Mitteilung - 0823/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Verwaltung plant die Erweiterung der Gesamtschule Eilpe auf fünf Züge, um dem erhöhten Raumbedarf durch die gestiegene Schülerzahl zu entsprechen.

Der 2 ½ geschossige Neubau hat eine Bruttogeschossfläche von 1.650 m² und umfasst zehn Klassenräume, zwei Lehrerzimmer, einen Aufzug, sowie Neben- und Technikräume und Toilettenanlagen. Die Baukosten sind mit. 3,5 Mio € veranschlagt und werden aus dem Landesprogramm „Gute Schule 2020“ zu 100 finanziert.

Eine Erweiterung bzw. Aufstockung innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen ist aufgrund der topographischen geologischen Gegebenheiten nicht möglich.

Weitere Informationen sind der Vorlage des Fachamtes 65 zu entnehmen (Drucksachen-Nr. 0642/2018).

 

Planungsrecht:

Das Bauvorhaben für den Erweiterungsbau befindet sich im Geltungsbereich des
B-Plan 1/71, Abschnitt A, Schul- und Sportpark Eilpe- Delstern- Selbecke (Rk: 06.03.1976).

Der Neubau soll als Solitär außerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet werden.

Befreiungen von den Festsetzungen des B-Plans können gem. § 31(2) BauGB zugelassen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.     Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2.     die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.     die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Zu 1) Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Die Art und das Maß der baulichen Nutzung entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das Vorhaben befindet sich innerhalb einer bebaubaren Fläche für Gemeinbedarf.

Zu 2) Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und führt nicht zu bodenrechtlich relevanten Spannungen.

Zu 3) Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Fazit:

Eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Plan 1/71, für eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen, gem. § 31 (2) BauGB ist aus Sicht des Fachamtes vertretbar und kann somit gewährt werden.

 

 


Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

sind nicht betroffen

x

sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben)

 

Kurzerläuterung:

Die Belange von Menschen mit Behinderung wurden in der Planung und im Genehmigungsverfahren berücksichtigt.

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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06.09.2018 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl