10.03.2020 - 5.2 Bebauungsplan Nr. 1/17 (678) - Wohnbebauung Kep...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.2
- Sitzung:
-
Sitzung des Naturschutzbeirats
- Gremium:
- Naturschutzbeirat
- Datum:
- Di., 10.03.2020
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Berichterstatterin Frau Roth.
Herr Bögemann ist erstaunt, dass in dem Plangebiet bereits zwei Häuser gebaut wurden bzw. im Rohbau stehen. Herr Gockel erläutert, dass diese Bebauung gemäß § 34 BauGB realisiert wurde. Herr Bögemann sichert zu, Herrn Keune im Stadtentwicklungsausschuss nach der Bebauung zu befragen und dem Beirat darüber zu berichten.
Herr Bögemann lobt das Artenschutzgutachten. Er fragt, wie die untere Naturschutzbehörde mit den im Plangebiet festgestellten Reptilien umgeht. Herr Gockel erläutert, dass die kartierten Arten Blindschleiche und Waldeidechse nicht zu den planungsrelevanten Arten gehören. Diese nicht planungsrelevanten Arten werden gemäß den ministerialen Vorgaben ausschließlich im Rahmen der Eingriffsregelung betrachtet, die hier im beschleunigten Verfahren nach 13 b BauGB nicht zur Anwendung kommt. Die untere Naturschutzbehörde sei im Verfahren als Trägerin öffentlicher Belange beteiligt und habe somit keine rechtliche Handhabe, Festsetzungen zum Schutz nicht planungsrelevanter Reptilienarten einzufordern.
Herr Bögemann bittet die untere Naturschutzbehörde, Einfluss zu nehmen, dass die sehr nahe des Plangebietes kartierten Höhlenbäume Nr. 1, 2, 3, 29 und 30 erhalten bleiben und auch während der Bautätigkeit geschont werden.
Herr Dr. Rosenbaum-Mertens fragt, warum man trotz des Beschlusses des Rates vom 26.09.2019 zum Klimaschutz das Bebauungsplan-Verfahren nach § 13 b BauGB gewählt habe, bei dem die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie deren Kompensation unberücksichtigt bleiben. Er vermisst in der Vorlage eine Begründung zu dem gewählten Verfahren mit Darstellung der klimarelevanten Auswirkungen.
Frau Roth antwortet, dieser Bebauungsplan sei vor dem Ausrufen des Klimanotstandes des Rates eingeleitet worden.
Herr Dr. Braun findet die Nachfrage sehr berechtigt. Er weist darauf hin, dass die praktische Umsetzung der vom Rat geforderten Darstellung der Klimarelevanz in allen Vorlagen nicht einfach sei. Auch gebe es eine sehr intensive Diskussion in der Verwaltung, ob Bebauungsplan-Verfahren nach § 13 BauGB ohne Ausgleich und Ersatz aufgestellt werden müssen. Das Beschließen und Abgeben von Absichtserklärungen sei leicht, die Umsetzung in die Realität schwer.
Da die Verwaltung in Kap. 8.7 „Nachhaltigkeit“ nachgesteuert habe, kann aus Sicht von Herrn Bögemann auch der Naturschutzbeirat nachsteuern. Laut seiner Ausführung bzgl. der Festsetzungen in Kap. 8.7 zum Thema Nachhaltigkeit handle es sich hier aber um schwache Absichtserklärungen, es bedarf einer Konkretisierung für die Photovoltaik, Sicherstellung der Einspeisung in das Stromnetz, Dachbegrünung und einer Überprüfung der Umsetzung.
Herr Bühren spricht sich aufgrund der Endlichkeit des Raumes gegen einen ökologischen Ausgleich aus und bittet, die Möglichkeit der Kompensation durch technische Maßnahmen, wie regenerativer Energieerzeugung, zu überprüfen. Herr Dr. Braun erklärt die eigenständige rechtliche Grundlage der Eingriffsregelung, die aufgrund dessen nicht direkt mit den Themen ökologisches und klimafreundliches Bauen verquickt werden kann. Wenn man den Ratsbeschluss zum Klimanotstand ganz ernst nehmen würde, dürften keine Eingriffe in die freie Landschaft mehr passieren, sondern nur noch Wohnbaumaßnahmen im Bestand. Die Politik müsse entscheiden, ob sie es sich auch vor dem Hintergrund des endlichen Raumes noch neue Wohnbaugebiete im Außenbereich leisten will. Die Umweltverwaltung sieht den Schwerpunkt in der Aufwertung im Innenbereich. Er stellt in Frage, ob die Optionen für die Nutzung von Solarenergie hier optimal sind, und regt eine Überprüfung der Gebäudestellung an. Er appelliert an den Naturschutzbeirat, auch hier nachzusteuern.
Der Naturschutzbeirat fordert einen adäquaten Ausgleich und Ersatz.
Beschluss:
Zu a)
Der Rat beschließt die Verkleinerung des Plangebietes im Bereich des Flurstücks 1341.
Zu b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1/17 (678) - Wohnbebauung Keplerstraße – Verfahren nach § 13b BauGB und beauftragt die Verwaltung, den Plan einschließlich der Begründung vom 10.02.2020 gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monates öffentlich auszulegen.
Die Begründung vom 10.02.2020 wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan beigefügt und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Stadtgebiet Eilpe-Dahl in der Gemarkung Dahl, Flur 6 und beinhaltet die Flurstücke 1333 bis 1341 (teilw.), sowie einen Teilbereich des Flurstückes 1227 (Keplerstraße).
Die genaue Plangrenze kann dem Lageplan in der Vorlage und dem im Sitzungssaal ausgehängten Plan entnommen werden.
Nächster Verfahrensschritt:
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes soll nach dem Ratsbeschluss durchgeführt werden. Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis:
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x | Mit Mehrheit abgelehnt | ||
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Dafür: | 2 | ||
Dagegen: | 8 | ||
Enthaltungen: | 1 | ||
Zusatz:
Der Naturschutzbeirat lehnt das Bebauungsplanverfahren Nr. 1/17 (678) Wohnbebauung Keplerstraße nach § 13b BauGB ab. Grundsätzlich sollen Bebauungsplanverfahren nur im ordentlichen Verfahren durchgeführt werden, damit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Wohle der Bürger und zur Reparatur von Schäden an Natur und Landschaft durchgeführt werden können.
Die Inhalte des Kap. 8.7 „Nachhaltigkeit“ der Begründung zum Bebauungsplan sind konkreter zu fassen und die Umsetzung muss sichergestellt sein. Es müssen auch die Voraussetzungen geschaffen werden, den dort erzeugten Solarstrom in das öffentliche Stromnetz einspeisen zu können. Die Exposition der Häuser ist für eine Nutzung der Solarenergie zu optimieren. Es ist ebenfalls sicherzustellen, dass die an der Grenze des Plangebietes in dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag kartierten Horst- und Höhlenbäume Nr. 1, 2, 3, 29 und 30 bei der Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Die kartierten Reptilienarten werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nach § 13b BauGB aufgrund der Nichtanwendbarkeit der Eingriffsregelung nicht berücksichtigt. Auch aus diesem Grunde spricht sich der Naturschutzbeirat für ein ordentliches Bebauungsplanverfahren aus, bei dem die Eingriffsregelung berücksichtigt wird.
Abstimmungsergebnis:
x | Einstimmig beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 11 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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2,2 MB
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3
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(wie Dokument)
|
9,3 MB
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4
|
(wie Dokument)
|
1,5 MB
|
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|
5
|
(wie Dokument)
|
72,5 kB
|
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|
6
|
(wie Dokument)
|
945,4 kB
|
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|
7
|
(wie Dokument)
|
838,1 kB
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