Beschlussvorlage - 0261/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz für die bauliche Nutzung des Naturdenkmals „Stollen Funkenhaus“ als Lager
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Annegret Schulte
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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19.03.2019
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07.05.2019
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Beschlussvorschlag
Der Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz für die Nutzung des Stollen Funkenhaus zur Lagerung von Spirituosenfässern und zur Durchführung von Gästeführungen unter Berücksichtigung des Nutzungskonzeptes und der Artenschutzprüfung wird zugestimmt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt
Begründung
Der Eigentümer des im Landschaftsplan der Stadt Hagen als Naturdenkmal 1.3.2.2.22 eingetragenen „Stollen Funkenhaus“ beantragt die Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den §§ 30, 39, 44 BNatSchG und den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen, mit der Begründung, dass durch die gesetzlichen Einschränkungen die Nutzung seiner Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen in unzumutbarem Maße beschränkt wird.
Der Stollen ist verpachtet und der Pächter hat einen Bauantrag zur Nutzung des Stollens als Fasslager und für Gästeführungen gestellt.
Eine landschaftsrechtliche Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Gemäß dem vorgelegten Nutzungskonzept und dem von der Biostation erarbeiteten Artenschutzgutachten ist die beabsichtigte Nutzung mit dem gesetzlichen Biotop- und Artenschutz zu vereinbaren. Die Nutzung des Stollens wird von untergeordneter Bedeutung sein und durch Nebenbestimmungen im Befreiungsbescheid räumlich und zeitlich beschränkt werden. Für den Fledermausschutz optimale Bereiche werden erhalten bleiben bzw. es werden durch den Pächter weitere, neue Fledermausquartiere geschaffen werden (s. Anlage 1).
Im Nutzungskonzept sind Maßnahmen zur Konfliktvermeidung festgelegt (z.B. separat schaltbare LED-Beleuchtung, Verzicht auf Wärmequellen/ Maschinen/ Bewegungsmeldern).
Ein Monitoring durch Fledermausexperten wird sichergestellt, so dass Änderungen/ Anpassungen des Nutzungskonzeptes möglich sind.
Vor dem Hintergrund beabsichtigt die uNB, eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG zu erteilen, und empfiehlt dem Naturschutzbeirat, dies mitzutragen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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X | sind nicht betroffen |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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58,3 kB
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07.05.2019 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz für die Nutzung des Stollen Funkenhaus zur Lagerung von Spirituosenfässern und zur Durchführung von Gästeführungen unter Berücksichtigung des Nutzungskonzeptes und der Artenschutzprüfung wird zugestimmt.
Ergänzung:
Gemäß Ortstermin vom 18.04.2019 gibt der Naturtschutzbeirat folgende Empfehlungen:
Der Zugang von der B 54, auch wenn er einigermaßen hergerichtet wird, wird als kritisch angesehen. Der Zugang über den geziegelten Vorraum wird favorisiert.
Die Vermüllung des Vorraums sollte auf jeden Fall beseitigt werden. Neben de Reifen befinden sich auch alte Batterien und Fernsehröhren in dem Vorraum.
Ob der Stollen für Besucherführungen aufgrund des nicht gesicherten Gewölbes geeignet ist, vermögen die Anwesenden nicht zu sagen. Es wird empfohlen, hier eine Aussage vom Bergamt oder einer anderen Fachdienststelle eine Beurteilung der Sicherheit des Stollens einzuholen.
Abstimmungsergebnis:
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x | Einstimmig beschlossen | ||
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Dafür: | 10 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||