnaturschutz vorlegen müssen. Die Anregung der Bezirksregierung Arnsberg/ höhere Naturschutzbehörde nach der Durchführung eines fachlichen Monitorings wird seitens der unteren Naturschutzbehörde auch als sinnvoll angesehen und berücksichtigt. Details der praktischen Durchführung zur Evaluierung der 11. Landschaftsplanänderung erfolgen in Absprache mit der höheren Naturschutzbehörde.
Zu b)
Folgt der Rat der Stadt Hagen dem Beschlussvorschlag dieser Verwaltungsvorlage, wird der im Rahmen der 11. Landschaftsplanänderung geänderte Landschaftsplan Hagen gemäß § 7 Abs. 3 LNatSchG NRW als Satzung beschlossen. Anschließend ist er der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass im vereinfachten Änderungsverfahren nach § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW beteiligte Träger öffentlicher Belange und Bürger*innen Bedenken gegen die Änderungen vorgebracht haben. Sollte die Bezirksregierung Arnsberg den geänderten Landschaftsplan nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beanstanden, tritt er mit dem Tage seiner öffentlichen Bekanntmachung durch die Stadt Hagen in Kraft.
Bestandteile der Vorlage:
- Anlage 1 – Anlage 9:
die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen der von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer*innen und berührten Träger öffentlicher Belange
- Anlage 10
Abwägungstabelle der im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen
- Anlage 11
die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ausgelegte Synopse
- Anlage 12
Entwurf der 11. Landschaftsplanänderung mit den aufgrund der eingegangenen Anregungen und Bedenken vorgenommenen Änderungen
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
49,7 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
149,8 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
210,5 kB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
44,2 kB
|
|||
|
5
|
(wie Dokument)
|
64,1 kB
|
|||
|
6
|
(wie Dokument)
|
87,4 kB
|
|||
|
7
|
(wie Dokument)
|
51,4 kB
|
|||
|
8
|
(wie Dokument)
|
50,9 kB
|
|||
|
9
|
(wie Dokument)
|
73,8 kB
|
|||
|
10
|
(wie Dokument)
|
113,7 kB
|
|||
|
11
|
(wie Dokument)
|
263,2 kB
|
|||
|
12
|
(wie Dokument)
|
184,5 kB
|

26.10.2021 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer*innen und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die 11. Landschaftsplanänderung, die als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, bestehend aus dem textlichen Änderungsentwurf für den Festsetzungsteil einschließlich der in grau unterlegten Erweiterungen gemäß § 7 Abs. 3 i. V. m. § 20 Abs. 1 LNatSchG NRW.
Nächste Verfahrensschritte
Nach der Beschlussfassung über die Anregungen und Bedenken und dem Satzungsbeschluss sind der höheren Naturschutzbehörde / Bezirksregierung Arnsberg die Verfahrensunterlagen anzuzeigen. Sollte die Bezirksregierung Arnsberg die Landschaftsplanänderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beanstanden, tritt sie mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Verwaltung wird beauftragt, die praktischen Auswirkungen der 11. Landschaftsplanänderung in einem Monitoring zu überprüfen und die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.
Ergänzung:
Der Naturschutzbeirat wird regelmäßig über die Ergebnisse des Monitorings informiert.
Abstimmungsergebnis:
| |||
x | Einstimmig beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 10 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||