Beschlussvorlage - 0176/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des 11. Landschaftsplan-Änderungsverfahrens nach § 14 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) in Verbindung mit § 20 LNatSchG NRW und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 20 (2) LNatSchG NRW.

 

Nächster Verfahrensschritt:

 

Nach dem Einleitungsbeschluss erfolgt gemäß § 20 (2) LNatSchG NRW die Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer*innen, der von den Änderungen berührten Träger*innen öffentlicher Belange sowie der in § 11 DVO--LNatSchG aufgeführten Beteiligten.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die mit der Einleitung eines vereinfachten Änderungsverfahrens beabsichtigte Änderung des derzeit gültigen Landschaftsplans dient vor allem der Aufhebung verschiedener Verbotsregelungen aus förderrechtlichen Gründen, um die von den Verbotsregelungen betroffenen Landwirte bei der Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden in den besonderen Schutzgebieten wirtschaftlich zu entlasten. Die bisherigen allgemeinen Verbotsregelungen fallen nicht ersatzlos weg, sondern werden in Anpassung an die Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz in anzeigepflichtige Tatbestände umgewandelt, wie es von anderen Naturschutzbehörden (z. B. im Kreis Höxter) bereits praktiziert wird.

 

 

Begründung

 

Im Landschaftsplan Hagen sind für Naturschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile Verbote festgesetzt, die die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen beschränken. Einige dieser Verbote sind mit dem Förderprogramm Kulturlandschaftsprogramm der Stadt Hagen auf Basis der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz nicht kompatibel und wirken sich förderschädlich aus. Bei einer Prüfung ist aufgefallen, dass die hiesige Praxis der Erteilung von Befreiungen als Voraussetzung zur Teilnahme an diesem Förderprogramm nicht rechtmäßig ist.

 

Eine erfolgreiche Sicherung der dauerhaften extensiven Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden in den besonderen Schutzgebieten hängt zunehmend von diesem Förderprogramm ab. Bei vollständiger Einstellung der Bewirtschaftung sind häufig nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Daher ist eine Änderung des Landschaftsplans für die Fortführung von Bewilligungen im Rahmen des Kulturlandschaftsprogramms der Stadt Hagen unabdingbar. Diese soll weiterhin den Schutzzweck gewährleisten, aber zugleich den Interessen der Landwirtinnen und Landwirten an finanzieller Unterstützung entgegenkommen. Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der betroffenen Flächen erfolgen dann im Zuge der Bewilligungen im Rahmen des Kulturlandschaftsprogramms Hagen.

 

Betroffen von den Änderungen sind Teile der allgemeinen Verbote Nr. 16, Nr. 18 und Nr. 19 für alle Naturschutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile:

 

  • Verbot Nr. 16:

-          Das Kälken und Düngen des Bodens und der Gewässer mit den unter Verbot Nr. 15 genannten Stoffen sowie das Anfüttern von Fischen und Wasservögeln und andere Maßnahmen, die den Chemismus des Wassers verändern können. 

  • Verbot Nr. 18:

-          Wiesen in Weiden umzuwandeln, nachzubeweiden, vor dem 01.07. eines jeden Jahres zu schneiden und mehr als 2 Schnitte pro Jahr durchzuführen.

  • Verbot Nr. 19:

-          Weiden vor dem 01.07. und nach dem 31.10. eines jeden Jahres zu beweiden, mit mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar zu beweiden oder diese als Wiese zu nutzen.

 

In Konflikt mit den Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz stehen die Festsetzungen zur Düngung, zu den Mahdterminen und zur Festlegung der Tierbesatzdichte für die Beweidung (Großvieheinheiten GVE/ha). Ein Lösungsvorschlag ist es, die betroffenen Verbote in eine Anzeigepflicht bei der unteren Naturschutzbehörde umzuwandeln. Somit bliebe die behördliche Regelungsmöglichkeit für die betroffenen Flächen bestehen und gleichzeitig könnte eine Förderung seitens des Vertragsnaturschutzes mit Bewirtschaftungsbeschränkungen erfolgen.

 

Bei dem allgemeinen Verbot Nr. 22 „Biozide anzuwenden oder zu lagern“ für alle Naturschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile soll eine redaktionelle Korrektur durch den Austausch des Begriffes Biozide in Pflanzenschutzmittel erfolgen.

 

 

Verfahrensablauf im vereinfachten Verfahren nach § 20 (2) LNatSchG NRW

 

Die Änderung des Landschaftsplans wird im vereinfachten Verfahren nach § 20 (2) LNatSchG NRW erfolgen, da durch die Anpassung in den allgemeinen Festsetzungen die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind. Eine öffentliche Auslegung der Änderung des Landschaftsplans ist nicht erforderlich.

 

Den betroffenen Grundstückseigentümer*innen und den von der Änderung berührten Träger*innen öffentlicher Belange sowie den nach § 11 DVO--LNatSchG aufgeführten Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Stellungnahmen sind als Bedenken und Anregungen zu behandeln und zu prüfen. Die Landschaftsplanänderung erfolgt durch Satzungsbeschluss gemäß § 7 (3) i. V. m. § 20 (1) LNatSchG NRW.

 

Widersprechen die Beteiligten innerhalb der der Monatsfrist des § 15 (1) Satz 3 LNatSchG NRW der Änderung, bedarf diese außerdem der Anzeige bei der Bezirksregierung / höhere Naturschutzbehörde gemäß § 18 LNatSchG NRW, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend machen kann.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind nicht betroffen

 

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

keine Auswirkungen (o)

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

 

 

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Henning Keune

Technischer Beigeordneter

 

 

 

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Beschlüsse

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21.04.2021 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

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21.04.2021 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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22.04.2021 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen

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29.04.2021 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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29.04.2021 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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06.05.2021 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss fasst aufgrund der in der Ratssitzung vom 15.04.2021 (Vorlage 0305/2021) beschlossenen Delegierung folgenden Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des 11. Landschaftsplan-Änderungsverfahrens nach § 14 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) in Verbindung mit § 20 LNatSchG NRW und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 20 (2) LNatSchG NRW.

 

chster Verfahrensschritt:

 

Nach dem Einleitungsbeschluss erfolgt gemäß § 20 (2) LNatSchG NRW die Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer*innen, der von den Änderungen berührten Träger*innen öffentlicher Belange sowie der in § 11 DVO--LNatSchG aufgeführten Beteiligten.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

OB

1

 

 

CDU

5

 

 

SPD

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

3

 

 

AfD

2

 

 

Hagen Aktiv

2

 

 

FDP

1

 

 

Bürger für Hohenlimburg

-

-

-

Die Linke

1

 

 

HAK

1

 

 

 

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

21

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

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07.05.2021 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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20.05.2021 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen