Beschlussvorlage - 1076/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Neues ÖSPV- Finanzierungssystem im VRR
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Hans-Dieter Schumacher
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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13.12.2005
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.12.2005
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem neuen ÖSPV (Öffentlicher Straßenpersonenverkehrs) -Finanzierungssystem im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) gemäß Drucksache des Zweckverbandes des VRR Nr. VII/05/30, 2. Nachtrag, einschließlich der Anlagen sowie dem Erlass der Finanzierungsrichtlinie zu.
2. Er beschließt weiterhin, den Finanzierungsbedarf für die Hagener Straßenbahn AG nach den Möglichkeiten des § 19 Abs. 7 und 8 (vormals Abs. 5 und 6) i.V.m. § 20 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung des VRR mittels einer Ergebnisübernahme aufgrund des bestehenden Ergebnisabführungsvertrages mit der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH sicherzustellen.
3. Der Rat der Stadt Hagen verpflichtet sich, [FB1]zur Sicherstellung der künftigen Finanzierung im VRR ergänzend zu diesem Beschluss einen Folgebeschluss zu fassen, der ‑ unter Vermeidung einer beihilferechtlichen Überkompensation ‑ die Betrauung der im Stadtgebiet tätigen Verkehrsunternehmen, insbesondere der Hagener Straßenbahn AG, zum Gegenstand hat.
[FB1]GGF ERGÄNZEN:
… sofern mit dem VRR und dem Finanzamt eine positive Abstimmung
hinsichtlich der Steuerunschädlichkeit für die Hagener Straßenbahn AG erfolgt
ist,
Auffassung 104 und 13: WEGLASSEN!
Sachverhalt
Das Finanzierungssystem des Öffentlichen-Straßenpersonenverkehrs im VRR
soll an die Anforderungen und Kriterien der europäischen Rechtssprechung
angepasst werden. Dazu ist ein zustimmenden Beschluss aller Aufgabenträger im
Verbandsgebiet erforderlich.
Dem Zweckverband
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) ist gemäß § 5 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung
in der bisherigen Fassung die "Finanzierung des kommunalen ÖPNV"
(Öffentlicher Personennahverkehr) übertragen.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache "Altmark Trans" muss die Finanzierung von Verkehrsunternehmen nach bestimmten vom dem Gericht aufgestellten Kriterien ausgerichtet sein, um die Annahme von unzulässigen Beihilfen zu vermeiden. Insbesondere müssen die Unternehmen in klar definierter Weise "tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut" werden und dürfen Ausgleichszahlungen nur aufgrund von "zuvor objektiv und transparent aufgestellten" Parametern und unter Berücksichtigung der Kosten eines "durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens" erfolgen.
Der Zweckverband VRR hat daher eine Anpassung des bisherigen Finanzierungssystems beschlossen. Zum einen wird eine gemeinsame Betrauung der Verbundverkehrsunternehmen i.S. der o.a. EuGH-Kriterien durch den Zweckverband und die - von der Verkehrsbedienung und dem Anteilsbesitz her mit den verschiedenen Unternehmen verzahnten - verbandsangehörigen Gebietskörperschaften geschaffen. Ein Kennzeichen der Novellierung ist des Weiteren die Schaffung eines einheitlichen Nachweissystems, mit dem sichergestellt werden soll, dass eventuelle beihilferechtlich unzulässige Überkompensationen identifiziert und vermieden werden. Eingekleidet ist das neue System schließlich durch einen zuwendungsrechtlichen Ansatz, der zum einen den Vorwurf einer Diskriminierung außen stehender Verkehrsunternehmen vermeiden und zum anderen den kommunalen Verbundverkehrsunternehmen die Möglichkeit belassen soll, die Ergebnisse aus dem Verkehrsbetrieb mit steuerlicher Wirkung zu verrechnen (Querverbund).
Der VRR ermittelt nunmehr auf Grundlage einer "Finanzierungsrichtlinie" die beihilferechtlich möglichen Finanzierungsbeträge, die für die "Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen" anfallen. Um dies zu ermöglichen, müssen die Verbundverkehrsunternehmen die Verfahren (insbesondere Nachweisanforderungen) gemäß dieser Finanzierungsrichtlinie, die auf Basis der vom EuGH aufgestellten Kriterien erstellt worden ist, einhalten.
Im Rahmen dieser Anpassung des Finanzierungssystems ist der Zweckverband nach dem vorgenannten § 5 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung jetzt - entsprechend den neuen Gegebenheiten präziser formuliert - für "die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der ÖSPV (Öffentlicher Straßenpersonenverkehrs) -Unternehmen" insbesondere "auf Basis der europarechtlichen Vorschriften" zuständig. Wie bisher bleiben die Zuständigkeiten der verbandsangehörigen Gebietskörperschaften als Aufgabenträger für den ÖSPV sowie als Eigentümer von Verbundverkehrsunternehmen von dieser Finanzierungszuständigkeit des VRR unberührt.
Zum 1. Januar 2006 ist des Weiteren beabsichtigt, diese Finanzierungszuständigkeit vom Zweckverband auf die neu gegründete Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (Anstalt öffentlichen Rechts) zu übertragen.
Der nachfolgende Beschluss soll - zusammen mit den entsprechenden Beschlüssen in den anderen verbandsangehörigen Gebietskörperschaften - durch die zustimmende Erklärung das von der Verbandsversammlung des VRR bereits beschlossene neue Finanzierungssystem wirksam werden lassen. Der Beschluss beinhaltet des Weiteren eine Erklärung, dass zur Sicherung der steuerlichen Ergebnisverrechung aus Sicht der Hagener Straßenbahn AG (HST) die Finanzierung wie bisher über den Ergebnisabführungsvertrag mit der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (HVG) erfolgen soll.
Dieser Beschluss enthält des weiteren eine Erklärung, dass der Rat der Stadt Hagen zur Sicherstellung der neuen Finanzierung einen Folgebeschluss fasst. Nach dem Konzept der VRR bedarf es zur Sicherstellung einer den EuGH-Kriterien genügenden Betrauung der im Stadtgebiet tätigen Verkehrsunternehmen ergänzend auch eines Rechtsaktes (Betrauungsbeschluss) der verbandsangehörigen Gebietskörperschaft d.h. eines Ratsbeschlusses der Stadt Hagen. Hierin ist insbesondere auch zu regeln, wie unter Berücksichtigung der konkreten Situation der HST und der HVG eine eventuelle beihilfeschädliche Überkompensation bei der HST vermieden und ggf. - auf steuerunschädliche Weise - korrigiert wird. Diesbezüglich sind jedoch noch weitere Abstimmungen mit dem VRR sowie insbesondere auch mit dem für HST und HVG zuständigen Finanzamt erforderlich.
