10.12.2020 - 5.29 Anträge von Firmen auf Stundung von Gewerbesteu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

 

1. Der Bericht der Verwaltung über die im Zuge der Coronapandemie vereinfachte Stundung von Steuern aufgrund der Ratsbeschlüsse vom 26.03.2020 und vom 25.06.2020 wird zur Kenntnis genommen.

 

2. Die seit dem 26.03.2020 eingeführten Regelungen für Steuerstundungen bleiben bestehen. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern im erleichterten Stundungsverfahren sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die Schäden nicht im Einzelnen nachweisen können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel gem. § 234 Abs. 2 Abgabenordnung wegen Unbilligkeit verzichtet werden. Die Stundungen sollen maximal bis zum 30.06.2021, wenn möglich jedoch nur für drei Monate mit Verlängerungsoption ausgesprochen werden. Anträge auf Stundung von Vergnügungssteuern soll unter den gleichen Voraussetzungen entsprochen werden.

 

3. Der Kämmerer wird bis zum 30.06.2021 ermächtigt, abweichend von den „Richtlinien über die Zuständigkeit bei Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen der Stadt Hagen (lt. Ratsbeschluss vom 22.02.2007)“ über die Stundung von Steuerforderungen auch über 180.000 €  und über den Erlass von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen auch über 20.000 € zu entscheiden.

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Abstimmungsergebnis:

 

X

 Einstimmig beschlossen