Beschlussvorlage - 0218/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 8/18 (686) Wohnbebauung Dahmsheide - Verfahren nach § 13a BauGB hier: a) Eingegangene Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsverfahren b) Satzungsbeschluss c) Aufhebung entgegenstehender Pläne und Satzungen d) Berichtigung des Flächennutzungsplans
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Jan den Brave
- Beteiligt:
- FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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14.05.2020
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Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und der privaten Belange die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen der Verwaltung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 8/18 (686) Wohnbebauung Dahmsheide – Verfahren nach § 13a BauGB gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung als Satzung. Dem Bebauungsplan ist die Begründung vom 13.03.2020 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
c) Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 8/18 (686) Wohnbebauung Dahmsheide – Verfahren nach § 13a BauGB die entgegenstehenden Festsetzungen der für dieses Plangebiet bisher maßgeblichen Fluchtlinienpläne „Bebauungsplan II Straße Nr. 16“ und „Bebauungsplan II Straße Nr. 17“ aufgehoben sind. Dasselbe gilt für die Festsetzungen sonstiger älterer Pläne und Satzungen die für das Plangebiet in früherer Zeit bestanden haben. Die Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes gelten uneingeschränkt. Sollten dieser Plan und die darin enthaltenen Festsetzungen unwirksam sein oder werden, gelten die vorgenannten alten Pläne und Satzungen für diesen Teilbereich dennoch als aufgehoben. Ein zusätzlicher Aufhebungsbeschluss ist insoweit nicht erforderlich und wird dementsprechend nicht gefasst.
d) Der Rat der Stadt Hagen beschließt, den Flächennutzungsplan der Stadt Hagen im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 3 BauGB an den Bebauungsplan anzupassen.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8/18 (686) Wohnbebauung Dahmsheide – Verfahren nach § 13a BauGB liegt in der Gemarkung Eckesey im Stadtbezirk Mitte. Das Plangebiet befindet sich in der Flur 9 und umfasst das Flurstück 433 und einen Teil des Flurstücks 434. Im Norden grenzt das Plangebiet an bereits bestehende Wohngebäude in der Theresenstraße, im Osten an Wohnbebauung an der Straße Dahmsheide, im Süden an eine öffentliche Grünfläche sowie den Verkehrskindergarten und im Westen an die Turnhalle Dahmsheide. Insgesamt weist die Fläche eine Größe von ca. 9.500 m² auf.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplan im Maßstab 1:500 ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Bebauungsplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt:
Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft. Das Bebauungsplanverfahren ist damit abgeschlossen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 8/18 (686) Wohnbebauung Dahmsheide – Verfahren nach § 13a BauGB soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung von Wohngebäuden geschaffen und die Kindertagesstätte langfristig planungsrechtlich gesichert werden. Der Bebauungsplanentwurf lag in der Zeit vom 13.01.2020 bis einschließlich 13.02.2020 öffentlich aus. In dieser Vorlage werden die abwägungsrelevanten Anregungen, die während der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangen sind, mit einer entsprechenden Stellungnahme der Verwaltung aufgeführt. Mit Beschluss dieser Vorlage und der Veröffentlichung des vom Rat der Stadt Hagen gefassten Satzungsbeschlusses wird das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen. Des Weiteren werden die für dieses Plangebiet bisher maßgeblichen Fluchtlinienpläne aufgehoben. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst.
Begründung
Vorbemerkung
Anlass und Ziel des Verfahrens
Die bisher als Sportplatz genutzte Fläche wird nicht mehr für sportliche Zwecke benötigt, sodass sie einer neuen Nutzung zugeführt wird. Da die Fläche von Wohnbebauung umgeben ist, bietet es sich im Sinne der Innenentwicklung und der Bereitstellung von Wohnbauland in Hagen an, einen Teil des Plangebiets als Wohngebiet zu entwickeln. Darüber hinaus besteht ein dringender Bedarf an Kita- Plätzen im Bereich Innenstadt/Altenhagen, sodass ein ca. 2.250 m² großer Teil der Fläche für den Bau einer Kindertagesstätte vorgesehen ist. Diese wurde im Vorhinein nach § 30 i. V. m. § 34 BauGB genehmigt und wurde bereits errichtet.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 8/18 (686) Wohnbebauung Dahmsheide – Verfahren nach § 13a BauGB ist die Förderung der baulichen Innenentwicklung sowie die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für neue Wohngebäude und die langfristige planungsrechtliche Sicherung der Kindertagesstätte. Dieser Bebauungsplan dient dem Zweck, den aktuellen Bedarf an Kita-Plätzen sowie das Angebot an Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken in Hagen kurzfristig zu verbessern.
Festsetzungen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung
Hinsichtlich des Klimaschutzes und der Klimaanpassung wurden folgende Festsetzungen getroffen:
- Dachbegrünung auf den Hauptgebäuden und den Garagen/Carports
- Anpflanzung eines Laubbaumes oder eines Großstrauches je 200 m² Grundstücksfläche
- Erhaltung der nördlichen Baumhecke
- Begrünung der Vorgärten/Ausschluss von Steingärten
- Nichtzulässigkeit der weiteren Überschreitung der Grundflächenzahl durch Garagen und Nebenanlagen
- Festlegung sämtlicher Gebäudeöffnungen 20 cm über dem anschließenden Gelände (Überflutungsschutz)
Den Zusatzbeschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität und des Stadtentwicklungsausschusses vom 27.11.2019 bzw. 03.12.2019, dass im weiteren Verfahren die Umsetzung einer Photovoltaikanlage oder Begrünung sichergestellt wird, wird durch die Festsetzung von Dachbegrünung im Plangebiet Rechnung getragen.
Verfahrensablauf
Mit Beschluss des Rates vom 13.12.2018 wurde das Bebauungsplanverfahren Nr. 8/18 (686) Wohnbebauung Dahmsheide – Verfahren nach § 13a BauGB eingeleitet. Auf eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet. Der Beschluss wurde am 21.12.2018 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 14.01.2019 bis einschließlich 25.01.2019 hatte die Öffentlichkeit jedoch die Gelegenheit, sich zur Planung zu äußern. In diesem Zeitraum sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.
Der Rat der Stadt hat am 12.12.2019 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes beschlossen. Der Beschluss wurde am 20.12.2019 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung der Planung und die gleichzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgten in der Zeit vom 13.01.2020 bis einschließlich 13.02.2020.
Aufgrund notwendiger Anpassungen des Bebauungsplanentwurfes nach der öffentlichen Auslegung wurden die von der Änderung und Ergänzung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 02.03.2020 bis einschließlich 13.03.2020 nach § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB erneut beteiligt. Eine Betroffenheit der Öffentlichkeit durch die Anpassungen lag nicht vor.
Zum Beschluss a)
Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB (13.01.2020 bis einschließlich 13.02.2020)
I. Beteiligung der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung:
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind keine Anregungen und Bedenken von Bürgern eingegangen.
II. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
- ENERVIE Vernetzt GmbH, Technischer Service, 13.01.2020
- Stadt Hagen, Servicezentrum Sport, 14.01.2020
- GASCADE Gastransport GmbH, Leitungsrechte und -dokumentation, 15.01.2020
- Stadt Hagen, Fachbereich Jugend & Soziales, 15.01.2020
- PLEdoc GmbH, Netzauskunft, 15.01.2020
- Amprion GmbH, Betrieb / Projektierung, Leitungen Bestandssicherung, 16.01.2020
- Stadt Hagen, Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen, Sachgruppe Zentraler Außendienst, Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben, 21.01.2020
- Stadt Hagen, Fachbereich Bildung, 28.01.2020
- LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, 30.01.2020
- Stadt Hagen, Fachbereich Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen, Abteilung Beiträge, städtebauliche Verträge, Straßenrecht, 06.02.2020
- Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Untere Denkmalbehörde 10.02.2020
- Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Untere Bauaufsichtsbehörde, 11.02.2020
- Stadt Hagen, Umweltamt, 69/1 - 69/3, 12.02.2020
- Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR, Fachbereich Entwässerungsplanung, Grundstücksentwässerung und Kanaldatenbank, 13.02.2020
- Stadt Hagen, Umweltamt, 69/5, 11.03.2020
In den Stellungnahmen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12 und 15 wurden keine Bedenken oder abwägungsrelevanten Anregungen geäußert. Die weiteren Stellungnahmen, über die ein Beschluss notwendig ist, werden nachfolgend aufgeführt. Die restlichen Stellungnahmen sind als Anlage einzusehen.
| Inhalte der Stellungnahmen
| Beschlussvorschlag der Verwaltung | Anpassung der Planung | |
Ja | Nein | |||
7. | Stadt Hagen, Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen, Sachgruppe Zentraler Außendienst, Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben, 21.01.2020
Der Antrag auf Luftbildauswertung wurde geprüft. Es werden folgenden Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen angeordnet:
Sondieren der zu bebauenden Flächen und Baugruben, sofern nicht geschehen und die Anwendung der Anlage 1 TVV, im Bereich der Bombardierung (gelbe Markierung), s. Anlage.
Folgender Hinweis ist zu beachten: Ist bei der Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt, oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und es ist unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungs-dienst Westfalen-Lippe durch die örtliche Ordnungsbehörde oder Polizei zu verständigen. |
Die Fläche für die Kindertagesstätte wurde bereits durch den Vorhabenträger sondiert, nicht jedoch die neuen Wohnbaugrundstücke. Hier gilt, dass die Gebäude ohne Keller errichtet werden, so dass auf Baugruben im herkömmlichen Sinn verzichtet werden kann.
Für die bislang noch nicht sondierten Bereiche ist jedoch präventiv der folgende textliche Hinweis zu beachten: „Sondierungen der zu bebauenden Flächen und Baugruben sind notwendig, wenn Bodeneingriffe tiefer als 0,8 m in das ursprüngliche Gelände (Oberfläche des ehemaligen Sportplatzes) geplant sind.“ Der bereits vorhandene Hinweis wurde entsprechend ergänzt und redaktionell überarbeitet. Die der Stellungnahme beigefügten Anlagen wurden an den Vorhabenträger weitergeleitet.
Der Anregung wird gefolgt.
Ein entsprechender Hinweis wurde bereits vor der öffentlichen Auslegung in den Textteil des Bebauungsplans übernommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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8. | Stadt Hagen, Fachbereich Bildung, 28.01.2020
Konkrete schulische Planungen, die dem o. g. Bebauungsplan entgegenstehen, gibt es nicht. Allerdings hat der Rat der Stadt am 12.12.2019 die Verwaltung u. a. beauftragt, den "Erwerb eines Grundstücks im Innenstadtbereich und die Errichtung eines Schulgebäudes auf eigene Kosten" zu prüfen. Je nachdem wie eng oder weit man den "Innenstadtbereich" definiert, könnte der Bereich Dahmsheide davon betroffen sein.
Mir ging es im Wesentlichen darum, dass 61 vom Auftrag des Rates Kenntnis hat. Wie 61 dann damit stadtplanerisch umgeht, liegt in Ihrer Fachlichkeit. |
Nach dem Bau der Kindertagesstätte verbleiben etwa 5.000 m² Fläche im Plangebiet. Für eine Schule mit Außenbereich ist diese Fläche höchstwahrscheinlich nicht ausreichend. Hinzukommt, dass die für die Kindertagesstätte und die Wohnbebauung notwendige Stichstraße weitestgehend fertiggestellt ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Auftrag des Rates wird bei Flächenentwicklungen regelmäßig geprüft.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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13. | Stadt Hagen, Umweltamt, 69/1 - 69/3, 12.02.2020
Bei Einhaltung der u. g. Vorgaben bestehen seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) keine Bedenken gegen das Vorhaben. Die Artenschutzprüfung des Büros ILS Essen GmbH vom März 2019 kommt für den Planbereich plausibel zu dem Ergebnis, dass die Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen (siehe Kap. 5) abgewendet werden kann.
Diese Maßnahmen sind:
1. Zeitliche Beschränkung für den Abbruch des Nebengebäudes zum Schutz potentiell vorkommender Zwergfledermäuse in den Zeitraum zwischen November / Dezember und Ende März.
2. Zeitliche Beschränkung für das Entfernen der Vegetation zum Schutz potentiell vorkommender europäische Brutvogelarten in den Zeitraum zwischen 01. Oktober und 29. Februar.
3. Verwendung von insekten- und fledermausfreundlichen Leuchtmitteln zur Ausleuchtung der Außenanlagen, sowohl im Zuge der kommenden Bauarbeiten als auch bei der späteren Beleuchtung der Wohnbebauung.
Entsprechende Regelungen müssen in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und in den städtebaulichen Vertrag, der zu dem Vorhaben abgeschlossen werden muss, aufgenommen werden.
Nach Durchsicht der Unterlagen, B-Plan und Begründung, bestehen aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) keine Änderungswünsche. Die belastete Fläche wurde gekennzeichnet. Die Altlastenproblematik wurde sowohl in den textlichen Festsetzungen wie auch in der Begründung ausreichend dargestellt, ebenso der Verweis auf die Verbindlichkeitserklärung der UBB zum Sanierungskonzept.
Vor dem Hintergrund des Klimanotstandsbeschlusses des Rates sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Aus Gründen der Klimaanpassung für das Baugebiet wird begrüßt, dass zur Abflussdämpfung Gründächer bei der geplanten Wohnbebauung erstellt werden. Die Dachbegrünung der geplanten Wohnhäuser nimmt dabei mind. zwei Drittel der Dachfläche ein. Die geplanten Carports bzw. Garagen müssen komplett begrünt werden. Eine zusätzliche Versiegelung der Grundstücke ist aus entwässerungstechnischer Sicht nur in einem geringen Umfang möglich. Zusätzlich wird wegen der Überflutungsgefahren festgesetzt, dass alle Gebäudeöffnungen (z. B. Türen, Fenster) 20 cm über dem an das Gebäude anschließenden Gelände liegen müssen oder evtl. andere geeignete Objektschutzmaßnahmen in Abstimmung mit dem WBH vorgenommen werden.
Die Hagener Entwicklungs- und Erschließungsgesellschaft mbH (HEG) hat das Grundstück von der Stadt Hagen erworben. Die Stadt kann nun nicht direkt Einfluss nehmen, allerdings über die HEG, dass im Bebauungsplan und in einem städtebaulichen Vertrag festgelegt werden muss, wie hoch der Heizenergieaufwand für die neuen Einfamilienhäuser sein darf. Zur stärkeren Berücksichtigung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung ist bei den Neubauten der Standard eines KfW-Effizienzhauses 55 festzulegen. Dieser Energiestandard wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gefördert.
Es ist ebenfalls eine Solarenergienutzung auf den restlichen nicht begrünten Dachflächen vorzuschreiben.
Ferner kann den Käufern die Verpflichtung auferlegt werden, die Planung und Bauüberwachung mit einem fachlich qualifizierten Architektur- bzw. Ingenieurbüro durchzuführen und entsprechende Nachweise zu erbringen. |
Kein Beschlussvorschlag erforderlich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zu 1. In der im Zusammenhang mit der Bebauungsplanung beauftragten artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP I) wurde für den Abriss des vormals südlich der Turnhalle befindlichen Nebengebäudes eine zeitliche Beschränkung als Schutzmaßnahme für Zwergfledermäuse empfohlen. Dieser Vorgabe wurde gefolgt und das Nebengebäude bereits im Winter 2018 / 2019 abgerissen. Das Festsetzen zeitlicher Beschränkungen für den Gebäudeabbruch ist somit nicht mehr erforderlich.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Zu 2. Die zeitliche Beschränkung für das Entfernen der Vegetation zum Schutz potenziell vorkommender europäischer Brutvogelarten in dem Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 29. Februar wurde bereits im Bebauungsplan als textliche Festsetzungen aufgenommen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Zu 3. Die Verwendung von insektenfreundlichen Leuchtmitteln im Zuge der Verwirklichung der Planung, wurde bereits als textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Die bestehende Festsetzung wird um fledermausfreundliche Leuchtmittel erweitert.
Der Anregung wird gefolgt.
Bzgl. der artenschutzrechtlichen Belange wurden mit Ausnahme des bereits abgerissenen Nebengebäudes entsprechende Regelungen in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen. Eine zusätzliche Regelung im städtebaulichen Vertrag ist nicht erforderlich.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Kein Beschlussvorschlag erforderlich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kein Beschlussvorschlag erforderlich.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der höchstzulässige Heizenergieaufwand kann im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden, da es hierfür gemäß § 9 BauGB „Inhalt des Bebauungsplans“ keine geeignete Rechtsgrundlage gibt.
Im städtebaulichen Vertrag sind derartige Regelungen möglich. Der städtebauliche Vertrag mit der HEG wurde jedoch bereits Anfang 2019 vor dem Klimanotstandsbeschluss geschlossen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Im Plangebiet ist die Errichtung von solarenergetischen Anlagen grundsätzlich erwünscht. Aus entwässerungstechnischen Gründen sind die Dachflächen der Hauptgebäude jedoch zwingend zu mindestens zwei Dritteln zu begrünen. Dächer von Garagen und Carports sind flächendeckend zu begrünen. D. h., dass für die Errichtung solarenergetischer Anlagen auf den zu begrünenden Flachdächern von den Bauherren entsprechende konstruktive Vorkehrungen umgesetzt werden müssen.
Eine verbindliche Festsetzung von Solaranlagen auf den restlichen Dachflächen soll aufgrund der damit verbunden Steigerung der individuellen Baukosten nicht erfolgen. Grundsätzlich gilt, dass solartechnische Anlagen auf den nicht begrünten Dachflächen und auch im Bereich der Gebäudefassade generell möglich und auch zulässig sind.
Den Zusatzbeschlüssen des UWA und des STEA vom 27.11.2019 bzw. 03.12.2019, dass im weiteren Verfahren die Umsetzung einer Photovoltaikanlage oder Begrünung sichergestellt wird, wird durch die Festsetzung von Dachbegrünung im Plangebiet Rechnung getragen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Eine Verpflichtung, dass der jeweilige Bauherr nur mit einem in energetischen Fragen „fachlich qualifizierten Architektur- bzw. Ingenieur-büro“ zusammenarbeiten darf, kann mangels geeigneter Rechtsgrundlage nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. Diese Entscheidung obliegt ausschließlich dem jeweiligen Käufer bzw. Bauherrn.
Der Anregung wird nicht gefolgt. |
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14. | Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR, Fachbereich Entwässerungsplanung, Grundstücksentwässerung und Kanaldatenbank, 13.02.2020
Gegen den geplanten Bebauungsplan bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
In dem Baugebiet sind keine Keller zulässig. Aus diesem Grund möchte ich Sie bitten, in dem textlichen Hinweis den folgenden Passus zur Entwässerung anzupassen bzw. einen Satz zu löschen: Dabei ist zu beachten, dass Wasser aus Drainagen zum Schutz von Gebäuden der öffentlichen Misch- und Schmutzwasserkanalisation Kanalisation nicht zugeführt werden darf. Keller einschließlich Kellerschächte sind daher so abzudichten, dass diese Abdichtung auch ohne Drainage auf Dauer funktioniert. |
Kein Beschlussvorschlag erforderlich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der textliche Hinweis zum Überflutungsschutz wird gemäß der Anregung angepasst.
Der Anregung wird gefolgt. |
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Anpassungen im Bebauungsplan und in der Begründung
Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wurden folgende Ergänzungen und Klarstellungen im Bebauungsplan vorgenommen:
- Der textliche Hinweis zu Kampfmitteln wurde um folgenden Satz ergänzt: Sondierungen der zu bebauenden Flächen und Baugruben sind notwendig, wenn Bodeneingriffe tiefer als 0,8 m in das ursprüngliche Gelände (Oberfläche des ehemaligen Sportplatzes) geplant sind.
- Die Festsetzung zum Artenschutz wurde um die Verwendung von fledermausfreundlichen Leuchtmitteln ergänzt: Zur Ausleuchtung der Außenanlagen, sowohl im Zuge der kommenden Bauarbeiten als auch bei der späteren Beleuchtung der Wohnbebauung, sind insekten- und fledermausfreundliche Leuchtmittel zu verwenden.
- Der textliche Hinweis zum Überflutungsschutz wurde angepasst: Dabei ist zu beachten, dass Wasser aus Drainagen zum Schutz von Gebäuden der öffentlichen Kanalisation nicht zugeführt werden darf.
Folgende weitere Ergänzungen und Klarstellungen wurden im Bebauungsplan vorgenommen:
- Die textliche Festsetzung zu Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wurde aufgrund der Bodenbelastung im Plangebiet in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde um die Unzulässigkeit von versickerungsfähigen Flächenbefestigungen ergänzt: Im Plangebiet sind Versickerungsanlagen und versickerungsfähige Flächenbefestigungen unzulässig.
- Des Weiteren wurde die o. g. Festsetzung um Folgendes ergänzt: Wenn in den mit Raute 1 gekennzeichneten Flächen keine Garagen, Carports und/ oder Stellplätze errichtet werden, sind diese Flächen aus Vorsorgegründen mit 30 cm Mutterboden (Vorsorgewerte der BBodSchV sind nachweislich einzuhalten) herzurichten und dicht mit Sträuchern zu bepflanzen. Eine gärtnerische Nutzung für den Obst- und Gemüseanbau ist unzulässig.
- Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) wurden geringfügig angepasst. Im Bereich der Kindertagesstätte wurde die Baugrenze an die Bauantragsunterlagen angepasst. Im Norden und Nordosten des Plangebiets wurden die überbaubaren Grundstücksflächen geringfügig verkleinert. Im Südosten wurde die überbaubare Grundstücksfläche geringfügig erweitert.
- Die bestehenden Flächen für Stellplätze, Garagen und Carports wurden an die Änderungen der Baugrenzen angepasst. Im WA 2 und WA 4 wurden Stellplatzflächen ergänzt.
In der Begründung wurden inhaltliche sowie formale Änderungen aufgrund der o. g. Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen. Die Begründung vom 13.03.2020 ersetzt die Begründung vom 12.11.2019.
Auf eine erneute öffentliche Auslegung konnte gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB verzichtet werden, weil die Grundzüge der Planung durch die o. g. Änderungen nicht berührt werden. Stattdessen wurde eine beschränkte und verkürzte Beteiligung der hierdurch berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Eine Betroffenheit der Öffentlichkeit liegt nicht vor.
Ergebnis der Beteiligung der durch die Anpassung der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB (02.03.2020 bis einschließlich 13.03.2020)
Im Rahmen der Beteiligung der durch die Anpassung der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
- Stadt Hagen, Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen, Sachgruppe Zentraler Außendienst, Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben, 02.03.2020
- Stadt Hagen, Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde, 04.03.2020
- Stadt Hagen, Umweltamt, Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde, 13.03.2020
In den eingegangenen Stellungnahmen wurden keine Bedenken oder abwägungsrelevanten Anregungen zu den Änderungen und Ergänzungen geäußert.
zum Beschluss b)
Folgt der Rat der Stadt dem Beschlussvorschlag dieser Verwaltungsvorlage, wird der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft und das Bebauungsplanverfahren ist abgeschlossen.
zum Beschluss c)
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplans. Die beiden Fluchtlinienpläne „Bebauungsplan II Straße Nr. 16“ und „Bebauungsplan II Straße Nr. 17“ setzen jedoch Bau- und Straßenfluchtlinien fest. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 8/18 (686) Wohnbebauung Dahmsheide – Verfahren nach § 13a BauGB werden die entgegenstehenden Festsetzungen der für dieses Plangebiet bisher maßgeblichen Fluchtlinienpläne aufgehoben. Dasselbe gilt für die Festsetzungen sonstiger älterer Pläne und Satzungen die für das Plangebiet in früherer Zeit bestanden haben. Die Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes gelten uneingeschränkt. Sollten dieser Plan und die darin enthaltenen Festsetzungen unwirksam sein oder werden, gelten die vorgenannten alten Pläne und Satzungen für diesen Teilbereich dennoch als aufgehoben. Ein zusätzlicher Aufhebungsbeschluss ist insoweit nicht erforderlich und wird dementsprechend nicht gefasst.
zum Beschluss d)
Im Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans zum Großteil als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ dargestellt. Der Bebauungsplan setzt hier ein allgemeines Wohngebiet und eine Fläche für den Gemeinbedarf fest. Damit weicht der Bebauungsplan von den Darstellungen im Flächennutzungsplan ab. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes darf jedoch die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklung ist durch den neuen Bebauungsplan nicht auszugehen.
Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 3 BauGB). Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der 10. Berichtigung angepasst, sodass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt wird. Zudem erfolgt eine Kennzeichnung der Fläche der Kindertagesstätte. Diese Darstellungen entsprechen somit den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, die im Bebauungsplan ausgewiesen werden.
Bestandteile der Vorlagendrucksache
- Übersichtsplan des Geltungsbereiches
- Begründung zum Bebauungsplan Nr. 8/18 (686) Wohnbebauung Dahmsheide – Verfahren nach § 13a BauGB vom 13.03.2020, erstellt durch ‚pp a|s pesch partner architekten stadtplaner GmbH‘
- Stellungnahmen, über die eine Abwägung erfolgt oder die Hinweise enthalten:
- Stellungnahme der Stadt Hagen, Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen, Sachgruppe Zentraler Außendienst, Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben
- Stellungnahme der Stadt Hagen, Fachbereich Bildung
- Stellungnahme der Stadt Hagen, Umweltamt, 69/1 - 69/3
- Stellungnahme des Wirtschaftsbetriebes Hagen AöR, Fachbereich Entwässerungsplanung, Grundstücksentwässerung und Kanaldatenbank
- Aufhebungsbereich
- Berichtigung des Flächennutzungsplanes
Anlagen der Beschlussvorlage
Folgende Unterlagen können im Verwaltungsinformationssystem ALLRIS bzw. Bürgerinformationssystem und als Original in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden:
- Aufstellung eines Bebauungsplanes an der Straße „Dahmsheide“ in Hagen Altenhagen – Artenschutzprüfung Stufe I – von März 2019, erstellt durch ‚Institut für Landschaftsentwicklung und Stadtplanung Essen GmbH‘
- Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten vom 18. Juni 2019, erstellt durch ‚Ingenieur-Büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz Buchholz – Erbau Röschel – Horstmann Sachverständige PartG‘
- Erschließungsgebiet Dahmsheide – Sanierungskonzept vom 22. Oktober 2018, erstellt durch ‚Halbach + Lange Ingenieurbüro für Grundbau, Bodenmechanik und Umwelttechnik GmbH‘
- Verbindlichkeitserklärung zum Sanierungskonzept für das Erschließungsgebiet Dahmsheide Gemarkung Eckesey Flur 9 Flurstück 422 vom 11. Februar 2019, von der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen für den Sanierungspflichtigen ‚Hagener Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH‘
- Originale der Stellungnahmen
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen |
Anlagen
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14.05.2020 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Mit Beschluss des Rates gem. § 60 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung NRW vom 28.04.2020 hat der Rat der Stadt Hagen seine Zuständigkeiten auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen, der wie folgt beschließt:
a) Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und der privaten Belange die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen der Verwaltung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
b) Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 8/18 (686) Wohnbebauung Dahmsheide – Verfahren nach § 13a BauGB gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung als Satzung. Dem Bebauungsplan ist die Begründung vom 13.03.2020 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
c) Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hagen beschließt, dass mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 8/18 (686) Wohnbebauung Dahmsheide – Verfahren nach § 13a BauGB die entgegenstehenden Festsetzungen der für dieses Plangebiet bisher maßgeblichen Fluchtlinienpläne „Bebauungsplan II Straße Nr. 16“ und „Bebauungsplan II Straße Nr. 17“ aufgehoben sind. Dasselbe gilt für die Festsetzungen sonstiger älterer Pläne und Satzungen die für das Plangebiet in früherer Zeit bestanden haben. Die Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes gelten uneingeschränkt. Sollten dieser Plan und die darin enthaltenen Festsetzungen unwirksam sein oder werden, gelten die vorgenannten alten Pläne und Satzungen für diesen Teilbereich dennoch als aufgehoben. Ein zusätzlicher Aufhebungsbeschluss ist insoweit nicht erforderlich und wird dementsprechend nicht gefasst.
d) Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hagen beschließt, den Flächennutzungsplan der Stadt Hagen im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 3 BauGB an den Bebauungsplan anzupassen.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8/18 (686) Wohnbebauung Dahmsheide – Verfahren nach § 13a BauGB liegt in der Gemarkung Eckesey im Stadtbezirk Mitte. Das Plangebiet befindet sich in der Flur 9 und umfasst das Flurstück 433 und einen Teil des Flurstücks 434. Im Norden grenzt das Plangebiet an bereits bestehende Wohngebäude in der Theresenstraße, im Osten an Wohnbebauung an der Straße Dahmsheide, im Süden an eine öffentliche Grünfläche sowie den Verkehrskindergarten und im Westen an die Turnhalle Dahmsheide. Insgesamt weist die Fläche eine Größe von ca. 9.500 m² auf.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplan im Maßstab 1:500 ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Bebauungsplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt:
Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft. Das Bebauungsplanverfahren ist damit abgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
OB | 1 |
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SPD | 6 |
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CDU | 6 |
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Bündnis 90/ Die Grünen | 2 |
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Hagen Aktiv | 1 |
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Die Linke | 1 |
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AfD | 1 |
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FDP | 1 |
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BfHo/Piraten Hagen | 1 |
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X | Einstimmig beschlossen | ||
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Dafür: | 20 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||