Beschlussvorlage - 0357-1/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 27.05.2018 aus Anlass der Veranstaltung "Zeigt`s uns" für den Stadtteil Hagen - Hohenlimburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Andrea Möbus
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Vorberatung
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17.05.2018
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Sachverhalt
Kurzfassung
Auf Grund des Beschlusses des OVG Münster zum verkaufsoffenen Sonntag in Hagen - Mitte aus Anlass der Veranstaltung „Hagen blüht auf“ müssen die nach der Anhörung gem. § 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW eingegangenen Stellungnahmen der Vorlage beigefügt werden.
Außerdem erfolgt eine ergänzende Begründung zu der Veranstaltung des verkaufsoffenen Sonntages.
Begründung
Mit der Veranstaltung „Zeigt`s uns“ erhalten Vereine und Organisationen in Hagen – Hohenlimburg die Gelegenheit, sich und ihre Aktivitäten einem breiten Publikum vorzustellen. An der Veranstaltung nehmen eine Vielzahl von örtlichen Vereinen, caritativen Organisationen, Künstler, Handwerker und Musiker teil. Durch die Veranstaltung werden Informationen zwischen den Teilnehmern und Besuchern ausgetauscht. Darüber hinaus werden durch aktive Vorführungen der örtlichen Vereine Einblicke in deren Tätigkeiten gewährt.
Die Veranstaltung stützt sich überwiegend auf Informationen, Vorführungen und ein Bühnenprogramm. Die Möglichkeit zum Einkauf am Sonntag steht bei der Veranstaltung eindeutig nicht im Vordergrund. Dies hat auch die im Jahr 2017 durchgeführte Besucherumfrage bei der gleichen Veranstaltung ergeben.
Die Veranstaltung „Zeigt`s uns“ bietet den Vereinen und Organisationen, die nicht im Fokus der Öffentlichkeit stehen, eine Plattform, sich einem breiten interessierten Publikum zu präsentieren.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di weist in ihrer Stellungnahme vom 13.04.2018 darauf hin, dass der Markt und nicht die Ladenöffnung im Vordergrund stehen und sich schon darauf eine große Besucherresonanz ergeben muss.
Die Veranstaltung „Zeigt`s uns“ ist keine Verkaufsveranstaltung, bei der die Teilnehmer ihre Waren feilbieten. Die Befragung des vergangenen Jahres hat ergeben, dass lediglich 2,4 % der Befragten die Gelegenheit zum Einkauf nutzen wollten. Ein sehr hoher Anteil der Befragten war zum Bummeln und Besuch der örtlichen Vereinsstände nach Hohenlimburg gekommen. Die Vorstellung der örtlichen Vereine und Organisationen, deren Arbeit i. d. R. durch Ehrenamtliche durchgeführt wird, hat keinen kommerziellen Charakter. Dies zeigt, dass ein weitaus höheres Interesse an der Veranstaltung und deren Rahmenprogramm besteht. Bereits die Eröffnung mit einem ökumenischen Gottesdienst am Sonntag hebt sich von sonstigen Veranstaltungen ab.
Insgesamt wird die Veranstaltung somit durch die vielen, in erster Linie ehrenamtlichen Akteure und nicht durch die Werbegemeinschaft gestaltet. Dieses hohe Maß an ehrenamtlichem Arrangement ist nur an einem arbeitsfreien Tag, wie an einem Sonntag möglich. Auch dies zeigt, dass sich die Veranstaltung von anderen Veranstaltungen abhebt und das gemeinsame Feiern im Vordergrund steht.
Auf Grund der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes ist eine Abwägung zwischen den für eine Ladenöffnung sprechenden Gründen und dem Schutzgut des Sonn- und Feiertagsschutzes geboten. Nur gewichtige, im Einzelfall festzustellende und in einer Abwägung dem gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz gegenüberzustellende öffentliche Interessen können die ausnahmsweise Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag rechtfertigen.
Nach Ansicht von ver.di entspricht die Veranstaltung „Zeigt`s uns“ nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben und somit wäre das öffentliche Interesse an einer Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen nicht gegeben.
Die beabsichtigte Ladenöffnung liegt im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 5 LÖG NRW im öffentlichen Interesse. Sie soll, wie oben ausgeführt, im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Zeigt’s uns“ erfolgen und so dazu beitragen, die überörtliche Sichtbarkeit des Stadtteils Hohenlimburg als attraktiver und lebenswerter Wohnstandort, als Standort für die Freizeitgestaltung sowie von kulturellen und sportlichen Einrichtungen zu steigern.
Das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber oder das alltägliche Erwerbsinteresse potenzieller Käufer steht hier nicht im Vordergrund und muss als nachrangig bewertet werden.
Im Rahmen der o. g. Abwägung ist somit bei der Veranstaltung „Zeigt`s uns“ der ausnahmsweisen Öffnung der Verkaufsstellen im Bereich von Hohenlimburg, in dem die Veranstaltung stattfindet, der Vorrang zu geben. Die Sonn- und Feiertagsruhe wird durch die Öffnung nur in geringem Maße beeinträchtigt. Schwerpunkt der Veranstaltung sind in jedem Fall Aktivitäten, die üblicherweise auch an einem Sonn- und Feiertag stattfinden. Dass es sich hier um eine Sonntagsveranstaltung handelt, ist unter anderem dadurch erkennbar, dass der Tag mit einem ökumenischen Gottesdienst beginnt.
Eine Öffnung der Verkaufsstellen soll ausschließlich in dem Bereich erlaubt sein, in dem die Veranstaltung stattfindet. Bei den fraglichen Verkaufsstellen handelt es sich im Wesentlichen um inhabergeführte kleinere Geschäfte, die durch ihre Öffnung – wie die anderen Teilnehmer an der Veranstaltung auch – ihr Engagement für den Stadtteil Hohenlimburg zeigen wollen. Wollte man diese Geschäfte von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen, so würde ein, die Hohenlimburger Innenstadt ausmachender Aspekt, der die Qualität des Stadtteils mit prägt, entfallen.
Für die Öffnung der Verkaufsstellen in der Fußgängerzone als Ausnahme zum Gebot der Sonntagsruhe spricht, dass die Ladenöffnung im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung steht. So sollten die Verkaufsstellen am 27.05.2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden, während die Veranstaltung an diesem Tag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr stattfindet. Beteiligt an der Ladenöffnung sind nur die Verkaufsstellen, die sich in der Fußgängerzone befinden. Hierbei handelt es sich auch um den Bereich der Veranstaltungsfläche.
Durch die Ladenöffnung soll der Stadtteil Hohenlimburg als attraktiver und lebenswerter Standort wahrgenommen werden. Die letztjährige Umfrage zeigt, dass die Wahrnehmung des Stadtteils als solcher durch die Veranstaltung, aber auch in Verbindung mit einer Ladenöffnung, erfolgt. Nach der Umfrage sind ca. 40 % der Besucher aus dem Hohenlimburger Umland zu der Veranstaltung gekommen.
Bei der vorliegenden Veranstaltung und der damit verbundenen Ladenöffnung sind die Sachgründe nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Ladenöffnungsgesetz erfüllt.
Ver.di begründet die ablehnende Stellungnahme abschließend damit, dass durch die Möglichkeit einer Ladenöffnung am 27.05.2018 gegen die im Grundgesetz verankerte „Arbeitsruhe“ verstoßen wird. Die bereits bestehenden Belastungen im Einzelhandel würden durch eine zusätzliche Sonntagsöffnung noch zunehmen.
Wie bereits oben erwähnt, werden nur die weitestgehend inhabergeführten Verkaufsstellen innerhalb der Fußgängerzone an der Ladenöffnung in Hohenlimburg teilnehmen.
Die Mindestanforderung an den Sonn- und Feiertagsschutz nach Art. 140 GG i. V. m. § 139 WRV sind gewährleistet, da es sich um eine ausnahmsweise Ladenöffnung aus Anlass der Veranstaltung „Zeigt`s uns“ handelt. Wie bereits erläutert, liegen mindestens zwei rechtfertigende Sachgründe für eine Ladenöffnung vor, die auch für die Öffentlichkeit als Ausnahme erkennbar ist.
Die Gesamtabwägung durch die Fachverwaltung ist unter Berücksichtigung der Anwendungshilfe für die Kommunen und den Handel im Umgang mit dem neugefassten § 6 LÖG NRW vom 08. Mai 2018 erfolgt.
Anlagen
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