Beschlussvorlage - 0685/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Teiländerung Nr. 116 "Aufhebung der Teiländerung Nr. 55 - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen -" zum Flächennutzungsplan der Stadt Hagen. Hier: Einleitung des Verfahrens gemäß § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Inge Fischer
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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18.08.2021
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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25.08.2021
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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26.08.2021
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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26.08.2021
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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02.09.2021
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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14.09.2021
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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15.09.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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23.09.2021
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt, das Verfahren zur Teiländerung Nr. 116 „Aufhebung der Teiländerung Nr. 55 - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen‟ zum Flächennutzungsplan der Stadt Hagen nach § 1 Abs. 8 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung einzuleiten.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Teiländerung umfasst das gesamte Stadtgebiet.
Nächster Verfahrensschritt
Als nächster Verfahrensschritt wird die frühzeitige Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die 55. Teiländerung des FNP der Stadt Hagen mit der Darstellung von zehn Einzelstandorten für WEA ist durch das rechtskräftige Urteil des VG Arnsberg vom 24.09.2019 (gestützt durch Urteil des OVG Münster vom 06.12.2017 und bestätigt durch das BVerwG Urteil vom 29.10.2020 (Az. 4 CN 2.19) als unwirksam zu betrachten. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll daher ein Aufhebungsverfahren durchgeführt werden.
Begründung
Anlass und Ziel des Verfahrens
Die 55. Teiländerung des Flächennutzungsplans (FNP) aus dem Jahre 2003 - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (WEA) - wurde in einem Klageverfahren wegen Erteilung eines Vorbescheids für die geplante Errichtung einer WEA im Bereich Stoppelberg vom Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 24.09.2019 (Az. 4 K 9950/17) aus formalrechtlichen Gründen als unwirksam bewertet, weil diese nach Feststellung des Gerichts mit einem unheilbaren sog. Ewigkeitsmangel behaftet ist. Der Mangel wurde im Wesentlichen darin gesehen, dass die damalige öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der 55. Teiländerung des FNP der Regelung in § 6 Abs. 5 S. 1 BauGB widersprach, wonach die Bekanntmachung ihren Adressaten den räumlichen Geltungsbereich der Darstellungen deutlich machen muss.
Da das vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung u. a. zugrunde gelegte Urteil des OVG Münster vom 06.12.2017 (Az. 7 D 100/15.NE) zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, wurde von Seiten der Stadt Hagen mit Zustimmung des Rates vom 28.11.2019 (DS 1130-1/2019) entschieden, das beim OVG Münster unter dem Az. 8 A 4147/19 anhängige Rechtsmittelverfahren gegen das vg. Urteil des VG Arnsberg vom 24.09.2019 durchzuführen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des OVG Münster vom 06.12.2017 mit Urteil vom 29.10.2020 (Az. 4 CN 2/19) zurückgewiesen hatte, wurde das Rechtsmittel gegen das Urteil des VG Arnsberg vom 24.09.2019 auf Anraten des OVG Münster von der Stadt am 05.02.2021 zurückgenommen. Damit wurde das o. a. Urteil des VG Arnsberg vom 24.09.2019 rechtskräftig.
Anders als in einem Normenkontrollverfahren vor dem OVG Münster entfaltet die Ungültigkeitsfeststellung eines B-Plans oder eines FNP im Rahmen einer sog. Inzidentprüfung durch das Verwaltungsgericht keine allgemein verbindliche Wirkung, sondern es bindet nur die unmittelbar verfahrensbeteiligten Parteien (sog. Rechtswirkung „inter partes“). Aus diesem Grunde und deshalb, weil auch von einem im gerichtlichen Verfahren als unwirksam erkannten Bauleitplan der sog. Rechtsschein der Gültigkeit ausgeht, ist es nach der einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG geboten, den vom Verwaltungsgericht für unwirksam erachteten Bauleitplan aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit in einem förmlichen Verfahren aufzuheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1986, Az. 4 C 22.83). Die Aufhebung kann nur in einem sog. Vollverfahren und nicht im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB erfolgen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der § 13 BauGB sieht in Bezug auf einen FNP lediglich eine Änderung oder Ergänzung, jedoch keine Aufhebung im vereinfachten Verfahren vor.
Gegenstand des Aufhebungsverfahrens der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen ist die Aufhebung der bestehenden Konzentrationszonen für WEA. Durch die Aufhebung soll die Ausschlusswirkung für WEA gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, die derzeit durch Darstellung von Konzentrationszonen für WEA Gegenstand des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes ist, aufgehoben werden. Damit ist die planungsrechtliche Zulässigkeit von WEA im Außenbereich zukünftig gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Die zehn vorhandenen WEA haben Bestandsschutz. Ein Repowering bedarf einer neuen planungsrechtlichen Beurteilung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | positive Auswirkungen (+) |
Kurzerläuterung und ggf. Optimierungsmöglichkeiten:
Der Ausbau erneuerbarer Energien wie der Windkraft ist grundsätzlich als positive Maßnahme zum Klimaschutz zu verstehen. Die zehn vorhandenen WEA werden weiterhin betrieben. Anträge zum Repowering von WEA, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen, dürften aber den geltenden Gesetzesvorgaben im Jahr 2021 (z. B. Abstand zur Wohnbebauung) nicht mehr genügen und würden an neuen, nach BImSchG Vorgaben geprüften Standorten errichtet werden.
