Berichtsvorlage - 0322/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Begründung

Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 der GO NRW erhalten Vorsitzende von Ausschüssen des Rates (mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses) ab dem 01.01.2017 neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden.

 

Die Höhe dieser zusätzlichen Aufwandsentschädigung ist in § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Entschädigungsverordnung NRW geregelt. Danach beträgt diese zusätzliche Aufwandsentschädigung bei Vorsitzenden von Ausschüssen der kommunalen Vertretungen in Gemeinden und Kreisen mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses und der durch die Hauptsatzung ausgenommen Ausschüsse den 1-fachen Satz des Betrages der von der Einwohnerzahl der Gemeinde/des Kreises abhängigen Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden beziehungsweise Kreisen. Dieser beträgt in der für Hagen relevanten Größenklasse seit dem 01.08.2017 monatlich 497,70 €.

 

Ausschüsse des Rates sind:

 

  •        Haupt- und Finanzausschuss,
  •        Beschwerdeausschuss
  •        Rechnungsprüfungsausschuss
  •        Sozialausschuss
  •        Stadtentwicklungsausschuss
  •        Sport- und Freizeitausschuss
  •        Fachausschuss Gebäudewirtschaft
  •        Kultur- und Weiterbildungsausschuss
  •        Umweltausschuss
  •        Schulausschuss
  •        Betriebsausschuss HABIT

 

Hinzu kommt der Jugendhilfeausschuss. Er ist kein Ausschuss des Rates, sondern basiert auf einer sondergesetzlichen Regelung. Allerdings soll § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW nach explizitem Auslegungshinweis seitens des zuständigen Ministeriums auch für den Jugendhilfeausschuss gelten.

 

Der Umlegungsausschuss der Stadt Hagen ist kein Ausschuss des Rates. Er basiert auf einer sondergesetzlichen Regelung. Der Vorsitzende ist kein Ratsmitglied. Es handelt sich um ein selbstständiges, unabhängiges und an keinerlei Weisungen gebundenes Kollegialgremium, das unmittelbar dann tätig wird, sobald vom Rat der Stadt Hagen ein gesetzliches Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) angeordnet wird. Der Umlegungsausschuss besteht nach der Regelung in § 4 Abs. 1 DVO BauGB NRW aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende darf ebenso wie die beiden anderen in § 4 Abs. 1 S. 1 genannten Mitglieder nicht Mitglied des Rates der Gemeinde sein oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen. Die in dem vorgenannten Runderlass des MIK vom 13.02.2017 dargestellte Intention des Gesetzgebers, mit dem neu gefassten § 46 GO NRW der besonderen Belastung der zu Vorsitzenden von Ausschüssen gewählten Mitglieder kommunaler Vertretungen Rechnung zu tragen, trifft auf die/den Vorsitzende(n) des Umlegungsausschusses nicht zu. Insofern wird der Umlegungsausschuss konsequenterweise nicht vom § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW erfasst.

 

Die Regelung kommt ebenfalls nicht zum Tragen, wenn der Ausschussvorsitz durch den Oberbürgermeister wahrgenommen wird. Dies ist regelmäßig beim Haupt- und Finanzausschuss der Fall.

 

Es gibt aber weitere auf der Entschädigungsverordnung oder der Hauptsatzung beruhende Tatbestände, die der Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende entgegenstehen. Nach §  4  Abs. 2 der Entschädigungsverordnung können Aufwandsentschädigungen nebeneinander nur bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Aufwandsentschädigungen für einen Fraktionsvorsitz bzw. für einen stellvertretenden Fraktionsvorsitz und für einen Ausschussvorsitz beruhen allerdings auf demselben Amt (Ratsmandat). Wenn Fraktionsvorsitz und Ausschussvorsitz zusammen fallen, darf daher nur eine zusätzliche Aufwandsentschädigung, nämlich die für den Fraktionsvorsitz, gezahlt werden.[1] In Hagen wird diese Begrenzung für die Vorsitzenden von Beschwerdeausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss, Sozialausschuss und STEA relevant.

 

Damit wird in Hagen die zusätzliche Aufwandsentschädigung für die Vorsitzendenden der folgenden Ausschüsse gezahlt:

 

  •        Sport- und Freizeitausschuss
  •        Fachausschuss Gebäudewirtschaft
  •        Kultur- und Weiterbildungsausschuss
  •        Umweltausschuss
  •        Schulausschuss
  •        Betriebsausschuss HABIT
  •        Jugendhilfeausschuss

 

Einschränkend wird ergänzt, dass die Vorsitzenden des Sport- und Freizeitausschusses und des Fachausschusses Gebäudewirtschaft zwar die zusätzliche Aufwandsentschädigung aus ihrer Funktion als Ausschussvorsitzende erhalten, dafür aber die ihnen ansonsten zustehende Aufwandsentschädigung nach § 6 der Hauptsatzung i. V. m. § 36 Abs. 4 GO für ihre Tätigkeit als Bezirksbürgermeister bzw. als stellvertretender Bezirksbürgermeister wegfällt.

 

Eine Zusammenfassung der vorstehenden Informationen ist der nachfolgenden Übersicht (Anlage zu dieser Drucksache) zu entnehmen.

 

Der Ältestenrat hat sich am 22.06.2017 und am 15.08.2018 bereits mit der Thematik befasst. Dementsprechend wird zur weiter gehenden Information auf die entsprechenden Protokolle und die DS 0200/2018 verwiesen. 

 


[1]Vgl. Erlenkämper, in: Articus/Schneider, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., Erl. § 46, S. 262.

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Auswirkungen

gez. Erik O. Schulz, Oberbürgermeister

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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12.04.2018 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen