Beschlussvorlage - 0795/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

A)       Der Rat der Stadt Hagen beschließt, die bisherigen Vertreter/Vertreterinnen im Aufsichtsrat der Hagener Straßenbahn AG (HST) zum Termin der nächsten außerordentlichen Hauptversammlung abzuberufen.

B)       Der Rat der Stadt Hagen schlägt der Hauptversammlung der HST die Wahl folgender Vertreter/Vertreterinnen der Stadt Hagen in den Aufsichtsrat der Hagener Straßenbahn vor:

1. Herrn Henning Keune (als Vertreter der Gemeinde nach § 113 Abs. 2 GO NRW)

2. ____________________

3. ____________________

4. ____________________

5. ____________________

6. ____________________

7. ____________________

8. ____________________

9. ____________________

10. ____________________

 

C)       Der Rat der Stadt Hagen beschließt, Herrn/Frau _________________ als stimmberechtigte/n Vertreter/in der Stadt Hagen zu der noch anzuberaumenden außerordentlichen Hauptversammlung der HST zu entsenden. Er/Sie wird beauftragt, die unter Beschluss B) genannten Personen als Vertreter/innen der Stadt Hagen für den Aufsichtsrat der HST der Hauptversammlung der HST vorzuschlagen und diese in den Aufsichtsrat zu wählen.

D)       Ausschließlich für den Fall der plötzlichen Verhinderung des/der oben genannten stimmberechtigten Vertreters/Vertreterin entsendet der Rat der Stadt Hagen Herrn/Frau ___________________ in die Hauptversammlung der HST.

E)       Der Rat der Stadt Hagen weist die Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (HVG) als Aktionärin der HST an, in der Hauptversammlung der HST dem vom Rat beschlossenen Wahlvorschlag zu B) zuzustimmen.

F)       Der Oberbürgermeister wird zu allen Handlungen ermächtigt, die zur Umsetzung dieses Beschlusses erforderlich und/oder sachgerecht sind. Dies umfasst insbesondere auch die Fassung eines schriftlichen Gesellschafterbeschlusses für die HVG.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Aufgrund der Kommunalwahl vom 13.09.2020 sollen die Mitglieder neu in den Aufsichtsrat entsandt werden.

 

Begründung

 

Zu A) und B)

Nach § 9 Abs. 1 der Satzung der Hagener Straßenbahn AG (HST) besteht der Aufsichtsrat aus fünfzehn Mitgliedern, von denen zehn auf Vorschlag der Stadt Hagen von der Hauptversammlung gewählt werden. Die übrigen fünf Mitglieder entsenden gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages und der zwingenden Anwendung des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz) die Arbeitnehmer.

 

Nach § 9 Abs. 2 der Satzung der HST ist die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht deckungsgleich mit der Wahlzeit des Rates der Stadt Hagen, sodass nur eine Nachwahl der ausgeschiedenen Ratsmitglieder notwendig wäre.

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW haben die vom Rat der Stadt Hagen bestellten Vertreter / Vertreterinnen ihr Mandat auf Beschluss des Rates jederzeit nieder zu legen. Um die geänderten Mehrheitsverhältnisse im Rat der Stadt auch im Aufsichtsrat abzubilden, schlägt die Verwaltung vor, die bisherigen Mitglieder der Stadt Hagen im Aufsichtsrat abzuberufen und den Aufsichtsrat vollständig neu zu wählen.

 

Nach § 113 Abs. 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu vertreten.

 

Nach § 113 Abs. 2 S. 1 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde im Aufsichtsrat. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss nach § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Für die Entsendung der Mitglieder in den Aufsichtsrat der Hagener Straßenbahn AG bedeutet dies, dass durch den Rat der Stadt Hagen noch neun Mitglieder zu benennen sind.

 

Nach § 50 Abs. 4 GO NRW ist das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden, wenn der Rat zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen hat. Nach der Vorschrift des § 50 Abs. 3 GO NRW ist ein einstimmiger Beschluss des Rates ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt dieser nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind dann noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Zu C) bis F)

Zur Umsetzung des Beschlusses zu A) und B) ist es erforderlich, dass die Stadt Hagen eine/n stimmberechtigte/n Vertreter/in der Stadt Hagen in die Hauptversammlung entsendet und sie mit einer Zustimmung zum Wahlvorschlag des Rates beauftragt.

 

Damit die HVG als Aktionärin der HST im Sinne des Wahlvorschlages des Rates der Stadt Hagen abstimmt, ist es erforderlich, dass die Stadt Hagen als Alleingesellschafterin der HVG einen schriftlichen Gesellschafterbeschluss fasst, mit dem die HVG zu einer zustimmenden Stimmabgabe zum Wahlvorschlag des Rates in der Hauptversammlung gewiesen wird.

 

Zudem ist der Oberbürgermeister für die Umsetzung der Beschlüsse entsprechend zu ermächtigen, insbesondere auch zur Fassung eines schriftlichen Gesellschafterbeschlusses für die HVG.

 

 

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

 

X

sind nicht betroffen

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez. in Vertretung Christoph Gerbersmann  gez. Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer  Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

 

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Beschlüsse

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05.11.2020 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen