Beschlussvorlage - 0407-1/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung von Arbeitnehmervertreter*innen in den Aufsichtsrat der HUI GmbH Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft (HUI)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB2/S-BC - Strategisches Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Kai Uhlenbrock
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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20.05.2021
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24.06.2021
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Beschlussvorschlag
I. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, folgende Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der HUI GmbH Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft mbH (HUI) abzuberufen:
1. Elbe, Michael
2. Kohlhaw, Heiko
II. Der Rat der Stadt Hagen bestellt folgende Arbeitnehmervertreter*innen in den Aufsichtsrat der HUI:
1. Widawka, Arthur
2. Prinz, Friederieke
3. Kupke, Enrico
4. Siskowski, Marc
III. Der Oberbürgermeister wird zu allen rechtlich notwendigen oder sachgerechten Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses zu I. und II. ermächtigt.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Aufgrund der im Haupt- und Finanzausschuss gerührten Diskussion nimmt das Rechtsamt der Stadt Hagen nach rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Der Betriebswahlvorstand der HUI GmbH hat dem Rat vorgeschlagen, die vier Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat insgesamt neu zu bestellen. Hintergrund ist, dass ein Arbeitnehmervertreter sein Mandat niedergelegt hat. Weitere Personen, außer den übrigen drei bestellten Arbeitnehmervertretern, von der alten Vorschlagsliste stehen nicht zur Verfügung. Die Beschäftigten der HUI GmbH haben eine neue Vorschlagsliste gewählt und möchte alle Mandate neu besetzen.
Der Gesellschaftsvertrag vom 20.11.2017 enthält in § 9 Einzelheiten zur Zusammensetzung und Arbeitsweise des Aufsichtsrates der HUI GmbH. Er besteht aus insgesamt zwölf Mitgliedern, von denen vier über die G. I. V. von der Stadt Hagen, zwei über die EDG von der Stadt Dortmund und zwei von der Mark-E entsandt werden. Hinzu kommen vier Arbeiternehmervertreter (ANV).
Die ANV werden nach § 108a GO NRW bestellt. Neben dem § 108a GO NRW findet die Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) Anwendung.
Die ANV werden – abweichend von den übrigen von der Stadt Hagen entsandten Mitgliedern des AR - nach § 9 Abs. 8 Gesellschaftsvertrag auf unbestimmte Zeit entsandt, können aber ihr Amt unter Beachtung einer vierwöchigen Frist durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen, vgl. § 9 Abs. 11 Gesellschaftsvertrag. Die Entsendung kann zudem jederzeit durch den Endsendenden - nach § 108a GO NRW der Rat der Stadt Hagen - widerrufen werden, vgl. § 9 Abs. 8 Gesellschaftsvertrag.
Der Rat der Stadt Hagen bestellt die ANV durch Beschluss mit einfacher Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder, vgl. § 108a Abs. 3 GO NRW. Gleichermaßen ist er für die Abberufung zuständig, welche ebenfalls durch mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss erfolgt. Die Abberufung kann nach §°108a Abs. 4 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW jederzeit erfolgen.
Die Bestellung der ANV erfolgt aus einer von den Beschäftigten gewählten Vorschlagsliste. Diese Liste muss mindestens doppelt so viele Personen wie ANV-Mandate enthalten. Nähere Regelungen hierzu ergeben sich aus der AvArWahlVO.
Der Betriebsrat wird von der Geschäftsführung der Gesellschaft darüber informiert, dass eine Vorschlagsliste für die ANV zu wählen ist. Der Betriebsrat wählt daraufhin einen Betriebswahlvorstand, der die Durchführung der Wahl der Vorschlagsliste verantwortet und beaufsichtigt. Er nimmt die Wahlvorschläge des Betriebsrates sowie der Beschäftigten entgegen und erstellt hieraus die Vorschlagsliste, die dann zur Wahl gestellt wird. Nach der Wahl gibt der Betriebswahlvorstand das Wahlergebnis bekannt. Die gewählte Vorschlagsliste wird an den Rat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Lehnt der Rat die Berufung aufgrund der vorgelegten Vorschlagsliste ab, kann er diese zurückweisen und eine Neuwahl verlangen. Lehnt er die Berufung der ANV auch nach Vorlage einer neuen Vorschlagsliste ab, bleiben die ANV-Mandate unbesetzt, vgl. § 108a Abs.3 GO NRW.
Sofern ein ANV vom Rat abberufen wird oder aus anderen Gründen ausgeschieden ist, erfolgt nach § 108a Abs. 8 GO NRW eine Nachwahl aus der bereits vorliegenden Vorschlagsliste. Ist dies nicht möglich, weil z. B. wie im vorliegenden Fall alle anderen Personen auf der Vorschlagsliste ihre Bereitschaft das Mandat des ANV zu übernehmen zurückgezogen haben, sieht das Gesetz die Ergänzung der Vorschlagsliste durch die Beschäftigten vor. Kommt eine Mehrheit des Rates für die Nachwahl nicht zustande, bleibt das ANV-Mandat unbesetzt, vgl. § 108a Abs. 8 GO NRW.
Vorliegend stellt sich die Rechtslage zusammengefasst wie folgt dar:
Lediglich einer der insgesamt vier entsandten ANV hat sein Mandat durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niedergelegt. Dieser ist somit ausgeschieden i.S.v. § 108a Abs. 8 GO NRW. Einer Abberufung durch den Rat bedarf es in diesem Fall nicht. Die GO NRW sieht in diesen Fällen nur eine Nachwahl des jetzt vakanten ANV-Mandates vor. Da die alte Vorschlagsliste keine weiteren Personen vorsieht, die bestellt werden könnten, muss die Liste durch die Beschäftigten ergänzt werden. Insoweit muss eine Wahl stattfinden, die Vorschriften des § 108a GO NRW i. V. m. der AvArWahlVO finden Anwendung.
Dem Rat steht es frei, von der nun vorgelegten neuen Vorschlagsliste einen ANV durch Beschluss nachzubestellen oder aber die gesamte Liste wiederum mit Mehrheitsbeschluss abzulehnen. In letzterem Fall können die Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen und dem Rat vorlegen.
Gleichermaßen ist der Rat befugt, sämtliche ANV abzuberufen und eine Bestellung auf Grundlage der neuen Vorschlagsliste vorzunehmen. Kommt eine Mehrheit für die Bestellung auf Grundlage der neuen Vorschlagsliste nicht zustande, kann die Liste zurückgewiesen werden. Die Beschäftigten hätten dann Gelegenheit, eine neue Liste zu wählen und diese dem Rat zur Bestellung vorzulegen.
Eine Überprüfung der Wahlvorgänge, die der Vorschlagsliste zugrunde liegen, erfolgt durch den Rat nicht. Die Wahl kann nur nach § 22 AvArWahlVO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Betriebswahlvorstand von den Beschäftigten angefochten werden.
Inzwischen hat mit Herrn Olaf Sprave ein weiterer ANV sein Aufsichtsratsmandat durch schriftliche Erklärung vom 11.05.2021 gegenüber der Geschäftsführung der HUI GmbH niedergelegt, so dass nunmehr zwei Aufsichtsratsmandate vakant sind.
Nach den Aufführungen des Rechtsamtes hat der Rat der Stadt Hagen im Ergebnis die Wahl,
a) anhand der neuen Vorschlagsliste nur die vakanten zwei Aufsichtsratsmandate nachzubesetzen,
b) wie von der Verwaltung vorgeschlagen, die noch amtierenden ANV abzuberufen und auf der Grundlage der neuen Vorschlagsliste eine Bestellung vorzunehmen oder
c) die Vorschlagsliste abzulehnen.
Die Verwaltung schlägt dem Rat der Stadt Hagen weiterhin die Variant b) vor, da die Arbeitnehmerschaft mit der durchgeführten Wahl der Vorschlagsliste den eindeutigen Willen zum Ausdruck gebracht hat, die ANV komplett neu zu bestellen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
X | Belange von Menschen mit Behinderung sind nicht betroffen. |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
gez. Erik O. Schulz | gez. Sebastian Arlt |
Oberbürgermeister | Beigeordneter |
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| gez. Christoph Gerbersmann |
| Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
