Beschlussvorlage - 0692/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die 2. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wie sie dieser Vorlage als Anlage 1 und 2 beigefügt sind.

 

Die Verwaltung wird beauftragt die Veröffentlichung der 2. Nachtragssatzung vorzunehmen.

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die zweiprozentige Dynamisierung der Elternbeiträge aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen des Leistungsangebotes bis zum 31.07.2023 auszusetzen.

 

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Sachverhalt

 

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Durch Änderungen des SGB VIII und des KiBiz müssen die Satzungen zur Erhebung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtung und Tagespflege an den geänderten Gesetzestext angepasst werden.

 

Im Rahmen des Haushaltssanierungsplanes für den Doppelhaushalt 2016/2017 wurde eine zweiprozentige Dynamisierung der Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege durch Ratsbeschluss vom 17.03.2016 festgelegt.

Diese Anhebung der Elternbeiträge wurde in den Kita-Jahren 2016/2017 bis 2018/2019 umgesetzt. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2019 und 23.05.2019 wurde die Dynamisierung befristet für die Kita-Jahre 2019/2020 bis 2021/2022 ausgesetzt. Zum 01.08.2022 endet die Aussetzung und die Elternbeiträge müssten erneut um 2 % dynamisiert werden.

Angesichts der derzeitigen pandemischen Lage, ist den Eltern bereits ein hohes Maß an Betreuungsarbeit und finanziellen Nachteilen zugemutet worden. Da zurzeit eine stabile Verbesserung noch nicht absehbar ist und das Pandemiegeschehen sich nach wie vor dynamisch darstellt, schlägt die Verwaltung vor, die Dynamisierung bis zum 31.07.2023 auszusetzen.

 

Änderungen im Bereich Kindertageseinrichtungen

 

  • Im Abs. 4 wird der § 19 Abs.5 Kibiz in § 33 Abs. 6 KiBiz umbenannt
  • Im § 5 Abs. 3 wird der befreiungstatbestand Wohngeld nach § 90 Abs. 4 SGB XIII mit in die Aufzählung aufgenommen.

Durch Änderung des SGB VIII, § 90 Abs. 4, wird kein Elternbeitrag für Bezieher von Wohngeld erhoben.

  • Nach § 49 KiBiznnen Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen außerhalb der Stadt Hagen erhoben werden, wenn die Zuständigkeit nach § 49 KiBiz i. V. m. § 51 KiBiz gegeben ist (Interkommunaler Ausgleich).

r die Anwendung des § 49 i. V. m. § 51 KiBiz bedarf es der Ermächtigung durch die Satzung.

Daher wurde in der Satzung im § 8 der Abs. 2 und 3 eingefügt.

 

 

Änderung im Bereich Tagespflege

 

  • Im Absatz 3 wird der § 19 Abs.5 Kibiz in § 33 Abs. 6 KiBiz umbenannt
  • Im § 5 Abs. 3 wird der befreiungstatbestand Wohngeld nach § 90 Abs. 4 SGB XIII mit in die Aufzählung aufgenommen.

Durch Änderung des SGB VIII, § 90 Abs. 4, wird kein Elternbeitrag für Bezieher von Wohngeld erhoben.

 

 

Satzung alt, Kita

Satzung neu

§ 4 he der Elternbeiträge

 

(1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung zu entrichten. Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Beiträge erhöhen sich ab dem Kindergartenjahr 2016/2017 kontinuierlich jährlich um 2 % und werden auf volle Eurobeträge gerundet. Die entsprechende neue Beitragstabelle wird immer zum 01.08. des jeweiligen Kindergartenjahres bekannt gegeben

 

(1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung zu entrichten. Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

 

Hinweis: Durch Ratsbeschluss wird die Anhebung zum 01.08.2021 bis zum 31.07.2023 ausgesetzt.

(4) Für die altersbezogen zu Grunde zu legende Beitragsstaffel gilt die Abgrenzung des § 19 Abs. 5 KiBiz entsprechend.

(4) Für die altersbezogen zu Grunde zu legende Beitragsstaffel gilt die Abgrenzung des § 33 Abs. 6 KiBiz entsprechend.

§ 5 Einkommensermittlung

 

(3) Beitragspflichtige, die Arbeitslosengeld II, Leistungen nach § 8 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag gem. § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beziehen, werden für die nachgewiesene Dauer des Bezugs dieser Leistung - ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe - der ersten Einkommensgruppe gemäß der Beitragsstaffel, welche der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen ist, zugeordnet.

(3) Beitragspflichtige, die Arbeitslosengeld II, Leistungen nach § 8 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag gem. § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder Wohngeld (§ 90 Abs. 4 SGB VIII )  beziehen, werden für die nachgewiesene Dauer des Bezugs dieser Leistung - ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe - der ersten Einkommensgruppe gemäß der Beitragsstaffel, welche der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen ist, zugeordnet.

§ 8 Beitragsfestsetzung

Abs. 2 und 3

 

(2) Hat das in Hagen betreute Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Stadt Hagen, so kann die Stadt Hagen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung erheben, soweit nicht nach § 49 KiBiz i. V. m. § 51 KiBiz eine abweichende Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen außerhalb der Stadt Hagen kann die Stadt Hagen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung erheben, soweit ihre Zuständigkeit nach § 49 KiBiz i. V. m. § 51 KiBiz gegeben ist.

Satzung alt, TP

Satzung neu

§ 4 he der Elternbeiträge

 

(1) Die Eltern von Kindern, die Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe in Anspruch nehmen, haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Kosten der Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege (§§ 22 bis 24 SGB VIII) zu entrichten. Der Elternbeitrag enthält keine Verpflegungskosten. Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Beiträge erhöhen sich ab dem Kindergartenjahr 2016/ 2017 kontinuierlich jährlich um 2% und werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Die entsprechende neue Beitragstabelle wird immer zum 01.08. des jeweiligen Kindergartenjahres bekannt gegeben.

(1) Die Eltern von Kindern, die Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe in Anspruch nehmen, haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Kosten der Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege (§§ 22 bis 24 SGB VIII) zu entrichten. Der Elternbeitrag enthält keine Verpflegungskosten. Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

 

Hinweis: Durch Ratsbeschluss wird die Anhebung zum 1.8.2021 bis zum 31.07.2023 ausgesetzt.

(3) Für die altersbezogen zu Grunde zu legende Beitragsstaffel gilt die Abgrenzung des § 19 Abs. 5 KiBiz entsprechend.

(3) Für die altersbezogen zu Grunde zu legende Beitragsstaffel gilt die Abgrenzung des § 33 Abs. 6 KiBiz entsprechend.

§ 5 Einkommensermittlung

 

(3) Beitragspflichtige, die Arbeitslosengeld II, Leistungen nach § 8 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag gem. § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beziehen, werden für die nachgewiesene Dauer des Bezugs dieser Leistung - ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe - der ersten Einkommensgruppe gemäß der Beitragsstaffel, welche der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen ist, zugeordnet.

 

(3) Beitragspflichtige, die Arbeitslosengeld II, Leistungen nach § 8 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag gem. § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder Wohngeld (§ 90 Abs. 4 SGB VIII )  beziehen, werden für die nachgewiesene Dauer des Bezugs dieser Leistung - ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe - der ersten Einkommensgruppe gemäß der Beitragsstaffel, welche der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen ist, zugeordnet.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

X

keine Auswirkungen (o)

 

 

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen folgende Auswirkungen:

 

  1.                Auswirkungen auf den Haushalt

 

Kurzbeschreibung:

(Bitte eintragen)

 

 

1.1 Konsumtive Maßnahme in Euro

Teilplan:

3650

Bezeichnung:

Tagesbetreuung für Kinder

Auftrag:

1365040

Bezeichnung:

Kindertagespflege

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

Kostenart:

422100

Bezeichnung:

Kostenbeiträge, Aufwendungs-, Kostenersatz

 

5nnnnn

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

2022

2023

 

 

 

Ertrag (-)

422100

11.063

15.488

 

 

 

Aufwand (+)

5nnnnn

 

 

 

 

 

Eigenanteil

 

11.063

15.488

 

 

 

Bei steuerlichen Auswirkungen sind die Erträge und Aufwendungen unter Abzug von Vor-/Umsatzsteuer angegeben (netto).

 

1.2 Konsumtive Maßnahme in Euro

Teilplan:

3650

Bezeichnung:

Tagesbetreuung für Kinder

Auftrag:

1365041

Bezeichnung:

Kindertageseinrichtung

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

Kostenart:

432100

Bezeichnung:

Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte

 

5nnnnn

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

2022

2023

 

 

 

Ertrag (-)

432100

54.167

75.833

 

 

 

Aufwand (+)

5nnnnn

 

 

 

 

 

Eigenanteil

 

54.167

75.833

 

 

 

 

 

 

X

Die Finanzierung ist im laufenden Haushalt bereits eingeplant.

Die entfallenden Erträge werden als coronabedingte Aufwendungen gebucht.

 

1.3 Auswirkungen auf den Haushaltssicherungsplan in Euro

Maßnahmen-Nr.:

16_55.002

Maßnahmen-Bezeichnung:

Änderung der Elternbeitragssatzung für die Tagespflege (2-%-ige jährliche Anpassung)

Kompensation Erläuterung:

 

Kompensation HSP (Betrag):

-

 

Auftrag:

1365040

Kostenart:

422100

 

 

Kostenart

2022

2023

 

 

 

Verschlechterung (-) / Verbesserung (+)

422100

-11.063

-15.488

 

 

 

 

Maßnahmen-Nr.:

16_55.003

Maßnahmen-Bezeichnung:

Änderung der Elternbeitragssatzung für Tageseinrichtungen für Kinder (2-%-ige jährliche Anpassung)

Kompensation Erläuterung:

 

Kompensation HSP (Betrag):

-

 

Auftrag:

1365041

Kostenart:

432100

 

 

Kostenart

2022

2023

 

 

 

Verschlechterung (-) / Verbesserung (+)

432100

-54.167

-75.833

 

 

 

 

 

  1.                Rechtscharakter

X

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Margarita Kaufmann

Oberbürgermeister

Beigeordnete

 

gez.

Bei finanziellen Auswirkungen:

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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08.09.2021 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

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09.09.2021 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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23.09.2021 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen