Beschlussvorlage - 0247/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortschreibung Lärmaktionsplan (LAP) Stufe II (LAP III)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Jörg Winkler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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09.04.2019
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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07.05.2019
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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08.05.2019
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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09.05.2019
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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14.05.2019
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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15.05.2019
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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03.04.2019
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22.05.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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23.05.2019
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Sachverhalt
Einleitung
Mit Inkrafttreten der EU-Umgebungslärmrichtlinie („Richtlinie 2002/49/EG des Euro-päischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Um-gebungslärm“) vom 25. Juni 2002 und ihrer Umsetzung in deutsches Recht am 30. Juni 2005 mit §§ 47 a – f Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und am 16. März 2006 mit der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) besteht die Pflicht der Gemeinden, unter bestimmten Voraussetzungen Lärmaktionspläne aufzustellen:
Lärmprobleme im Sinne des § 47 d Abs. 1 BImSchG liegen auf jeden Fall vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden ein LDEN von 70 dB(A) oder ein LNGT von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird (LDEN = 24-Stunden-Wert /day-evening-night; L NGT = Nachtwert). Soweit Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planung weitergehende Kriterien verfolgen, können sie diese der Lärmaktionsplanung zugrunde legen. Im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (V-5 8820.4.8) vom 21.04.2015 werden die Kommunen angewiesen, bis zum 30.07.2017 Lärmkarten auszuarbeiten. Im Anschluss sind bis zum 18.07.2018 Lärmaktionspläne unter Mitwirkung der Öffentlichkeit aufzustellen.
„Die Lärmkarten werden mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft und bei Bedarf überarbeitet.“ (§47c Abs. 4 BImSchG)
Lärmkarten auf der Basis der europaweit einheitlichen Berechnungsmethoden sind strategisch ausgerichtete und gebietsbezogene Darstellungen von Lärmschwerpunkten und sollen neben dem unmittelbaren Gesundheitsschutz und der Gesundheitsvorsorge auch eine Grundlage bilden für die verkehrliche und städtebauliche Weiterentwicklung der Gemeinde. Daneben bestehen die nach nationalem Recht anzuwendenden Verordnungen und Richtlinien zum Lärmschutz, die bei der Umsetzung einzelner Lärmschutzmaßnahmen zu beachten sind.
Eine Überprüfung aller Daten ergab, dass die Ergebnisse und Analysen des LAP II weiterhin maßgebend sind und daher keine neuen Lärmkarten zu erarbeiten waren. Der entsprechende Bericht zur Erstellung der Lärmkarten wurde der Bezirksregierung am 18.08.2017 zugesendet und von dort akzeptiert.
Von daher wird der Lärmaktionsplan der Stufe III auch als Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Stufe II behandelt.
Planung
Eine nachweisbare und für die Betroffenen spürbare Verringerung der vom Straßen- und Schienenverkehr ausgehenden Lärmbelastungen ist weder kurzfristig noch unter Missachtung der gerade im Straßenverkehr wirkenden Wechselbeziehungen einzelner Maßnahmen zu erreichen.
Die in den vergangenen Jahrzehnten verfolgten Ziele der gesamtstädtischen Ver-kehrsentwicklungsplanung und deren Realisierungsstand werden in die aktuellen Überlegungen einbezogen und geprüft, ob bisher eingeschlagene Wege fortzusetzen oder zu verwerfen sind.
Die seit Ende den 1970er Jahren in Hagen verfolgte Strategie setzt zunächst und vor allem auf eine flächenwirksame Verkehrsberuhigung und Lärmminderung in den Wohngebieten und auf den Bau von Ortsumgehungen.
Mit einer flächenhaften Verkehrsberuhigung tritt unvermeidbar (und so gewollt) der Effekt einer Verkehrsbündelung auf den Hauptverkehrswegen ein. Es ist also darauf zu achten, dass eine Rückverlagerung von Verkehrsanteilen auf Nebenstraßen (in Wohngebieten) vermieden wird. So ist in Hagen - nicht zuletzt im Rahmen der Luftreinhalteplanung - ein Vorrangnetz für den Straßengüterverkehr definiert, das sowohl durch statische und dynamische Beschilderung und Wegweisung als auch durch das Angebot spezieller LKW-Navigationssysteme die Hauptlast der LKW-Verkehrs zu tragen hat. Lärmschutz kann hier nur unter wesentlich anderen Voraussetzungen betrieben werden als z. B. in Wohnquartieren mit Tempo-30-Zonen-Regelungen. Damit fällt also zumeist ein Maßnahmentyp für eine Lärmaktionsplanung aus: Verkehrslärmentlastung durch Verkehrsverteilung im Straßennetz.
Spürbare Verkehrsverlagerungen sind - so die Schlussfolgerung - nur bei einer Ergänzung und Erweiterung des Straßennetzes durch den Bau von Ortsumgehungen möglich. Diese Strategie wird in Hagen seit Jahrzehnten verfolgt. Für Hauptverkehrswege mit unbestritten hohen Lärmeinwirkungen auf angrenzende Wohngebäude verbleiben danach - wenn keine Umgehungen geschaffen werden können - nur eingeschränkt Maßnahmen zur Lärmentlastung.
Bei der Lärmaktionsplanung soll daher als Ergebnis bisheriger Strategien und Ver-kehrsentwicklungskonzepte, unter Beachtung der baulichen und finanziellen Handlungsspielräume und für einen plausiblen methodischen Ansatzes von folgenden Grundsätzen ausgegangen werden:
- die bisherigen Planungen und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in Wohngebieten zu bestätigen und fortzusetzen (Tempo-30-Zonen, Verkehrsberuhigungsbereiche);
- die bereits bestehenden Ortsumgehungen und notwendigen und geeigneten Hauptverkehrsachsen konsequent für eine Verkehrsbündelung zu nutzen und, wenn möglich und erforderlich, weitere Umgehungsstraßen zu realisieren (Vorrangnetze);
- im verbleibenden lärmrelevanten Straßennetz durch geeignete Einzelmaß-nahmen die Lärmemissionen zu verringern (zulässige Höchstgeschwindigkeit hier: 50 km/h);
- im laufenden Geschäft der Straßenunterhaltung, der straßenverkehrs-rechtlichen Anordnungen sowie der Bauleitplanung die Belange des Schutzes der Wohnbevölkerung vor Verkehrslärm als Schwerpunkte zu beachten (Sicherung der Kontinuität der Lärmminderungsplanung).
Der Lärmaktionsplan ist eine Sammlung von verschiedenen Maßnahmen zur Lärmreduzierung.
Gleichwohl bedeutet der Beschluss des Lärmaktionsplanes noch keinen Baubeschluss der einzelnen Maßnahmen. Diese sind ggf. mit einer weiterreichenden Planung und einer entsprechenden Finanzierungsdarstellung den Beschlussgremien vorzustellen.
Daher sind auch an dieser Stelle keine finanziellen Auswirkungen zu benennen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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X | sind nicht betroffen |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
gez. Erik O. Schulz | gez. Thomas Grothe |
Oberbürgermeister | Technischer Beigeordneter |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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13,9 MB
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07.05.2019 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:
1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Lärmaktionsplan (LAP) Stufe III in der vorliegenden Fassung.
2. Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, den LAP Stufe III im Amtsblatt öffentlich bekannt zu geben und das Internet entsprechend zu aktualisieren.
Zusatzbeschlüsse:
3. In die Maßnahmenliste für den Bezirk Eilpe/Dahl ist der Streckenabschnitt von der Selbecker Straße bis zur Höhe Otto-Densch-Halle mit aufzunehmen.
4. Der Rat der Stadt Hagen wird gebeten, beim Landesstraßenbetrieb NRW darauf hinzuwirken, dass im Zuge der Ausbaumaßnahmen der A45 im Bereich des Bezirks Eilpe/Dahl ausreichende Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden.
14.05.2019 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu folgen:
- Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Lärmaktionsplan (LAP) Stufe III in der vorliegenden Fassung.
- Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, den LAP Stufe III im Amtsblatt öffentlich bekannt zu geben und das Internet entsprechend zu aktualisieren.
- Die Verwaltung wird beauftragt, zeitnah darzustellen mit welchen Handlungsansätzen das LKW-Vorrangnetz durchgesetzt werden kann.
- Die Verwaltung wird ferner beauftragt, die Handlungsansätze mit der Polizei abzustimmen und eine Stellungnahme hierzu vorzulegen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
SPD | 4 |
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CDU | 5 |
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Bündnis 90/ Die Grünen | 2 |
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Hagen Aktiv | 1 |
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Die Linke | - |
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AfD | 1 |
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FDP | - |
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BfHo/Piraten Hagen | 1 |
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X | Einstimmig beschlossen | ||
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Dafür: | 14 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
22.05.2019 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - geändert beschlossen
Beschluss:
Die BV-Nord empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Lärmaktionsplan (LAP) Stufe III in der
vorliegenden Fassung.
2. Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, den LAP Stufe III im Amtsblatt
öffentlich bekannt zu geben und das Internet entsprechend zu aktualisieren.
Zusatz:
3. Die Verwaltung wird gebeten, zeitnah darzustellen, mit welchen
Handlungsansätzen das LKW-Vorrangnetz durchgesetzt werden kann.
4. Die Verwaltung wird ferner gebeten, die Handlungsansätze mit der Polizei
abzustimmen und eine Stellungnahme vorzulegen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
SPD | 4 | - | - |
CDU | 3 | - | - |
Bündnis 90/ Die Grünen | 1 | - | - |
Hagen Aktiv | 2 | - | - |
Die Linke | 1 | - | - |
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x | Einstimmig beschlossen | ||
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Dafür: | 11 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
23.05.2019 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Lärmaktionsplan (LAP) Stufe III in der vorliegenden Fassung.
2. Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, den LAP Stufe III im Amtsblatt öffentlich bekannt zu geben und das Internet entsprechend zu aktualisieren.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, zeitnah darzustellen mit welchen Handlungsansätzen das LKW-Vorrangnetz durchgesetzt werden kann.
4. Die Verwaltung wird ferner beauftragt, die Handlungsansätze mit der Polizei abzustimmen und eine Stellungnahme hierzu vorzulegen.
Abstimmungsergebnis:
X | Einstimmig beschlossen |