Beschlussvorlage - 0325/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und der privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen der Verwaltung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 6/16 (674) Wohnbebauung Brandenburger Straße Verfahren nach § 13a BauGB gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung als Satzung. Dem Bebauungsplan ist die Begründung vom 20.03.2019 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

c) Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 6/16 (674) Wohnbebauung Brandenburger Straße Verfahren nach § 13a BauGB die entgegenstehenden Festsetzungen des für dieses Plangebiet bisher maßgeblichen Bebauungsplanes Nr. 8/62 Teil 1 aufgehoben sind. Dasselbe gilt für die Festsetzungen älterer Pläne und Satzungen (z. B. Fluchtlinienpläne), die für das Plangebiet in früherer Zeit bestanden haben. Die Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes gelten uneingeschränkt. Sollten dieser Plan und die darin enthaltenen Festsetzungen unwirksam sein oder werden, gelten die vorgenannten alten Pläne und Satzungen für diesen Teilbereich dennoch als aufgehoben. Ein zusätzlicher Aufhebungsbeschluss ist insoweit nicht erforderlich und wird dementsprechend nicht gefasst.

 

d) Der Rat der Stadt Hagen beschließt, den Flächennutzungsplan der Stadt Hagen im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 3 BauGB an den Bebauungsplan anzupassen.

 

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6/16 (674) Wohnbebauung Brandenburger Straße – Verfahren nach § 13a BauGB liegt im Stadtteil Vorhalle, im Stadtbezirk Nord. Nördlich endet das Plangebiet an der Brandenburger Straße und westlich an der Straße Vossacker; im Süden/Südosten grenzt es an bestehende Parkplätze sowie östlich an das Flurstück 233. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Vorhalle, Flur 3, und umfasst das Flurstück 535 sowie teilweise das Flurstück 790.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplan im Maßstab 1:500 ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Er ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Nächsten Verfahrensschritt:

Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft. Das Bebauungsplanverfahren ist damit abgeschlossen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Mit dem Bebauungsplan Nr. 6/16 (674) Wohnbebauung Brandenburger Straße Verfahren nach § 13a BauGB soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung von Wohngebäuden geschaffen werden. Der Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 20.11.2017 bis einschließlich 20.12.2017 öffentlich ausgelegen. In dieser Vorlage werden die abwägungsrelevanten Anregungen, die während der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangen sind, mit einer entsprechenden Stellungnahme der Verwaltung aufgeführt. Mit Beschluss dieser Vorlage und der Veröffentlichung des vom Rat der Stadt Hagen gefassten Satzungsbeschlusses wird das Bebauungsplanverfahren Nr. 6/16 (674) Wohnbebauung Brandenburger Straße Verfahren nach § 13a BauGB abgeschlossen. Des Weiteren ist der für dieses Plangebiet bisher maßgebliche Bebauungsplan Nr. 8/62 Teil 1 für diesen Bereich aufgehoben sowie andere ältere Pläne und Satzungen, die für das Plangebiet in früherer Zeit bestanden haben.

 

 

Begründung

 

Vorbemerkung

 

Anlass und Ziel des Verfahrens

In der Wohnungsmarktstudie für Hagen aus dem Jahr 2016 wird für die Stadt Hagen prognostiziert, dass in Zukunft weiterhin Nachfrage nach Flächen für den Wohnungsneubau bestehen wird. Das hat unter anderem das Programm „100 Einfamilienhausgrundstücke“ gezeigt. Die Neubautätigkeit wird sich in Zukunft zu zwei Drittel auf das Segment der Einfamilienhäuser und zu einem Drittel auf das Segment der Mehrfamilienhäuser aufteilen. Der Nachfrage nach Neubau nicht nachzukommen, wäre laut der Studie irrational und ökonomisch kurzsichtig. Für die Neubaupotentiale ist es notwendig, verstärkt sowohl „Rückbauflächen“ als auch Potentiale auf kleineren Flächen („Baulücken“) einzubeziehen. Die Fläche an der Brandenburger Straße grenzt an eine bestehende Wohnbebauung. Im Sinne der Innenentwicklung und aufgrund der Tatsache, dass weiterhin Bedarf an Baugrundstücken für Einfamilienhäuser im Hagener Stadtgebiet besteht, empfiehlt es sich, die angrenzende Bebauung auf der Fläche fortzuführen. Um jedoch die bestehende Spielfläche, die als Übergangslösung gedacht war, mit in die Planung einzubeziehen, wird im südlichen Teil des Plangebietes eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. In den 1990er Jahren wurde die Spielfläche als Möglichkeit zum sogenannten „Spielen am Weg“ auf der Gemeinbedarfsfläche errichtet. Hintergrund war die Nutzung des damaligen Kinderspielplatzes Vossacker als Parkplatz für Baumaschinen, die für einen länger andauernden Umbau der anliegenden Autobahn (A) 1 benötigt wurden. Die Spielfläche an der Brandenburger Straße sollte dabei als Ausgleich dienen. Diese Spielfläche ist jedoch offiziell nicht als Spielplatz gewidmet und entspricht nicht den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 8/62 Teil 1.

 

Ziel des Bebauungsplanes ist, die Innenentwicklung zu fördern und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden zu schaffen, sowie die Spielplatzfläche planungsrechtlich zu sichern. Die Festsetzungen als allgemeines Wohngebiet in offener Bauweise mit der Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern nehmen dabei Bezug auf die umliegende Bebauung, sodass sich die neuen Wohngebäude ohne negative Auswirkungen auf die städtebauliche Qualität in die vorhandene Bebauung und Umgebung einfügen. Die geplanten Wohngebäude orientieren sich dabei an der östlich angrenzenden Bebauung, die aus eingeschossigen Einfamilienhäusern in Form von Einzel- und Doppelhäusern besteht. Dieser Bebauungstyp soll auf der Fläche optisch weitergeführt werden. Sowohl nördlich als auch westlich der Fläche befinden sich Mehrfamilienhäuser mit bis zu acht Geschossen. Um einen Übergang zwischen den Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern zu schaffen, wird die Gebäudehöhe entsprechend festgesetzt.

 

Verfahrensablauf

Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 22.09.2016 die Einleitung des Bebauungsplanes Nr. 6/16 (674) Wohnbebauung Brandenburger Straße gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB beschlossen. Mit dem Beschluss zur Einleitung dieses Verfahrens wurde auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet. Der Beschluss wurde am 07.10.2016 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit sich in der Zeit vom 24.10.2016 bis einschließlich 04.11.2016 während der üblichen Dienststunden im Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung zu unterrichten und zu äußern. Im Rahmen dieser Unterrichtung der Öffentlichkeit sind keine Anregungen und Bedenken eingegangen.

 

Der Rat der Stadt hat am 05.10.2017 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes beschlossen. Der Beschluss wurde am 10.11.2017 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

 

Die öffentliche Auslegung der Planung und die gleichzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgten im o. g. Fachbereich in der Zeit vom 20.11.2017 bis einschließlich 20.12.2017.

 

 

Zum Beschluss a)

 

Ergebnis der öffentliche Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

I. Beteiligung der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung:

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind keine Anregungen und Bedenken von

Bürgern eingegangen.

 

II. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:

Im Rahmend er  Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

 

  1. Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, 61/1, 27.11.2017
  2. GASCADE Gastransport GmbH Fachbereich GNL, 28.11.2017
  3. SZS, 30.11.2017
  4. Amprion GmbH, 04.12.2017
  5. E.ON Ruhrgas AG / PLEdoc, 07.12.2017
  6. Hagener Straßenbahn AG, 12.12.2017
  7. ENERVIE  Vernetzt GmbH N-E-T-P – Technischer Service, 14.12.2017
  8. Stadt Hagen, Fachbereich Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen, 60/1, 19.12.2017
  9. LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle  Olpe, 20.12.2017
  10. Polizeipräsidium Hagen, 22.12.2017
  11. Wirtschaftsbetriebe Hagen AöR, 11.01.2017
  12. Stadt Hagen, Umweltamt, 69/003, 01.12.2017
  13. Stadt Hagen, Umweltamt, 69/1, 30.11.2017
  14. Stadt Hagen, Umweltamt, 69/2, 20.12.2017
  15. Stadt Hagen, Umweltamt, 69/3, 08.01.2018
  16. Stadt Hagen, Umweltamt, 69/5, 08.12.207
  17. Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, 61/5, 12.01.2018

 

 

Inhalte der Stellungnahmen

 

Beschlussvorschlag der

Verwaltung

Anpassung

Ja

Nein

1

Stadt Hagen Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung

61/1, 27.11.2017

 

Aus Sicht von 61/1 so in Ordnung – die verkehrlichen Belange wurden ja bereits alle geprüft und abgearbeitet.

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

 

 

 

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2

GASCADE Gastranspor GmbH Fachbereich GNL,  28.11.2017

 

Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

 

 

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3

SZS, 30.11. 2017

 

Im Rahmen der Anhörung zum o. g. Bebauungsplan möchte ich als SZS darauf hinweisen, dass die auf der Fläche zwischen der Brandenburger Str. und der Straße Voßacker gelegenen Parkflächen für die Sportanlagen Karl-Adam-Halle und Sportplatz Voßacker zur Verfügung stehen müssen und keinesfalls den Anwohnern der neuen Wohnbebauung zugeschlagen werden dürfen.

 

Entlang der Straße "Voßacker" bestehen derzeit auch noch einige Parkboxen im Bereich der geplanten Wohnbebauung. Fallen diese zukünftig zu dem neuen Grundstück?

 

 

Die Stellplätze für die neue Wohnbebauung sind auf den privaten Grundstücken zu errichten. Um den steigenden Bedarf an Stellplätzen gerecht zu werden, sind zwei Stellplätze pro Wohneinheit auf den Grundstücken nachzuweisen. Sowohl der Bebauungsplan als auch die Begründung weisen daraufhin.

 

 

 

 

Die bestehenden Stellplätze für die Sportanlagen, den Sportplatz sowie die Schule werden durch die neue Wohnbebauung nicht in Anspruch genommen und bleiben bestehen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

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4

Amprion GmbH, 04.12.2017

 

Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.

 

Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

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5

E.ON Ruhrgas AG / PLEdoc, 07.12.2017

 

Von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber sind von

der geplanten Maßnahme nicht betroffen:

          Open Grid Europe GmbH, Essen

          Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

          Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg

          Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

          Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

          Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

          Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

          GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)

          Viatel GmbH, Frankfurt

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

 

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6

Hagener Straßenbahn AG,

12.12.2017

 

Nach Durchsicht der Unterlagen haben wir zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorgelegte Planung, möchten aber zu dem Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten folgende Anmerkung machen:

Der Gutachter geht bei seinen Annahmen zur Berechnung des Verkehrslärms von der gegenwärtigen Bedienung und Taktung der vorhandenen Buslinien aus. Sowohl die Anzahl der bedienenden Linien als auch die Taktung und mögliche Standzeiten von Bussen sind jedoch Änderungen unterworfen, die sowohl von den Anforderungen des Aufgabenträgers, z. B. im Nahverkehrsplan, als auch von betrieblichen Parametern abhängen. Damit können in Zukunft auch höhere Lärmbelastungen aus dem Busverkehr und der Wendeanlage entstehen, als vom Gutachter berücksichtigt wurden.

Ob dies auch zu einer weiteren Erhöhung der einwirkenden Beurteilungspegel wirkt, kann nur durch den Gutachter geklärt werden. Wir möchten aber vorsorglich darauf hinweisen, dass ein Heranrücken der Wohnbebauung an die Wendeanlage keinesfalls zu Einschränkungen des Busverkehrs führen darf.

 

 

 

Wie in der Stellungnahme aufgeführt wird, kann sich das Busaufkommen zukünftig erhöhen. In dem Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten vom 06.06.2017 wurden 200 Fahrten pro Tag für die Busse berücksichtigt. Dieser Wert liegt über dem derzeitigen Aufkommen und kann somit als gesichert angesehen werden. Darüber hinaus wurde für die Fenster von Schlafräumen ein um 5 dB höheres Schalldämm-Maß gefordert als sich nach dem Berechnungsverfahren der DIN 4109-89 ergibt. Eine Änderung der Annahmen, der Schalldämm-Maße oder der Planung ist demnach nicht erforderlich.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

 

 

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7

ENERVIE  Vernetzt GmbH N-E-T-P – Technischer Service, 14.12.2017

 

Gegen das o. g. Planverfahren bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken. Angrenzend an das ausgewiesene Gebiet unterhalten wir zahlreiche Einrichtungen für die Versorgung mit Wasser und Strom.

 

Die geplante Bebauung kann aus dem vorhandenen Ortsnetz versorgt werden.

 

Um den Umfang und die Dimensionierung für ein Versorgungskonzept festlegen zu können, benötigen wir frühzeitig Leistungsangaben.

 

Eine Versorgung mit Gas ist nur bei Nachweis der konkreten Nachfrage und unter Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit der notwendigen Erschließungsinvestitionen gewährleistet.

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

 

 

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Stadt Hagen

Fachbereich Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen

60/1, 19.12.2017

 

Wie bereits telefonisch mitgeteilt, ist mir aufgefallen, dass die im BPlan festgesetzte Verkehrsfläche (Gehweg der Brandenburger Straße als Überquerungshilfe im Kreuzungsbereich Vossacker) nicht als ÖFFENTLICHE Verkehrsfläche festgesetzt ist. Dies sollte aus hiesiger Sicht ergänzt werden.

 

 

 

 

 

In der Zeichenerklärung wird zur Klarstellung der Zusatz „öffentliche“ Verkehrsfläche ergänzt. 

 

Dem Hinweis wird gefolgt.

 

 

 

 

 

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9

LWL-Archäologie für Westfalen,

Außenstelle  Olpe, 20.12.2017

 

Bei tieferen Bodeneingriffen (z. B. für Keller), muss damit gerechnet werden, dass bislang unbekannte paläontologische Bodendenkmäler in Form von Knochen und anderen Überresten mittelpleistozäner Wirbeltiere der Elster- und Saale-Zeit gefunden werden können. Im Randbereich stehen für ihren Fossilreichtum bekannte Schichten des Namur B (Oberkarbon) an. Auch hier ist mit umfangreichen Fossilvorkommen zu rechnen. In jeglichem Fall ist das LWL-Museum für Naturkunde, Münster (Ansprechpartner Herr Dr. Pott, 0251 591 05; naturkundemuseum@lwl.org), unverzüglich zu informieren.

 

Zudem verweisen wir auf den im Bebauungsplan genannten Punkt „Bodendenkmalschutz“ und bitten um Beachtung.

 

 

 

 

 

Die Hinweise betreffen die Umsetzung der Planung. Die Informationen werden an die künftigen Grundstückseigentümer weitergegeben.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

 

 

 

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Polizeipräsidium Hagen, 22.12.2017

 

Aus Verkehrsunfallpräventionssicht bestehen keine Bedenken oder Ergänzungen zu dem Bebauungsplan.

 

Gegen den oben genannten Bebauungsplan bestehen grundsätzlich aus kriminalpräventiver Sicht keine Bedenken.

 

Aus hiesiger Sicht sollte bei der Erstellung dieser Objekte auf die mechanische Absicherung der Gebäude hinsichtlich des Einbruchschutzes hingewiesen werden.

Als Norm ist die DIN EN 1627-1630 zu benennen. Die Wertigkeit sollte die Stufe RC2 nicht unterschreiten.

Insbesondere an den Fenstern und Fenstertüren sollte eine so genannte Pilzkopfverriegelung installiert sein, die Haueingangs- bzw. Wohnungsabschlusstür über eine Mehrfachverriegelung verfügen.

 

Die Planung und das Errichten einer mechanischen Grundsicherung in einem Neubau ist deutlich effektiver und kostengünstiger als eine später angestrebte Nachrüstung.

 

Zur Reduzierung von Tatangelegenheiten ist auf eine ausreichende Beleuchtung im Umfeld der Liegenschaften zu achten.

Bei der Anlage von Grünflächen ist bereits bei der Planung darauf zu achten, dass Pflanzen verwandt werden, die später einen weitläufigen Blick, so genannte Sichtachse, erlauben.

 

 

 

Die Hinweise betreffen die Umsetzung der Planung unter kriminalpräventiver Sicht. Die Angelegenheit liegt allein im Ermessen der Grundstückseigentümer. Die Informationen werden an die künftigen Grundstückseigentümer weitergegeben.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

 

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Wirtschaftsbetriebe Hagen AöR, 11.01.2018

 

Der Bebauungsplan wurde mit dem WBH abgestimmt, es bestehen keine Bedenken.

Da zur öffentlichen Erschließung noch ein ca. 50 m langer Regenwasserkanal vom WBH zu bauen ist, bitte ich um Mitteilung, wann die Flächen vermarktet werden sollen, um die Dringlichkeit der Baumaßnahme abzuschätzen.

 

 

 

 

 

Dem WBH wird rechtzeitig mitgeteilt, wann die Fläche vermarktet wird, um bezüglich des Regenwasserkanals weitere Schritte zu veranlassen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

 

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Stadt Hagen

Umweltamt

69/003, 01.12.2017

 

Aufgrund der Örtlichkeit mitten im Wohngebiet hat es aus fischereilicher und jagdlicher Sicht keine Relevanz.

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

 

 

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Stadt Hagen

Umweltamt

69/1, 30.11.2017

 

Die Artenschutzprüfung des Büros Weluga vom 09.05.2017 kommt plausibel zu dem Ergebnis, dass die Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen abgewendet werden kann.

 

Demnach sind die Baufeldvorbereitungen zum Schutz der Brutvögel insbesondere Rodungsarbeiten und Baumfällungen generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis

zum 28. Februar zu beschränken.

 

Eine entsprechende Regelung wurde gem. § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen. Diese Regelung ist ebenfalls in etwaige städtebauliche Verträge aufzunehmen, die zu dem Vorhaben abgeschlossen werden müssen.

 

 

 

 

 

Die Vermeidung von Verbotstatbeständen wurde bereits im Bebauungsplan als textliche Festsetzung planungsrechtlich geregelt. Städtebauliche Verträge werden zu diesem Vorhaben nicht abgeschlossen. Die Hinweise werden jedoch anderweitig an die künftigen Grundstückseigentümer weitergegeben.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

 

 

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Stadt Hagen

Umweltamt

69/2, 20.12.2017

 

Untere Wasserbehörde (UWB):

Es bestehen keine Bedenken von Seiten der Unteren Wasserbehörde.

 

Untere Abfallwirtschaftsbehörde (UAWB):

Die Müllbehälterstandorte sind so zu dimensionieren, dass die Aufstellung von Wertstofftonnen, z. B. für Pa-pier, möglich ist.

 

Untere Bodenschutzbehörde (UBB):

Aus Sicht der UBB bestehen gegen das geplante Vorha-ben keine grundsätzlichen

Bedenken.

Im B-Planbereich Branden-burger Straße sind der UBB derzeit keine Altlastenver-dachtsflächen oder sonstigen schädlichen Bodenveränder-ungen bekannt. Das Kataster erhebt jedoch keinen An-spruch auf Vollständigkeit und gibt nur den derzeitigen Kenntnisstand wieder.

Seitens der UBB wird jedoch vor der Bebauung bzw. dem Verkauf dieser städtischen Fläche die Beauftragung einer orientierenden Untersu-chung (DU) für den Wir-kungspfad Boden-Mensch und Boden-Pflanze dringend empfohlen. Eine vorherige historische Recherche ist ebenfalls ratsam. Die DU dient dazu festzustellen, ob auf dem Gelände Konta-minationen vorhanden sind, die vor einer späteren sensi-blen Nutzung (Wohnen) zu si-chern oder zu sanieren sind.

Unter den textlichen Fest-setzungen ist folgendes einzutragen:

  • Sollten sich bei Eingriffen in den Boden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung ergeben, so ist die Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen unverzüglich zu verständigen. In diesem Fall können weitere Auflagen formuliert werden (§ 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz).

 

In die Begründung und als textliche Hinweise sind folgende Punkte aufzunehmen:

  • Die o. g. B-Planfläche ist z. Zt. nicht im Altlastenverdachts-flächenkataster regis-triert.

 

  • Nach § 4 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) in Verbindung mit § 7 BBodSchG hat sich jeder so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

 

  • Sollten sich jedoch bei Eingriffen in den Boden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung ergeben, so ist die Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen unverzüglich zu verständigen. In diesem Fall können weitere Auflagen formuliert werden ( § 2 Abs. 1 Landesboden-schutzgesetz).

 

  • Nach § 1 Landesbo-denschutzgesetz (LBodSchG) soll mit Grund und Nach § 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) soll mit Grund und Boden sparsam und scho-nend umgegangen werden. Bodenversiegelungen sind auf das no-wen-digste Maß zu begren-zen.

 

  • Für die Verwendung von mineralischen Reststoffen/ Recy-clingmaterialien ist rechtzeitig beim Um-weltamt eine wasser-rechtliche Erlaubnis zu beantragen. Im Grund-wasserschwankungs-bereich darf nur unbe-lastetes geogenes Ma-terial eingebaut wer-den.

 

 

 

 

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Der Hinweis berührt nicht die Inhalte des Bebauungsplanes. Die Information wird an die künftigen Grundstückseigentümer weitergegeben.

 

 

Derzeit ist für die Fläche keine Altlastenverdachtsflä-che oder sonstige schädliche Bodenveränderung bekannt.

Der Hinweis berührt nicht die Inhalte des Bebauungspla-nes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis ist als textlicher Hinweis auf dem Bebauungsplan bereits enthalten. Eine textliche Festsetzung dieser Art ist nicht rechtens.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird auf dem Bebauungsplan und in der Begründung ergänzt.

 

 

 

Der Hinweis ist als textlicher Hinweis auf dem Bebauungsplan und in der Begründung bereits enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis ist als textlicher Hinweis auf dem Bebauungsplan und in der Begründung bereits enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis ist als textlicher Hinweis auf dem Bebauungsplan und in der Begründung bereits enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird auf dem Bebauungsplan und in der Begründung aufgenommen.

 

Den Hinweisen wird teilweise gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Stadt Hagen

Umweltamt

69/3, 08.01.2018

 

Aus Sicht der Abteilung Generelle Umweltplanung bestehen gegen das geplante Vorhaben keine grund-sätzlichen Bedenken.

Das Plangebiet ist anhand der Klimaanalysekarte dem Parkklima zuzuordnen. Je nach Bewuchs werden die Temperatur- und Strahlungs-amplituden mehr oder weniger stark gedämpft. Es handelt sich um eine bioklimatisch wertvolle "Klimaoase" allerdings ohne bedeutende Fernwirkung. Als innerstädtischer Kaltluft-produzent ist diese Fläche aufgrund ihrer geringen Grö-ße nicht einzustufen.

Die umliegenden Siedlungs-bereiche lassen sich dem Vorstadtklima zuordnen. Die überwiegend locker bebauten und gut durchgrünten Sied-lungsstrukturen verändern das Mikroklima nur gering-fügig. Sie weisen geringere Extremwerte für Temperatur und Feuchte, eine Dämpfung der Windgeschwindigkeit, sehr geringe Temperaturer-höhung und günstige Strah-lungsbedingungen auf.

Durch die geplante Bebauung/ Nutzungsände-rung wird sich das Mikro-klima/ hier Parkklima durch die geplante lockere Bebau-ung und gut durchgrünten Siedlungsstrukturen nur ge-ringfügig verändern. Unter-stützend in dieser Hinsicht wird die Spielplatzfläche er-halten bzw. ausgebaut wer-den. Geringere Extremwerte für Temperatur und Feuchte, Dämpfung der Windge-schwindigkeit, sehr geringe Temperaturerhöhung und günstige Strahlungsbedin-gungen sind zu erwarten. Maximal bewirkt die Bebau-ung eine schwache Wärmein-sel. Dennoch wird es diesbe-züglich einen ausreichenden Luftaustausch geben und somit ein wohnklimatischer Gunstraum bleiben.

Daher sollte wie im Bebauungsplan vorgesehen, eine Begrenzung der Ver-dichtung und Versiegelung zur Vermeidung von Über-wärmung geben. Zur Umsetz-ung dieser Maßnahmen wer-den u. a. die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Höhe von Grundstücks-flächen und Böden in Gebäu-den sowie die offene Bau-weise genutzt. Im Hinblick auf in Zukunft vermehrt zu erwar-tende urbane Sturzfluten ab-seits von Gewässern biete sich eine naturnahe Regen-wasserbewirtschaftung (Mulden, Rigolen, Flächen-versickerung, Zisternen o. ä.) an.

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

 

 

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Stadt Hagen

Umweltamt

69/5, 08.12.2017

 

In der Nachbarschaft des Plangebietes befindet sich ein Sportzentrum, das sich aus der Karl-AdamSporthalle, einem Fußballfeld mit angeschlossenem Kleinspielfeld, drei Tennisplätzen und einem Beachvolleyballfeld zusammensetzt. Die wesentliche Schallquelle ist dabei das Fußballfeld in einer Entfernung von ca. 200 m, das von zwei Sportvereinen (SG - Vorhalle 1909 und Blau-Weiß Vorhalle) bespielt wird sowie die dem Sportzentrum angegliederten Parkplatzflächen.

Teil der Planunterlagen ist ein Geräuschgutachten des Ingenieurbüros Buchholz vom 06.06.2017 (Bearb.-Nr. 17/143), das den zu erwartenden Verkehrs- und Sportlärm betrachtet. Das Gutachten habe ich in Bezug auf die Immissionen durch die Sportausübung geprüft und nehme dazu wie folgt Stellung:

Die Prognose ist plausibel und nachvollziehbar. Sie zeigt, dass die geltenden Immissionsrichtwerte im Tageszeitraum, sowohl außerhalb als auch innerhalb der Ruhezeiten, eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. Im Tageszeitraum sind damit in Bezug auf den Sportlärm keine Konflikte zu erwarten. Hinsichtlich des Nachtzeitraums (22:00 - 06:00 Uhr) ergeben sich durch die direkt an das PIangebiet angrenzenden Parkplätze (östlich mit ca. 40 und südlich mit ca. 20 Stellplätzen) eine Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes des am stärksten vom Lärm betroffenen Wohnhauses um 2 dB(A). Als Lärmschutzmaßnahme kommt hier die Errichtung einer Sicht- und Lärmschutzwand zwischen den geplanten Häusern und den südlich gelegenen Stellplätzen in Betracht. Gegen das geplante Vorhaben bestehen daher keine Bedenken, wenn in den B-Plan folgende textliche Festsetzung aufgenommen wird:

"Zwischen den am "Vossacker" liegenden Parkplätzen und dem Plangebiet ist auf voller Länge eine Lärmschutzwand zu errichten, die in Art und Höhe an die vorhandene Lärmschutzwand des benachbarten östlich gelegenen Parkplatzes anschließt."

 

 

 

 

Der Anregung, die textliche Festsetzung aufzunehmen, zwischen den am "Vossacker" liegenden Parkplätzen und dem Plangebiet auf voller Länge eine Lärmschutzwand zu errichten, die in Art und Höhe an die vorhandene Lärmschutzwand des benachbarten östlich gelegenen Parkplatzes anschließt, wird nicht gefolgt. Durch die Nutzung der Parkplätze der Sportanlage und die damit verbundenen Abfahrten kann es zu einer geringfügigen Überschreitung des im Nachtzeitraum geltenden Immissionsrichtwertes kommen. Aufgrund der relativ geringen Überschreitung, die als noch nicht relevant eingestuft werden kann, kann auf eine Errichtung der Sicht- und Lärmschutzwand nach Einschätzung des Gutachters verzichtet werden. Die erforderliche Wandhöhe von hrel3 m und die damit verbundene Schattenbildung steht nicht im Verhältnis zu einer möglichen geringfügigen Überschreitung. Eine Sicht- und Lärmschutzwand wird daher nicht als erforderlich angesehen und die festgesetzten passiven Lärmschutzmaßnahmen als ausreichend. 

 

 

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

 

 

 

 

 

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Stadt Hagen

Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung

61/5, 12.01.2018

 

Bezugnehmend auf die textlichen Festsetzungen:

 

Stellplätze und Garagen

Um den ruhenden Verkehr von der Straße auf die Grundstücke zu verlagern ist es nicht sinnvoll, die Aufstellfläche vor Garagen als 2. Stellplatz anzurechnen/ bzw. anzuerkennen. Um Umparkaktionen im Bereich der Garage und dem Stellplatz vor der Garage zu vermeiden, wird letztendlich in der Realität der 2. PKW auf der Straße bzw. im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt. Die Festsetzung, einen 2. Stellplatz je Wohneinheit nachzuweisen, läuft somit ins Leere.

Sinnvoller wäre hingegen die Festsetzung, dass die Stellplätze für die Wohnungen jeweils unabhängig voneinander andienbar sein müssen.

 

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Die festgesetzte Wasserdurchlässigkeit ist m.E. zu unbestimmt. Sofern es eine DIN gibt, sollte diese als Grundlage angegeben werden oder ein bestimmter Durchflusswert in l/(s x ha).

Wie sollen Nachweise zur Gasdurchlässigkeit erbracht werden?

 

Erhaltung von Bäumen

Die Angabe des Ersatzstandortes „in der Nähe des ursprünglichen Standortes“ für abgängige Bäume ist zu unbestimmt. Ich empfehle den Zusatz „auf dem Baugrundstück“.

Es ist nicht klar, welche Bäume mit „Abgänge“ gemeint sind (z. B. nur kranke Bäume, die gefällt werden müssen?).

 

 

 

Örtliche Gestaltungsvorschriften

Gestaltung der Vorgärten

Die hier erwähnte Zulassung von Stellplätzen (nicht nur die notwendigen sind hier zulässig) steht im Widerspruch zu der Festsetzung Stellplätze und Garagen. Danach sind im Vorgartenbereich Stellplätze und Garagen ausgeschlossen.

 

Sonstiges:

1. Aufgrund der Topographie (Höhenunterschiede auf den Baugrundstücken um bis zu 3,0 m) ist es empfehlenswert Festsetzungen hinsichtlich Geländeveränderungen zu treffen (z. B. Anschüttungen und Abgrabungen sind bis zu ….. m zulässig). Ohne eine solche Festsetzung ist sei-tens der Bauordnung davon auszugehen, dass keine Ge-ländeveränderungen vorge-nommen werden sollen, was wiederum in der Realität bei der gegebenen Topographie nicht umzusetzen bzw. einzuhalten ist.

 

2. Da wasserdurchlässige Befestigungen für Stellplätze und deren Zufahrten gefor-dert werden, ist es vielleicht sinnvoll, ggf. eine höhere (als nach BauNVO zulässig) GRZ- Überschreitung durch Stellplätze und Zufahrten bis zum Faktor x zuzulassen, da zum Einen die zulässige GRZ mit 0,35 relativ niedrig fest-gesetzt ist, die Zufahrten und Stellplätze auf die GRZ mit angerechnet werden müssen und je Wohneinheit 2 Stell-plätze nachzuweisen sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis in den textlichen Festsetzungen Stellplätze und Garagen, dass die Aufstellflächen vor den Garagen als Stellplatzfläche mit angerechnet werden, wird aufgrund der Anregung herausgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Festsetzung zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird aufgrund der Anregung um die Angabe eines maximalen Abflussbeiwertes von 0,7 ergänzt.

 

 

 

 

 

 

Die textliche Festsetzung Erhaltung von Bäumen wird um die Anregung „auf dem Baugrundstück“ ergänzt sowie um die Ergänzung „jeglicher Art“, um klarzustellen, dass jegliche Arten von Abgängen nachzupflanzen sind. Der Grund des Abganges spielt dabei keine Rolle. Zusätzlich wird in der Festsetzung ergänzt, dass Abgänge innerhalb eines Jahres nachzupflanzen sind.

 

Die textliche Festsetzung Gestaltung der Vorgärten wird korrigiert, sodass Stellplätze sowie die Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen im Vorgartenbereich nicht zulässig sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgrund der Anregung zu den Höhenunterschieden auf dem Baugrundstück, wird folgende textliche Festsetz-ung ergänzt: 

Von den vorhandenen Ge-ländehöhen des Baugrund-stückes sind Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 1 m zulässig. Aufschüttungen ent-lang der Nachbargrenzen sind - ausgehend von den vorhandenen Geländehöhen - unzulässig. Abgrabungen entlang der Nachbargrenzen sind bis zu 0,5 m – ausge-hend von den vorhandenen Geländehöhen – zulässig.

 

Die GRZ von 0,35 ist bewusst niedrig gewählt worden, um zum einen den Grad der Ver-siegelung niedrig zu halten und zum anderen wurde die Höhe der Gebäude entspre-chend größer festgesetzt, um trotzdem genügend Wohn-raum zu schaffen. Die gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zu-lässige Überschreitung der GRZ bis zu 50 vom Hundert für die Grundflächen von Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten wird als ausreichend angesehen. 

 

Den Anregungen wird teilweise gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anpassungen im Bebauungsplan und in der Begründung

Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wurden folgende Ergänzungen und Klarstellungen im Bebauungsplan vorgenommen:

         In der Zeichenerklärung wurde zur Klarstellung der Zusatz „öffentliche“ Verkehrsfläche ergänzt. 

         Der textliche Hinweis zum Bodenschutz wurde mit folgendem Zusatz ergänzt:

Die o. g. B-Planfläche ist z. Zt. nicht im Altlastenverdachtsflächenkataster registriert.

         Der textliche Hinweis zum Bodenschutz wurde mit folgendem Zusatz ergänzt:

Für die Verwendung von mineralischen Reststoffen / Recyclingmaterialien ist rechtzeitig beim Umweltamt eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Im Grundwasserschwankungsbereich darf nur unbelastetes geogenes Material eingebaut werden.

         Der Hinweis in den textlichen Festsetzungen Stellplätze und Garagen, dass die Aufstellflächen vor den Garagen als Stellplatzfläche mit angerechnet werden, wurde herausgenommen.

         Die Festsetzung zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wurde um die Angabe eines maximalen Abflussbeiwertes von 0,7 ergänzt.

         Die textliche Festsetzung Erhaltung von Bäumen wird um die Anregung „auf dem Baugrundstück“ ergänzt sowie um die Ergänzung „jeglicher Art“. Zusätzlich wird in der Festsetzung ergänzt, dass Abgänge innerhalb eines Jahres nachzupflanzen sind.

         Die textliche Festsetzung „Gestaltung der Vorgärten wird korrigiert, sodass Stellplätze sowie die Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen im Vorgartenbereich nicht zulässig sind.

         Aufgrund der Anregung zu den Höhenunterschieden auf dem Baugrundstück, wird folgende textliche Festsetzung ergänzt: 

Von den vorhandenen Geländehöhen des Baugrundstückes sind Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 1 m zulässig. Aufschüttungen entlang der Nachbargrenzen sind – ausgehend von den vorhandenen Geländehöhen – unzulässig. Abgrabungen entlang der Nachbargrenzen sind bis zu 0,5 m – ausgehend von den vorhandenen Geländehöhen – zulässig.

  • In den zeichnerischen Festsetzungen wird die „Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ ergänzt. In den textlichen Festsetzungen waren die Aussagen bereits enthalten. 

 

In der Begründung wurden inhaltliche sowie formale Änderungen aufgrund der oben genannten Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen. Die Begründung vom 20.03.2019 ersetzt die Begründung vom 20.07.2017.

 

Auf eine erneute öffentliche Auslegung kann gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB verzichtet werden, weil die Grundzüge der Planung durch die o. g. Änderungen nicht

berührt werden. Da in diesem Fall die Ergänzungen Dritte nicht abwägungsrelevant

berühren bzw. nur eine Klarstellung der im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen

Festsetzungen und Hinweise erfolgt, kann auch von einer beschränkten erneuten Beteiligung abgesehen werden. Die oben aufgeführten Ergänzungen bzw. Klarstellungen sind als geringfügig zu werten und haben keine Auswirkungen auf die

Planung. Weiterhin wird damit den Anregungen und Hinweisen aus den Beteiligungsverfahren gefolgt; Interessen Dritter werden nicht tangiert. Auf eine erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB kann deshalb verzichtet werden.

 

zum Beschluss b)

 

Folgt der Rat der Stadt dem Beschlussvorschlag dieser Verwaltungsvorlage wird der

Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung

dieses Beschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft und das Bebauungsplanverfahren ist abgeschlossen.

 

zum Beschluss c)

 

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit dem 15.07.1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 8/62 Teil 1. Der bestehende Bebauungsplan sieht im Geltungsbereich ein Baugrundstück für Gemeinbedarf (Schule und Sportplatz) vor. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 6/16 (674) Wohnbebauung Brandenburger Straße – Verfahren nach § 13a BauGB sind die entgegenstehenden Festsetzungen des für dieses Plangebiet bisher maßgeblichen Bebauungsplanes Nr. 8/62 Teil 1 aufgehoben. Dasselbe gilt für die Festsetzungen älterer Pläne und Satzungen (z. B. Fluchtlinienpläne), die für das Plangebiet in früherer Zeit bestanden haben. Die Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes gelten uneingeschränkt. Sollten dieser Plan und die darin enthaltenen Festsetzungen unwirksam sein oder werden, gelten die vorgenannten alten Pläne und Satzungen für diesen Teilbereich dennoch als aufgehoben. Ein zusätzlicher Aufhebungsbeschluss ist insoweit nicht erforderlich und wird dementsprechend nicht gefasst.

 

zum Beschluss d)

 

Im Flächennutzungsplan ist der Bereich bisher als Fläche für Gemeinbedarf dargestellt.

 

Der Bebauungsplan setzt hier ein allgemeines Wohngebiet fest. Damit weicht der Bebauungsplan von den Darstellungen im Flächennutzungsplan ab. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes darf jedoch die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklung ist durch den neuen Bebauungsplan nicht auszugehen.

 

Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 3 BauGB). Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der 6. Berichtigung angepasst, so dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt wird. Diese Darstellung entspricht somit den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, die im Bebauungsplan ausgewiesen wird.

 

 

Bestandteile der Vorlagendrucksache

 

         Begründung zum Bebauungsplan Nr. 6/16 (674) Wohnbebauung Brandenburger Straße Verfahren nach § 13a BauGB vom 20.03.2019

         Stellungnahmen, die zur Anpassung des Bebauungsplanes geführt haben:

  • Stellungnahme der Stadt Hagen - Fachbereich Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen, 60/1
  • Stellungnahme der Stadt Hagen - Untere Bodenschutzbehörde
  • Stellungnahme der Stadt Hagen - Bauordnung

         Übersichtsplan des Geltungsbereiches

         Aufhebungsbereich

         Berichtigung des Flächennutzungsplanes

 

Anlagen der Beschlussvorlage

 

Folgende Unterlagen können im Verwaltungsinformationssystem ALLRIS bzw. Bürgerinformationssystem und als Original in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden:

         Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag nach § 44 BNatSchG (Stufe 1 der ASP) vom 09.05.2017, erstellt durch das Büro ‚weluga umweltplanung Weber Ludwig Galhoff & Partner‘

         Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten vom 06.06.2017, erstellt durch das Büro ‚Ing.-Büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz‘

         Originale der Stellungnahmen

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

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sind nicht betroffen

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Thomas Grothe

Oberbürgermeister

Technischer Beigeordneter

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

08.05.2019 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

14.05.2019 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

22.05.2019 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

Erweitern

23.05.2019 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen