Beschlussvorlage - 1018/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Virtuelle bzw. hybride Gremiensitzungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Judith Winkler
- Beteiligt:
- FB01 - Oberbürgermeister
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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03.12.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.12.2020
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Sachverhalt
Kurzfassung
Nach Einholung von Auskünften des Städtetages NRW sowie des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen sind virtuelle oder hybride Sitzungen kommunalpolitischer Gremien unter Beachtung der derzeitigen Rechtslage nicht zulässig.
Die Verwaltung schlägt daher vor, zurzeit von der Entwicklung von Konzepten oder anderen Vorbereitungen für virtuelle oder hybride Sitzungen abzusehen.
Begründung
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung vom 01.10.2020 nach Beratung der Vorlage DS 0845/2020 den folgenden Beschluss gefasst:
„1. Die Verwaltung wird beauftragt, bis zur konstituierenden Ratssitzung am 05.11.2020 einen Statusbericht zu erstellen, der die rechtlichen und technischen Möglichkeiten zur Durchführung von virtuellen und hybriden Gremiensitzungen darstellt.
2. Die Verwaltung berücksichtigt bei ihrer Prüfung die Erfahrungen anderer Kommunen mit virtuellen und hybriden Gremiensitzung sowie die Möglichkeit externer Unterstützung bei der Umsetzung.
3. Die Verwaltung verbindet die Prüfung mit dem bereits in der Sitzung des HFA vom 04.06.2020 erteilten Prüfauftrag zum Streaming von Ratssitzung und stellt dar, ob bzw. wie virtuelle oder hybride Sitzungen für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können.
4. Die Verwaltung prüft, inwieweit Fraktionen an der für die Gremien geschaffenen Infrastruktur für virtuelle und hybride Sitzungen teilhaben oder durch die Zurverfügungstellung eigener entsprechender Infrastruktur unterstützt werden können.
5. Die Verwaltung wird aufgefordert, ein Raumkonzept zu erstellen, dass es den Fraktionen ermöglicht, sich unter der zur Klärung von Sachfragen notwendigen Hinzuziehung von Mitgliedern aus den Bezirksvertretungen sowie der sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern zur Vorbereitung von Gremien Corona-konform zu treffen. Dies gilt gerade auch für die Fälle, in denen Gremiensitzungen außerhalb des Rathauses stattfinden.
6. Die Verwaltung legt dem Rat zu seiner Sitzung am 05.11.2020 einen Bericht zu den Punkten 4 - 6 vor.“.
Bereits im Zusammenhang mit der Vorbereitung der der Vorlage DS 0845/2020 hatte die Verwaltung den Städtetag NRW und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen um Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit derartiger Sitzungsformen gebeten. Diese Stellungnahmen lagen zum Zeitpunkt der Beratung im Rat der Stadt am 01.10.2020 jedoch noch nicht vor.
Am 05.10.2020 hat der Städtetag NRW dann telefonisch eine Einschätzung zur Zulässigkeit gegeben.
Danach sei Hagen nicht die einzige Kommune, die wegen der Zulässigkeit derartiger Sitzungsformen den Städtetag gefragt habe. Dem Städtetag sei bekannt, dass auch im zuständigen Ministerium häufiger danach gefragt werde. Das Problem sei also durchaus präsent.
Das Ganze sei rechtlich nicht unkompliziert.
Das zuständige Ministerium erwäge zurzeit allerdings keine Änderung der Gemeindeordnung, die derartige Sitzungsformen ermögliche. Bei der jetzigen Rechtslage könne man jedenfalls nicht dazu raten, virtuelle oder hybride Sitzungen durchzuführen. Es sei beispielsweise ungeklärt, welche rechtlichen Folgen sich ergäben, wenn während der Sitzung die Übertragung unterbrochen werde, bzw. nicht mehr funktioniere.
Probleme gebe es neben der technischen Realisierbarkeit vor allem bei der Datensicherheit. Auch bei deutschen Produkten seien die Datenflüsse nicht nachvollziehbar. Es sei nicht klar, auf welchen Servern in welchen Ländern die Daten (zwischen)gespeichert würden. Die Datenschützer hätten daher eine äußerst skeptische Haltung.
Die nordrhein-westfälische Landesregierung wisse selbstverständlich, dass einige andere Bundesländer die genannten Sitzungsformen zugelassen haben, sie beobachte die dortigen Erfahrung und werte sie aus. Erst danach sei - wenn überhaupt - an eine Änderung der Gemeindeordnung zu denken.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 05.11.2020 zur rechtlichen Zulässigkeit schriftlich Stellung genommen und Folgendes mitgeteilt:
"Nach § 48 Abs. 2 S. 1 GO NRW sind Ratssitzungen öffentlich.
Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass diese Öffentlichkeit in Form einer sogenannten Saalöffentlichkeit hergestellt werden muss, die dann gegeben ist, wenn jedermann ohne Ansehen seiner Person Zutritt zum Sitzungssaal bzw. -ort hat, an dem er die Beratungen verfolgen und insbesondere die anwesenden Sitzungsteilnehmer in ihrer Interaktion miteinander beobachten kann. Dieses Öffentlichkeitsverständnis schließt - vorbehaltlich in NRW nicht gegebener Sonderregelungen - einerseits ganz unkörperliche Sitzungen aus. Andererseits erscheint aber auch das Hinzuschalten von Personen durch Videokonferenztechnik oder Ähnliches nicht geeignet, die vom Gesetz geforderte Öffentlichkeit in Bezug auf ihre Mitwirkung gleichwertig herzustellen.
Zudem gilt allgemein, dass für die Beteiligung an Abstimmungen kommunalverfassungsrechtlicher Vertretungen grundsätzlich die Anwesenheit der Mandatsträger/innen im Sitzungssaal erforderlich ist. Von einer Anwesenheit in diesem, vom Gesetzgeber intendierten Sinne kann meines Erachtens bei einer rein digitalen Videoübertragung in den Sitzungssaal nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.
Danach existiert keine Rechtsgrundlage für die Durchführung von öffentlichen Sitzungen in Hybridform. Die Zulassung von Hybridsitzungen - auch in zunächst nur befristeter Form - auf Basis des geltenden Rechts ist daher ausgeschlossen. Gesetzgeberische Überlegungen zu einer Änderung dieser Rechtslage sind hier aktuell nicht bekannt.“
Angesichts dieser eindeutigen rechtlichen Einschätzung durch das zuständige Ministerium steht fest, dass eine Durchführung von virtuellen bzw. hybriden Gremiensitzungen unter Beachtung derzeit geltenden Rechts nicht rechtssicher möglich ist. Die Verwaltung wird daher angesichts der bereits in der Ausgangsvorlage erwähnten knappen personellen Ressourcen im IT-Bereich keine konzeptionellen Überlegungen oder gar Umsetzungsschritte im Zusammenhang mit derartigen Sitzungsformen anstellen bzw. unternehmen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
gez. Erik O. Schulz |
Oberbürgermeister |
