Beschlussvorlage - 0336/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und der privaten Belange die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen der Verwaltung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 3/19 (689) Wohnbebauung Waldstraße – Verfahren nach § 13b BauGB gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung als Satzung. Dem Bebauungsplan ist die Begründung vom 25.05.2020 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

c) Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 3/19 (689) Wohnbebauung Waldstraße – Verfahren nach § 13b BauGB entgegenstehende Festsetzungen sonstiger älterer Pläne und Satzungen, die für das Plangebiet in früherer Zeit bestanden haben, aufgehoben sind. Die Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes gelten uneingeschränkt. Sollten dieser Plan und die darin enthaltenen Festsetzungen unwirksam sein oder werden, gelten die vorgenannten alten Pläne und Satzungen für diesen Teilbereich dennoch als aufgehoben. Ein zusätzlicher Aufhebungsbeschluss ist insoweit nicht erforderlich und wird dementsprechend nicht gefasst.

 

d) Der Rat der Stadt Hagen beschließt, den Flächennutzungsplan der Stadt Hagen im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 3 BauGB an den Bebauungsplan anzupassen.

 

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/19 (689) Wohnbebauung Waldstraße – Verfahren nach § 13b BauGB liegt in der Gemarkung Haspe und wird im Norden begrenzt durch die nördliche Grenze der Waldstraße, im Osten durch die nördliche und östliche Grenze des Flurstücks 115, im Süden durch eine Linie von Osten nach Westen ca. 50 bzw. 45 m parallel zur Waldstraße und im Westen durch eine abgeknickte Linie von Süden nach Nord-Westen und Norden zur Waldstraße. Das Plangebiet besteht aus Teilen der Flurstücke 113, 115 und 60, in Flur 35.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplan im Maßstab 1:500 ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Bebauungsplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Nächster Verfahrensschritt:

Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft. Das Bebauungsplanverfahren ist damit abgeschlossen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 3/19 (689) Wohnbebauung Waldstraße – Verfahren nach § 13b BauGB soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung von Wohngebäuden geschaffen werden. Der Bebauungsplanentwurf lag in der Zeit vom 09.03.2020 bis einschließlich 15.04.2020 öffentlich aus. In dieser Vorlage werden die abwägungsrelevanten Anregungen, die während der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangen sind, mit einer entsprechenden Stellungnahme der Verwaltung aufgeführt. Mit Beschluss dieser Vorlage und der Veröffentlichung des vom Rat der Stadt Hagen gefassten Satzungsbeschlusses wird das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst.

 

Begründung

 

Vorbemerkung

 

Anlass und Ziel des Verfahrens

 

Das ca. 10.550  große, mindergenutzte Grundstück, mit einem derzeit nicht bewohnten Einfamilienhaus, soll einer Wohnnutzung zugeführt werden. Hierfür möchte der Eigentümer auf einer an die Waldstraße angrenzenden ca. 5.100  großen Fläche Wohngebäude errichten. Ein Teil am nördlichen Rand des Flurstücks 113 soll hierzu ausparzelliert werden, um zusätzlich Wohnbaugrundstücke zu generieren. Die stetig steigende Nachfrage nach Wohnraum macht es erforderlich, den Bebauungsplan Nr. 3/19 (689) – Wohnbebauung Waldstraße im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufzustellen.

 

Ziel des Bebauungsplanes Nr. 3/19 (689) Wohnbebauung Waldstraße – Verfahren nach § 13b BauGB ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für Wohngebäude, um das Grundstück bebauen zu können. Gleichsam erfolgt eine Arrondierung der Siedlungssituation.

 

Verfahrensablauf

 

Mit Beschluss des Rates vom 23.05.2019 wurde das Bebauungsplanverfahren Nr. 3/19 (689) Wohnbebauung Waldstraße – Verfahren nach § 13b BauGB eingeleitet. Auf eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet. Der Beschluss wurde am 07.06.2019 ortsüblich bekannt gemacht. In der Zeit vom 11.06.2019 bis einschließlich 25.06.2019 hatte die Öffentlichkeit jedoch die Gelegenheit, sich zur Planung zu äußern. In diesem Zeitraum sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.

 

Der Rat der Stadt Hagen hat am 13.02.2020 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs beschlossen. Der Beschluss wurde am 28.02.2020 ortsüblich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung der Planung und die gleichzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgten in der Zeit vom 09.03.2020 bis einschließlich 15.04.2020.

 

Zum Beschluss a)

 

Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB (09.03.2020 bis einschließlich 15.04.2020)

 

I. Beteiligung der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung:

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind keine Anregungen und Bedenken von Bürgern eingegangen.

 

II. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

 

  1. Stadt Hagen, Fachbereich Jugend & Soziales, 04.03.2020
  2. Landschaftsverband Westfalen-Lippe, 06.03.2020
  3. Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Verkehrsplanung, 09.03.2020
  4. PLEdoc GmbH, Netzauskunft, 09.03.2020
  5. Amprion GmbH, Betrieb / Projektierung, Leitungen Bestandssicherung, 10.03.2020
  6. Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Untere Denkmalbehörde, 11.03.2020
  7. GASCADE Gastransport GmbH, Leitungsrecht und -dokumentation, 12.03.2020
  8. Stadt Hagen, Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen, 16.03.2020
  9. Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Untere Bauaufsichtsbehörde, 18.03.2020
  10. ENERVIE Vernetzt GmbH, Technischer Service, 20.03.2020
  11. Stadt Hagen, Fachbereich Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen, Abteilung Beiträge, städtebauliche Verträge, Straßenrecht, 02.04.2020
  12. Stadt Hagen, Umweltamt, 15.04.2020
  13. Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR, Fachbereich Entwässerungsplanung, Grundstücksentwässerung und Kanaldatenbank, 04.05.2020

 

In den Stellungnahmen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10 und 11 wurden keine Bedenken oder abwägungsrelevanten Anregungen geäußert. Die weiteren Stellungnahmen, über die ein Beschluss notwendig ist, werden nachfolgend aufgeführt. Die restlichen Stellungnahmen sind als Anlage einzusehen.

 

 

 

 

 

 

Inhalte der Stellungnahmen

 

Beschlussvorschlag der

Verwaltung

Anpassung der Planung

Ja

Nein

6.

Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Untere Denkmalbehörde, 11.03.2020

 

Aus Bau- und Bodendenkmalpflegerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die geplante Maßnahme.

 

61/0 verweist auf das Schreiben der LWL-Archäologie vom 06. März 2020.

 

Hinweis:

 

Unter II. Textliche Hinweise Punkt A Denkmalschutz kann der Satz „Im Falle von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden sind die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten“ entfallen, da dasselbe unter Punkt B Bodendenkmalschutz geregelt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die entsprechenden textlichen Hinweise werden angepasst.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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8.

Stadt Hagen, Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen, 16.03.2020

 

Es sind keine Maßnahmen erforderlich, da keine in den Luftbildern erkennbare Belastung vorliegt.

 

Hinweis:

Ist bei der Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und es ist unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe durch die örtliche Ordnungsbehörde oder Polizei zu verständigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der entsprechende textliche Hinweis wird angepasst.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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12.

Stadt Hagen, Umweltamt, 15.04.2020

 

Im Vorfeld wurde zum o. g. Verfahren bzw. zur diesbezüglichen Vorlage ein Gespräch zusammen mit 61/4, 69, Unteren Naturschutzbehörde und Abteilung Generelle Umweltplanung geführt. Mit dem vereinbarten Vorgehen hinsichtlich des Ausgleichs und Ersatzes sowie der energetischen Festsetzungen im städtebaulichen Vertrag lehnt das Umweltamt die vorgesehene Bebauung dieses Plangebietes nicht grundsätzlich ab, sieht aber ein Verfahren nach § 13b BauGB weiterhin kritisch. Die Stellungnahme des Umweltamtes weißt daher zum o.g. Verfahren auf die folgenden Aspekte hin:

 

Die Artenschutzprüfung des Büros Ökoplan vom 22.05.2019 und vom 15.07.2019 kam für das Flurstück Gemarkung Haspe, Flur 35, Flurstück 113 plausibel zu dem Ergebnis, dass die Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen abgewendet werden kann.

 

Demnach sind die Baufeldvorbereitungen und insbesondere Rodungsarbeiten und Baumfällungen zum Schutz der Brutvögel generell auf den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 29. Februar zu beschränken. Eine entsprechende Regelung wurde gem. § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen. Diese Regelung ist ebenfalls in etwaige städtebauliche Verträge aufzunehmen, die zu dem Vorhaben abgeschlossen werden müssen.

 

Der Gesamtumfang der Artenschutzprüfung ist jedoch grundsätzlich nicht ausreichend. Es wurde versäumt die Flurstücke Gemarkung, Haspe Flur 35, Flurstücke 60 und 115 in die Untersuchungen miteinzubeziehen. Bei dem Flurstück 115 handelt es sich um den innerhalb des Geltungsbereiches des B-Plans gelegenen Waldbereich. Die Artenschutzprüfung geht davon aus, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG nicht erfüllt werden und keine Quartiersverluste zu erwarten sind, sofern nicht in den Baumbestand des angrenzenden Waldes eingegriffen wird und keine Altbäume entnommen werden. Dies wird auch zum Erhalt wertvoller Habitatstrukturen als Vermeidungsmaßnahme aufgeführt.

 

Auf o. g. Flurstück ist jedoch laut „Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3/19 (689) Wohnbebauung Waldstraße“ vom 09.12.2019 die Anlage eines gestuften Waldrandes auf 10m Breite geplant. Hierzu sollen bis auf einzelne Solitärbäume die übrigen Gehölze vollständig entnommen werden.

 

Laut Artenschutzprüfung wurde u. a. das Vorkommen der Fledermausart Abendsegler (Nyctalus noctula) im Plangebiet festgestellt. Diese Art nutzt Baumhöhlen innerhalb des Altbaumbestandes des Waldes sowohl als Sommer- als auch als Winterquartier. Zu den planungsrelevante Brutvögeln deren Brutplätze innerhalb des Waldes zu finden sind zählen der Schwarzspecht (Dyrocopus martius) und der Waldkauz (Strix aluco). Auch diese nutzen den Baumbestand als Fortpflanzungs- und Ruhestätte.

 

Seitens der Unteren Naturschutzbehörde (uNB) wurde mit Stellungnahme vom 16.12.2019 dementsprechend empfohlen, für diese drei Arten in den betroffenen Waldbereichen eine vertiefende Artenschutzprüfung ASP II und ggfls. ASP III mit den erforderlichen Untersuchungen bis zum Satzungsbeschluss nachzuholen. Die Ergebnisse aus dieser Prüfung liegen der uNB bisher nicht vor. Daher kann momentan keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden. Die Ergebnisse und ggfls. notwendigen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen müssen vor Satzungsbeschluss vorliegen bzw. umgesetzt sein und ihre Wirksamkeit entfaltet haben.

 

Die uNB weist ausdrücklich darauf hin, dass die Artenschutzprüfung einer gemeindlichen Abwägung nicht zugänglich ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.01.2009 – 7 D 11/08.NE).

 

Die geplante textliche Festsetzung 9.3, laut welcher je 300 m² privater Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum auf dem Grundstück zu pflanzen ist, wird begrüßt. Zusätzlich wird empfohlen, die Festsetzung um die Gehölzeigenschaft „gebietsheimisch“ zu ergänzen.

 

Zusätzlich empfiehlt die uNB die Aufnahme eine insektenfreundlichen Beleuchtungskonzeptes in die textlichen Festsetzungen. Hinweise hierzu finden sich u.a. in den Veröffentlichungen des BMU bzw. des BfN.

 

Der Einleitung des Verfahrens nach § 13b BauGB stand und steht die uNB grundsätzlich kritisch gegenüber. Mit Stellungnahme der uNB vom 16.12.2019 wurde folgendes mitgeteilt: “Der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans Hagen im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.28 „Im Lonscheid“.

 

Dieses wurde „zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung naturnah entwickelter Lebensräume, …, wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere wegen seines abwechslungsreichen Waldes mit gut ausgebildetem Waldrand und wegen seiner besonderen Bedeutung als Walderholungsgebiet für den Stadtteil Haspe“ ausgewiesen.

 

Darüber hinaus kommt der östlichen Hälfte des Plangebietes eine besondere Bedeutung als Biotopverbundfläche im Bezug zum süd-westlich gelegenen FFH-Gebiet „Gevelsberger Stadtwald“ zu. Entgegen des aktuell gültigen Regionalplans, welcher die Fläche als Siedlungsbereich ausweist, weist der Entwurf des zurzeit in Aufstellung befindlichen Regionalplans (Stand 03.05.2018) den Bereich größtenteils als Fläche für die Landschaft- und landschaftsorientierte Erholung (BSLE)“ und als „Wald“ aus.

 

Der zur Bebauung vorgesehene Bereich stellt sich aktuell als ehemaliges, mit offener Vegetation bewachsenes, Gartengrundstück dar, welches Lebensraumpotential für Insekten bietet, welche wiederum als Nahrungsgrundlage für Vogel- und Fledermausarten dienen.

 

Vor diesem Hintergrund auf die Ermittlung und Ausweisung von Kompensationsflächen zu verzichten ist aus Sicht der uNB, insbesondere im Hinblick auf das aktuelle Thema „Insekten- und Artensterben“, nicht vertretbar.“

 

Daraufhin wurde mit den Verfahrensbeteiligten innerhalb der Stadtverwaltung besprochen, dass das Verfahren von Seiten der uNB nur mitgetragen wird, wenn mit dem Vorhabenträger ein Ausgleich der in Anspruch genommenen 10.775 Biotopwertpunkte im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages vereinbart wird.

 

Hierzu liegen der uNB nach heutigem Kenntnisstand keine neuen Informationen vor.

 

Seitens der Unteren Bodenschutzbehörde können die aufgeführten Textlichen Hinweise zum Bodenschutz so übernommen werden, jedoch ist der letzte Abschnitt ganz zu streichen.

 

Folgendes ist zu ergänzen:

 

1. Im Geotechnischen Gutachten wird auf die Inhomogenität des Bodens und das Vorhandensein lokaler Auffüllungen hingewiesen. Die entsprechenden Vorgaben zur Gründung und zum Umgang mit Boden aus diesem Gutachten sind zu beachten.

 

2. Auffüllungen sind separat aufzunehmen, zu lagern und nach Bedarf gesondert zu untersuchen. Ein Wiedereinbau von Auffüllungsmaterialien ist vorher mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.

 

3. Um Erosionen zu vermeiden, sind die natürlichen Abflusswege des Hangwassers bei der Außenbereichsplanung zu berücksichtigen.

 

Die Untere Wasserbehörde verweist weiterhin darauf, dass die Entwässerung in diesem Gebiet auch nach Sichtung des entsprechenden Gutachtens als problematisch eingestuft wird. Im bestehenden städtebaulichen Vertrag ist eine Abstimmung des Vorhabenträgers mit der Behörde verpflichtend vorgesehen.

 

Die Planungskarte zum integrierten Klimaanpassungskonzept weißt am betreffenden Plangebiet einen bioklimatisch wertvollen innerstädtischen Ausgleichsraum aus. U.a. sind vorhandene Vegetationsstrukturen zu erhalten und auszubauen. Der Erhalt und Aufbau vielgestaltiger Gehölzstrukturen und die Schaffung differenzierter Mikroklimate ist ebenfalls zu fördern. Die Vernetzung mit den direkt anschließenden Siedlungsräumen ist herstellen. Dies ergänzt den dargestellten Sachverhalt der unteren Naturschutzbehörde (uNB).

 

Im Vorfeld wurde im o.g. Gespräch mit der Abteilung Generelle Umweltplanung, dass sich der Vorhabenträger verpflichtet, für die geplanten neu zu errichtenden Wohngebäude im Vertragsgebiet die Standards der derzeit gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) zu unterschreiten und den Standard eines KfW 55 Hauses zu erzielen. Diese Verpflichtung des Investors ist im städtebaulichen Vertrag aufgenommen worden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kein Beschlussvorschlag erforderlich.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufnahme der zeitlichen Beschränkung von Gehölzrodungen in die abzuschließenden städtebaulichen Verträge.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Büro Ökoplan – Bredemann und Fehrmann aus Essen wurde mit der Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrag / einer Artenschutzprüfung der Stufe 2 mit ergänzender faunistischer Kartierung beauftragt.

 

Die Ergebnisse liegen dem Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung mit Schreiben vom 20.04.2020 vor.

 

Die Hinweise zum Artenschutz wurden zur Kenntnis genommen.

 

Der Anregung wurde gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergänzung der textlichen Festsetzung 9.3 um die Gehölzeigenschaft „gebietsheimisch“

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

Aufnahme eines insektenfreundlichen Beleuchtungskonzeptes in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Eingriffs-Ausgleich-Regelung entfällt im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB. Sie kann aber auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Eine Verpflichtung zum Ausgleich der in Anspruch genommenen Biotopwertpunkte wird nicht Bestandteil des städtebaulichen Vertrags.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Ergänzung der textlichen Hinweise zum Bodenschutz um die Punkte 1-3. Streichung des letzten Abschnitts.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die von der Unteren Wasserbehörde geforderte Abstimmung ist bereits Bestandteil des städtebaulichen Vertrags.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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13.

Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR, Fachbereich Entwässerungsplanung, Grundstücksentwässerung und Kanaldatenbank, 04.05.2020

 

Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Ich bitte Sie die folgenden Änderungen in den Bebauungsplan und die Begründung aufzunehmen.

 

Zunächst möchte ich Sie bitten folgende Festsetzungen im Bebauungsplan zu übernehmen:

 

Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB:

 

In die private Verkehrsfläche wird der öffentliche Schmutzwasserkanal verlegt. Für diesen muss ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB in der kompletten Breite der Fahrbahn zugunsten des WBH im Bebauungsplan festgesetzt werden. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht muss grundbuchlich gesichert werden.

 

Außerdem muss ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB zugunsten der Anlieger für den privaten Regenwasserkanal und die private Rigole der Straßenentwässerung festgesetzt werden. Die Breite sollte auch hier 5,50 m betragen und muss grundbuchlich gesichert werden.

 

Der Schmutzwasserkanal des Bestandsgebäudes „Waldstraße 11“ soll im Rahmen der geplanten Erschließung umgelegt werden. Die neue Lage des privaten Schmutzwasserkanals wird zukünftig eines der 6 Grundstücke belasten. Aus diesem Grund sollte für die geplante Trasse ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB zugunsten des Anliegers im Bebauungsplan festgesetzt werden. Der Privatkanal muss grundbuchlich gesichert werden.

 

Am östlichen Ende der Straße sollte der geplante Notwasserweg festgesetzt werden. Dieser führt in die Richtung des Waldes. Um die Freihaltung der benötigten Fläche dauerhaft gewährleisten zu können, sollte die Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB zugunsten der Anlieger belastet werden.

 

Maßnahmen zum Überflutungsschutz gem. § 9 (1) Nr. 16c BauGB:

 

Sämtliche Gebäudeöffnungen müssen mindestens 20 cm über dem an das Gebäude anschließenden Gelände liegen. Dies gilt für das Hauptgebäude einschließlich der Nebengebäude, die mit diesem verbunden sind.

 

Können die festgesetzten 20 cm in begründeten Fällen nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand eingehalten werden, können andere geeignete Objektschutzmaßnahmen in Abstimmung mit dem WBH vorgenommen werden.

 

Die hangseitigen Terrassen und Gebäudeöffnungen werden zum Schutz vor Hangwasser mit einer Wasserschutzschwelle, die über die Geländeoberkante ragt, geschützt. Die Wasser-schutzschwelle muss zwischen den geplanten Doppelhäusern so unterbrochen werden, dass der hangseitig gerichtete Abfluss insgesamt nicht unterbrochen wird.

 

Maßnahmen zum Überflutungsschutz gem. § 9 (1) Nr. 16b BauGB:

 

Die Fläche dient als Notwasserweg.

 

Raute 3: Nebenanlagen / Garagen, Stellplätze. Carports gem. § 9 (1) Nr. 2 und 4 BauGB:

 

Die Festsetzung sollte ergänzt werden. Die Nebenanlagen müssen so angeordnet werden, dass auch künftig natürliche Abflussmöglichkeiten für Hangwasser gewährleistet sind. Alternativ müssten sonst Streifen zwischen den geplanten Gebäuden durch eine entsprechende Festsetzung von Bebauung freigehalten werden, um den natürlichen Abfluss nicht gänzlich zu unterbrechen.

 

Raute 4: Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB:

 

Die Rigole für die Straßenentwässerung muss außerdem gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB als Fläche für die Niederschlagswasserversickerung in ausreichender Breite und Länge gekennzeichnet werden. Das anfallende Niederschlagswasser, der mit versickerungsfähigem Pflaster befestigten und nach Osten geneigten Privatstraße, wird über die von allen Anliegern gemeinsam genutzte Versickerungsanlage (Rigole) beseitigt. Der Bau, die Unterhaltung und spätere Sanierung der Gemeinschaftsanlage (Regenwasserkanal und Rigole) bedarf einer vertraglichen Vereinbarung.

 

Raute 9: Begrünung gem. § 9 (1) Nr. 16b BauGB:

 

Die Festsetzungen zur Begrünung gem. § 9 (1) Nr. 16b BauGB sollten folgendermaßen ergänzt werden. 9.5 Die Privatstraße muss mit einem sickerfähigen Pflaster befestigt werden.

 

Der textliche Hinweis F. zur Entwässerung sollte durch den folgenden ausgetauscht werden:

 

Bei der Modellierung des Baugeländes ist in Abhängigkeit von der Topografie darauf zu achten, dass die Fließwege des oberflächig abfließenden Regenwassers nicht durch die geplanten Gebäude gänzlich unterbrochen werden, um einen Aufstau vor dem Gebäude bzw. den Gebäudeöffnungen zu vermeiden.

 

Eine Voraussetzung für einen funktionierenden Überflutungsschutz ist der Einbau der erforderlichen Schutzeinrichtungen gegen einen Rückstau aus der Kanalisation unter Beachtung der Rückstauebene (Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen etc.).

 

Gebäude sind unter Berücksichtigung der wechselnden Grundwasserstände zu planen und zu bauen. Dabei ist zu beachten, dass Wasser aus Drainagen zum Schutz von Gebäuden der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation nicht zugeführt werden darf. Keller einschließlich Kellerschächte sind so abzudichten, dass diese Abdichtung auch ohne Drainage auf Dauer funktioniert.

 

Weitere Informationen sind der Homepage des WBH zu entnehmen.

 

In der textlichen Begründung möchte ich um folgende Ergänzungen bitten:

 

2.4 Überbaubare Grundstücksfläche (siehe S. 10):

 

...der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Zwischenbereiche zwischen den Gebäuden werden hierbei nicht durch bauliche Einrichtungen versperrt, so dass auch künftig natürliche Abflussmöglichkeiten für Hangwasser gewährleistet sind. Die Randeinfassung und die Bordanlagen der Stellplätze und der Carports müssen so ausgeführt werden, dass im Falle von auftretendem Hang- und Bergwasser der talseitig orientierte Abfluss nicht schädlich behindert wird.

 

3.2 Verkehr (siehe S. 10):

 

..., die von der Waldstraße abzweigt, verkehrlich erschlossen. Bei der Planung und dem Bau der Privatstraße müssen Planungsgrundsätze, die im Entwässerungskonzept vom 4.11.2019 gewürdigt wurden, beachtet werden. Sie dienen dem Überflutungsschutz. Die natürlichen Fließwege sollen hierdurch nicht signifikant verändert werden. Folgende Grundsätze müssen beachtet werden:

  • Sickerfähiges Pflaster
  • Querneigung zur Hangseite orientiert,
  • Hauptlängsgefälle der Privatstraße sehr schwach nach Osten zum Notwasserweg geneigt
  • Die Borde nach Norden zur Talseite hin sollen einen ausreichenden Auftritt erhalten.

 

Entsorgungsfahrzeuge:

 

Ist bei der Aufstellfläche für Mülltonnen berücksichtigt worden, dass die Fläche stark geneigt ist? Wurden in Abhängigkeit vom geplanten Standort die Kurvenradien für ein- und ausfahrende PKW berücksichtigt?

 

Der Text im Kapitel 3.2 Ver- und Entsorgung zur Entwässerung sollte durch den folgende Textbaustein ersetzt werden:

 

3.2.1 Entwässerung und Überflutungsschutz

 

3.2.1.1 Entwässerung

 

Das Bebauungsplangebiet befindet sich im Einzugsgebiet der Kläranlage Hagen. Die äußere entwässerungstechnische Erschließung ist durch den vorhandenen öffentlichen Schmutzwasser-kanal in der „Waldstraße“ und das öffentliche Trennsystem in der „Intzestraße“ grundsätzlich gegeben.

 

Die Grundstücke des Baugebietes sollen im Trennsystem entwässern.

 

Schmutzwasser

 

Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt über einen in der privaten Verkehrsfläche neu zu bauenden öffentlichen Kanal mit Anschluss an die bestehende Kanalisation in der Waldstraße. Für den Kanal muss im Bebauungsplan ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB zugunsten des WBH festgesetzt werden. Die Belastungsfläche von 5,50 m muss grundbuchlich zugunsten des WBH gesichert werden. Der Kanal wird vom Erschließungsträger im Rahmen eines mit dem WBH abzuschließenden Kanalbau-und Übernahmevertrags gebaut. Um dem § 46 LWG genüge zu tragen, schließt jede Doppelhaushälfte separat an den öffentlichen Schmutzwasserkanal an.

 

Der Schmutzwasserkanal des Bestandsgebäudes „Waldstraße 11“ soll im Rahmen der geplanten Erschließung umgelegt werden. Die neue Lage des privaten Schmutzwasserkanals wird zukünftig eines der 6 Grundstücke belasten. Die geplante Trasse ist über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB zugunsten der Anlieger im Bebauungsplan festzusetzen. Der Privatkanal muss grundbuchlich gesichert werden.

 

Niederschlagswasser

 

Gemäß § 44 LWG NRW zu § 55 WHG ist das unbelastete Niederschlagswasser ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt in ein Gewässer einzuleiten. Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens sind durch das Büro Taberg ein hydrogeologisches Bodengutachten Ingenieure - Lünen, sowie ein Ergänzungsbericht und ein Entwässerungskonzept vom 04.11.2019 erarbeitet worden. Hier kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers unter bestimmten Randbedingungen möglich ist. Hierzu gibt das Gutachten weitere hinweisende Empfehlungen.

 

Der WBH stimmt dem Konzept zur Niederschlagsentwässerung grundsätzlich zu. Die Prüfung obliegt zuständigkeitshalber der UWB der Stadt Hagen. Ein Anschluss des Niederschlagswassers an die öffentliche Kanalisation in der Intzestraße ist technisch kaum zu realisieren. Der WBH verzichtet daher auf die Abwasserüberlassungs-pflicht für das Niederschlagswasser und wird die zukünftigen Grundstückseigentümer nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die UWB freistellen.

 

Das anfallende Niederschlagswasser der privaten Verkehrsfläche wird über eine gemeinsame private Rigole der Anlieger beseitigt. Diese befindet sich unter der Verkehrsfläche. Die Fläche für die Rigole wird gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt. Für den Straßenentwässerungskanal und die Rigole wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB zugunsten der Anlieger im B-Plan festgesetzt und muss grundbuchlich gesichert werden.

 

Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen, der befestigten Grundstücksflächen und der Terrassen wird auch in einer parallel zur privaten Verkehrsfläche verlaufenden privaten Rigole beseitigt. Die Fläche für die Rigole wird gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt.

 

Für den Bau, die Unterhaltung und spätere Sanierung der Gemeinschaftsanlage (Regenwasserkanal und Rigole) sowie im Falle von gemeinsamen Versickerungsanlagen für 2 Gebäude müssen untereinander vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden, die der UWB vorzulegen sind.

 

Zur Abflussdämpfung werden die Dachflächen der geplanten Wohnbebauung begrünt. Die Dachbegrünung der geplanten Wohnhäuser muss mind. 70% der Dachfläche einnehmen (siehe Kapitel 5.1 Dachbegrünung). Die geplanten Carports bzw. Garagen müssen komplett begrünt werden.

 

 

3.2.1.2 Überflutungsschutz

 

Überflutungsschutz aus der Regenwasserkanalisation ist hier nicht maßgebend. Die Gefährdung besteht hier aus dem Oberflächenabfluss des Hanges. Die Fließwegekarte stellt bei Starkregenereignissen auf Grundlage der Topografie Fließwege dar. Sie berücksichtigt nicht die Kanalisation, zeigt jedoch die möglichen Fließwege auf. Der folgende Ausschnitt aus der Fließwegekarte zeigt, dass sich bei Starkregen oberflächige Regenwasserabflüsse aus den zum Großteil unbefestigten Flächen ergeben können, die die geplante Bebauung gefährden (siehe folgenden Ausschnitt aus der Fließwegekarte). Die Gefährdung durch Hang- und Bergwasser sollte bei der weiteren Planung berücksichtigt werden.

 

Ausschnitt aus der Fließwegekarte.

 

Aus diesem Grund wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c) BauGB zum Schutz von Leben und Gütern vor Überflutungsgefahren festgesetzt, dass alle Gebäudeöffnungen (z.B. Türen, Fenster) 20 cm über dem an das Gebäude anschließenden Gelände liegen müssen. Können die festgesetzten 20 cm in begründeten Fällen nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand eingehalten werden, können andere geeignete Objektschutzmaßnahmen in Abstimmung mit der UWB vorgenommen werden.

 

Bei der Modellierung des Baugeländes ist in Abhängigkeit von der Topografie und der Anordnung der geplanten Nebenanlagen darauf zu achten, dass die Fließwege des oberflächig abfließenden Regenwassers durch die geplanten Gebäude und Nebenanlagen nicht gänzlich unterbrochen werden, um einen Aufstau vor dem Gebäude bzw. den Gebäudeöffnungen zu vermeiden.

 

Als weitere Maßnahme des Überflutungsschutzes soll die Querneigung der Straße zur Hangseite orientiert werden. Außerdem sollen die Borde nach Norden zur Talseite hin einen ausreichenden Aufritt erhalten, so dass eine Wasserübertritt zum Tal hin möglich ist. Das Längsgefälle der Privatstraße soll sehr schwach nach Osten geneigt werden, so dass etwaige Überstausituationen über einen Notwasserweg in die östliche Grünfläche übertreten können.

 

Die geplanten hangseitigen Terrassen sollen durch Wasserschutzschwellen gegen oberflächiges Hangwasser geschützt werden.

 

Eine Voraussetzung für einen funktionierenden Überflutungsschutz ist der Einbau der erforderlichen Schutzeinrichtungen gegen einen Rückstau aus der Kanalisation unter Beachtung der Rückstauebene (Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen etc.).

 

Gebäude sind unter Berücksichtigung der wechselnden Grundwasserstände zu planen und zu bauen. Dabei ist zu beachten, dass Wasser aus Drainagen zum Schutz von Gebäuden der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation nicht zugeführt werden darf. Keller einschließlich Kellerschächte sind daher so abzudichten, dass diese Abdichtung auch ohne Drainage auf Dauer funktioniert.

 

Weitere Informationen sind der Homepage des WBH zu entnehmen.

 

5.1 Dachbegrünung (siehe S. 17)

 

...Die Dachabdichtung darf keine ausspülbaren Schadstoffe wie z.B. Mecocrop enthalten.

 

 

Auf S. 30 ist Herr Grothe
als technischer Beigeordneter durch Herrn Keune zu ersetzen.

 

 

 

 

 

 

 

Kein Beschlussvorschlag erforderlich.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeichnerische und/oder textliche Ergänzung des Bebauungsplans.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeichnerische oder textliche  Ergänzung des Bebauungsplans. Auf eine Anpassung der Breite der Flächen gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB wird jedoch verzichtet.

 

Der Anregung wird in Teilen gefolgt.

 

 

 

 

Der Schmutzwasserkanal des Bestandsgebäudes „Waldstraße 11“ soll zukünftig außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans verlaufen. Auf die Belastung eines der Baugrundstücke mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zu Gunsten des Anliegers wird dementsprechend verzichtet.

 

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

 

 

 

 

Der erforderliche Notwasserweg wird in Verlängerung der privaten Verkehrsfläche auf dem östlichen grundstücksteil zeichnerisch festgesetzt.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufnahme der vorgeschlagenen Maßnahmen zum Überflutungsschutz in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 3 um die Bestimmungen zur Anordnung der Nebenanlagen.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 4 um die Bestimmungen zur Versickerung von Niederschlagswasser.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergänzung der textlichen Festsetzungen zur Beschaffenheit der privaten Verkehrsfläche.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Austausch der Hinweise zur Entwässerung.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassung / Ergänzung der Begründung.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassung / Ergänzung der Begründung.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kein Beschlussvorschlag erforderlich.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Anpassung / Ergänzung der Begründung.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassung der Begründung entsprechend des o.g. Beschlussvorschlags zur Verlagerung des Schmutzwasserkanals des Bestandsgebäudes „Waldstraße 11“.

 

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassung der Begründung sowie der textlichen Festsetzung zur Dachbegrünung.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassung / Ergänzung der Begründung.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassung / Ergänzung der Begründung.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen

 

Anpassung der Begründung.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anpassung im Bebauungsplan und in der Begründung:

Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wurden folgende Ergänzungen und Klarstellungen im Bebauungsplan vorgenommen:

  • Im textlichen Hinweis zum Bodenschutz wurde folgender Satz gestrichen: Im Falle von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden sind die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten.
  • Die textliche Festsetzung zu Baumpflanzungen auf privaten Grundstücksflächen wurde ergänzt: Je 300 m² privater Grundstücksfläche ist ein standortgerechter, gebietsheimischer Laubbaum auf dem Grundstück zu pflanzen. Abgänge jeglicher Art sind gleichartig und gleichwertig innerhalb eines Jahres zu ersetzen.
  • Die Festsetzung zum Artenschutz wurde um Verwendung insektenfreundlicher Beleuchtung ergänzt: Wenn im Zuge der Planverwirklichung Bereiche ausgeleuchtet werden müssen, so sind insektenfreundliche Leuchtmittel zu verwenden. Es sind vollständig abgeschlossene Lampengehäuse gegen das Eindringen von Insekten einzusetzen. Es sind Gehäuse zu verwenden, deren Oberfläche sich nicht mehr als maximal 60° C erhitzen. Die Lichtpunkthöhe der Scheinwerfer ist unter Beachtung der Anforderungen an das Beleuchtungsniveau so gering wie möglich zu halten. Mehrere niedrige Lichtquellen sind zu bevorzugen. Die Lichtausstrahlung sollte nur in den unteren Halbraum erfolgen. Ein Ausstrahlwinkel von kleiner 70° zur Vertikalen ist einzuhalten (Vermeidung von Streulicht und Streulichtverlusten). Hierzu können Leuchten mit horizontal abstrahlender, asymmetrischer Lichtverteilung verwendet werden. Auf Anstrahlungen (z. B. von Gebäudefassaden, angrenzende Gehölzflächen und Hausgärten) ist zu verzichten. Die Betriebszeiten der Beleuchtungsanlagen sind auf die im Sinne der Verkehrssicherheit erforderliche Dauer zu beschränken. Hierzu können Tageslichtsensoren zum Einsatz kommen. So sind nach Sonnenuntergang nur die Bereiche auszuleuchten, in denen Tätigkeiten stattfinden. Gegebenenfalls kann hier eine „Notbeleuchtung“ zum Einsatz kommen. Je nach Hersteller und gewünschter Lichtfarbe bzw. Nutzungsbereiche sind Leuchtmittel in einem warm-weißen bis gelben-orangefarbenem Spektrum zu verwenden. Eine Lichtfarbtemperatur von 3000 Kelvin darf dabei nicht überschritten werden.
  • Der letzte Absatz der textlichen Hinweise zum Bodenschutz wurde entfernt: Es liegen Hinweise vor, dass im Ruhrgebiet mit Auffüllungen zu rechnen ist. Diese können vor Ort in Bereichen der unempfindlichen Nutzungen wieder eingebaut werden. Bei einer Entsorgung sind die Anforderungen der LAGA- Richtlinie M20 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
  • Folgende textliche Hinweise wurden zum Bodenschutz hinzugefügt:

Im Geotechnischen Gutachten wird auf die Inhomogenität des Bodens und das Vorhandensein lokaler Auffüllungen hingewiesen. Die entsprechenden Vorgaben zur Gründung und zum Umgang mit Boden aus diesem Gutachten sind zu beachten.

Auffüllungen sind separat aufzunehmen, zu lagern und nach Bedarf gesondert zu untersuchen. Ein Wiedereinbau von Auffüllungsmaterialien ist vorher mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.

Um Erosionen zu vermeiden, sind die natürlichen Abflusswege des Hangwassers bei der Außenbereichsplanung zu berücksichtigen.

  • Als neue textliche und zeichnerische Festsetzung werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in den Bebauungsplan übernommen:

Auf der als "Private Verkehrsfläche" gekennzeichneten Fläche wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Wirtschaftsbetriebs Hagen (WBH) festgesetzt.

Für den privaten Regenwasserkanal sowie für den als "Fläche für die Entsorgung von Niederschlagswasser" festgesetzten Bereich der Straßenentwässerung wird darüber hinaus ein Leitungsrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt.

Die östlich an die Privatstraße angrenzende Fläche wird als "Notwasserweg" festgesetzt. Um die Freihaltung dieser Fläche dauerhaft zu gewährleisten, wird diese mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zugunsten der Anlieger belastet.

  • Maßnahmen zum Überflutungsschutz wurden in den textlichen Festsetzungen übernommen: Sämtliche Gebäudeöffnungen müssen mindestens 20 cm über dem an das Gebäude anschließenden Gelände liegen. Dies gilt für Hauptgebäude einschließlich der Nebengebäude, die mit diesem verbunden sind.

Können die festgesetzten 20 cm in begründeten Fällen nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand eingehalten werden, können andere geeignete Objektschutzmaßnahmen in Abstimmung mit dem WBH vorgenommen werden.

Die hangseitigen Terrassen und Gebäudeöffnungen werden zum Schutz vor Hangwasser mit einer Wasserschutzschwelle, die über die Geländeoberkante ragt, geschützt. Die Wasserschutzschwelle muss zwischen den geplanten Doppelhäusern so unterbrochen werden, dass der hangseitig gerichtete Abfluss insgesamt nicht unterbrochen wird.

  • Die Festsetzung zu Nebenanlagen / Garagen, Stellplätze, Carports wurde um folgenden Satz ergänzt: Die Nebenanlagen müssen so angeordnet werden, dass auch künftig natürliche Abflussmöglichkeiten für Hangwasser gewährleistet sind.
  • Die textliche Festsetzung zur Versickerung von Niederschlagswasser wurde angepasst: Das anfallende Niederschlagswasser, der mit versickerungsfähigem Pflaster befestigten und nach Osten geneigten Privatstraße, wird über die von allen Anliegern gemeinsam genutzten Versickerungsanlage (Rigole) beseitigt.
  • Ergänzung der textlichen Festsetzung zur Begrünung: Die Privatstraße muss mit einem sickerfähigen Pflaster befestigt werden.
  • Der textliche Hinweis zur Entwässerung wurde durch folgenden ausgetauscht: Bei der Modellierung des Baugeländes ist in Abhängigkeit von der Topografie darauf zu achten, dass die Fließwege des oberflächig abfließenden Regenwassers nicht durch die geplanten Gebäude gänzlich unterbrochen werden, um einen Aufstau vor dem Gebäude bzw. den Gebäudeöffnungen zu vermeiden.

Eine Voraussetzung für einen funktionierenden Überflutungsschutz ist der Einbau der erforderlichen Schutzeinrichtungen gegen einen Rückstau aus der Kanalisation unter Beachtung der Rückstauebene (Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen etc.).

Gebäude sind unter Berücksichtigung der wechselnden Grundwasserstände zu planen und zu bauen. Dabei ist zu beachten, dass Wasser aus Drainagen zum Schutz von Gebäuden der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation nicht zugeführt werden darf. Keller einschließlich Kellerschächte sind daher so abzudichten, dass diese Abdichtung auch ohne Drainage auf Dauer funktioniert.

Weitere Informationen sind der Homepage des WBH zu entnehmen.

  • Die Festsetzung zur Dachbegrünung wurde um nachfolgenden Satz erweitert: Die geplanten Carports bzw. Garagen müssen komplett begrünt werden.

 

Folgende weitere Ergänzungen und Klarstellungen wurden im Bebauungsplan vorgenommen:

  • Im Plan wurde die zeichnerische Festsetzung zu Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung um die Zweckbestimmung Abwasser ergänzt.

 

  • Die Festsetzungen zum Artenschutz wurden erweitert bzw. angepasst:

7.1 Zeitfenster für die Baufeldräumung

Zur Vermeidung von Tötungen sind die Baufeldräumung und die Entfernung von Vegetation ausschließlich von Anfang Oktober bis Ende Februar (außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit europäischer Vogelarten) zulässig. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Gebäude und die betroffenen Vegetationsbestände unmittelbar vor dem geplanten Abbruch- bzw. Rodungstermin durch einen Fachbiologen auf Brutvorkommen zu kontrollieren. Sollten im Rahmen dieser Kontrolle aktive Bruten festgestellt werden, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hagen abzustimmen. Das Vorhaben ist dann ggf. bis zur Beendigung des Brutgeschehens aufzuschieben.

 

7.2 Kontrolle von Höhlenbäumen

Im Fall einer Rodung von Höhlenbäumen sind die Höhlen kurz vor der Rodung durch einen Fachbiologen auf Tierbesatz zu kontrollieren. Wenn ein Fledermausbesatz trotz der Kontrolle aufgrund einer nicht ausreichenden Einsehbarkeit oder Unerreichbarkeit von Baumhöhlen nicht ausgeschlossen werden kann, sollte ein Fachbiologe bei der Fällung anwesend sein, um evtl. betroffene Tiere fachgerecht versorgen zu können. Sollten in diesem Rahmen planungsrelevante Arten festgestellt werden, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hagen abzustimmen. In Abhängigkeit des Befunds ist evtl. das Vorhaben aufzuschieben und / oder weitere Maßnahmen erforderlich.

 

7.3 Ökologisches Beleuchtungskonzept

Zum allgemeinen Schutz von Insekten, die die Nahrungsgrundlage für Fledermäuse und Vögel darstellen, sollte die Außenbeleuchtung mit insektenfreundlichen Leuchtkörpern (warmweißes, UV-freies Licht mit geringen Blauanteilen, Farbtemperatur max. 3000 Kelvin) ausgestattet werden. Natriumdampf-Niederdrucklampen sowie LED-Lampen warmweißer Lichtfarbe locken beispielsweise um bis zu 80 Prozent weniger Insekten an als herkömmliche Lampen (BUND 2003). Einen Überblick über empfohlene Leuchtmittel und deren Auswirkungen auf Insekten bietet beispielsweise der Flyer „Insektenfreundliche Leuchtmittel“ des BUND Landesverbandes Schleswig-Holstein (BUND o. J.). Die Broschüre „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (SCHMID et al. 2012) informiert über weitere Lösungsmöglichkeiten. Demnach sind geschlossene Gehäuse ohne Fallenwirkung zu verwenden, deren Material sich nicht über 60 °C erhitzt und anfliegende Tiere somit nicht tötet. Von einer Verringerung der Lichtverschmutzung profitieren insbesondere lichtempfindliche Arten wie z. B. Fledermäuse. Hierfür ist auf eine gezielte Ausrichtung des Lichtpegels nach unten und eine Abschirmung der Leuchtquellen zur Seite sowie nach oben zu achten. Eine niedrige Anbringung reduziert zusätzlich die Abstrahlung von Licht in die Umgebung. Die Außenbeleuchtung sollte auf das tatsächlich erforderliche Maß minimiert werden; eine nächtliche Dauerbeleuchtung ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

7.4 Vermeidung von Vogelschlag

Zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos infolge von Vogelkollisionen mit Gebäuden, sind an größeren Gebäudeglasfronten entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Broschüre „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (SCHMID et al. 2012) stellt verschiedene Lösungsmöglichkeiten vor, wie z. B. die Reduktion der Durchsicht, die Verwendung halbtransparenter Materialien, Farbglas oder Gebäudeverschattung.

 

7.5 Installation von Fledermauskästen an Bäumen im Umfeld

Für die Artengruppe der Fledermäuse ist ggf. ein Verlust von Quartieren Baumhöhlen bewohnender Arten zu erwarten. Um einer Minderung des Quartierangebotes entgegenzuwirken und die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang zu erhalten, sind im Rahmen einer vorgezogenen Ausgleichsmaßname vor Entfernung der Gehölze insgesamt 25 künstliche Quartiermöglichkeiten (5 Fledermauskästen je Höhlenbaumverlust) unterschiedlicher Typen (z. B. Fa Schwegler Typen 1 FF, 3 FF, 2 FN, 1 FW) anzubringen, die kurzfristig als Ersatzquartier zur Verfügung stehen. Die Planung und Anbringung der Kästen ist durch einen Fachbiologen beratend zu begleiten. Die Kästen sind einmal jährlich zu reinigen und auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Defekte Kästen sind zu reparieren oder zu ersetzen. Die Kästen tragende Bäume sind dauerhaft aus der forstlichen Nutzung zu nehmen.

  • Der textliche Hinweis zur Kampfmittelbelastung wurde wie folgt geändert:

Es wird auf ein bestehendes Restrisiko einer Kampfmittelbelastung hingewiesen, weil das Vorhandensein von Kampfmitteln nie völlig ausgeschlossen werden kann. Insbesondere bei Erdeingriffen ist deshalb mit besonderer Vorsicht vorzugehen. Ist bei der Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und es ist unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe durch die örtliche Ordnungsbehörde oder Polizei zu verständigen.

 

In der Begründung wurden inhaltliche sowie formale Änderungen aufgrund der o. g. Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen. Die Begründung vom 25.05.2020 ersetzt die Begründung vom 09.12.2019.

 

Auf eine erneute öffentliche Auslegung kann gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB verzichtet werden, weil die Grundzüge der Planung durch die o. g. Änderungen nicht berührt werden. Da in diesem Fall die Ergänzungen Dritte nicht abwägungsrelevant berühren bzw. nur eine Klarstellung der im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen und Hinweise erfolgt, kann auch von einer beschränkten erneuten Beteiligung abgesehen werden. Die oben aufgeführten Ergänzungen bzw. Klarstellungen sind als geringfügig zu werten und haben keine Auswirkungen auf die Planung. Weiterhin wird damit den Anregungen und Hinweisen aus den Beteiligungsverfahren gefolgt; Interessen Dritter werden nicht tangiert. Auf eine erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB kann deshalb verzichtet werden.

 

Zum Beschluss b)

 

Folgt der Rat der Stadt Hagen dem Beschlussvorschlag dieser Verwaltungsvorlage, wird der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft und das Bebauungsplanverfahren ist abgeschlossen.

 

Zum Beschluss c)

 

Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplans. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 3/19 (689) Wohnbebauung Waldstraße – Verfahren nach § 13b BauGB werden die Festsetzungen sonstiger älterer Pläne und Satzungen, die für das Plangebiet in früherer Zeit bestanden haben, aufgehoben. Die Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes gelten uneingeschränkt. Sollten dieser Plan und die darin enthaltenen Festsetzungen unwirksam sein oder werden, gelten die vorgenannten alten Pläne und Satzungen für diesen Teilbereich dennoch als aufgehoben. Ein zusätzlicher Aufhebungsbeschluss ist insoweit nicht erforderlich und wird dementsprechend nicht gefasst.

 

Zum Beschluss d)

 

Im Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Wesentlichen als Grünfläche dargestellt. Der Bebauungsplan setzt hier ein reines Wohngebiet fest. Damit weicht der Bebauungsplan von den Darstellungen im Flächennutzungsplan ab. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes darf jedoch die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklung ist durch den neuen Bebauungsplan nicht auszugehen.

 

Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 3 BauGB). Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der 11. Berichtigung angepasst, sodass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt wird. Diese Darstellungen entsprechen somit den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, die im Bebauungsplan ausgewiesen werden.

 

Bestandteile der Vorlagendrucksache

 

  • Übersichtsplan des Geltungsbereiches
  • Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3/19 (689) Wohnbebauung Waldstraße – Verfahren nach § 13b BauGB vom 25.05.2020, erstellt durch ,scheuvens + wachten plus planungsgesellschaft mbh‘
  • Stellungnahmen, über die eine Abwägung erfolgt oder die Hinweise enthalten:
    • Stellungnahme der Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Untere Denkmalbehörde
    • Stellungnahme der Stadt Hagen, Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen
    • Stellungnahme der Stadt Hagen, Umweltamt
    • Stellungnahme des Wirtschaftsbetriebes Hagen AöR, Fachbereich Entwässerungsplanung, Grundstücksentwässerung und Kanaldatenbank
  • Berichtigung des Flächennutzungsplanes

 

Anlagen der Beschlussvorlage

 

Folgende Unterlagen können im Verwaltungsinformationssystem ALLRIS bzw. Bürgerinformationssystem und als Original in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden:

 

  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe 2) zum Bebauungsplan Nr. 3/19 (689) „Wohnbebauung Waldstraße“ in Hagen von April 2020, erstellt durch ,Ökoplan – Bredemann und Fehrmann‘
  • Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Waldstraße“ der Stadt Hagen vom 16.08.2019, erstellt durch ;Ingenieur-Büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz Buchholz – Erbau – Röschel – Horstmann Sachverständige PartG‘
  • Entwässerungskonzept zum Bebauungsplanentwurf vom 04.11.2019, erstellt durch ,TABERG Ingenieure GmbH‘
  • Geotechnischer Bericht vom 22.08.2019, erstellt durch ,TABERG Ingenieure GmbH‘
  • Ergebnisbericht: Messung der Radonkonzentration in der Bodenluft auf dem Baugrundstück Waldstraße 11 in Hagen vom 14.08.2019, erstellt durch ,Brenk Systemplanung GmbH‘
  • Originale der Stellungnahmen

 

 

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind nicht betroffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Henning Keune

Oberbürgermeister

Technischer Beigeordneter

 

gez. Thomas Huyeng

 

Beigeordneter

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

23.06.2020 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

25.06.2020 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen