Beschlussvorlage - 1174/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
IX. Nachtrag zum Tarif vom 21.12.2005 zu § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen - Verwaltungsgebührensatzung - vom 21.12.2005
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Thomas Schüßler
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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29.11.2018
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Geplant
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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13.12.2018
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Beschlussvorschlag
Der IX. Nachtrag zum Tarif vom 21.12.2005 zu § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen – Verwaltungsgebührensatzung – vom 21.12.2005 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 1174/2018) ist.
Realisierungstermin: 01.01.2019
Sachverhalt
Kurzfassung
Mit diesem Nachtrag werden die in der Begründung genannten Tarifstellen der Verwaltungsgebührensatzung zum Nichtbestehen bzw. zur Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch, zu planungsrechtlichen Stellungnahmen bzw. zur Baumpflegesatzung geändert bzw. ergänzt.
Begründung
1. Änderung/ Ergänzung der Tarifstelle Nr. 17 (Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung)
1.1. Zeugnis über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 25 BauGB je Flurstück bzw. wirtschaftlicher Einheit
Von der Stadt Hagen wird pro notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag zurzeit für die Ausstellung eines Negativattests (Zeugnis über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 25 BauGB) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 35,- Euro erhoben. Dies geschieht unabhängig davon, wie viele Grundstücke (Flurstücke) mit dem jeweiligen Kaufvertrag an den jeweiligen Erwerber veräußert werden.
Eine Gebühr von 35,- Euro je Kaufvertrag ist nach dem tatsächlich benötigten Zeit- und Arbeitsaufwand nicht mehr zu rechtfertigen. Es muss teilweise für verschiedene Flurstücke eine Prüfung erfolgen, da diese nicht immer in direkter angrenzender Lage vorzufinden sind. Durch verschiedene Vorkaufsrechtsatzungen und den Beschluss, „Schrottimmobilien“ zu erwerben, ist ein Beteiligungsverfahren durch verschiedene Fachgruppen oder Bereiche erforderlich geworden.
Eine sachliche Rechtfertigung für diese Anpassung bietet ein Urteil des VG Göttingen vom 12.05.2016 (Az. 2 A 141 / 15). Hiernach ist die Gemeinde grundsätzlich berechtigt, für die Erteilung eines Negativattestes eine Verwaltungsgebühr zu erheben und zwar für jedes einzelne Flurstück unabhängig von der Anzahl der maßgeblichen Grundstückskaufverträge. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB steht der Gemeinde für jedes verkaufte Grundstück einzeln ein Vorkaufsrecht zu. Im Einzelfall kann die Ausübung eines Vorkaufsrechts auch für einen Teil des Grundstücks in Betracht kommen.
Es erscheint daher sinnvoll, die Gebühren an den hohen Arbeitsaufwand anzupassen und pro Flurstück bzw. wirtschaftlicher Einheit abzurechnen (Nr. 17 des Gebührentarifs).
1.2. Stellungnahme zu schriftlichen Anfragen zur Rechtssicherheit von Grundstücken (planungsrechtliche Stellungnahmen)
Die planungsrechtlichen Stellungnahmen werden bisher mit 23,00 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde nach der lfd. Nr. 1 des Tarifs zu § 1 Abs.1 der Verwaltungsgebührensatzung abgerechnet.
Die Möglichkeit, Angaben zum Planungsrecht oder anderen städtischen Satzungen aus dem Internet zu ziehen, wird häufig genutzt. Gleichwohl richten Gutachter, Makler und auch Privatleute konkrete Anfragen in schriftlicher Form zur Rechtssituation von Grundstücken, d.h. zum Planungsrecht (Bebauungspläne und Satzungen) und zu Sanierungsgebieten etc. an die Verwaltung. Die Formulierung einer entsprechenden Stellungnahme erfordert zum einen eine Recherche im internen Netz; zum anderen ist häufig die Abstimmung mit anderen Fachämtern und Fachbereichen zwingend erforderlich. Es erscheint daher sinnvoll, die Gebühren an den hohen Arbeitsaufwand anzupassen und die lfd. Nr. 17 des Tarifs um diesen Sachverhalt zu erweitern.
Die entsprechenden Gebührenkalkulationen für diese beiden Sachverhalte sind in Anlage 1 beigefügt.
2. Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbestandes in der Stadt Hagen – Baumpflegesatzung (Umweltamt)
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 die Einführung einer Baumpflegesatzung für das Hagener Stadtgebiet beschlossen.
§ 7 (5) dieser Baumpflegesatzung lautet wie folgt: „Die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Hierfür wird eine Gebühr erhoben. Die Befreiung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.“
Für die Erhebung der o. g. Gebühren ist es erforderlich, eine entsprechende Tarifstelle in die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen aufzunehmen, was mit Beschluss dieser Vorlage erfolgen soll.
Das Verfahren zur Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung umfasst die fachliche, zum Teil Vor-Ort-Prüfung, ob Genehmigungstatbestände vorliegen, die Berechnung des quantitativen Umfangs einer Ersatzpflanzung mit fachlicher Festsetzung des Pflanzgutes in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Pflanzenstandortes, alternativ dazu die Berechnung und Festsetzung einer Ersatzzahlung und abschließend die Erstellung eines rechtsmittelfähigen Genehmigungsbescheids. Der beschriebene Arbeitsaufwand richtet sich nach der Menge der zur Fällung beantragten Bäume.
Die entsprechende Gebührenkalkulation für diesen Sachverhalt ist in Anlage 2 beigefügt. Grundlage der Berechnung sind die Personalkosten für eine ½ Stelle eines/r technischen Angestellten.
Anlagen:
1) Gebührenkalkulation 2019 zur Tarifstelle Nr. 17
2) Gebührenkalkulation 2019 zur neuen Tarifstelle Nr. 25 (Baumpflegesatzung)
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen folgende finanzielle Auswirkungen |
Maßnahme | |
X | konsumtive Maßnahme |
| investive Maßnahme |
| konsumtive und investive Maßnahme |
Rechtscharakter | |
| Auftragsangelegenheit |
| Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
X | Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
| Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
| Vertragliche Bindung |
| Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
| Ohne Bindung |
- Konsumtive Maßnahme
1.1. Änderung der Tarifstelle Nr. 17
Teilplan: | 5110 | Bezeichnung: | Raumplanungen |
Auftrag: | 1511041 | Bezeichnung: | Bauleitplanung |
Innenauftrag: | 861451104103 | Bezeichnung: | Bodenverkehr |
| Kostenart | Bezeichnung | Lfd. Jahr | 2019 |
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Ertrag (-) | 431100 | Verwaltungsgebühren | € | 72.500,00€ | € |
Aufwand (+) | 501100- 503900 | Personalkosten | € | 72.500,00€ | € |
Kurzbegründung: | |
X | Die Finanzierung ist im Haushalt 2019 noch nicht eingeplant. Die Finanzierung ist durch die kostendeckende Gebühr gesichert. |
1.2. Ergänzung der Tarifstelle Nr. 25
Teilplan: | 5520 | Bezeichnung: | Wasserwirtschaft, Natur und Landschaft |
Auftrag: | 1552040 | Bezeichnung: | Naturschutz |
Kostenstelle: |
| Bezeichnung: |
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| Kostenart | Bezeichnung | Lfd. Jahr | 2019 |
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Ertrag (-) | 431100 | Verwaltungsgebühren | € | 29.789,50 € | € |
Aufwand (+) | 501100-503900 | Personalkosten | € | 29.800,00 € | € |
Kurzbegründung: | |
X | Die Finanzierung ist im Haushalt 2019 aufgrund des kurzfristigen politischen Beschlusses noch nicht eingeplant. Die Finanzierung ist durch die kostendeckende Gebühr gesichert. |
gez. | gez. |
Erik O. Schulz Oberbürgermeister | Christoph Gerbersmann Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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23,3 kB
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15 kB
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29.11.2018 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschlussvorschlag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90 / Die Grünen, Hagen Aktiv und FDP:
1. Der Haupt- und Finanzausschuss stellt fest, dass der Aufwandsunterschied
zwischen einer Ausnahmegenehmigung mit und ohne Ortsbesichtigung
sachlich nicht zu rechtfertigen ist.
2. Die Verwaltung wird deshalb damit beauftragt, bis zur Ratssitzung das
Gebührenmodell für die Baumpflegesatzung so zu überarbeiten, dass der
erhebliche Aufwandsunterschied zwischen einer Ausnahmegenehmigung
mit und ohne Ortsbesichtigung auch in der Gebührenordnung angemessen
dargestellt wird.
3. Dabei ist der Gebührensatz für Anträge ohne Ortstermin deutlich zu
reduzieren und der Gebührensatz für eine Befreiung nach Baumpflege-
satzung mit Ortstermin deutlich zu erhöhen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
OB |
|
| 1 |
SPD |
| 6 |
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CDU | 6 |
|
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Bündnis 90/ Die Grünen | 2 |
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Hagen Aktiv | 1 |
|
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Die Linke | 1 |
|
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AfD | - | - | - |
FDP | 1 |
|
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BfHo/Piraten Hagen | 1 |
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X | Mit Mehrheit beschlossen | ||
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Dafür: | 12 | ||
Dagegen: | 6 | ||
Enthaltungen: | 1 | ||