Beschlussvorlage - 0815/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen stellt auf den Vorprüfungsantrag vom 12.08.2021 die Unzulässigkeit des beabsichtigten Bürgerbegehrens fest.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Das "Bürgerbegehren für Erhalt, Sanierung und Fortbetrieb des Richard-Römer-Lennebades" ist unzulässig. Das ist das Ergebnis der rechtlichen Prüfung des am 12.08.2021 eingereichten Vorprüfungsantrags. Die Begründung des Bürgerbegehrens weist an mehreren Stellen unrichtige Tatsachendarstellungen auf. Dies führt dazu, dass unterzeichnende Personen sich kein vollständiges Bild über den Sachverhalt bilden können. Damit ist die Begründung nicht geeignet als Grundlage für die bürgerschaftliche Entscheidung und widerspricht den Anforderungen der Rechtsprechung an ein zulässiges Bürgerbegehren nach § 26 GO NRW.

Das vorstehende Ergebnis wurde durch eine eingeholte externe rechtliche Begutachtung bestätigt.

 

 

Begründung

 

1. Sachverhalt

 

Der Rat der Stadt Hagen fasste in seiner Sitzung am 24.06.2021 mit 38 Ja-, 12 Neinstimmen und einer Enthaltung folgenden Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt, auf die Sanierung des Richard-Römer-Lennebades zu verzichten, das Bad abzureißen und das Freibad Henkhausen gem. vorgelegter Machbarkeit-studie mittels Sanierung und Teilüberdachung zu einem integrativen Ganzjahres-Schwimmbad weiter zu entwickeln. Dazu werden die bereitgestellten Fördermittel eingesetzt.

Dabei ist die vorliegende Planung noch in folgenden Bereichen zu konkretisieren bzw. zu optimieren: (…).

 

Nach Beratung durch die Verwaltung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 GO NRW am 06.07.2021 ging bei der Stadt Hagen unter dem 07.07.2021 die Absichtsbekundung i. S. v. § 26 Abs. 2 Satz GO NRW ein, ein Bürgerbegehren durchführen zu wollen (Anlage 1). Inhalt der Anzeige war ein Bürgerbegehren, den Ratsbeschluss vom 24.06.2021 aufzuheben und das Richard-Römer-Lennebad nach dem vorliegenden Sanierungsplan des Architekten Blass zu sanieren und weiterhin wie bisher für die Öffentlichkeit und für den Vereins- und Schulsport zu betreiben.

 

Daraufhin erstellte die Verwaltung eine Kostenschätzung und übermittelte diese unter dem 05.08.2021 an einen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens (Anlage 2).

 

Sodann ging unter dem 12.08.2021 der Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW, sogenannter Vorprüfungsantrag (Anlage 3) ein, über den nun zu entscheiden ist.

 

 

 

 

 

2. Rechtliche Beurteilung

 

r den Antrag auf Vorprüfung durch den Rat der Stadt Hagen müssen gemäß § 26 Abs. 2 S. 8 GO NRW folgende Unterlagen eingereicht werden:

 

  • Benennung und Unterzeichnung der Vertretungsberechtigten
  • die zur Entscheidung bringende Fragestellung des Bürgerbegehrens
  • die Begründung des Bürgerbegehrens
  • die Kostenschätzung durch die Verwaltung
  • Unterschriften von mindestens 25 Bürger*innen

 

a) Formale Voraussetzungen

 

Der Antrag enthält nach § 26 Abs. 2 Satz 8 GO NRW die zur Entscheidung zu bringende Frage, die Begründung, sowie die von der Verwaltung gefertigte Kostenschätzung.

 

Gem. § 26 Abs. 2 Satz 8 GO NRW muss der Vorprüfungsantrag „in der nach § 25 Abs. 4 vorgeschriebenen Form“ erfolgen. Dies bedeutet, dass der Antrag Unterschriftenlisten enthalten muss. Auch dies ist gewahrt.

 

Vorliegend ist der Antrag auch von drei benannten Vertretungsberechtigten unterzeichnet.

 

Erforderlich ist weiter, dass der Vorprüfungsantrag von den Vertretungsberechtigten sowie 25 weiteren Bürger*innen unterzeichnet ist. Der eingereichte Vorprüfungsantrag umfasste, auf zwei identischen Listen, Unterschriften jeweils der 3 Vertretungsberechtigten sowie insgesamt 41 weiterer Personen.

 

Von diesen Unterschriften wurden mehrere Unterschriften als ungültig gewertet, da die Unterzeichnenden entweder nicht Bürger der Stadt Hagen im Sinne der Vorschriften über das Bürgerbegehren sind oder Unterzeichnende sich nicht vollständig, z. B. mit vollem Namen (Vor- und Zunamen) und Geburtsdatum eingetragen haben und daher eine eindeutige Zuordnung wegen mehrerer Personen gleichen Nachnamens unter der gemeldeten Adresse nicht möglich war. Dennoch wurde nach Feststellung der Verwaltung der Stadt Hagen das erforderliche Quorum mit 39 Unterschriften für die Vorprüfung erreicht.

 

In formaler Hinsicht ergeben sich im Hinblick auf den Vorprüfungsantrag keine rechtlichen Bedenken.

 

 

b) Inhalt und Ablauf der Entscheidung

 

Gem. § 26 Abs. 2 Satz 7 ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „mit Ausnahme der Voraussetzung des Abs. 4“ im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens durch den Rat zu prüfen. Dies betrifft somit allgemein alle Fragestellungen zur Zulässigkeit. Entscheidungszuständig für die Vorprüfung ist der Rat gem. § 26 Abs. 2 Satz 9 GO NRW.

 

Bei der Entscheidung des Rates handelt es sich um eine gebundene Entscheidung.

 

Dies bedeutet insbesondere, dass politische Erwägungen außer Betracht zu bleiben haben. Die Frage, ob der Rat das Bürgerbegehren befürwortet, hat deswegen im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung keinen Raum. Dem Rat kommt insofern weder ein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum zu (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 15.02.2000 15 A 552/97 , OVGE 48, 118).

 

Wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vorliegen, hat der Rat eine positive Zulässigkeitsentscheidung zu treffen.

 

Die Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Vorprüfungsverfahren muss innerhalb der in § 26 Abs. 2 Satz 9 GO vorgesehenen Frist von acht Wochen nach dem Antrag der Vertretungsberechtigten erfolgen.

 

Vorliegend ist der Vorprüfungsantrag unter dem 12.08.2021 eingegangen, sodass eine Ratsentscheidung am 23.09.2021 noch innerhalb dieser Frist liegt.

 

Den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist wegen des Verweises von § 26 Abs. 2 Satz 11 GO NRW auf § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW auch im Vorprüfungsverfahren Gelegenheit zur Erläuterung ihres Antrags zu geben.

 

Die Anhörung soll nur dazu dienen, das Bürgerbegehren zu erläutern. Das Begehren kann nicht mehr verändert werden und Äerungen, die zur Erläuterung getätigt werden, beeinflussen die Zulässigkeitsentscheidung nicht (etwa, wenn unklare Formulierungen mündlich klargestellt werden).

 

Hinzuweisen ist darauf, dass eine Sperrwirkung mit dem Abschluss des Vorprüfungsverfahrens, also auch mit einer eventuellen positiven Teil-Zulässigkeitsentscheidung, nicht eintritt. Eine solche tritt erst ab der Abschlussentscheidung nach § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW ein. Dies bedeutet, dass erst dann, wenn der Rat nach Einreichung des vollständigen Bürgerbegehrens (also einschließlich aller Unterschriftenlisten) positiv die Zulässigkeit feststellt, die Sperrwirkung des § 26 Abs. 6 Satz 7 GO NRW greift. Vor dieser Zulässigkeitsentscheidung des Rates ist die Verwaltung daher nicht gehindert, weiter zu vollziehen.

 

Soweit es sich um ein kassatorisches Bürgerbegehren handelt, wird der Lauf der Einleitungsfrist des § 26 Abs. 3 GO NRW nach Maßgabe von § 26 Abs. 3 Satz 4 GO NRW bis zur Bekanntgabe der Entscheidung im Vorprüfungsverfahren gehemmt.

 

Vorliegend richtet sich das Bürgerbegehren gegen den Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 24.06.2021.

 

 

 

Gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Ratsbeschluss wendet, der nicht der Bekanntmachung bedarf, drei Monate nach dem Sitzungstag eingereicht sein. Ohne Hemmung liefe die Frist daher am 24.09.2021 ab.

 

Die Frist war hier allerdings zum einen in der Zeit zwischen dem 07.07.2021 und dem 05.08.2021 gem. § 26 Abs. 2 Satz 3 GO NRW für insgesamt 30 Tage gehemmt.

 

Die Frist ist erneut gehemmt seit dem 12.08.2021 bis zur Entscheidung des Rates über den Vorprüfungsantrag bis zum 23.09.2021. Dies entspricht einer weiteren Hemmung für 43 Tage.

 

Dies würde wenn das Bürgerbegehren im Übrigen entgegen hiesiger Auffassung als zulässig zu erachten wäre (dazu sogleich) insgesamt zu einer Hemmung von 73 Tagen führen.

 

Das Bürgerbegehren wäre daher bis zum 06.12.2021 mit den vollständigen Unterschriften einzureichen.

 

r den Fall, dass das Bürgerbegehren in dieser Form nicht zulässig wäre, würden für ein neues (also anders formuliertes) Bürgerbegehren diese Hemmungen nicht greifen, so dass es ggf. bei der ursprünglichen Frist bis 24.09.2021 bliebe.

 

r ein neues anders formuliertes rgerbegehren könnten neue Hemmungsfristen ausgelöst werden, wenn die auslösenden Hemmungstatbestände vor dem 24.09.2021 eintreten.

 

 

c) materieller Prüfungsinhalt

 

Aus § 26 GO NRW ergeben sich verschiedene Begrenzungen der zulässigen Angelegenheiten für ein Bürgerbegehren. Dies betrifft zum einen die ausdrücklich in § 26 Abs. 5 Satz 1 GO NRW aufgeführten Gegenstände und zum anderen solche Angelegenheiten, über die bereits innerhalb der Frist des § 26 Abs. 5 Satz 2 GO NRW ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.

 

Keine der genannten Voraussetzungen trifft hier zu.

 

Somit handelt es sich hier um einen zulässigen Gegenstand für ein rgerbegehren.

 

 

Korrekte Fragestellung

 

Voraussetzung für ein zulässiges Bürgerbegehren ist, dass das Bürgerbegehren die zur Entscheidung zu bringende Frage enthält und diese Frage so formuliert ist, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. Die Frage muss eindeutig formuliert, also hinreichend bestimmt sein.

 

Sie darf nicht mehrdeutig sein. Es reicht auch nicht aus, dass eine zur Unzulässigkeit führende Mehrdeutigkeit der Fragestellung durch Rückgriff auf die Begründung des Bürgerbegehrens beseitigt werden könnte.

 

 

Vorliegend lautet die Fragestellung:

 

Soll der am 24.06.2021 vom Rat der Stadt Hagen getroffene Beschluss zum Tagesordnungspunkt I.6.26. „Schwimmen in Hohenlimburg, hier: Sanierung Richard-Römer-Lennebad“ (Vorlage 0278-2/2021, 0278-1/2021 und 0278/2021) aufgehoben und stattdessen realisiert werden, dass das Richard-Römer-Lennebad nach dem vorliegenden Sanierungsplan des Architekturbüros Blass saniert und wie bisher für die Öffentlichkeit sowie für den Vereins- und Schulsport weiter betrieben wird?“

 

Die Fragestellung lässt deutlich erkennen, dass ein bestimmter Ratsbeschluss aufgehoben werden soll und es Ziel des Bürgerbegehrens ist, dass das Richard-Römer-Lennebad nach dem vorliegenden Sanierungsplan des Architekturbüros Blass saniert und danach für die Öffentlichkeit sowie für den Vereins- und Schulsport weiter betrieben werden soll.

Es handelt sich hierbei somit um eine Fragestellung, die mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. Dass zwei Begehren miteinander verbunden sind - zum einen die Aufhebung des Ratsbeschlusses und zum anderen eine Entscheidung mit Blick auf die Zukunft - steht dem nicht entgegen, denn es handelt sich hier um eine inhaltliche Verbindung von zwei Gegenständen, die auch zusammenhängende Anliegen darstellen.

 

Dies ist zulässig.

 

 

Zulässige Begründung

 

Gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss das Bürgerbegehren eine Begründung enthalten.

 

Ziel dieser Regelung ist es, dass die unterzeichnenden Personen über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren des Bürgerbegehrens aufgeklärt werden. Insoweit dient das gesetzliche Begründungserfordernis dazu, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen.

 

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster ist ein Bürgerbegehren unzulässig, wenn seine Begründung teilweise unrichtig ist. Denn die Begründung diene dazu die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Diese Funktion erfülle die Begründung nur, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen.

 

 

 

Die Rechtsprechung lässt zwar durchaus zu, dass die Begründung für das Bürgerbegehren wirbt und damit auch Wertungen, Schlussfolgerungen und Erwartungen zum Ausdruck bringen darf, die der Wahrheitskontrolle nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Auch darf die Begründung eines Bürgerbegehrens im Einzelfall Überzeichnungen oder Unrichtigkeiten im Details enthalten, die die Unterzeichnenden dann werten können.

 

Die Grenzen der Überprüfbarkeit sind jedoch überschritten, wenn Tatsachen unrichtig wiedergegeben werden, die für die Begründung tragend sind. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens zugrunde lag.

 

Dazu gehört auch, wenn Wertungen so dargestellt werden, als handele es sich um Tatsachen. Unzulässig ist es auch, wenn in der Begründung des Bürgerbegehrens für die Entscheidung wesentliche Tatsachen unerwähnt bleiben. Das Gebot der richtigen Tatsachendarstellung wird insoweit ergänzt durch das Gebot der vollständigen Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen.

 

Fraglich ist, ob diese Voraussetzungen an die Richtigkeit der Begründung durch das zu prüfende Bürgerbegehren gewahrt werden.

 

Vorliegend heißt es in Satz 1 der Begründung des zu prüfenden Bürgerbegehrens:

 

Das 1968 in zentraler Lage Hohenlimburgs eröffnete Richard-Römer-Lennebad ist für die Vermittlung der Schwimmfähigkeit im Bereich Schulschwimmen, dem in zahlreichen Vereinen betriebenen Schwimm- und Wassersport sowie für die Gesundheitsvorsorge der Öffentlichkeit unverzichtbar.“

 

Die Formulierung enthält keinen Hinweis, dass es sich um eine Meinungsbekundung handeln könnte oder eine Wertung der Vertretungsberechtigten. Jegliche Satzbestandteile, die einschränkend wirken könnten (z. B. Formulierungen wie „nach Auffassung der Unterzeichner“ oder „unseres Erachtens“, „wie wir meinen“ o. ä.) fehlen. Die Formulierung lässt den Eindruck entstehen, es handele sich um eine Tatsachenfeststellung. Durch die gewählte Formulierung unterliegt dieser Satz somit als Tatsachenbehauptung einer Richtigkeits- bzw. Wahrheitskontrolle.

 

Die zu überprüfende Tatsachenbehauptung hat zum Inhalt, dass das Bad „unverzichtbar“r die Vermittlung der Schwimmfähigkeit im Schulschwimmen, den vereinsmäßigen Schwimm- und Wassersport und die Gesundheitsvorsorge der Öffentlichkeit sei.

 

hrend die letzte Behauptung in ihrer plakativen Pauschalit als Überzeichnung möglicherweise noch erkennbar ist, sind die ersten beiden Behauptungen (Schulschwimmen und Vereinsschwimmen) konkret und daher für die Leserinnen und Leser nicht als Überzeichnung zu erkennen. Die Leserinnen und Leser erhalten daher den Eindruck, dass die Richtigkeit der Aussage vorausgesetzt bei Wegfall des Bades die Vermittlung der Schwimmfähigkeit im Schulschwimmen und der vereinsmäßige Schwimm- und Wassersport in Hohenlimburg unmöglich oder zumindest gravierend eingeschränkt wäre.

 

Dies trifft nicht zu.

 

Der derzeitige Bedarf, der im Richard-Römer-Lennebad gedeckt wird, wurde überprüft.

 

Die Verwaltung der Stadt Hagen, Servicezentrum Sport, kommt zu dem Ergebnis, dass der gesamte Schul- und Vereinssport, der derzeit im Richard-Römer-Lennebad erfolgt, künftig im zu überdachenden Bad Henkhausen stattfinden kann. Für die Nutzung des Sprungturms (der in Henkhausen fehlt) oder der tiefen Sprungturm-Grube für den Tauchsport, kann auf das Westfalenbad ausgewichen werden.

 

Es kann zwar hrend der Bauphase zu Einschränkungen kommen; dies wäre allerdings auch bei der vom Bürgerbegehren gewünschten Sanierung des Richard-Römer-Lennebads der Fall.

 

Diese Einschätzung der Verwaltung, dass der gesamte Bedarf des Schulschwimmens in Henkhausen abgedeckt werden kann, ohne dass es zu einer Einschränkung des Schulsport- oder Vereinssportangebotes kommt, wird auch von der Hagener Versorgungs- und Verkehrs GmbH (HVG) fachlich geteilt.

 

Es bestehen deswegen nach den sachlichen Feststellungen der Verwaltung im Freibad Henkhausen und im Westfalenbad ausreichende Kapazitäten, um sowohl das Schul- wie auch das Vereinsschwimmen in Hagen vollumfänglich und ohne Einschränkungen sicherzustellen. Auch im Hinblick auf die Wirkung eines möglichen Wegfalls des Richard-Römer-Lennebads auf die öffentliche Gesundheitsvorsorge zeigt sich, dass die Wirkung des Richard-Römer-Lennebads mit nur 10.000 Besuchern pro Jahr sehr gering ist.

 

Diese Überlegungen zu den Auswirkungen auf den Schul- und Vereinssport sowie die Schwimmmöglichkeiten für die Bevölkerung waren auch Teil der von der Verwaltung vorgestellten Alternativen, über die der Rat in seiner öffentlichen Sitzung vom 24.06.2021 entschieden hat.

 

Somit gelten diese von der Verwaltung ermittelten Tatsachen auch in der Öffentlichkeit als bekannt. Insbesondere sind sie einem der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehens bekannt, da er gleichzeitig Ratsmitglied des Rates der Stadt Hagen ist.

 

Trotz des als bekannt vorauszusetzenden tatsächlichen Sachverhaltes wird in Satz 1 der Begründung des Bürgerbegehrens behauptet, das Richard-Römer-Lennebad sei „unverzichtbar“r den Schul- und Vereinssport.

 

Sowohl in diesem Satz als auch in der Folge fehlen Hinweise, die es einem potentiellen Unterzeichner des Bürgerbegehrens ermöglichen würden, sich ein eigenes Bild über die „Unverzichtbarkeit“ zu machen.

 

Damit löst diese Art der Formulierung einen Anspruch der Richtigkeit aus, der sie letztlich unwahr macht. Insbesondere auch durch das Weglassen von Hinweisen auf alternative Schwimmmöglichkeiten und die Behauptung der „Unverzichtbarkeit“ der Eindruck erweckt, als würde bei einer Schließung des Richard-Römer-Lennebads eine Vermittlung der Schwimmfähigkeit im Bereich des Schulschwimmens nicht mehr erfolgen können, eine Nutzung für Vereine im Bereich des Schwimm- und Wassersports nicht mehr möglich sein und eine Nutzung von Schwimmmöglichkeiten durch die Öffentlichkeit zur Gesundheitsvorsorge für den gesamten Stadtteil Hohenlimburg nicht mehr zur Verfügung stehen.

 

Dies ist nach den oben geschilderten Tatsachen aber unrichtig, so dass es sich hier um eine falsche Tatsachendarstellung handelt.

 

Nach den oben geschilderten Anforderungen der Rechtsprechung an die Richtigkeit der Begründung ist dies somit als unzulässig zu bewerten.

 

Weiter heißt es in Satz 2 der Begründung des zu prüfenden Bürgerbegehrens:

 

Der am 24. Juni 2021 vom Rat der Stadt Hagen getroffene Beschluss für die Alternativvariante „Teilüberdachung Freibad Henkhausen“ anstelle der bewilligten Sanierung des Richard-Römer-Lennebades mit Fördermitteln aus dem Programm „Soziale Integration im Quartier“, verbunden mit dem Abriss des Richard-Römer-Lennebades, verfehlt zudem die eigentlich im Programm verfolgten Ziele. So haben bereits mehrere Vereine angekündigt, ihre sozialintegrativen Angebote in einem teilüberdachten Freibad Henkhausen nicht durchführen zu können.“

 

Die Verwaltung der Stadt Hagen hat die Alternativplanung im Freibad Henkhausen bereits mit dem Fördergeber in groben Zügen abgeklärt. Dies wurde auch bereits im Rahmen der Vorstellung der Alternativen in den Unterlagen für die Ratssitzung vom 24.06.2021, sowie im Rahmen des entsprechenden Tagesordnungspunktes der Ratssitzung erläutert.

 

An dieser öffentlichen Ratssitzung nahm auch mindestens einer der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens teil. Die Verwaltung der Stadt Hagen hat zudem in den zusammengestellten Unterlagen für die diversen Befassungen des Rates im Frühjahr und Frühsommer 2021 ausführlich zu dem Projekt Henkhausen Stellung genommen und dargelegt, dass dies ebenfalls zu einer Zielerreichung führt.

 

Fraglich ist daher, ob es sich bei der Formulierung in Satz 2 des Bürgerbegehrens um eine (unrichtige) Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäerung handelt. Die Formulierung ist so gewählt, dass beim Lesen der Eindruck entsteht, als handele es sich um eine Tatsache, dass die Ziele des Förderprogramms nicht erreicht würden. Folgt man dieser Einschätzung, wo wäre diese Formulierung als Tatsachenbehauptung falsch und somit unzulässig.

 

Allerdings könnte die Bezugnahme auf eine Zielerreichung auch als Meinungsäerung zu werten sein, da es sich bei der Erreichung eines nicht naturwissenschaftlich messbaren Ziels letztlich immer um eine Wertung handeln könnte.

 

Diese Fragestellung kann hier offenbleiben, da die Begründung des Bürgerbegehrens bereits im ersten Satz der Begründung und an den folgend genannten Stellen bereits die Schwelle der Unzulässigkeit überschritten hat.

 

Des Weiteren heißt es in Satz 5 der Begründung:

 

Bei Umsetzung des Ratsbeschlusses wird also „soziale Integration im Quartier“ nicht gefördert, sondern deutlich abgebaut. Im Falle der rund 400 Mitglieder starken DLRG Hohenlimburg droht kurz- bis mittelfristig sogar die Auflösung der kompletten DLRG-Ortsgruppe was wiederum empfindliche Konsequenzen z. B. für den Rettungsdienst bei nationalen und internationalen Kanuwettbewerben im Wildwasserpark Hohenlimburg zur Folge hätte.“

 

Auch hier wird durch die gewählte Formulierung der Eindruck erweckt, als drohe zum einen eine Auflösung der DLRG in Hohenlimburg und hierdurch „Konsequenzen für den Rettungsdienst bei nationalen und internationalen Kanuwettbewerben im Wildwasserpark Hohenlimburg“.

 

Damit wird der Eindruck erweckt, allein die Schließung des Freibades Lennebad würde zu einer Vereinsauflösung führen. Zum anderen wird der Eindruck erweckt, als übernehme der DLRG Aufgaben des Rettungsdienstes. Dies ist unrichtig.

 

Es trifft zwar zu, dass die DLRG Ortsgruppe Hohenlimburg teilweise für größere Veranstaltungen erforderliche Sanitätswache an der Kanustrecke durchgeführt hat.

 

Sanitätstechnische Betreuung von Veranstaltungen wird von verschiedenen Hilfsorganisationen (z. B. DRK) und auch privaten Unternehmen angeboten und kann vom jeweiligen Veranstalter gebucht werden. Es ist aber unrichtig, dass die DLRG Aufgaben des Rettungsdienstes übernommen tte. Der Rettungsdienst in Hagen wird allein vom Träger des Rettungsdienstes (Stadt Hagen, Feuerwehr) übernommen.

 

Insoweit wird auch durch diese gewählte Formulierung in Satz 5 der Eindruck erweckt, allein durch den Wegfall des Richard-Römer-Lennebads drohten Einschnkungen des Rettungsdienstes und Einschränkungen in der Durchführbarkeit attraktiver Großveranstaltungen wie dem Kanuwettbewerb. Dies ist unrichtig.

 

Die Leserinnen und Leser können sich auch nicht durch andere Hinweise im Begründungstext ein eigenes Bild machen, sondern die Formulierung entfaltet durch ihre Alleinstellung einen Anspruch an die Richtigkeit ihres Inhalts. Daher ist auch diese Formulierung ungeeignet, den Lesenden ein umfassendes Bild über den Sachverhalt zu bieten. Sie ist sachlich unrichtig.

 

 

 

Damit entspricht auch diese Formulierung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens und ist somit unzulässig.

 

Weiter heißt es in Satz 6 der Begründung:

 

Aber auch die jüngste Hochwasserkatastrophe hat verdeutlicht, dass Wasser- und Strömungsretter, wie sie von der DRLG Hohenlimburg ausgebildet werden, im Bedarfsfall enorm wichtige Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen.“

 

Auch hier wird der Eindruck erweckt, als hänge die Schließung des Freibades mit dem Bevölkerungsschutz im Katastrophenfall zusammen. Es trifft zwar zu, dass es bei der DLRG Hagen und DLRG Hohenlimburg Strömungsretter gibt. Zwei dieser Strömungsretter waren auch bei dem Starkregenereignis und der anschließenden Hochwasserlage im Einsatz.

 

Allerdings sind diese Retter der DLRG nicht nach dem Standard ausgebildet, der für Strömungsretter der Feuerwehr, also des öffentlichen Rettungsdienstes, gilt. Es handelt sich nicht um Strömungsretter im Sinne des Bevölkerungsschutzes im Katastrophenfall. Der Bevölkerungsschutz im Katastrophenfall wird in Hagen durch die ca. 40 Strömungsretter der Feuerwehr Hagen, die nach internationalem Standard ausgebildet sind, gewahrt.

 

Die Formulierung in Satz 5 der Begründung verquickt daher mehrere sachlich nicht miteinander zusammenhängende Tatbestände zu einem Gesamteindruck.

 

Zunächst wird die sachlich mindestens zweifelhafte Behauptung aufgestellt, durch den Wegfall des Richard-Römer-Lennebads käme es zu einem Wegfall von Strömungsrettern bei der DLRG und dies wird dann durch die Bezugnahme auf Bevölkerungsschutz und Hochwasserkatastrophe zu einem Kontext der Gefährdung des Volkswohls verbunden.

 

Dies überschreitet in der Gesamtschau den Anspruch, den die Rechtsprechung an die wahrheitsgemäße und umfassende Aufklärung des potentiellen Unterzeichners durch die Begründung eines Bürgerbegehrens hat. Auch diese Formulierung ist unzulässig.

 

Zusammengefasst weist die Begründung des Bürgerbegehrens an mehreren Stellen unrichtige Tatsachendarstellungen auf. Dies führt dazu, dass die unterzeichnenden Personen sich kein vollständiges Bild über den Sachverhalt bilden können. Die Unterzeichnenden werden deswegen das Bürgerbegehren in der vorliegenden Form nicht ertüchtigt, ihr in § 26 GO NRW eingeräumtes Recht umfassend auszuüben.

 

Damit ist die Begründung hier nicht geeignet als Grundlage für die bürgerschaftliche Entscheidung. In Ansehung der Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung eines Bürgerbegehrens ist die Begründung unzulässig.

 

 

Im Ergebnis widersprechen die in der Begründung enthaltenen unrichtigen Tatsachenbehauptungen den Anforderungen an ein zulässiges rgerbegehren nach § 26 GO NRW.

 

Es ist damit insgesamt als unzulässig einzustufen.

 

Das vorstehende Ergebnis wurde durch eine eingeholte externe rechtliche Begutachtung bestätigt.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

keine Auswirkungen (o)

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Sebastian Michael Arlt

Beigeordneter

 

 

gez.

Bei finanziellen Auswirkungen:

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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23.09.2021 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen