Beschlussvorlage - 1180/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Teiländerung Nr. 104 – Feuerwehrgerätehaus Sauerlandstraße - zum FNP der Stadt Hagen a) Beschluss über Anregungen b) Beschluss nach §§ 2, 3 und 5 BauGB (abschließender Beschluss)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Irene Heidasch
- Beteiligt:
- FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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25.04.2018
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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02.05.2018
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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08.05.2018
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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09.05.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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17.05.2018
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Beschlussvorschlag
zu a):
Der Rat weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen entsprechend der Stellungnahme in der Sitzungsvorlage zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der vorgenannten Stellungnahme.
Die Verwaltungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
zu b):
Der Rat beschließt die im Sitzungssaal ausgehängte und zu diesem Beschluss gehörende Teiländerung 104 – Feuerwehrgerätehaus Sauerlandstraße - zum FNP der Stadt Hagen nach den §§ 2, 3 und 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung.
Gleichzeitig beschließt der Rat der Stadt die zur 104. Teiländerung des FNP gehörende Begründung (Teil A) vom 22.03.2018 und den Umweltbericht (Teil B) vom 06.06.2017, welche Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift sind.
Nächster Verfahrensschritt:
Der Verfahrensabschluss wird im 2. Quartal angestrebt. Danach wird der beschlossene Plan der Bezirksregierung Arnsberg zur Genehmigung vorgelegt. Die Bezirksregierung hat 3 Monate Zeit zur Prüfung. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung wird die Teiländerung des FNP rechtswirksam.
Sachverhalt
Kurzfassung
- Beschlussfassung zu den im Rahmen der Planoffenlage eingegangenen Anregungen.
- Abschließender Beschluss zur FNP-Teiländerung Nr. 104.
Begründung
1. Vorlauf
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 27.10.1988 eine Neukonzeption für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz beschlossen. Die Neukonzeption sieht auch für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr wesentliche strukturelle Maßnahmen vor, u. a. die einsatztaktische Zusammenlegung von Löschgruppen unter Reduzierung der vorgehaltenen Standorte von 22 auf 10 und die Neugliederung der Löschbezirke (Ausrückebereiche) zur Sicherstellung angemessener Hilfsfristen. Das Bündelungs- und Neubaukonzept ist im aktuellen Brandschutzbedarfsplan (Ratsbeschluss vom 16.12.2010) unter Ziffer 11.2.2.3. ff. ausführlich beschrieben. Demnach ist ein neues Feuerwehrgerätehaus (FGH) für die Löschgruppen Berchum und Garenfeld sowie für die Löschgruppen Fley, Halden und Herbeck vorgesehen. Hier soll eine weitere Gruppe der Jugendfeuerwehr untergebracht werden.
Der Neubau des FGH Fley – Halden – Herbeck ist im Brandschutzbedarfsplan in der Priorität als lfd. Nr. 7 vorgesehen. Es bildet zugleich den Abschluss des Standort- / Neubaukonzeptes, da alle anderen Projekte inzwischen realisiert sind oder die Realisierung eingeleitet ist.
Im Zuge der Überlegungen zu Standorten für das Feuerwehrgerätehaus Fley – Halden – Herbeck wurden sechs Standorte bezüglich ihrer Eignung untersucht (siehe Prüfung von Alternativstandorten in der Begründung).
Obwohl der Standort sich teilweise im Außenbereich gemäß § 35 BauGB (teilweise Bebauungsplan mit Festsetzung Verkehrsfläche) befindet und zunächst Planungsrecht geschaffen werden muss, fiel die Entscheidung des Rates der Stadt Hagen am 26.09.2013 zugunsten des Standortes an der Sauerlandstraße, da sich die anderen Standorte als ungeeignet erwiesen.
Im Zuge der Flächennutzungsplan-Teiländerung soll die in den 1980er Jahren geplante Hauptverkehrstrasse, die sogenannte Querspange Halden als Fläche für den überörtlichen Verkehr zurückgenommen werden.
Die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung gemäß § 3, Abs. 1 BauGB fand für diese Flächennutzungsplanteiländerung am 25.01.2017 statt.
Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 06.04. bis 09.05.2016 einschließlich statt.
Der Regionalverband Ruhr hat mit Schreiben vom 13.04.2016 die Übereinstimmung der Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung unter der Voraussetzung, dass u. a. im Umweltbericht hinreichend belegt wird, dass Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden, in Aussicht gestellt.
Mit Schreiben vom 04.10.2017 wurde bestätigt, dass die vorgelegte Bauleitplanung im Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung steht. Es wurde festgestellt, dass die geplante Gemeinbedarfsfläche Im Rahmen der Bereichsunschärfe noch aus dem (nördlich gelegenen) GIB entwickelt ist. Die Durchgängigkeit des Regionalen Grünzuges wird auch vor dem Hintergrund der vorgesehenen Flächengröße nicht beeinträchtigt. Schließlich liegt, wie im Umweltbericht zur Flächennutzungsplan-Teiländerung dargelegt, keine erhebliche Beeinträchtigung des BSLE vor.
Die öffentliche Auslegung und nochmalige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 31.07. bis 01.09.2017 einschließlich durchgeführt.
Für die Errichtung des Feuerwehrgerätehauses ist die Änderung des Flächennutzungsplans in Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ erforderlich.
Die bisher als sonstige überörtliche oder örtliche Hauptverkehrs- und Sammelstraße dargestellte Querspange Halden wird herausgenommen und entsprechend ihrer vorhandenen Nutzung als Wald, bzw. Grünfläche dargestellt werden. Mit Wegfall der Verkehrsfläche entfallen auch die besonderen Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen.
2.Zusammenfassung der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen
2.1Bürgeranhörung
Die Bürgeranhörung fand am 25.01.2017 um 19.00 Uhr im Ratssaal der Stadt Hagen statt. Vorgestellt wurden die auf den verschiedenen Planungsebenen vorliegenden Planungen.
In der Bürgeranhörung wurden Fragen zur Größe und Lage des FGH gestellt. Von besonderem Interesse waren die Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt und die Tierwelt. Es wurde bemängelt, dass noch kein Artenschutzrechtliches Fachgutachten vorliegt. Weitere Themen waren die Beleuchtung des Baukörpers und die Auswirkungen auf die Fauna, der Erhalt eines Spazierweges und die Entwässerung des Bereiches.
Die Ergebnisse der Bürgeranhörungen können dem beiliegenden Protokoll entnommen werden. Das Protokoll beinhaltet auch die Beantwortung der Fragen und die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen, die während dieser Veranstaltung vorgebracht wurden.
2.2Frühzeitige Behördenbeteiligung
Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 06.04. bis 09.05.2016 einschließlich statt.
2.3Öffentliche Auslegung / Behördenbeteiligung
Die öffentliche Auslegung und nochmalige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 31.07. bis 01.09.17 einschließlich durchgeführt.
Im Beteiligungszeitraum bzw. zur Bürgeranhörung erfolgten drei schriftliche Eingaben mit Anregungen von Bürgern.
2.4Ergebnis der Behördenbeteiligung
Im Beteiligungszeitraum wurden von folgenden Trägern öffentlicher Belange und Fachämtern der Verwaltung Anregungen vorgebracht. Nachfolgend sind die abwägungsrelevanten Stellungnahmen aufgeführt.
| Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
| Stellungnahmen zu Scoping / frühzeitiger Beteiligung | Stellungnahmen zur Beteiligung / Offenlage |
GASCADE Gastransport GmbH | 18.04.2016 | 28.07.2017 | |
Polizeipräsidium Hagen | 20.04.2016 |
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Bezirksregierung Arnsberg Bergbau und Energie | 27.04.2016 |
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PLEDOC | 28.04.2016 |
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LWL-Archäologie | 03.05.2016 | 17.08.2017 | |
Stadt Hagen: Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde | 26.04.2016 | 01.09.2017 + 18.09.2017 | |
Stadt Hagen Generelle Umweltplanung | 03.05.2016 | 31.08.2017 | |
Gemeinsame Untere Umweltbehörde der Städte Bochum, Dortmund Hagen | 04.05.2016 | 01.09.2017 | |
Untere Denkmalbehörde | 04.05.2016 | 11.10.2017 | |
Stadt Hagen: Kampfmittelbeseitigung |
| 28.07.2017 | |
RVR Essen | 09.05.2016 | 04.10.2017 |
Zur besseren Lesbarkeit sind die Stellungnahmen der Verwaltung in „fett“ gedruckt.
3.Änderungen im Plan, in der Begründung und im Umweltbericht
Darstellungsänderungen im Planverfahren aufgrund der eingegangenen Anregungen haben sich nach verwaltungsseitiger Prüfung nicht ergeben.
Der Punkt 2 „Anlass, Ziel und Zweck der Planung“ wurde neu gefasst und in die Punkte 2.1 „Brandschutzplanung“ und 2.2 „Prüfung von Standortalternativen“ gegliedert. Unter Punkt 2.1 wurde der Hinweis auf Ziffer 11.2.2.3. ff. ergänzt, die das Bündelungs- und Neubaukonzept im aktuellen Brandschutzbedarfsplan beinhaltet. Der Punkt 2.2 stellt nun umfassend die Prüfung von Standortalternativen dar.
Der Punkt 3.1 „Ziele der Raumordnung Landesplanung“ wurde neu gefasst und um die Ergebnisse der Stellungnahme gemäß § 34 (5) LPlG ergänzt.
Der Punkt 6.2 „Öffentliche Entwässerung“ wurde neu gefasst.
Der Punkt 7.3 „Klimaschutz und Klimaanpassung“ wurde neu hinzugefügt.
Weitere Einzelheiten zu diesem Verfahren entnehmen Sie bitte der beigefügten Begründung (Teil A) vom 22.03.2018 und den Umweltbericht (Teil B) vom 06.06.2017.
4.Bestandteile der Vorlage
- Begründung zum Bebauungsplan zur FNP-Teiländerung Nr. 104
Teil A – Begründung
Teil B – Umweltbericht Juni 2017
- Protokoll über die Bürgeranhörung am 25.01.2017
- Übersichtsplan zum Geltungsbereich der FNP-Teiländerung
Anlagen zur Begründung
Diese Unterlagen wurden zur Erstellung der Begründung ausgewertet und können im Verwaltungssystem ALLRIS bzw. Bürgerinformationssystem und als Original in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden.
Anlage 1
Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten, Ingenieurbüro Buchholz, Erbbau-Röschel, Horstmann
Anlage 2
Artenschutzprüfung Stufe 1, Büro Stelzig
Anlage 3
Bodengutachten, Ingenieurbüro Halbach + Lange
Anlage 4:
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Hagen vom 01.01.2011
1.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der GASCADE Gastransport GmbH, die mit Schreiben vom 18.04.2016und 28.07.2017 zur Teiländerung Nr. 104 – Feuerwehrgerätehaus Sauerlandstraße - zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Anlagen der GASCADE Gastransport GmbH und der Anlagenbetreiber Wingas GmbH, Nel Gastransport GmbH sowie Opal Gastransport GmbH & Co. KG sind nicht betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können und gesondert anzufragen sind.
Im Verfahren wurden die anderen Leitungsträger beteiligt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen des Polizeipräsidiums Hagen Abteilung Kriminalprävention, die mit Schreiben vom 20.04.2016 zur Teiländerung Nr. 104 – Feuerwehrgerätehaus Sauerlandstraße - zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Aus kriminalpräventiver Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken, es sollte aber bei der Erstellung der Gebäude auf eine mechanische Grundsicherung im Bereich des Einbruchsschutzes wie einbruchhemmende Rollläden und Türen sowie Beleuchtung und eine Planungsberatung Wert gelegt werden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der Bezirksregierung Arnsberg - Bergbau und Energie, die mit Schreiben vom 27.04.2016 zur Teiländerung Nr. 104 – Feuerwehrgerätehaus Sauerlandstraße - zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Der Planungsbereich liegt über einem inzwischen erloschenen Bergwerksfeld. Es ist kein Bergbau verzeichnet und demnach nicht mit bergbaulichen Einwirkungen auf die Planungsmaßnahme zu rechnen.
Das Plangebiet befindet sich über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Ruhr“ (Inhaberin der Erlaubnis: Wintershall Holding GmbH, Kassel). Es werden weitere Ausführungen zum Erlaubnisfeld gemacht.
Änderungen im Flächennutzungsplan ergeben sich nicht.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
4.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der PLEDOC GmbH die mit Schreiben vom 28.04.2016 zur Teiländerung Nr. 104 - Feuerwehrgerätehaus Sauerlandstraße - zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Es sind keine von der PLEDOC GmbH verwalteten Anlagen betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit der von der PLEDOC GmbH verwalteten Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist und um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren gebeten.
Sollte ein externer Ausgleich erforderlich sein, wird die PLEDOC GmbH beteiligt werden.
Der Anregung wird gefolgt.
5.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der LWL-Archäologie für Westfalen die mit Schreiben vom 03.05.2016 und 17.08.2017 zur Teiländerung Nr. 104 - Feuerwehrgerätehaus Sauerlandstraße - zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
In der näheren Umgebung des Vorhabenbereiches sind bereits zwei Lesefundstellen der Vorgeschichte und des Mittelalters bekannt. Diese Fundstellen deuten darauf hin, dass hier ein Siedlungsplatz liegt, der sich durchaus auch bis in den Planbereich hinein ausdehnen könnte.
Im ungünstigsten Fall könnte es während der Bauphase somit zur Entdeckung von Bodendenkmälern kommen, was dann zu zusätzlichen Kosten durch Verzögerungen und Baustillstandzeiten führen würde. Denn nach dem OVG-Urteil Münster 10 A 2611/09 vom 20.09.2011 (S. 17) müssen Bodendenkmäler auch bei Entdeckung nach der Plangenehmigung aufgrund der bestehenden Sicherungsverpflichtungen nach dem DSchG NW in die Denkmalliste eingetragen und entsprechend berücksichtigt werden. Dies würde dann unweigerlich zu aufschiebenden Wirkungen führen, die für durchgeplante Bauvorhaben erhebliche Konsequenzen haben würden.
Um dies zu verhindern, die archäologische Situation im Plangebiet bereits im Vorfeld besser einschätzen und eventuelle Fundbereiche / Vermutete Bodendenkmäler definieren zu können, muss zunächst eine Grunderfassung (Sachstandermittlung), d.h. eine Oberflächenprospektion in den Bereichen, in denen Bodeneingriffe geplant sind (bei denen es sich offenbar um Ackerflächenhandelt) durchgeführt werden (Oberflächenprospektion – Begehung, Aufsammeln und Kartierung von Oberflächenfunden).
Bei einer im Oktober 2016 vom Landschaftsverband Westfalen - Lippe durchgeführten Oberflächenprospektion konnten keine Hinweise auf etwaige vorhandene Bodendenkmäler festgestellt werden. Dennoch sind archäologische Befunde bei Erdarbeiten nicht auszuschließen.
Ein entsprechender Hinweis ist in der Begründung zur Flächennutzungsplan-Teiländerung unter Punkt 9 „Denkmalschutz“ enthalten.
Den Anregungen wird gefolgt.
6.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde die mit Schreiben vom 26.04.2016, 01.09.2017 und 18.09.2017 zur Teiländerung Nr. 104 - Feuerwehrgerätehaus Sauerlandstraße -zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass eine Regenrückhaltung vor Einleitung in den Krebsbach erforderlich sein wird. Ein Antrag gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz muss bei der Unteren Wasserbehörde eingereicht werden.
Die Hinweise wurden der Gebäudeplanung zugeleitet. Die Einleitung in den Bach und die Möglichkeit zur Anlage eines Regenrückhaltebeckens wurden bei der Planung berücksichtigt. Ein Antrag nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz wird bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans vorliegen.
Der Anregung wird gefolgt.
Die Untere Bodenschutzbehörde lehnt den Eingriff in eine Fläche, deren Bodenfunktionen noch vollständig erhalten sind und unwiederbringlich zerstört werden ab. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht werden andere geprüfte Standorte für geeigneter erachtet.
Bei der Prüfung von Standortalternativen haben sich die anderen Standorte, die aus bodenschutzrechtlicher Sicht geeigneter gewesen wären, in der Gesamtwertung als ungeeignet erwiesen, u. a. aufgrund einsatztaktischer Erwägungen der Feuerwehr (siehe auch Begründung zur FNP-Teiländerung Punkt 2.2). Obwohl der Standort an der Sauerlandstraße sich teilweise im Außenbereich gemäß § 35 BauGB (teilweise Bebauungsplan mit Festsetzung Verkehrsfläche) befindet und zunächst Planungsrecht geschaffen werden muss, fiel die Entscheidung des Rates der Stadt Hagen am 26.09.2013 zugunsten dieses Standortes. Unter Beachtung der Grundsätze des Bodenschutzes, wird dem Belang der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr der Vorzug gegeben und damit unter Abwägung dieser öffentlichen Belange die Standortentscheidung vom 26.09.2013 für den Bau eines Feuerwehrgerätehauses am gewählten Standort bestätigt.
Die Anregung wird zurückgewiesen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde zurückgenommen wurde, da es sich bei dem Vorhaben um ein Vorhaben von öffentlichem Interesse handelt und kein Ausgleich erfolgen muss.
7.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der Generellen Umweltplanung die mit Schreiben vom 03.05.2016 und 31.08.2017 zur Teiländerung Nr. 104 - Feuerwehrgerätehaus Sauerlandstraße - zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die Generelle Umweltplanung regt an, die im Plangebiet zulässigen Gebäude auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) zu errichten. Wie bei den anderen Feuerwehrgerätehäusern sollte die Wärmebereitstellung durch Holzpellets vorgesehen werden.
Im Hinblick auf die notwendige Anpassung an den Klimawandel wird empfohlen, eine solare Nutzung sowie eine Dach- und Fassadenbegrünungen vorzusehen (mit Ausnahme von Belichtungsflächen und Flächen, die für eine Photovoltaiknutzung vorgesehen sind).
Ferner wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der zunehmenden Anzahl und Intensität der Niederschläge mit der Zunahme von Oberflächenwasser zu rechnen ist.
Die Anregungen sind nicht flächennutzungsplanrelevant, werden aber im Bebauungsplan bzw. im Baugenehmigungsverfahren Berücksichtigung finden.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
8.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der gemeinsamen Unteren Umweltbehörde der Städte Bochum. Dortmund, Hagen die mit Schreiben vom 04.05.2016 und 01.09.2017 zur Teiländerung Nr. 104 - Feuerwehrgerätehaus Sauerlandstraße - zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die Anregungen beziehen sich auf die Ausrichtung des Gebäudes, das so auszurichten ist, dass die Wohnbebauung Exterweg / Rennsteigweg vom Gebäude selbst abgeschirmt wird. Sowohl die Fahrzeugbewegungen als auch anderer Tätigkeiten wie Übungen, Probeläufen von Pumpen und Notstromaggregaten sollten im Schallschutzgutachten Berücksichtigung finden.
Weiterhin wird empfohlen, die Lärmschutzmaßnahmen in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufzunehmen.
Die Anregungen werden im Bebauungsplan berücksichtigt. Den Anregungen wird gefolgt.
9.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der Unteren Denkmalbehörde die mit Schreiben vom 04.05.2016 und 11.10.2017 zur Teiländerung Nr. 104 - Feuerwehrgerätehaus Sauerlandstraße - zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die Untere Denkmalbehörde weist darauf hin, dass es für den besagten Planbereich zur Zeit noch keine konkreten Hinweise auf Bodenfunde im Sinne des DSchG NW gibt. Da jedoch in der Nähe zwei Lesefunde einen Hinweis auf einen möglichen Siedlungsplatz geben, der sich auch in das Plangebiet erstrecken könnte.
Um hierüber Klarheit zu erhalten, sind Voruntersuchungen in Form von Oberflächenprospektionen (Begehung, Aufsammeln und Kartierung der Funde) im Vorfeld der Baumaßnahme notwendig. Um Zeitverzögerungen zu vermeiden, ist es sinnvoll, damit so früh wie möglich zu beginnen. Der Vorhabenträger ist hierüber frühzeitig, am besten parallel zum B-Planverfahren, zu informieren und darauf hinzuweisen, dass er sich mit der Unteren Denkmalbehörde abstimmen muss.
Im Oktober 2016 wurden Oberflächenprospektionen durch den LWL im Plangebiet durchgeführt und keine Hinweise auf Bodendenkmäler entdeckt. Auf dem nördlich gelegenen Feld „Auf dem Dreische“ Flur 8, Flurstück 66 wurde ein Einzelfund (Keramik) gemacht.
Den Anregungen wurde gefolgt.
Des Weiteren wird angeregt, den folgenden Hinweis zum Denkmalschutz, hier Bodendenkmalpflege im Plan aufzunehmen:
„Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (Kultur – und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und/oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Westfälisches Museum für Archäologie, Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe, In der Wüste 4, 57462 Olpe, Tel. 02761/ 9375-0) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von der Oberen Denkmalbehörde bzw. dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW).“
Der Hinweis in der Begründung zur Flächennutzungsplan-Teiländerung unter Punkt 9 „Denkmalschutz“ enthalten.
Der Anregung wird gefolgt.
10.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen des Fachbereiches öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen – Abteilung Kampfmittelbeseitigung, die mit Schreiben vom 28.07.2017 zur Teiländerung Nr. 104 - Feuerwehrgerätehaus Sauerlandstraße - zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Von Seiten der Kampfmittelbeseitigung wird auf eine vermutliche Blindgängereinschlagstelle in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet verwiesen.
Der Verdachtspunkt wurde im November 2017 untersucht und es wurden keine Hinweise auf einen Blindgänger festgestellt.
Die Anregung wurde berücksichtigt.
11.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen des RVR, die mit Schreiben vom 09.05.2016, 13.04.2016 und 04.10.2017 zur Teiländerung Nr. 104 - Feuerwehrgerätehaus Sauerlandstraße - zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange äußerte der RVR Bedenken, weil der Regionalplan im Plangebiet Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich darstellt. Unter der Voraussetzung, dass der Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen wird, wurden die Bedenken aber zurückgestellt, weil gleichzeitig die Versiegelung von Flächen durch den Bau einer Straße zurückgenommen wird.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Bei der Abfrage der Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz beziehen sich die Anregungen auf die Inanspruchnahme des Regionalen Grünzugs. Grundsätzlich sind Planungen und Maßnahmen zu unterlassen, die zu Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes führen können. Da die Durchgängigkeit des Grünzugs auch vor dem Hintergrund der geringen Flächengröße nicht wesentlich in Anspruch genommen wird, wurde die landesplanerische Anpassung unter dem Nachweis in Aussicht gestellt, dass Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Dieser Nachweis wird im Umweltbericht zur FNP-Teiländerung erbracht. Mit Schreiben vom 04.10.2017 wurde bestätigt, dass die Bauleitplanung im Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung steht.
Die Anregungen wurden berücksichtigt.
12.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der Anwohner-gemeinschaft Exterweg, vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei, die mit Schreiben vom 31.08.2017 zur Teiländerung Nr. 104 - Feuerwehrgerätehaus Sauerlandstraße -zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die Anregungen beziehen sich auf:
- Mangelnde Planungsbefugnis / fehlende städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB
- Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planung
- Vollzugshindernisse der Planung
- Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung
- Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot und absehbarer Verstoß gegen § 5 BImSchG
- Ungelöste Problematik der Grundstücksentwässerung
1. Mangelnde Planungsbefugnis / fehlende städtebauliche Rechtfertigung:
Es wird auf § 1 Abs. 3 BauGB verwiesen, wonach eine Planungsbefugnis nur dann besteht, wenn eine städtebauliche Erforderlichkeit besteht. Grundsätzlich könnte sich diese Erforderlichkeit aus dem Brandschutzbedarfsplan ergeben, welcher die zu einem wirksamen Brandschutz notwendigen Maßnahmen beschreiben und festlegen soll. Entsprechend den einsatztaktischen Aufgabenstellungen sind Feuerwehrgerätehäuser unter den einzuhaltenden Hilfsfristen im Stadtgebiet zu verteilen. Es wird Kritik am Brandschutzbedarfsplan geäußert, indem darauf hingewiesen wird, dass sämtliche Teile des Einsatz- und Löschbereichs des geplanten Feuerwehrgerätehauses an der Sauerlandstraße gleichzeitig innerhalb des Einsatzbereiches eines oder sogar mehrerer benachbarter Feuerwehrgerätehäuser liegen und von daher die Erforderlichkeit des Feuerwehrgerätehauses im Bereich der Sauerlandstraße gänzlich nicht erkannt wird.
Stellungnahme zu 1. Mangelnde Planungsbefugnis / fehlende städtebauliche Rechtfertigung:
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB hat die die Gemeinde die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Bebauungspläne erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sind "... soweit sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich sind."
Dazu folgende Gerichtsentscheidungen:
- BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995
- BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999
- BVerwG, Beschl. v. 5.07.2007
- OVG Münster, Urt. v. 13.09.2007
- OVG Lüneburg, Urt. v. 22.10.2008
Darüber hinaus geht insbesondere das BVerwG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Gemeinde im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen ein sehr weites planerisches Ermessen zusteht und dass eine "Bedarfsanalyse" nicht durchgeführt werden muss. Besonders hervorzuheben ist, dass eine Bauleitplanung insbesondere dann erforderlich ist, wenn sie darauf abzielt, Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr abzusichern und sicherstellen soll, dass ein gefahr- und reibungsloser Ablauf dieser Aufgabenwahrnehmung erfolgen kann.
Diese Mindestanforderungen werden mit dem aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 4/15 nicht nur erfüllt, sondern übertroffen, indem der geplante Neubau des Feuerwehrgerätehaus an der Sauerlandstraße in dem vom Rat der Stadt beschlossenen Brandschutzbedarfsplan verankert ist, der die Notwendigkeit des Feuerwehrgerätehauses begründet.
Zur Kritik am Brandschutzbedarfsplan:
Gemäß dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) § 3 Abs. 1 unterhalten die Gemeinden für den Brandschutz und die Hilfeleistung den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen. Sie sind im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe zur Mithilfe verpflichtet.
Das BHKG geht vom Örtlichkeitsprinzip aus. Das bedeutet, dass die örtliche Gemeinde für die Bekämpfung von Schadenfeuern und für die Hilfeleistung zunächst allein zuständig ist. Hierbei kann die Gemeinde sich auf die örtliche und persönliche Verbundenheit der Feuerwehrangehörigen mit der Gemeinde stützen.
In der kreisfreien Stadt Hagen ist die Freiwillige Feuerwehr in die Sicherstellung des Schutzzieles bei einem „kritischen Wohnungsbrand“ im Brandschutzbedarfsplan eingebunden. Die Freiwillige Feuerwehr wird im Bedarfsfall mit- und nachalarmiert, wenn dieses zur Erreichung der Schutzziele 1 und 2 erforderlich ist.
Für die Ermittlung des theoretischen Löschbezirkes, den eine Freiwillige Feuerwehr hilfsfristengerecht abdecken kann, wird ein Radius von 3,2 Kilometern um den Standort des Feuerwehrgerätehauses gezogen.
Dabei ist im Norden des Stadtgebietes eine theoretische Löschbezirksüberschneidung notwendig, um alle Einheiten dieses Bereiches hilfsfristengerecht einsetzen zu können. Bei dem Fortfall eines geplanten Feuerwehrgerätehauses im nördlichen Stadtgebiet würde eine oder mehrere taktische Einheiten nicht mehr die planmäßige Ausrückezeit einhalten können, weil sich Anfahrwege der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aus ihren privaten Bereichen oder Arbeitsplätzen zu den Stützpunkten erheblich verlängern. Bereits bei einer Ausrückezeitverlängerung von nur einer Minute, ergeben sich im nördlichen Stadtgebiet Bereiche, in denen eine Menschenrettung bei einem „kritischen Wohnungsbrand“ nicht mehr hilfsfristengerecht sichergestellt werden kann.
Darüber hinaus muss die Freiwillige Feuerwehr auch die Feuer- und Rettungswachen besetzen, wenn die Berufsfeuerwehr länger als 45 – 60 Minuten einsatzbedingt abwesend ist, um den Grundschutz sicher zu stellen, so dass auch bei weiteren Bränden oder Unglücksfällen zeitgerecht geholfen werden kann.
Die ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Feuerwehr Hagen übernehmen weitere gesamtstädtische Aufgabenstellungen in der Brandbekämpfung und technischen Hilfeleistung. Ohne diese gesamtstädtische Aufgabenzuteilung wäre ein flächendeckender und bedarfsgerechter Brandschutz nicht sicher zu stellen und schwerlich zu finanzieren. Alle taktischen Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr werden benötigt, um größere öffentliche Notstände, Großeinsatzlagen oder Katastrophen bewältigen zu können. Mehrere Naturereignisse haben in der jüngsten Vergangenheit die vorstehende These eindrucksvoll bestätigt.
Die überörtliche Hilfe der Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes hat in der Vergangenheit aufgrund gesetzlicher Regelungen eine grundlegende Veränderung erfahren (vgl. BHKG § 39). Hier kann u.a. auf das Konzept für die „Vorgeplante überörtliche Hilfe im Brandschutz und der Hilfeleistung durch die Feuerwehren im Land Nord-rhein-Westfalen (VüH-Feu NRW) verwiesen werden. Die erforderliche personelle Ausstattung wird überwiegend durch ehrenamtliche Kräfte sichergestellt.
Die Integration der Löschgruppen der Freiwilligen Feuerwehr in das gesellschaftliche Leben der Stadtteile ist unabdingbare Voraussetzung für die gezielte Nachwuchswerbung. Zusätzlich ist die Unterbringung einer fünften Jugendfeuerwehrgruppe in dem neu zu errichtenden Feuerwehrgerätehaus erforderlich um langfristig die Mitgliederzahlen der Einsatzkräfte sicher zu stellen. Darüber hinaus bereichern die Löschgruppen mit ihrem gesellschaftlichen Engagement das Vereinsleben in den Stadtteilen.
Der notwendige Neubau des Feuerwehrgerätehauses Halden, Herbeck und Fley wurde vom Rat der Stadt Hagen im Brandschutzbedarfsplan der kreisfreien Stadt Hagen mit Stand vom 01. Januar 2011 beschlossen. Dieser Neubau ist zur Sicherstellung eines flächendeckenden und bedarfsgerechten Brandschutzes zwingend erforderlich.
Die Kritik am Brandschutzbedarfsplan ist somit ungerechtfertigt, da dieser die Notwendigkeit eines Feuerwehrgerätehauses an diesem Standort ausreichend begründet.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
2.Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planung:
Es erfolgt der Hinweis, dass die konkrete Standortwahl abwägungsfehlerhaft sei, weil es der vorliegenden Planung an einer hinreichenden und zumindest in den Grundzügen nachvollziehbaren Variantenprüfung fehlt. Insbesondere wird im Hinblick auf die Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB die Wahl eines Standortes im noch völlig unbebauten Außenbereich kritisiert. Des Weiteren wird auf eine Wertminderung benachbarter Immobilien und die Verschlechterung der Wohnsituation durch den Bau des Feuerwehrgerätehauses verwiesen. Schließlich wird eine Abwägungsfehlerhaftigkeit im Hinblick auf die Kommunalfinanzen gesehen.
Stellungnahme zu 2.: Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planung:
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Öffentlicher Belang Bodenschutz gemäß § 1a Abs. 2 BauGB:
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.“
Diesem Gesetz wird in diesem Verfahren wie folgt Genüge getan:
Die Verwaltung hatte bereits zur Entscheidung des Rates zum Neubau des Feuerwehrgerätehauses am 26.09.2013 sechs verschiedene Standortvarianten geprüft.
Bei der Standortsuche für das Feuerwehrgerätehaus Fley – Halden – Herbeck wurden folgende Kriterien berücksichtigt:
•Berücksichtigung der einsatztaktischen Gesichtspunkte
•Lage möglichst zentral im Bereich Fley – Halden – Herbeck
•Ausreichende Flächengröße
•Gesicherte Erschließung
•Verfügbarkeit eines städtischen Grundstücks
•Planungsrechtliche Realisierbarkeit
•Besondere Kostenfaktoren
Basierend auf diesen Anforderungen wurden sechs mögliche Standorte für das Feuerwehrgerätehaus betrachtet und bezüglich ihrer Eignung bewertet. Zu diesen zählten:
•Berchumer Str. 63
•Sauerlandstraße
•Heydastraße
•Gründelbusch
•Berchumer Str. 68
•Sauerlandstraße / Industriestraße
Obwohl der Standort sich teilweise im Außenbereich gemäß § 35 BauGB (teilweise Bebauungsplan mit Festsetzung Verkehrsfläche) befindet und zunächst Planungsrecht geschaffen werden muss, fiel die Entscheidung des Rates der Stadt Hagen am 26.09.2013 zugunsten des letztgenannten Standortes an der Sauerlandstraße, da sich die anderen Standorte als ungeeignet erwiesen. Es ist somit zwingend erforderlich, eine Fläche im Außenbereich in Anspruch zu nehmen, da im Innenbereich kein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht.
Neufassung der Begründung
Um die Standortauswahl nachvollziehen zu können, wird die Begründung zum Bebauungsplan in dem Punkt Standort (Kapitel 2.2), mit der Prüfung der Standortalternativen einschließlich den detaillierten Ausführungen zu jedem Standort, ergänzt und neu gefasst.
Damit wird dem Hinweis des Rechtsanwaltes Herrn Kaldewey nachgegangen, wonach die bisherige Fassung der Begründung hinsichtlich der Standortentscheidung nicht hinreichend substantiiert sei. Der Anregung wird insofern gefolgt.
Gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB soll die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen begründet werden.
Im Mustereinführungserlass zur BauGB - Änderung 2013 wird ab Seite 5 unter 2.3 "Begründungsanforderungen bei der Umwandlung von landwirtschaftlich oder als Wald genutzten Flächen (§ 1a Absatz 2 Satz 4)" ausgeführt, dass eine besondere Begründungsanforderung erfüllt werden muss. Dort heißt es aber auch, dass die Gemeinde grundsätzlich selbst entscheidet, welche Daten für eine plausible und nachvollziehbare Begründung der Flächenneuinanspruchnahme im konkreten Planungsfall angemessen und hinreichend erscheinen. Allerdings muss die Begründung wie auch sonst hinreichend substantiiert und schlüssig nachvollziehbar sein.
Mit Verweis auf Kapitel 2.2 der Begründung zum Bebauungsplan ergeht folgender Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass unter Beachtung der Grundsätze des Bodenschutzes, dem Belang der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr der Vorzug gegeben wird und damit unter Abwägung der öffentlichen Belange die Standortentscheidung vom 26.09.2013 für den Bau eines Feuerwehrgerätehauses am gewählten Standort bestätigt wird.
Privater Belang Wertminderung benachbarter Immobilien:
Die vermeintliche Verschlechterung der Wohnsituation durch die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses ist vor dem Hintergrund der bisher geplanten Querspange Halden zu betrachten, die im bisher rechtsgültigen Bebauungsplan und im Flächennutzungsplan vorgesehen war. Zwar sollte diese Verbindungsstraße durch einen Lärmschutzwall von der Wohnbebauung abgeschirmt werden, dennoch hätte sich auch unter Einhaltung der Schall-Immissions-richtwerte eine Verschlechterung der Geräuschkulisse ergeben, die aber hinnehmbar und von den Anwohnern hinzunehmen gewesen wäre. Inwiefern durch den Betrieb des Feuerwehrgerätehauses tatsächlich eine Verschlechterung der Wohnsituation im Vergleich zum Status Quo eintreten wird, lässt sich nicht exakt objektivieren. Denn die momentane Wohnsituation ist durch die landwirtschaftliche Nutzung des benachbarten Ackers nicht belastungsfrei für die Anwohner. Hier treten Lärm durch Landmaschinen und Gerüche durch das Einbringen von Gülle auf. Durch das Lärmgutachten wird belegt, dass der Betrieb des Feuerwehrgerätehauses die Schall-Immissionsrichtwerte einhalten wird.
Eine Wertminderung der benachbarten Grundstücke am Exterweg aufgrund des Feuerwehrgerätehauses ist nicht oder, wenn überhaupt, nur unwesentlich zu erwarten. Es gibt aber keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Der Marktwert einer Immobilie unterliegt unterschiedlichsten Kriterien. Zum heutigen Zeitpunkt kann eine mögliche zukünftige Änderung des Marktwertes nicht eingeschätzt werden.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass eventuelle Nachteile für die Anwohner des Exterweges hinnehmbar sind.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
Öffentlicher Belang Kommunalfinanzen:
Unter Punkt 1. wurde die Notwendigkeit der Einrichtung bereits dargelegt:
Gemäß dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) § 3 Abs. 1 unterhalten die Gemeinden für den Brandschutz und die Hilfeleistung den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen. Sie sind im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe zur Mithilfe verpflichtet.
Demnach handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde, für die die Stadt Hagen dem Bedarf entsprechende Mittel in ihrem Finanzhaushalt bereitstellen muss. Das Wirtschaftlichkeitsgebot wird somit eingehalten.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
3.: Vollzugshindernisse der Planung
3 a: Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung
Es wird darauf hingewiesen, dass die Planung gegen mehrere Ziele der Raumordnung verstößt, weil das Plangebiet im Regionalplan als Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung und als regionaler Grünzug dargestellt ist.
Stellungnahme zu 3 a: Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung
Der RVR hat mit Schreiben vom 04.10.2017 bestätigt, dass die vorgelegte Bauleitplanung im Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung steht.
Dies ist wie folgt begründet:
„Im Regionalplan […] liegt der Standort im Übergangsbereich zwischen einem Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB), einem Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich und einem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB). Der Allgemeine Freiraum- und Agrarbereich wird zusätzlich überlagert von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie dem Regionalen Grünzug.
Der nördlich angrenzende GIB ist so festgelegt, dass eine beidseitige Bebauung der Sauerlandstraße ermöglicht wird. Da der GIB auf der südwestlichen Seite jedoch knapp hinter der Sauerlandstraße endet, ist lediglich eine Bebauungstiefe im Sinne der zeichnerischen Zielfestlegung vertretbar. Die Tiefe der Gemeinbedarfsflächen von ca. 100 ist als gewöhnliche Bebauungstiefe in einem GIB anzusehen. Somit ist festzustellen, dass die vorgesehene Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr im Rahmen der aus dem regionalplanerischen Maßstab von 1: 50.000 resultierenden Bereichsunschärfe noch aus dem GIB entwickelt ist. Die 104. Teiländerung des Flächennutzungsplans entspricht somit dem Ziel 2-3 des Landesentwicklungsplanes, wonach sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche vollziehen muss.
Weiterhin wurden in unserer Stellungnahme gemäß § 34 Abs. 1 LPlG vom 13.04.2017 zusätzlich mögliche Konflikte mit dem Regionalen Grünzug und dem BSLE behandelt. Bezüglich des regionalen Grünzuges wurde festgestellt, dass die Durchgängigkeit auch vor dem Hintergrund der vorgesehenen Flächengröße nicht beeinträchtigt wird. Durch die Vorlage des Umweltberichtes zur Teiländerung Nr. 104 wird nun ebenfalls dargelegt, dass der BSLE, insbesondere resultierend aus den Darstellungen des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes, nicht erheblich beeinträchtigt wird.“
Die Anregung wird zurückgewiesen.
b): Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot und absehbarer Verstoß gegen § 5 BImSchG
Es wird auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot hingewiesen, da das Vorhaben Lärmimmissionen auslösen würde, die für die Nachbarn nicht zumutbar wären und von diesen nicht geduldet werden müssen. Das zugrunde gelegte Lärmschutzgutachten ist nach Auffassung des Rechtsanwaltsbüros lückenhaft und geht von falschen Annahmen bzw. Berechnungsgrundlagen aus.
Stellungnahme zu 3 b): Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot und absehbarer Verstoß gegen § 5 BImSchG
Stellungnahme des Gutachters Horstmann, Ingenieurbüro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz:
Punkt 1 (Seite 6, 3. Absatz):
Die Ansicht, dass das Vorhaben unzumutbare Lärmimmissionen auslöst, die nicht geduldet werden müssen, kann von uns aus Sicht des Geräuschimmissionsschutzes nicht geteilt werden.
Die an den Immissionsorten durch den Regelbetrieb des Feuerwehrgerätehauses, welches ausschließlich durch die freiwilligen Feuerwehren genutzt und betrieben wird, zu erwartenden Geräuschimmissionen wurden auf der Grundlage der uns von den Feuerwehren gemachten Angaben nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) ermittelt.
Die danach für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte werden danach an keinem der untersuchten Immissionsorte überschritten.
Während der Tageszeit wird der geltende Immissionsrichtwert an allen untersuchten Immissionsorten um -6 bis -13 dB(A) unterschritten.
Im Nachtzeitraum wird der geltende Immissionsrichtwert an allen untersuchten Immissionsorten um -1 bis -13 dB(A) unterschritten.
Aus Sicht des Immissionsschutzes und der für gewerbliche Anlagen anzuwendenden TA Lärm sind durch die Nutzung und den Betrieb des Feuerwehrgerätehauses somit im Sinne der TA Lärm keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten und die Errichtung und der Betrieb des Feuerwehrgerätehauses deshalb auch zumutbar.
Punkt 2 (Seite 7, 2. Absatz + 3. Absatz, Sätze 1-3 ):
In unserem Geräusch-Immissionsschutzgutachten wurden während der Tageszeit im Zeitraum von 07 Uhr bis 20 Uhr 40 An- und Abfahrvorgänge sowie 40 Stellplatzwechsel und im Zeitraum von 20 Uhr bis 22 Uhr weitere 20 An- und Abfahrvorgänge sowie 20 Stellplatzwechsel berücksichtigt und somit insgesamt 120 Pkw-Fahrbewegungen.
Darüber hinaus wurden während der "lautesten Nachtstunde" 20 Pkw-Fahrbewegungen angesetzt.
Das geplante Gerätehaus soll ausschließlich von freiwilligen Feuerwehren mit ehrenamtlichen Mitarbeitern, die in der Regel alle selbst berufstätig sind, genutzt werden. Von einer ständigen Besetzung ist deshalb nicht auszugehen. Zusätzliche Fahrbewegungen der Mitarbeiter zur Einnahme des Mittagessens oder für sonstige Besorgungen sind deshalb nicht zu erwarten.
Punkt 3 (Seite 7, 3. Absatz, Sätze 4 - 6 ):
Die Einsatzfahrten einschließlich der An- und Abfahrten der Einsatzkräfte sowie das Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft unmittelbar nach dem Einsatz dienen im Sinne eines hoheitlichen Auftrages der Gefahrenabwehr um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten, weshalb diese nicht in eine Betrachtung nach der TA Lärm mit einbezogen werden. Siehe hierzu Nr. 7.1 der TA Lärm, dort heißt es:
7.1 Ausnahmeregelung für Notsituationen
Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr eines betrieblichen Notstandes erforderlich ist, dürfen die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 überschritten werden. Ein betrieblicher Notstand ist ein ungewöhnliches, nicht voraussehbares, vom Willen des Betreibers unabhängiges und plötzlich eintretendes Ereignis, das die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringt.
Punkt 4 (Seite 7, 4. Absatz und Seite 8, Absätze 1-3):
Die angesprochene, dem Artenschutzgutachten beiliegende Lärmkarte liegt uns nicht vor. Auf Grund der angegebenen Werte ist aber davon auszugehen, dass hier die Umgebungslärmkarte gemeint ist, die sogenannte LDEN-Werte mit 65 bis 70 dB(A) ausweist.
Umgebungslärmkarten bilden dabei die Lärmsituation nur sehr grob ab. Abschirmende Hindernisse und Geländeformationen werden ebenfalls nur sehr grob oder gar nicht berücksichtigt. Zur konkreten Beurteilung der durch Straßenverkehr vorherrschenden Geräuschsituation können diese Werte in der Regel nicht herangezogen werden.
Unabhängig hiervon liegen die nach TA Lärm ermittelten Werte, die ja die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nicht überschreiten, um mehr als 10 dB(A) unter diesen Geräuschpegeln, so dass diese keinen relevanten Pegelbeitrag mehr leisten.
Die Durchführung einer Sonderfallprüfung nach der TA Lärm Nr. 3.2.2 (gilt genaugenommen nur für genehmigungsbedürftige Anlagen) ist hier deshalb nicht erforderlich.
Bezüglich der Einsatzfahrten insbesondere zur Nachtzeit siehe die Ausführungen unter Punkt 3.
(TA Lärm, Nr. 7.1 Ausnahmeregelung für Notsituationen).
Punkt 5 (Seite 8, 4. Absatz):
Der geplante Zufahrtsweg zum Gerätehaus befindet sich auf dem „Betriebsgelände“ und ist somit gemäß der TA Lärm Nummer 7.4 in der Beurteilung nach TA Lärm mit einzubeziehen und nicht als öffentliche Straße nach der 16. BImSchV zu betrachten.
In unserem Gutachten wurde der Zufahrtsweg zum Gerätehaus in die Beurteilung der TA Lärm mit einbezogen. Die Betrachtungsweise nach TA Lärm stellt dabei gegenüber der 16. BImSchV die deutlich „schärfere“ Betrachtungsweise dar.
Im Rahmen der Abwägung hat die Stadt Hagen die vorgebrachten Anregungen geprüft und schließt sich der Bewertung der Ausführungen des Gutachters Horstmann (Ingenieurbüro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz) vollumfänglich an.
Die Anregungen bezüglich eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot und einen absehbaren Verstoß gegen § 5 BImSchG werden zurückgewiesen.
3 c): Ungelöste Problematik der Grundstücksentwässerung
In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass die Grundstücksentwässerung nicht sichergestellt ist und sich die bereits jetzt kritische Situation mit Wassereintritten in Kellerräume durch das Bauvorhaben und der damit verbundenen Versiegelung noch verschärfen wird. Es wird die Unvollständigkeit der Auslegungsunterlagen und die damit korrespondierende Verletzung der verfahrensmäßigen Beteiligungsrechte der Einwendungsführer gerügt. Eine erneute öffentliche Auslegung wird gefordert.
Stellungnahme zu 3 c): Ungelöste Problematik der Grundstücksentwässerung
Nach § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen.
Zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans liegt nun ein genehmigter bzw. genehmigungsfähiger Antrag auf Einleitung von Niederschlagswasser in den angrenzenden Krebsbach gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vor. Damit ist die gesetzlich geforderte Grundstücksentwässerung gewährleistet.
Die Situation der Einwendungsführer, die über Wassereintritte in den Kellerräumen durch Staunässe klagen, wird sich durch die geplanten Entwässerungsanlagen nicht verschlechtern. Sie könnte sich sogar dadurch verbessern, dass das Niederschlagswasser, welches auf der bisher unversiegelten Ackerfläche versickerte und den Grundwasserspiegel ansteigen ließ, nun zum nördlich des Plangebietes gelegenen Krebsbach, d. h. von der südlich des Plangebietes gelegenen Wohnbebauung weggeführt wird.
Die erforderliche Drosselung der Einleitung in den Bach wird gemäß Entwässerungsplanung durch ein Regenrückhaltebecken vorgesehen. Dieses wird als „private“ Entwässerungsanlage im Baugebiet angelegt. Eine explizite Ausweisung des Standortes ist nicht erforderlich. Die Drosselung der einzuleitenden Wassermengen muss nicht zwangsläufig durch ein Regenrückhaltebecken erfolgen. Der Bebauungsplan ließe auch die Drosselung durch eine Zisterne oder ähnliche Einrichtungen zu.
In der Fassung der Begründung vom 07.06.2017 zur FNP-Teiländerung, Seite 7, Kapitel 6.2. Öffentliche Entwässerung, heißt es:
„ … Dieser gesetzlichen Vorschrift entsprechend soll das Niederschlagswasser in den nahegelegenen Krebsbach gedrosselt eingeleitet werden.…“
In der Neufassung der Begründung vom 22.03.2018 lautet es auf Seite 17:
„ … Dieser gesetzlichen Vorschrift entsprechend muss das in dem Baugebiet anfallende Niederschlagswasser gedrosselt in den nahegelegenen Krebsbach eingeleitet werden. Die wasserrechtlich genehmigten Anlagen (§ 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)) sind in ihrer Funktionsfähigkeit dauerhaft zu unterhalten. (Textliche Festsetzung 11 im Bebauungsplan) …“
Mit der zusätzlichen Festsetzung im Bebauungsplan(11) und der neuen Formulierung in der Begründung zum Zwang zur Einleitung des Regenwassers in den Bach wird die Verbindlichkeit der Regelung erhöht.
Der Anregung wird insofern gefolgt.
Bezüglich der Beteiligungsrechte der Einwendungsführer nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Mit dem Bebauungsplan handelt es sich um eine „Angebotsplanung“. D. h., dass es einen Spielraum für die Ausgestaltung des geplanten Feuerwehrgerätehauses gibt. Das betrifft auch die Entwässerungsplanung. Die Regenrückhaltung muss nicht durch ein Regenrückhaltebecken erfolgen, sie kann auch durch eine Zisterne oder ähnliche Anlagen erfolgen. Daher ist der Einwand, die Auslegungsunterlagen wären nicht vollständig gewesen, nicht gerechtfertigt und die Forderung, die Auslegung sollte um Aussagen zur Dimensionierung und Funktionsweise des Regenrückhaltebeckens ergänzt wiederholt werden, unbegründet.
Der Planung und der Begründung zur Öffentlichen Auslegung war zu entnehmen, dass das Niederschlagswasser dem Krebsbach zugeleitet werden soll. Diese Aussage ist ausreichend, um daraus Schlüsse zu ziehen und entsprechend Stellung zu nehmen. (Daraus ist z. B. zu schließen, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht infrage kommt.) Die Art und Ausgestaltung der Drosselung des Niederschlagswassers bzw. der Regenrückhaltung vor Einleitung in den Bach ist dabei für die Anwohner ohne Belang, da diese keinen Einfluss auf die südlich benachbarten Grundstücke hat.
Die Unterlagen zur Öffentlichen Auslegung waren ausreichend, um substantiierte Stellungnahmen abzugeben. Eine Verletzung der verfahrensmäßigen Beteiligungsrechte der Einwendungsführer liegt nicht vor.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
III Fazit:
Es wird festgestellt, dass ein sachlicher Grund für die Errichtung eines weiteren Feuerwehrgerätehauses nicht besteht, die Gemeindefinanzen erheblich belastet würden, die Planung sowohl planungsrechtlich als auch immissionsschutzrechtlich unzulässig ist und von daher wird beantragt, die Planung aufzugeben und den Aufstellungsbeschluss aufzuheben.
Stellungnahme zu III Fazit
Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, ist die Schaffung von Planungsrecht für die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses an diesem Standort sachlich hinreichend begründet und immissionsschutzrechtlich zulässig.
Die Anregungen werden von daher zurückgewiesen.
13.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen einer Bürgerin, die mit Schreiben vom 31.08.2017 zur Teiländerung Nr. 104 - Feuerwehrgerätehaus Sauerlandstraße -zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die Bürgerin spricht sich gegen den Bau des Feuerwehrgerätehauses aus. Als Gründe hierfür wird der Schutz der Natur, die Verkleinerung des Waldgebietes im Hinblick auf Spaziergänger, spielende Kinder, Radfahrer, Reiter und Baukosten in Höhe von 5,5 bis 7 Mio. € genannt.
Der Eingriff in Natur und Landschaft wird gemäß Bausetzbuch ausgeglichen. Laut Landschaftspflegerischem Begleitplan zum Bebauungsplan wird sogar überkompensiert. Es handelt sich um eine Ackerfläche. Eine Verkleinerung des Waldgebietes findet daher nicht statt. Spaziergänger, Kinder, Radfahrer und Reiter werden auch weiterhin Zugang zum Wald haben.
Der Ratsbeschluss vom 26.09.2013 zum Raumprogramm für dieses Feuerwehrgerätehaus geht von Baukosten von 4.062.000 € aus.
Der Bedarf ergibt sich aus dem Brandschutzbedarfsplan. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) unterhalten die Gemeinden für den Brandschutz und die Hilfeleistung den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen. Sie sind im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe zur Mithilfe verpflichtet.
Demnach handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde, für die die Stadt Hagen dem Bedarf entsprechende Mittel in ihrem Finanzhaushalt bereitstellen muss. Das Wirtschaftlichkeitsgebot wird somit eingehalten.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
14.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen eines Bürgers, die per E-Mail vom 25.01.2017 und 09.02.2017 zur Teiländerung Nr. 104 - Feuerwehrgerätehaus Sauerlandstraße -zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Der Bürger beklagt sich in der E-Mail vom 25.01.2017 und unter Punkt 6 und 7 der E-Mail vom 09.02.2017, dass nur einige Anwohner des Exterweges und des Rennsteigweges auf die Veranstaltung zur Beteiligung der Öffentlichkeit hingewiesen wurden, und dass diese Bürger in ein Mediationsverfahren eingebunden wurden und nicht alle Anwohner des Exterweges und des Rennsteinweges.
Die Bürger/innen, welche zu einem Mediationstermin eingeladen wurden, sind direkte Nachbarn des Geländes, auf dem das Feuerwehrgerätehaus geplant ist. Aus der direkten Nachbarschaft der angrenzenden Grundstücke ergibt sich ein Bezug dieser Bürger und Bürgerinnen zum geplanten Gebäude, der faktisch eine andere Qualität hat und eine andere Betroffenheit auslöst als der Bezug der Anwohner/innen, deren Grundstücke nicht direkt an das Gelände des geplanten Gebäudes angrenzen. Z. B. ist im zurzeit rechtskräftigen B-Plan bisher eine Straße mit Lärmschutzwall entlang der Grundstücksgrenzen geplant. Wegen der durch die Planung ausgelösten direkten Betroffenheit der angrenzenden Grundstücke wurden ein Ortstermin und ein Mediationsgespräch mit den direkten Nachbarn vereinbart. Im Rahmen dieser Gespräche wurde auch die anstehende Bürgeranhörung angekündigt.
Der Termin der Bürgeranhörung ist zugleich auf mehreren Seiten des Internet-Auftrittes der Stadt Hagen und im Amtsblatt kommuniziert worden. Die Fragen des Bürgers zeigen kein Mediationsthema auf, sondern beziehen sich auf Informationen zum Vorhaben, die die Stadt Hagen auf verschiedene Weise und mehrfach öffentlich thematisiert hat:
Des Weiteren werden folgende Anregungen und Fragen vorgebracht:
- Die Nähe zur Wohnbebauung wäre bei der Suche nach Standortalternativen ein Ausschlusskriterium für den Standort Berchumer Str. 63 gewesen. Bei der Standortentscheidung für die Sauerlandstraße wäre der Aspekt trotz benachbarter Wohnbebauung nicht berücksichtigt worden.
- Welche Lärm- und Immissionsschutzmaßnahmen sind bei der Planung berücksichtigt? Ist ein Lärmschutzwall geplant?
- Welche Stellungnahmen und Gutachten wurden eingeholt und zu welchen Ergebnissen haben diese geführt?
- Stehen noch weitere behördliche Stellungnahmen und Gutachten aus?
- Besteht die Möglichkeit Kopien von Stellungnahmen und Gutachten zu erhalten?
Zu 1.:
Die Nähe zur Wohnbebauung war nur eines mehrerer Argumente gegen den Standort Berchumer Str. 63. Ein weiteres Argument gegen diesen Standort war u. a. die Störung des Schulbetriebes. Auch bei der Entscheidung und der Planung für den Standort Sauerlandstraße wurde die Lärmsituation für die Anwohner am Exterweg betrachtet. Es wurde darauf geachtet, dass die Toröffnungen und Parkplätze auf der der Wohnbebauung abgewandten Gebäudeseite liegen sollten und dass damit das Gebäude eine abschirmende Wirkung bekommt. Das Gebäude wurde dann noch einmal weiter von den Wohnhäusern abgerückt. Diesen „Planungsspielraum“ hätte der beengte Standort Berchumer Str. 63 nicht geboten.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
Zu 2. bis 5.:
Bei den Fragen handelt es sich um ein Auskunftsersuchen. Der Bürger wurde sowohl auf die im Internet abrufbaren Informationen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als auch auf die anstehende Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hingewiesen.
Eine Abwägung ist von daher nicht erforderlich.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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x | sind nicht betroffen |
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