Beschlussvorlage - 0336/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung des Einmündungsbereichs der Privatstraße Finking
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Martina Gripshöfer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Entscheidung
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26.04.2018
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/ SGV NRW 91)
die Widmung des
Einmündungsbereichs
der Privatstraße Finking
(die Verkehrsfläche umfasst einen ca. 70 qm großen Teil des Grundstücks
Gemarkung Dahl, Flur 3, Flst. 304).
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG (Anliegerstraße) zugeordnet.
Die Verkehrsfläche ist in dem Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Begründung:
Die Privatstraße Finking mündet unmittelbar auf die Delsterner Str./Dahler Str. B 54.
Über die Privatstraße werden mehrere Grundstücke erschlossen.
Im Zusammenhang mit einem Bauantrag auf einem dieser Grundstücke war der Landesbetrieb Straßenbau NRW zu beteiligen. Um die bauordnungsmäßig rechtmäßige Erschließung zu sichern, wurde vom Landesbetrieb die Auflage gemacht, den Einmündungsbereich der Privatstraße gemäß den Vorgaben des BFernStrG in einer Tiefe von ca. 20 m zu widmen.
Die Voraussetzungen zur Widmung gemäß § 6 Abs. 5 StrWG NW wurden im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (Zustimmung zur Widmung) mit dem Grundstückseigentümer der zu widmenden Straßenfläche geschaffen . Gleichzeitig wurde die dauerhafte Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht für diese Fläche vertraglich auf den Eigentümer übertragen.
Durch die Widmung erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NW und es wird damit der Allgemeinheit der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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204,1 kB
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