Beschlussvorlage - 1023/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Anträge von Firmen auf Stundung von Gewerbesteuern aufgrund der Coronapandemie
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.12.2020
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Beschlussvorschlag
1. Der Bericht der Verwaltung über die im Zuge der Coronapandemie vereinfachte Stundung von Steuern aufgrund der Ratsbeschlüsse vom 26.03.2020 und vom 25.06.2020 wird zur Kenntnis genommen.
2. Die seit dem 26.03.2020 eingeführten Regelungen für Steuerstundungen bleiben bestehen. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern im erleichterten Stundungsverfahren sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die Schäden nicht im Einzelnen nachweisen können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel gem. § 234 Abs. 2 Abgabenordnung wegen Unbilligkeit verzichtet werden. Die Stundungen sollen maximal bis zum 30.06.2021, wenn möglich jedoch nur für drei Monate mit Verlängerungsoption ausgesprochen werden. Anträge auf Stundung von Vergnügungssteuern soll unter den gleichen Voraussetzungen entsprochen werden.
3. Der Kämmerer wird bis zum 30.06.2021 ermächtigt, abweichend von den „Richtlinien über die Zuständigkeit bei Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen der Stadt Hagen (lt. Ratsbeschluss vom 22.02.2007)“ über die Stundung von Steuerforderungen auch über 180.000 € und über den Erlass von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen auch über 20.000 € zu entscheiden.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Zu 1.:
Nachdem in den Monaten August bis Oktober die Anzahl der Stundungsanträge auf monatlich etwa 20 zurückgegangen war, stieg sie im November erneut an auf 30 (Stand 20.11.2020). Dieser Anstieg entspricht den aufgrund der zweiten Welle der Coronapandemie sich verschlechternden wirtschaftlichen Aussichten der Unternehmen. Es wird ein weiterer Anstieg erwartet.
Zu 2.:
Die Regelungen zur vereinfachten Stundung haben sich in der Anwendung bewährt. Aufgrund der erneut notwendigen Einschränkungen des Geschäftslebens wird davon ausgegangen, dass die Maßnahmen zur Stützung der Liquidität der Betriebe im ersten Halbjahr 2021 weiterhin umfangreich erforderlich sind. Eine Befristung bis zum 30.06.2021 erscheint aus heutiger Sicht sinnvoll.
Die Unterstützung der Unternehmen durch eine in der Regel zinslose Stundung entspricht der neuen Empfehlung des Deutschen Städtetages vom 17.11.2020.
Der nach Möglichkeit auf drei Monate verkürzte Stundungszeitraum hat das Ziel, die Zahlungsaufschübe zu Lasten der Stadt soweit wie möglich zu begrenzen. Ein Regelstundungszeitraum von drei Monaten entspricht auch dem aktuellen Vorgehen der Finanzverwaltung.
Zu 3.:
Nach wie vor erfordert die Dringlichkeit und die hohe Anzahl der Stundungsanträge eine zügige Abwicklung. Eine herkömmliche Einhaltung der Beschlusswege über Vorlagen für den Haupt- und Finanzausschuss oder Dringlichkeitsentscheidungen würde angesichts der Liquiditätsprobleme, in denen sich die Firmen befinden, den Notwendigkeiten nicht gerecht.
Um eine zeitnahe Bearbeitung der weiterhin erwarteten Anträge auch mit hohen Beträgen zu ermöglichen, soll deshalb die Befassung des Haupt- und Finanzausschuss mit Einzelfällen ausgesetzt bleiben bis zum 30.06.2021.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
