Beschlussvorlage - 0998/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zu a)

Der Rat beschließt die Verkleinerung des Plangebietes im Bereich des Flur­stücks 1341.

 

Zu b)

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu die­sem Beschluss gehörenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1/17 (678) - Wohn­bebauung Keplerstraße – Verfahren nach § 13b BauGB und beauftragt die Verwal­tung, den Plan einschließlich der Begründung vom 10.02.2020 gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monates öffentlich auszulegen.

 

Die Begründung vom 10.02.2020 wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungs­plan beigefügt und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

 

Geltungsbereich:

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes  liegt im Stadtgebiet Eilpe-Dahl in der Gemarkung Dahl, Flur 6 und beinhaltet die Flurstücke 1333 bis 1341 (teilw.), sowie einen Teilbereich des Flurstückes 1227 (Keplerstraße).

 

 

Die genaue Plangrenze kann dem Lageplan in der Vorlage und dem im Sitzungs­saal ausgehängten Plan entnommen werden.

 

Nächster Verfahrensschritt:

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes soll nach dem Ratsbe­schluss durchgeführt werden. Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

 

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Sachverhalt

 

Kurzfassung

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/17 (678) Wohnbebauung Kepler­straße - Verfahren nach § 13b BauGB wird die planungsrechtliche Voraussetzung für die Ergänzung des vorhandenen Wohngebietes in der Ortslage Dahl geschaffen, um der Nachfrage nach Grundstücken für Einfamilienhäuser nachzukommen.

Trotz Entwicklung der Fläche soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen und zahlreiche Aspekte des Klimaschutzes und der Klimaanpassung gemäß des Ratsbe­schlusses vom 26.09.2019 miteinbezogen werden (siehe Seite 4 oben dieser Vorlage).

 

Nach dem Ratsbeschluss wird der Bebauungsplanentwurf für die Dauer eines Mo­nats öf­fentlich ausgelegt. Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

 

 

Begründung

 

Anlass

In der Wohnungsmarktstudie für Hagen aus dem Jahr 2016 wird für die Stadt Hagen prognostiziert, dass in Zukunft auch weiterhin Nachfrage nach Flächen für den Woh­nungsneubau bestehen wird. Die Neubautätigkeit wird sich in Zukunft zu zwei Drittel auf das Segment von Einfamilienhäusern und zu einem Drittel auf das Segment von Mehrfamilienhäusern aufteilen.

 

Im südlichen Bereich von Dahl befindet sich eine unbebaute Fläche, die im Flächen­nutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt ist und jetzt einer baulichen Nut­zung zugeführt werden soll. Diese Fläche schließt an bestehende bauliche Struktu­ren an und arrondiert den Ortsteil. Die Hagener Erschließungsgesellschaft hat den Großteil der Fläche erworben, um die Erschließung durchzuführen und die Bau­grundstücke zu veräußern. Da weiterhin der Bedarf an Baugrundstücken für Einfami­lienhausbebauung besteht, soll auf der ehemals landwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Wohngebiet entstehen.

 

Aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung ist das Plangebiet planungs­rechtlich gem. § 35 BauGB einzustufen. Zur Schaffung der Voraussetzungen für die Entwicklung des Plangebietes zu einem Wohngebiet ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

 

 

Ziel

Ziel des Bebauungsplanes ist es, in Ergänzung zur vorhandenen Wohnsiedlungs­struktur, weitere, die Ortsrandlage abschließende Wohnbauflächen auszuweisen, eine entsprechende Erschließung zu sichern und so dem Bedarf an Einfamilienhäu­sern im Stadtgebiet nachzukommen. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche ermög­licht es ca. 5 Baugrundstücken bereitzustellen.

 

Trotz Entwicklung der Fläche zu Bauland soll mit Grund und Boden sparsam umge-

 

gan­gen und zahlreiche Aspekte des Klimaschutzes und der Klimaanpassung mitein­bezogen wer­den.

 

So wird im Bebauungsplan festgesetzt und im städtebaulichen Vertrag geregelt, dass

 

  • durch Festsetzung einer niedrigen Grundflächenzahl der Versiegelungsgrad der Grundstücke gering gehalten wird.
  • Dächer von Garagen/Carports und alle anderen Flachdächer dauerhaft zu begrü­nen sind.
  • mehrere heimische Bäume und Sträucher pro Grundstück zu pflanzen sind,
  • Zisternen zur Sammlung und Nutzung von Regenwasser anzulegen sind und
  • die Anlage von sog. Schottergärten verboten ist.

Die Dachform der geplanten Gebäude wird in Anlehnung an die Umgebungsbebau­ung aus städtebaulichen Gründen als Satteldach festgesetzt und mit einer vorgege­benen Firstrichtung eine solaroptimierte Ausrichtung der Dachflächen garantiert. Im städtebaulichen Vertrag werden Vorgaben zur Nutzung, Speicherung und Erzeugung von Strom/Wärme durch Solarenergie oder anderen erneuerbaren Energien ge­macht. Weiterhin ist die Verpflichtung zur Errichtung eines Gebäudes gemäß KfW-Effizienzhaus 55-Standard verankert. Grundsätzlich benötigt ein KfW 55 Haus nur 55 Prozent der Energie eines „normalen“ Gebäudes und ist daher sparsam und umwelt­freundlich.

 

Mithilfe dieser Vorgaben und Festsetzungen wird in diesem Neubaugebiet ein Bei­trag zum Klima­schutz geleistet und dem gewünschten Ausbau der regenerativen Energieversorgung im Sinne der Ziele der Stadt Hagen zum Klimaschutz Rechnung getragen (siehe Beschluss des Rates vom 26.09.2019).

 

 

Verfahrensablauf

Mit Beschluss des Rates vom 14.12.2017 wurde das vg. Bebauungsplanverfahren eingeleitet und am 26.01.2018 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung des Be­schlusses.

 

 

Im Mai 2017 ist das sog. beschleunigte Verfahren für Außenbereichsflächen gem.
§ 13b BauGB in das Baugesetzbuch aufgenommen worden. Nach § 13b BauGB kann ein beschleunigtes Verfahren analog zum § 13a BauGB auch für Außenbe­reichsflächen zugelassen werden, wenn die Grundfläche des aufzustellenden Be­bauungsplans maximal 10.000 qm umfasst, die Zulässigkeit von Wohnnutzung auf den Flächen begründet wird und diese sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

 

 

Im Rahmen der Einleitung wurde  das beschleunigte Verfahren beschlossen und auf eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichtet. Der Beschluss wurde am 26.01.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Im Zeitraum vom 26.01.2018

 

(Veröffentlichung Amtsblatt Nr. 04/2018) bis zum 09.02.2018 haben die Verfahrens­pläne einschließlich der Vorlage zur Einleitung des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit ausgehangen. So hatte die Öffentlichkeit die Gelegenheit, sich über die

Planung zu informieren. In diesem Zeitraum sind keine Stellungnahmen eingegan­gen.

 

 

Planungsrechtliche Vorgaben

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist die Fläche als Wohn­baufläche dargestellt und entspricht somit den Zielsetzungen des Flächennutzungs­planes.

 

 

Verkleinerung des Plangebietes

Für den Einleitungsbeschluss wurde ein etwas größeres Plangebiet festgelegt. Der „Übergang“ zwischen der neuen Erschließungsstraße in den vorhandenen Waldweg ist jetzt durchgeplant und liegt im Straßenausbauplan technisch fest.

 

Für diesen Bereich besteht daher kein Planerfordernis mehr und die Grenze des Plangebiets kann zurückgenommen und damit der Geltungsbereich verkleinert wer­den.

 

 

Weitere Erläuterungen sind den folgenden Texten zu entnehmen, die Bestandteile der Vorlage sind:

 

  • Begründung zum Bebauungsplan vom 10.02.2020
  • Übersichtsplan des Geltungsbereiches

 

 

Weitere Anlagen können im Informationssystem ALLRIS und als Original in der je­weiligen Sitzung eingesehen werden:

  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe 1) nach § 44 BNatSchG vom Novem­ber 2017 erstellt durch das Büro ‚ökoplan – Breddermann und Fehrmann‘ 
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe 2) nach § 44 BNatSchG  vom Dezember 2018 erstellt durch das Büro ‚ökoplan –Breddermann und Fehrmann‘ 
  • Versickerungsgutachten vom 28.05.2018 erstellt durch das Büro Halbach und Lange
  • Schalltechnische Untersuchung vom 01.07.2019 erstellt durch das Ingenieur­büro Stöcker


 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Henning Keune

Technischer Beigeordneter

 

 

gez. Thomas Huyeng

 

Beigeordneter

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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04.03.2020 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

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10.03.2020 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Zu a)

Der Rat beschließt die Verkleinerung des Plangebietes im Bereich des Flur­stücks 1341.

 

Zu b)

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu die­sem Beschluss gehörenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1/17 (678) - Wohn­bebauung Keplerstraße Verfahren nach § 13b BauGB und beauftragt die Verwal­tung, den Plan einschließlich der Begründung vom 10.02.2020 gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monates öffentlich auszulegen.

 

Die Begründung vom 10.02.2020 wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungs­plan beigefügt und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

 

Geltungsbereich:

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes  liegt im Stadtgebiet Eilpe-Dahl in der Gemarkung Dahl, Flur 6 und beinhaltet die Flurstücke 1333 bis 1341 (teilw.), sowie einen Teilbereich des Flurstückes 1227 (Keplerstraße).

 

 

Die genaue Plangrenze kann dem Lageplan in der Vorlage und dem im Sitzungs­saal ausgehängten Plan entnommen werden.

 

chster Verfahrensschritt:

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes soll nach dem Ratsbe­schluss durchgeführt werden. Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

Dafür:

2

Dagegen:

8

Enthaltungen:

1

 

 

Zusatz:

 

Der Naturschutzbeirat lehnt das Bebauungsplanverfahren Nr. 1/17 (678) Wohnbebauung Keplerstraße nach § 13b BauGB ab. Grundsätzlich sollen Bebauungsplanverfahren nur im ordentlichen Verfahren durchgeführt werden, damit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Wohle der Bürger und zur Reparatur von Schäden an Natur und Landschaft durchgeführt werden können.

 

Die Inhalte des Kap. 8.7 „Nachhaltigkeit“ der Begründung zum Bebauungsplan sind konkreter zu fassen und die Umsetzung muss sichergestellt sein. Es müssen auch die Voraussetzungen geschaffen werden, den dort erzeugten Solarstrom in das öffentliche Stromnetz einspeisen zu können. Die Exposition der Häuser ist für eine Nutzung der Solarenergie zu optimieren. Es ist ebenfalls sicherzustellen, dass die an der Grenze des Plangebietes in dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag kartierten Horst- und Höhlenbäume Nr. 1, 2, 3, 29 und 30 bei der Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Die kartierten Reptilienarten werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nach § 13b BauGB aufgrund der Nichtanwendbarkeit der Eingriffsregelung nicht berücksichtigt. Auch aus diesem Grunde spricht sich der Naturschutzbeirat für ein ordentliches Bebauungsplanverfahren aus, bei dem die Eingriffsregelung berücksichtigt wird.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

11

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

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11.03.2020 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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04.06.2020 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss fasst aufgrund der in der Ratssitzung vom 26.03.2020 (Vorlage 0274-1/2020) beschlossenen Delegierung folgenden Beschluss:

 

Zu a)

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt die Verkleinerung des Plangebietes im Bereich des Flur­stücks 1341.

 

Zu b)

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu die­sem Beschluss gehörenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1/17 (678) - Wohn­bebauung Keplerstraße Verfahren nach § 13b BauGB und beauftragt die Verwal­tung, den Plan einschließlich der Begründung vom 10.02.2020 gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monates öffentlich auszulegen.

 

Die Begründung vom 10.02.2020 wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungs­plan beigefügt und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

Geltungsbereich:

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Stadtgebiet Eilpe-Dahl in der Gemarkung Dahl, Flur 6 und beinhaltet die Flurstücke 1333 bis 1341 (teilw.), sowie einen Teilbereich des Flurstückes 1227 (Keplerstraße).

 

Die genaue Plangrenze kann dem Lageplan in der Vorlage und dem im Sitzungs­saal ausgehängten Plan entnommen werden.

 

chster Verfahrensschritt:

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes soll nach dem Ratsbe­schluss durchgeführt werden. Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

OB

1

 

 

SPD

5

 

 

CDU

6

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

 

2

 

Hagen Aktiv

1

 

 

Die Linke

1

 

 

AfD

-

-

-

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

 

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

16

Dagegen:

2

Enthaltungen:

0