Beschlussvorlage - 0849/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen ( Straßenreinigungs- und Gebührensatzung), die als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, wird beschlossen.

Die Gebührenbedarfsberechnungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Realisierungstermin: 01.01.2006

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Sachverhalt

Aufgrund der zahlreichen Nachträge zur Straßenreinigungssatzung vom 29.01.1982 und den daraus resultierenden Änderungen in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen soll jetzt eine Zusammenlegung der beiden Pläne zur besseren Übersicht erfolgen.

Gleichzeitig wird der Gebührentarif aktualisiert.


 
Nachdem die Stadt Hagen in diesem Jahr aufgrund eines Urteils des OVG Münster vom 25.07.2003 erstmals eine zweigeteilte Straßenreinigungsgebühr (Gebühr für die Straßenreinigung und Gebühr für den Winterdienst) für 2005 festgesetzt hat, erfolgt nunmehr zur besseren Übersicht eine Zusammenlegung des Straßenreinigungsplans und des Winterdienstplans. Somit ist jetzt die Zuordnung der Straßen sowohl in der Sparte Anzahl der wöchentlichen Reinigung als auch in der Winterdienststufe auf einen Blick zu erfassen. Dies wurde zum Anlass genommen, die zahlreichen Nachträge in der alten Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zu aktualisieren und eine Neufassung zu erarbeiten.

 

Der Gesamtaufwand für die Straßenreinigung ist um 3,1 % gestiegen (siehe Anlage 1). Durch einen Anstieg der Veranlagungsmeter um 8000 Meter und eine Entnahme aus der Sonderrücklage in Höhe von 8.350 Euro lässt sich die Erhöhung des Gebührensatzes auf 3,25 Euro pro Meter beschränken. Dies entspricht einer Steigerung von 2,5% oder 0,08 Euro pro Meter.

 

Ursächlich für den Preisanstieg sind folgende Faktoren:

 

Die Summe der Betriebskosten ist um 282.350 Euro (-9,0%) gesunken. Hierfür ist vor allem der um 302.900 Euro ( -11,0%) gesunkene Personalaufwand verantwortlich. Diese Einsparung wird durch die Erhöhung in den Positionen Bezogene Leistungen (+4,9%),  Material (+13,5%) und Sonstiger betrieblicher Aufwand (+1,7%) abgeschwächt.

Der gesunkene Personalaufwand ist darauf zurück zu führen, dass die bisher in dem Personalaufwand mit veranschlagten und abgerechneten 1-Euro-Kräfte nunmehr direkt von der ARGE bezahlt werden. Dies bedeutet allerdings auch, dass die Erstattungen im Rahmen der Stadtsauberkeit durch die ARGE komplett entfallen, so dass in der Summe sonstiger Erlöse eine Mindereinnahme von - 472.163 Euro (-181,6%) zu verbuchen ist.

 

Für den prozentualen Anstieg von 11,1 % oder 80.177 Euro im Bereich der Internen Leistungsverrechnung ( ILV) Fuhrpark  ist die Verteuerung für Dieseltreibstoff und die Steigerung der Kosten für die Beschaffung von Ersatzteilen verantwortlich.

Im Bereich ILV Straßenreinigung führt die Erhöhung des von der Abfallbeseitigung zu zahlenden Erstattungsbetrages von 150.000 Euro (17,6% ) zu einer Verringerung der Selbstkosten I. Es wird erwartet, dass dieser Betrag für die Beseitigung wilder Kippstellen und für die Reinigung der Depotcontainerstellen erforderlich ist.

 

Die Position Umlage gemeinsamer Bereich verringert sich um 21.150 Euro ( -2,7%). Ursächlich dafür ist die Straffung der Verwaltungskosten nach der Verlagerung des DSD - Geschäftes zur HUI.

 

Die Position sonstige Erlöse hat sich um 472.163 Euro verschlechtert. Die Ursache dafür liegt im Wegfall der Erstattungen im Rahmen der Stadtsauberkeit .

 

Der Gesamtaufwand für den Winterdienst ist um 6,32 % gestiegen (siehe Anlage 2). Durch einen Anstieg der Frontmeter um 10.130 Meter und eine Entnahme aus der Sonderrücklage in Höhe von 1.650 Euro erhöhen sich die Gebührensätze in den einzelnen Winterdienststufen wie folgt ( siehe Anlage 3):

 

Winterdienststufe A 1,22 Euro pro lfd. Meter = + 0,06 Euro

Winterdienststufe B 1,00 Euro pro lfd. Meter = + 0,05 Euro

Winterdienststufe C 0,40 Euro pro lfd. Meter = + 0,03 Euro

 

Ursächlich für den Preisanstieg sind folgende Faktoren:

 

Die Betriebskosten sind um 57.450 Euro (12,65%) gestiegen. Den Einsparungen an Materialkosten in Höhe von 6.000 Euro (-38,71%) stehen Erhöhungen von 40.000 Euro (20%) bei den bezogenen Leistungen, eine Erhöhung von 20.000 Euro ( 8,70%) im Bereich Personalaufwand, sowie der Anstieg der Kosten im Bereich sonstiger betrieblicher Aufwand in Höhe von 3.450 Euro (40,59%) entgegen.

Diese Daten wurden aufgrund der tatsächlichen Gesamtkosten auf Basis der Jahresrechnung 2004 zwischen Straßenreinigung und Winterdienst im Verhältnis 2:1 festgelegt.

Die Abschreibungen und Zinsen entfallen, da diese Beträge direkt den einzelnen Fahrzeugen zugeschrieben und im Rahmen der ILV Fuhrpark weitergegeben werden. Dadurch erhöht sich der Selbstkostenbereich I nur um 42.150 Euro (9,28%).

 

Die ILV Fuhrpark erhöht sich um 70.000 Euro (28%). Zum einen ist die Verlagerung der Abschreibungen und Zinsen dafür verantwortlich, zum anderen verursachen auch hier der Preisanstieg beim Treibstoff, die Wartungskosten und die Instandhaltungskosten bei den zum Teil überalterten Geräten und Fahrzeugen überproportionale Kosten.

 

Durch diese Ausgaben erhöht sich der Selbstkostenbereich II um 107.150 Euro   (15,26%) .

 

Die Umlage gemeinsamer Bereich konnte wie in der Straßenreinigung durch Straffung der Verwaltungskosten um -25.690 Euro (-15,11%) auf 170.000 Euro gesenkt werden.

 

Im Ergebnis führen alle Veränderungen zu einer Erhöhung des Selbstkostenpreises der HEB GmbH um 83.904 Euro (9,34%) auf 898.263 Euro.

 

Die  sonstigen Erlöse erhöhen sich um 37.000 Euro (17,62%) auf 210.000 Euro. Der Gesamtaufwand für die Gebühr steigt um 6,32 % auf 860.738 Euro.

 

Der Anteil der Stadt Hagen am Winterdienst beträgt 215.185 Euro (25 %).

Dieser Anteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Winterwartung entfällt, wird bei der Ermittlung des Gebührensatzes durch eine gewichtete Zuordnung zu den einzelnen Winterdienststufen berücksichtigt ( siehe Anlage 3).

 

Nach Abzug der Entnahme aus der Rücklage in Höhe von 1.650 Euro und nach Abzug des 25 % -igen Anteils der Stadt Hagen besteht ein Gebührenbedarf von 643.903,50 Euro.

 

 Dieser Gebührenbedarf wird durch die Frontmeter geteilt, so dass ein Gebührensatz pro lfd. Meter in der Winterdienststufe A von 1,22 Euro, in der Winterdienststufe B von 1,00 Euro und in der Winterdienststufe C von 0,40 Euro festgestellt wird.

 

 

 

 

 

Satzung

über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S.498), des § 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) - vom 18. Dezember 1975 (GV NRW S. 706/SGV NRW 2061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV NRW S 430,438) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2005( GV NRW S.488) hat der Rat in seiner Sitzung am           folgende Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen ( Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)  beschlossen:

 

 

§ 1       Allgemeines

 

(1)  Die Stadt Hagen betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreißstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten; Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Zu den Gehwegen gehören auch die Gehwegflächen von Haltestellenhäuschen und Buscaps, soweit letztere nicht durch Bügel oder andere bauliche Maßnahmen vom übrigen Gehweg abgetrennt sind. Die bauliche Anlage selbst und die Papierkörbe sind hiervon ausgenommen. Kombinierte Geh- und Radwege nach den Zeichen 242, 243 und 244 der Straßenverkehrsordnung gelten im Sinne dieser Satzung als Gehwege. In Fußgängerbereichen und Straßen, in denen die Fahrbahn und der Gehweg nicht durch bauliche oder farbliche Markierungen voneinander getrennt sind (z.B. verkehrsberuhigte Bereiche, Dorfplätze u.ä.) gilt folgendes: Gehwege sind beidseitig Streifen von 2 Meter Breite auf der erkennbar ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen von der Grundstücksgrenze der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke; dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrbahnreinigung der Stadt oder den Anliegern obliegt.

 

(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee und Eisglätte.

 

(3)  Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 

§ 2       Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer

 

(1)  Die Reinigung aller Gehwege sowie der im Straßenreinigungsplan der Stadt Hagen besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfange den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4) auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßen bzw. Wegseiten reinigungspflichtig (§ 4 Absatz 2), so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßen- bzw. Wegmitte. Ist die Straße bzw. der Weg nur einseitig bebaut oder aus anderen Gründen nur auf einer Seite ein reinigungspflichtiger Grundstückseigentümer vorhanden, so ist die Straße bzw. der Weg in der gesamten Breite zu reinigen. Der Straßenreinigungs- und Winterdienstplan der Stadt Hagen ist Bestandteil dieser Satzung; Straßenumbenennungen haben keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht.

 

(2)  Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Hagen mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

 

§ 3       Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1

 

(1)  Die Fahrbahnen und die Gehwege sind freitags in der Zeit vom 1.4. - 30.9. bis spätestens 18.00 Uhr und in der Zeit vom 1.10. - 31.3. bis spätestens 16.00 Uhr zu säubern. Ist der Freitag ein gesetzlicher Feiertag, ist die Reinigung am Vortage durchzuführen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen.

 

(2)  Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu bestreuen:

In der Zeit von 7.00 Uhr werktags und 8.00 Uhr sonn- und feiertags bis 20.00 Uhr. Gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles oder nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind am folgenden Tage, und zwar werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr, zu beseitigen.

Zum Bestreuen der Gehwege sind abstumpfende Mittel (z.B. Granulat, Sand u.ä.) zu verwenden. Die Verwendung von Streusalz und anderen auftauenden Stoffen ist verboten. Streusalz und andere auftauende Stoffe dürfen nur in klimatischen Ausnahmefällen (z.B. bei überfrierender Nässe, Eisregen u.ä.) sowie auf Treppen und steilen Wegen gebraucht werden, wenn abstumpfende Mittel allein die Verkehrssicherheit nicht gewährleisten können. Dabei dürfen Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

 

(3)  An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

 

(4)  Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder  wo dies nicht möglich ist  auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

 

(5)  Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach § 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.

 

§ 4       Begriff des Grundstücks

 

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

 

(2)  Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.

 

§ 5       Benutzungsgebühren

 

Die Stadt Hagen erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen und für den Winterdienst gemäß § 1(2) dieser Satzung Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NRW. Den Kostenanteil von mindestens 25 %, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.

 

§ 6       Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)  Maßstab für die Benutzungsgebühr für die Straßenreinigung ist die Länge der den gereinigten Straßen zugewandten Grundstücksseiten, soweit das Grundstück durch diese Straßen erschlossen wird, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie entlang (Frontlänge), parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verläuft. Grenzt ein Grundstück an Straßen an, so wird als Grundstücksseite die Frontlänge berücksichtigt. Grenzt ein Grundstück nicht mit der gesamten Frontlänge an Straßen an, dann werden zusätzlich zu der Frontlänge die Grundstücksseiten, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen, in die Berechnung der Benutzungsgebühr einbezogen. Grenzt ein Grundstück nicht an Straßen an, durch die es erschlossen wird, dann werden die Grundstücksseiten, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen, der Berechnung der Benutzungsgebühr zugrunde gelegt.

 

(2)     Maßstab für die Benutzungsgebühr für den Winterdienst ist die Länge der den

wintergewarteten Straßen zugewandten Grundstücksseiten, soweit das Grundstück durch diese Straßen erschlossen wird, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie entlang (Frontlänge), parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verläuft. Grenzt ein Grundstück an Straßen an, so wird als Grundstücksseite die Frontlänge berücksichtigt. Grenzt ein Grundstück nicht mit der gesamten Frontlänge an Straßen an, dann werden zusätzlich zu der Frontlänge die Grundstücksseiten, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen, in die Berechnung der Benutzungsgebühr einbezogen. Grenzt ein Grundstück nicht an Straßen an, durch die es erschlossen wird, dann werden die Grundstücksseiten, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen, der Berechnung der Benutzungsgebühr zugrunde gelegt.

 

(3)  Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.

 

(4)  Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite 3,25 €  für die Reinigung der Straße ohne Winterdienstleistung. Wird mehrmals wöchentlich gereinigt vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.

 

(5)  Die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergibt sich aus dem Straßenreinigungs- und Winterdienstplan der Stadt Hagen.

 

(6)  Die Straßen werden in Winterdienststufen eingeteilt. Winterdienststufe A umfasst Hauptverkehrsstraßen mit überörtlichem Verkehr, Hauptverbindungsstraßen innerhalb geschlossener Ortslagen mit verkehrlicher Bedeutung, Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen, die von Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs befahren werden, Zufahrtsstraßen zu den Krankenhäusern ( außer Klinik Ambrock, da kein Unfallkrankenhaus) und Schulen (nur an den Schultagen), Straßen mit starkem Gefälle oder Gefahrenstellen, die nicht reine Anliegerstraßen sind und Straßen ( auch außerhalb geschlossener Ortslagen), die mit Schulbussen befahren werden, Winterdienststufe B umfasst die Nebenstraßen und Wohnstraßen innerhalb geschlossener Ortslagen, die von verkehrlicher Bedeutung sind und /oder erhebliches Gefälle haben,  Winterdienststufe C umfasst die sonstigen Straßen, die nach der Straßenreinigungssatzung von der Stadt Hagen/HEB GmbH zu reinigen sind, bei extremen Witterungsverhältnissen und wenn die Wartung in den Winterdienststufen A und B abgeschlossen ist. Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst richtet sich nach den Winterdienststufen. Sie beträgt für je Meter Grundstücksseite in

 

Winterdienststufe A               1,22 €

Winterdienststufe B               1,00 €

Winterdienststufe C              0,40 €

 

Die Winterdienststufen in den einzelnen Straßen ergeben sich aus dem Straßenreinigungs- und Winterdienstplan der Stadt Hagen, der Bestandteil der Satzung ist.

 

§ 7       Gebührenpflichtige

 

(1)  Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

 

(2)  Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.

 

(3)  Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Hagen das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

 

§ 8       Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr

 

(1)  Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.

 

(2)  Die Gebührenpflicht für den Winterdienst entsteht mit dem 01. Januar eines jeden Kalenderjahres.

 

(3) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monaten eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.

 

(4)  Die Fälligkeit der Benutzungsgebühren richtet sich nach den für die  Fälligkeit der Grundsteuer geltenden Vorschriften.

 

§ 9       Ordnungswidrigkeit

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 4 Abs. 2 GO NW handelt, wer seiner Reinigungspflicht gemäß §§ 2 und 3 nicht nachkommt. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 10    Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 01.01. 1982 einschließlich aller Nachträge außer Kraft.

 

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

01.12.2005 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

15.12.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen