Beschlussvorlage - 0899/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorprüfung eines Einspruches über die Gültigkeit der Kommunalwahl 2020 hier: Einspruch einer Privatperson gegen die Gültigkeit der Wahl Vorlage: 0899/2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB01 - Oberbürgermeister
- Bearbeitung:
- Jochen Klapheck
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Wahlprüfungsausschuss
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Vorberatung
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08.12.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.12.2020
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen stellt fest, dass keiner der unter § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) genannten Fälle vorliegt. Dies gilt insbesondere für die Wahl im Wahlbezirk 09, auf die sich der vorliegende Einspruch von Frau F. vom 16./24.09.2020 bezieht.
Die Kommunalwahl vom 13.09.2020 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für gültig erklärt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Eine Bürgerin aus dem Ortsteil Wehringhausen, die im Wahlbezirk 09 wahlberechtigt ist, hat mit Schreiben vom 16.09. und 24.09.2020 Widerspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl am 13.09.2020 eingelegt. Das Schreiben vom 24.09.2020 ist als form- und fristgerecht eingelegter Einspruch gemäß § 39 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz – KWahlG – gegen das durch den Wahlausschuss am 16.09.2020 für die Wahl festgestellte und am 23.09.2020 öffentlich bekannt gemachte amtliche Endergebnis zu bewerten. Über den Einspruch sowie über die Gültigkeit der Wahl hat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich der Rat der Stadt Hagen zu entscheiden (§ 40 Abs. 1 KWahlG).
Die bisher durchgeführte tatsächliche und rechtliche Überprüfung hat ergeben, dass keiner der im Gesetz aufgeführten Anfechtungsgründe vorliegt. Die Kommunalwahl ist daher nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss vom Rat der Stadt für gültig zu erklären.
Begründung
I.
Das vom Wahlausschuss in der Sitzung vom 16.09.2020 festgestellte amtliche Endergebnis der Kommunalwahl 2020 wurde am 23.09.2020 öffentlich bekannt gemacht.
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist der Wahlausschuss an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen (§ 34 Abs. 2 KWahlG). Die hier erforderlichen Korrekturen sind in das amtliche Endergebnis der Wahl eingeflossen.
In der Sitzung des Rates am 05.11.2020 wurde der gesetzlich vorgeschriebene Wahlprüfungsausschuss gebildet. Dieser hat die ihm vom Wahlleiter vorgelegten Einsprüche und die Gültigkeit der Wahl vorzuprüfen, bevor der Rat hierzu einen entsprechenden Beschluss fasst (§ 40 Abs. 1 S. 1 KWahlG).
II.
Es liegt ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl vor:
Einspruch von Frau F., eingegangen am 25.09.2020, gegen die Gültigkeit der Wahl in zwei formulierten Schreiben (s. Anlage 1 und 2), die dem Wahlamt zugesandt wurden.
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 39 Abs. 1 S. 1 KWahlG). Der Einspruch des zweiten Schreibens (siehe Anlage 2) vom 24.09.2020 ging somit form- und fristgerecht beim Wahlleiter ein.
III.
In dem ersten Schreiben (siehe Anlage 1) wird vorgebracht, dass eine mögliche erste Anfechtung vom Wahlamt nicht berücksichtigt sei. Eine derartiges Anschreiben und Mitteilung ist dem Wahlamt nicht zugegangen. Die Angaben zum Abgabeort der Beschwerde sind diffus, auch der Grund für eine Wahlanfechtung zwecks Überprüfung wurde nicht wiederholt dargelegt. Unklar ist damit auch, gegen welche der fünf Wahlen am 13.09.2020 konkret Einspruch erhoben wird. Im zweiten Anschreiben, das in der gesetzlichen Einspruchsfrist abgegeben wurde - die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 39 Abs. 1 S. 1 KWahlG) - wurden weitere Gründe für eine Wahlanfechtung angegeben. Nach Prüfung der vorliegenden Anschreiben und der darin äußerst vage formulierten Anfechtungspunkte liegen keine der im § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG genannten Fälle vor.
Somit sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten festzustellen, die einen Anfechtungsgrund im Sinne von § 40 Abs. 1 KWahlG darstellen. Somit ist die Wahl vom Rat der Stadt gem. § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für gültig zu erklären.
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