Beschlussvorlage - 0806/2017

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Beschlussvorschlag

  1. Die Darstellung der aktuellen Rechtslage und die Erläuterungen zum Entwurf des neuen Windenergie-Erlasses sowie die Beantwortung der Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Ratssitzung vom 31.08.2017 zu TOP I.4.2. werden zur Kenntnis genommen.
  2. Der Rat beschließt, nach Ablauf des Moratoriums das Verfahren Teilflächennutzungsplan – Windenergie fortzuführen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Diese Vorlage ist in zwei Teile untergliedert:

 

Teil A. stellt die aktuelle Sach- und Rechtslage dar, an der sich bis zum jetzigen Zeitpunkt (Sept. 2017) nichts geändert hat. Das Land NRW ist beim Ausbau der Windenergie mit bundes- und europarechtlichen Gesetzen (BauGB, BNatSchG, BImSchG etc.) sowie Richterrecht konfrontiert, so dass Einflussmöglichkeiten durch untergesetzliche Regelungen wie z. B. Erlasse begrenzt sind.

Der Mitte September 2017 veröffentliche Entwurf zur Überarbeitung des Windenergie-Erlasses von 2015 enthält KEINE konkreten Abstandsregelungen zur Wohnbebauung, wie sie noch im Koalitionsvertrag der neuen Landesregierung angekündigt worden waren. Die Stadt Hagen wird die Bearbeitung des Verfahrens Teilflächennutzungsplan – Windenergie deshalb nach Ablauf des Moratoriums Anfang 2018 fortsetzen.

 

Im Weiteren wird zur Frage einer Schadensersatzverpflichtung der Stadt aufgrund des sechsmonatigen „Moratoriums“ Stellung genommen. Da der Beschluss des Rates mit geltendem Recht in Einklang steht und die von der Planung Begünstigten gegenüber der Stadt Hagen keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens aufgestellt wird, bestehen für eine Schadensersatzpflicht der Stadt keine konkreten Anhaltspunkte.

 

In Teil B. werden die in der Ratssitzung am 31.08.2017 von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unter dem TOP I.4.2. – Windkraftmoratorium: Übernahme eines Bürgerantrages – gestellten Fragen beantwortet.

 

Wesentliche Erkenntnis ist, dass bei Beachtung der vom Rat beschlossenen harten und weichen Kriterien des WEA-Konzeptes der Stadt Hagen sowie des im Koalitionsvertrag der neuen Landesregierung angekündigten Abstands von 1.500 m zu Wohngebieten, aber keiner Tabuisierung von Nadelwald, Zonen in Hagen verkleinert werden oder ganz wegfallen würden. Die bisher ermittelten potentiellen Flächen würden um ca. 2/3 schrumpfen, da die Zone 5 (Stoppelberg, größte Zone mit rd. 40 ha Fläche), 10.1 und Mollberg (Hobräcker Rücken) sowie 11 (Stapelberg) wegfallen würden und die verbleibenden Zonen eine Verkleinerung erfahren würden (siehe Karte weiter unten). Ob diese Zonen dem Gebot, der Windenergie substanziellen Raum zu gewähren, gerecht werden, müssen die Gerichte entscheiden.

 

 

 


 

Begründung

A.

 

In der Sitzung  des Stadtentwicklungsausschusses am 04.07.2017 wurde im Zusammenhang mit einem Vorschlag der BV Hohenlimburg betreffend die Windvorrangzone Nachrodt-Wiblingwerde aus der BV-Sitzung am 28.06.2017 an die Verwaltung die Frage herangetragen, von welcher Rechtssituation bei der Beachtung von Mindestabstandsregelungen für Windenergieanlagen derzeit auszugehen ist. In der Ratssitzung am 31.08.2017 wurde eine ausführliche Darstellung der aktuellen Rechtslage verwaltungsseitig zugesagt.

 

 

1. Regelung des Bundes

 

Aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Nr. 18 GG hat der Bund in § 249 Abs. 3 BauGB einen Gesetzgebungsrahmen festgelegt, der von den Ländern ausgefüllt werden kann bzw. bis zum 31.12.2015 ausgefüllt werden konnte (sog. Länderöffnungsklausel). Diese Regelung lautet im Einzelnen wie folgt:

 

„Die Länder können durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder können in den Landesgesetzen nach Satz 1 auch Abweichungen von den festgelegten Abständen zulassen.“

Von der Möglichkeit, für die Errichtung von Windenergieanlagen einen bestimmten Mindestabstand festzulegen, hat das Land NRW innerhalb der vom Bund vorgegebenen Frist, d. h. bis zum 31. Dezember 2015, keinen Gebrauch gemacht. Dies hat zur Folge, dass es in NRW bis heute keine verbindliche Festlegung eines Mindestabstandes für die Planung und Errichtung von Windenergieanlagen gibt.

Nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist (31. Dezember 2015) ist die Befugnis zur Landesgesetzgebung entfallen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Rdnr. 34 zu § 249 BauGB).

 

2. Regelung des Landes NRW

 

Nähere Einzelheiten zum Thema Windenergie auf der Landesebene regelt der sog. Windenergie-Erlass vom 04.11.2015. Dieser sehr umfangreiche Erlass, der an die Stelle des Vorgänger-Erlasses vom 11.07.2011 getreten ist, geht im Ausgangspunkt davon aus, dass bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen grundsätzlich das Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) zu beachten ist. In diesem Zusammenhang verweist der Erlass auf die einschlägige Rechtsprechung des OVG Münster, wonach der im Außenbereich Wohnende grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windanlagen rechnen müsse (Ziff. 5.2.2.3; OVG Münster, Beschl. v. 12.01.2006, Az. 8 A 2285/03). Als grobe Anhaltswerte seien nach der Rechtsprechung des OVG Münster folgende Kriterien bei der Genehmigung von Windkraftanlagen zugrunde zu legen:

 

„Ist der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diese vom Oberverwaltungsgericht NRW aufgestellten Regeln sind Faustformeln, die eine bestimmte Würdigung der Umstände nahe legen, aber die Prüfung des konkreten Einzelfalls nicht entbehrlich machen (siehe auch BVerwG, Beschl. v. 23.12.2010 - 4 B 36.10).“

 

Nach diesen Maßstäben ist somit stets eine (gerichtlich überprüfbare) Einzelfallprüfung durchzuführen, was die Einhaltung von Mindestabständen anbelangt, um festzustellen, ob das Gebot der Rücksichtnahme beachtet wird.

 

Eine für NRW einheitliche und allgemeingültige Regelung für den Abstand von Windkraftanlagen zu Wohnsiedlungen ist in dem Windenergie-Erlass nicht enthalten.

 

 

3. Aussagen im Koalitionsvertrag vom 26.06.2017

 

Der nach der Landtagswahl NRW zwischen CDU und FDP ausgehandelte Koalitionsvertrag vom 26.06.2017 trifft zum Thema Windenergie folgende Aussagen:

 

Windenergie

 

Der massive Ausbau der Windenergie stößt in weiten Teilen des Landes auf zunehmende Vorbehalte in der Bevölkerung. Wir wollen die Akzeptanz für die Nutzung der Windenergieanlagen erhalten. Dazu werden wir unter Berücksichtigung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz folgende Änderungen vornehmen:

 

  • Wir gehen davon aus, dass bei Neuanlagen eine Abstandsregelung von 1.500 Meter zu reinen und allgemeinen Wohngebieten rechtssicher umsetzbar ist. Wir wollen den rechtlichen Rahmen voll ausschöpfen.
  • Wir stärken die kommunale Entscheidungskompetenz.
  • Die Verpflichtung im Landesentwicklungsplan zur Ausweisung von Windvorrangzonen wird ebenso wie die Privilegierung der Windenergieerzeugung im Wald aufgehoben.
  • Die bedarfsgerechte Befeuerung von Neuanlagen und mit Übergangsfrist auch für Altanlagen soll für Windenergieanlagenbetreiber verpflichtend werden.
  • Um die Zahl neuer Anlagen zu beschränken und die Zahl von Altanlagen abzubauen, wollen wir an durch Windkraft geprägten Standorten Repowering ermöglichen.
  • Auf Bundesebene verfolgen wir konsequent die Abschaffung der baurechtlichen Privilegierung von Windenergieanlagen. Der Bestands- und Eigentumsschutz bindet uns für bestehende Altanlagen auch nach Ablauf der Typengenehmigung und umfasst auch die bis heute in der Ausschreibungsförderung nach EEG bezuschlagten Anlagen.
  • Der Windenergieerlass wird im vorgenannten Sinne überarbeitet, um den angemessenen Anwohner-, Landschafts- und Naturschutz sicherzustellen.
  • Die Windpotenzialstudien NRW werden wir zu immissionsschutz-, erdbebensicherheits- und naturschutzbezogenen Planungsgrundlagen für Windstandorte in Nordrhein-Westfalen weiterentwickeln und diskriminierungsfrei zur Verfügung stellen, um insbesondere für Bürgerenergieprojekte die Umstellung der EEG-Förderung auf Ausschreibungsverfahren zu erleichtern.“

 

Hiernach ist also von Seiten der neuen Landesregierung beabsichtigt, für NRW landesweit eine Mindestabstandsregelung dergestalt einzuführen, dass bei Neuanlagen künftig eine Abstandsregelung von 1.500 Meter zu reinen und allgemeinen Wohngebieten gelten soll. Mit welchen rechtlichen Mitteln diese politische Zielvorstellung praktisch um- und durchgesetzt werden sollen, lässt der Koalitionsvertrag nicht bzw. nur ansatzweise erkennen, indem zum Ausdruck gebracht wird, dass der derzeit gültige Windenergie-Erlass überarbeitet werden soll.

 

Die zuvor dargestellten rechtlichen Regelungen ändern sich durch die Absichtserklärungen im Koalitionsvertrag nicht.

 

Durch eine Überarbeitung des Windenergie-Erlasses können die vom Bund vorgegebenen Rahmenbedingungen nicht grundlegend verändert werden. Im Erlasswege können insbesondere nicht die o.a. Bestimmung des § 249 Abs. 3 BauGB modifiziert oder gar außer Kraft gesetzt werden. Es bleibt somit allein der Entscheidung des Bundesgesetzgebers vorbehalten, ob dieser die Länder, die bis zu dem Stichtag 31.12.2015 keine Mindestabstandsregelung per Gesetz eingeführt haben, dazu ermächtigt, einen bestimmten Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung vorzuschreiben. Es bleibt insoweit zunächst abzuwarten, ob und ggf. mit welcher Intention die neue Bundesregierung das Thema wieder aufgreift.

 

Um die im Koalitionsvertrag angekündigten 1.500 m Abstandsfläche rechtsverbindlich zu fixieren, wäre eine Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes (LEP) und die Änderung des BauGB notwendig. Beides strebt die NRW Landesregierung zeitnah an (siehe Anlage 1, Antrag Landtag NRW 05.09.2017). Ob und wann es zu den von Minister Pinkwart für erforderlich angesehenen bundesrechtlichen Änderungen kommt, lässt sich nicht absehen.

 

Als erster Schritt zur Umsetzung der Koalitionsaussagen wurde am 12.09.2017 ein Entwurf zur Überarbeitung des Windenergie-Erlasses veröffentlicht (siehe Anlage 2, Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung; Windenergie-Erlass 2017). Bis zum 20.10.2017 können Fachbehörden, Landesbetriebe und Verbände schriftlich Stellung nehmen. Außerdem wird es zwei Anhörungen, je eine für Fachbehörden und Verbände geben. Anschließend werden die Stellungnahmen ausgewertet. Abhängig von ihrem Umfang wird die Änderung des Windenergieerlasses voraussichtlich Anfang 2018 rechtsverbindlich.

 

 

4. Entwurf zum Windenergie-Erlass vom 12.09.2017 (Anlage 2)

 

Die im Koalitionsvertrag angekündigte Abstandsregelung zu Wohngebäuden von 1.500 m wurde im Entwurf zum Windenergie-Erlass vom 12.09.2017 nicht fixiert. Die untergesetzliche Regelungskraft eines ‚Erlasses‘ reicht dafür nicht aus, wie zuvor erläutert.

Auch die Aussagen, den gesamten Wald für Windenergieanlagen (WEA) zu tabuisieren, sind im Entwurf so nicht wiederzufinden. Es wird zwar von einer im Regelfall erheblichen Beeinflussung der Waldfunktion durch WEA ausgegangen, aber nur die Ausweisung von WEA in besonders wertvollen Waldgebieten (standortgerechte Laubwälder, Prozessschutzflächen) komme nicht in Betracht. Eine Ausweisung von Konzentrationszonen im Nadelwald wäre demnach weiterhin möglich, sofern die jeweilige Kommune nicht zu den waldarmen Regionen in NRW gehört (Hagen gehört nicht dazu) und die Regionalforstbehörde eine Genehmigung zur Waldumwandlung in Aussicht stellt.

 

Im WEA-Konzept der Stadt Hagen waren Laubwälder bereits als weiche Tabuflächen dargestellt. Nadelwälder wurden allerdings nicht tabuisiert (siehe Anlage 3, Kriterienkatalog).

 

 

5. Schadensersatzpflicht aufgrund des Moratoriums

 

Das vom Rat der Stadt am 06.07.2017 beschlossene „Moratorium“ löst nach Auffassung des Rechtsamtes keine Schadensersatzverpflichtung der Stadt Hagen gegenüber Dritten aus. Wie bereits im Rahmen der Öffentlichen Stellungnahme vom 31.08.2017 (Drucksachennummer 0675/2017) zum Ausdruck gebracht wurde, steht der am 06.07.2017 vom Rat mehrheitlich gefasste Beschluss, die derzeit laufenden Arbeiten an dem Teilflächennutzungsplan Windenergie für einen Zeitraum von zunächst 6 Monaten ruhend zu stellen, mit geltendem Recht in Einklang. Der Rat war weder aufgrund von Regelungen des BauGB noch aus anderen Gründen daran gehindert, das Moratorium von einem halben Jahr zu beschließen. Es handelt sich hierbei nicht um eine willkürliche Entscheidung des Rates, die unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) als schuldhafte Dienstpflichtverletzung der Ratsmitglieder zu bewerten wäre. Denn für die Ruhendstellung des Verfahrens gab es angesichts der Aussagen im Koalitionsvertrag nachvollziehbare sachliche Gründe, insbesondere die Erwägung, im Hinblick auf eine möglicherweise anstehende Veränderung der zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Der hier in Rede stehende Beschluss des Rates war insoweit dazu geeignet, die vorhandenen knappen Personalressourcen nicht übermäßig zu beanspruchen.

 

Eine Schadensersatzverpflichtung der Stadt Hagen scheidet im Übrigen auch deshalb aus, weil die Aufstellung des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ mit der vorgesehenen Schaffung von Konzentrationszonen ausschließlich aus städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse erfolgt. Der Plan führt zwar „reflexartig“ auch zur Befriedigung oder Nichtbefriedigung privater wirtschaftlicher Interessen Dritter, insbesondere der potenziellen Anlagenbetreiber und der betroffenen Grundstückseigentümer/Verpächter. Die von der Planung begünstigten natürlichen und/oder juristischen Personen haben jedoch gegenüber der Stadt keinen Rechtsanspruch darauf, dass der in Aufstellung befindliche Teilflächennutzungsplan innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens aufgestellt und in Kraft gesetzt wird. An dieser Stelle wird auf die Grundsatzregelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB verwiesen, wonach auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein Anspruch besteht. Ein solcher Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

 

 

6. Handlungsempfehlung der Verwaltung

 

Die Verwaltung ist der Ansicht, dass nach Ablauf des „Moratoriums“ die Arbeiten zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ fortgesetzt werden sollten.

 

Mit dem „Moratoriums“-Beschluss vom 06.07.2017 hat der Rat der Stadt seinen Beschluss vom 15.12.2011 (DS 0970/2011) zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 b BauGB nicht aufgehoben. Die Verwaltung sieht sich nach wie vor grundsätzlich daran gebunden.

 

Der in Aufstellung befindliche Teilflächennutzungsplan, der die Ausweisung von Konzentrationszonen vorsehen soll, ist ein wichtiges planungsrechtliches Steuerungsinstrument, das u. a. dazu dienen soll, der Zulassung von Windkraftanlagen an geeigneten Stellen im Stadtgebiet „in substanzieller Weise Raum zu verschaffen“, so wie es vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, Az. 4 CN 1.11, m. w. N.). Wird dieser Plan nicht weiterverfolgt, verliert die Stadt dieses Steuerungsinstrument komplett mit der Folge, dass über Einzelgenehmigungen, die im Zweifel eingeklagt werden können, eine mehr oder weniger unkontrollierte Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich im Zweifel nur an solchen Standorten verhindert werden kann, in denen der vom Windenergie-Erlass und von der Rechtsprechung vorgegebene Mindestabstand, der sich am nachbarlichen Gebot der Rücksichtnahme orientiert, nicht eingehalten wird. Einem allseits unerwünschten „Wildwuchs“ von Windkraftanlagen, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gelten, kann letztendlich nur mit Schaffung von Windkraftkonzentrationszonen durch den Erlass eines sachlichen Teilflächennutzungsplans auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 b BauGB wirksam begegnet werden. Diese Feststellung gilt jedenfalls, soweit und solange sich auf der Bundesebene kein „Paradigmenwechsel“ in Bezug auf die Nutzung von Windenergie abzeichnet.

 

Sofern die Flächennutzungsplanung als Steuerungsinstrument eingesetzt werden soll, so müssen die für WEA vorgesehenen potentiellen Flächen ausreichend groß sein, um einen substanziellen Raum für Windenergie zu schaffen. Eine Alibi-Planung zur Verhinderung von WEA ist rechtlich nicht zulässig.

 

Zur Zeit liegt der Verwaltung ein Antrag auf Vorbescheid zur Genehmigung einer WEA in der pot. Zone 5 vor, die noch auf der Grundlage des rechtswirksamen FNP zu beurteilen ist. Danach wäre die WEA derzeit planungsrechtlich unzulässig.

 

 

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen gilt es auch Folgendes zu bedenken:

 

In den letzten 7 Jahren ist durch die Arbeit der Verwaltung und die Einholung von Fachgutachten ein sehr hoher Personal-, Zeit- und Kostenaufwand in die Aufstellung des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ investiert worden. Dies ist im Einzelnen durch die nachfolgend genannten Vorlagen dokumentiert:

 

-          0876/2010 (Fortschreibung des Windenergiekonzeptes gem. Erlass)

-          0876-1/2010 (Ergänzungsvorlage, da Neuer Erlass 11.07.2011)

-          0970/2011 (Einleitung des Verfahrens)

-          0886/2012 (Planungsstand 2012)

-          1163/2012 (Flächenauswahl für ASP)

-          0095/2013 (Vergabeausschreibung ASP 1 + 2)

-          0979/2013 (Aufhebung Beschluss 0095/2013; neue Vergabe n. Vergaberecht; Vorlage wurde gestoppt, OVG-Urteil und Artenschutz-Leitfaden fordert Überarbeitung)

-          0368/2014 (Flächenauswahl 1163/2012 zur Vergabe ASP 2)

-          Frühzeitige Bürgerinformation 25. Juni 2015 + frühzeitige TÖB-Beteiligung

-          1187/2015 (neuer Abstandskriterienkatalog)

-          1187-1/2015 (Prüfung von Anträgen und juristischen Stellungnahmen)

-          0675/2017 (Beschluss des Rates zur Verfahrensruhe für 6 Monate)

 

Im Falle einer endgültigen Einstellung der Arbeit an diesem Teilflächennutzungsplan  würde sich dieser Aufwand weitestgehend als nutzlos erweisen, was aus der Sicht der Verwaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt mehr als unbefriedigend erscheint.


 

Bei Fortsetzung des Verfahrens nach Ende des Moratoriums, stehen folgende Verfahrensschritte an:

 

-         Die Gutachter, die die Artenschutzprüfungen 2 durchgeführt haben (finanziert durch potentielle Investoren) wurden gebeten einen Endbericht (inkl. einer Raumnutzungsanalyse und einer Einschätzung zur kumulativen Wirkung von WEA) zu erstellen. Dieser Bericht liegt noch nicht vor.

-          Anhand dieses Endberichtes kann erst der Umweltbericht durch das Büro Ökoplan erarbeitet werden und die Vorlage zum Offenlagebeschluss erstellt werden. Alle Unterlagen gehen zur Vorprüfung an die Bezirksregierung Arnsberg um evtl. Unstimmigkeiten schon jetzt auszugleichen.

-          Nach Beschluss zur Offenlage durch den Rat würde dann die Auslegung der Unterlagen vorbereitet. Bürger und Träger öffentlicher Belange haben während der einmonatigen Auslegung, die Möglichkeit Anregungen und Bedenken vorzubringen.

-          Die eingegangenen Stellungnahmen werden geprüft und abgewogen.

-          Sollte es durch die eingegangenen Stellungnahmen zu einer Planänderung kommen, wäre eine erneute Offenlage notwendig.

-          Das Ergebnis wird dem RAT zur Entscheidung vorgelegt.

-          Sollten die WEA-Konzentrationszonen in den vorgeschlagenen Darstellungen vom Rat beschlossen werden, wird die Planung der Bezirksregierung (BR) zur Genehmigung vorgelegt. Die BR hat dafür drei Monate Zeit.

-          Nach Rechtskraft des Teilflächennutzungsplans Windenergie können Anträge zum Bau von WEA im Rahmen eines BImSchG-Verfahrens eingereicht werden. Diese werden von der unteren Umweltschutzbehörde geprüft. Zukünftige WEA müssen sich mit allen Betriebsteilen in den festgesetzten Konzentrationszonen befinden und alle Grenzwerte und Richtlinien nach BImSchG erfüllen.

 


 

 

 

 

 

B.

 

 

Die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Ratssitzung am 31.08.2017 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

Frage 1:

Wie viele Flächen für Windenergie bzw. wie viel Prozent der bisher für geeignet gehaltenen Flächen bleiben übrig, wenn der Rat 1.500 m Abstand zu allgemeinen und reinen Wohngebieten festsetzt?

 

Antwort der Verwaltung:

Bei einer Pufferung des allgemeinen Siedlungsbereiches und der Wohnbauflächen des rechtswirksamen FNP mit 1.500 m sowie der Verwendung des durch den Rat beschlossenen Kriterienkatalogs (siehe Anlage 3) mit harten und weichen Tabuflächen und keiner Tabuisierung von Nadelwäldern (siehe oben und neuer Entwurf des WEA-Erlasses), verkleinern sich die bisher ermittelten Zonen bzw. fallen ganz weg (siehe Karte).

 

Es würden Teilbereiche der Zonen 2.2 (Rafflenbeuler Kopf), 7 (Brechtefeld), 10.2 (Hobräcker Rücken) und 12 (Bölling) in der Planung verbleiben. Die Zonen 5 (Stoppelberg), 11 (Stapelberg) sowie 10.1 und Mollberg (Hobräcker Rücken) würden entfallen.

Von des bisher ermittelten ca,. 96 ha Gesamtfläche für Konzentrationszonen (blauer Zonenumriss, Mai 2017) würden bei einem Abstand von 1.500 m zu ASB und FNP-Wohnbebauung und der Einhaltung aller anderen harten und weichen Kriterien (Kriterienkatalog, Anlage 3) mehr als 2/3 der Gesamtfläche der bisher ermittelten, potentiellen WEA-Zonen wegfallen. Dazu gehört, auch die bisher größte Zone 5 (Stoppelberg) mit fast 40 ha Fläche. Ob die verbleibenden ca. 31 ha Fläche damit dem Gebot, der Windenergie substanziellen Raum zu gewähren, gerecht werden, müssen die Gerichte entscheiden, da von einer Klage auszugehen ist.

 

Wie weiter oben bereits dargestellt wurde, liegt der Verwaltung zurzeit ein Antrag auf einen Vorbescheid zur Genehmigung einer WEA in der im Rahmen des Teilflächennutzungsplanverfahrens bisher ermittelten potentiellen Zone 5 (Stoppelberg, die größte Zone) vor. Dieser Antrag muss auf der Grundlage des rechtswirksamen FNP beurteilt werden. Danach wäre diese WEA derzeit planungsrechtlich unzulässig.

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frage 2:

Wie sieht es in diesem Fall mit der Forderung aus, dass der Windkraftnutzung substanziell Raum gegeben werden muss?

 

Antwort der Verwaltung

Ob die vorhandenen 10 Windenergieanlagen diesem Anspruch genügen oder ob die im Teilflächennutzungsplan Windenergie neu ausgewiesenen Zonen ausreichen werden (bei einem Verlust von über 2/3 der Fläche bei einem Abstand von 1.500 m zu ASB und FNP-Wohnbebauung wird dies bezweifelt) wird durch die Gerichte geklärt werden müssen.

Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bei Ablehnung von Anträgen zur Genehmigung weiterer Windenergieanlagen, diese Bescheide beklagt werden und dabei auch die planungsrechtlichen Grundlage gerichtlich überprüft werden.

 

 

Frage 3:

Welche Nachteile (finanzielle, Arbeitsplätze) für die Investoren ergeben sich aus einem solchen Beschluss?

 

Antwort der Verwaltung:

Die Investoren haben bisher bereits erhebliche Planungs- und Gutachterkosten aufgewendet, insbesondere für die Artenschutzprüfungen (genaue Kosten sind der Verwaltung allerdings nicht bekannt).

 

Frage 4:

Welche Nachteile aus dem Beschluss ergeben sich für die vom Rat gesetzten Klimaschutzziele?

 

Antwort der Verwaltung:

Als Mitglied im Klima-Bündnis hat sich die Stadt Hagen bereits im Jahr 1991 verpflichtet, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 im Verhältnis zu 1990 zu halbieren. Konkret und in Zahlen bedeutet dies, dass die jährlichen Pro-Kopf-Emissionen bis zum Jahr 2030 von fast 11 Tonnen auf 5,5 Tonnen reduziert werden müssen.

Um den kommunalen Klimaschutz durch weitere konkrete Maßnahmen voranzubringen, hat die Stadt ein Integriertes Klimaschutzkonzept (IKSK) beschlossen. Würden alle im IKSK für die Umsetzung vorgeschlagenen Maßnahmen bis zum Jahr 2020 umgesetzt, dann könnten rd. 61.000 t. Kohlendioxid eingespart werden. Allein der vom Gutachter vorgeschlagene Ausbau der Windenergienutzung um „nur“ fünf zusätzliche moderne Anlagen brächte ein Treibhausgasreduktionspotenzial von 25.000 Tonnen CO2 – dies entspräche einem Anteil von 41 % am Reduktionspotential des IKSK.

Der Ausbau der Windenergienutzung ist insofern von elementarer Bedeutung für die Erreichung der politisch beschlossenen Klimaschutzziele der Stadt. Kommt ein deutlich höherer Abstand von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung zum Tragen (1.500 m), dann verabschiedet sich die Stadt Hagen von den angestrebten Klimaschutzzielen und von der Umsetzung der wichtigsten Maßnahme des städtischen Klimaschutzkonzeptes (IKSK). Der deutlich höhere Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden hätte zur Folge, dass sich potentielle Zonen weiter verkleinern werden oder ganz wegfallen. Der Forderung des Gesetzgebers, der Windenergie „substanziellen Raum“ einzuräumen, könnte in Hagen somit wahrscheinlich nicht entsprochen werden.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Thomas Grothe

Technischer Beigeordneter

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

09.11.2017 - Umweltausschuss - vertagt

Erweitern

14.11.2017 - Stadtentwicklungsausschuss - vertagt

Erweitern

25.01.2018 - Umweltausschuss - vertagt

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13.02.2018 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen möge beschließen:

 

  1. Der Ausschuss steht zu den grundsätzlichen Zielen der Energiewende.

 

  1. Die mittlerweile veraltete Darstellung der Rechtslage (Stand: 25.10.2017) und die Erläuterungen zum Entwurf des neuen Windenergie-Erlasses sowie die Beantwortung der Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Ratssitzung vom 31.08.2017 zu TOP I.4.2. werden zur Kenntnis genommen, soweit sie noch dem aktuellen Sachstand entsprechen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die im Kabinettsbeschluss vom 20.12.2017 zum Landesentwicklungsplan (LEP) geplanten Änderungen auf deren Relevanz für die Hagener Planungen hin zu prüfen. (Kabinettsbeschluss vom 20.12.2017, siehe Anlage)

 

  1. Nach Vorliegen der planungsrechtlich verbindlichen Grundlagen sollen individuelle Vorrangzonen dort eingerichtet werden, wo diese in der Bevölkerung die entsprechende Akzeptanz finden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

 

5

 

CDU

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

 

2

 

Hagen Aktiv

1

 

 

Die Linke

1

 

 

AfD

0

 

 

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

 

X

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

9

Dagegen:

7

Enthaltungen:

0

 

 

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21.02.2018 - Umweltausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

  1. Die Darstellung der aktuellen Rechtslage und die Erläuterungen zum Entwurf des neuen Windenergie-Erlasses sowie die Beantwortung der Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Ratssitzung vom 31.08.2017 zu TOP I.4.2. werden zur Kenntnis genommen.
  2. Der Rat beschließt, nach Ablauf des Moratoriums das Verfahren Teilflächennutzungsplan Windenergie fortzuführen.

 

 

 

Beschluss 2:

Der Rat der Stadt Hagen möge beschließen:

 

  1. Die Antragsteller stehen zu den grundsätzlichen Zielen der Energiewende.

 

  1. Die mittlerweile veraltete Darstellung der Rechtslage (Stand: 25.10.2017) und die Erläuterungen zum Entwurf des neuen Windenergie-Erlasses sowie die Beantwortung der Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Ratssitzung vom 31.08.2017 zu TOP I.4.2. werden zur Kenntnis genommen, soweit sie noch dem aktuellen Sachstand entsprechen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die im Kabinettsbeschluss vom 20.12.2017 zum Landesentwicklungsplan (LEP) geplanten Änderungen auf deren Relevanz für die Hagener Planungen hin zu prüfen. (Kabinettsbeschluss vom 20.12.2017, siehe Anlage).

 

  1. Nach Vorliegen der planungsrechtlich verbindlichen Grundlagen sollen individuelle Vorrangzonen dort eingerichtet werden, wo diese in der Bevölkerung die entsprechende Akzeptanz finden.

 

Abstimmungsergebnis zu Beschluss 1:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

5

 

 

CDU

 

5

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

Hagen Aktiv

-

-

-

Die Linke

 

 

1

AfD

-

-

-

FDP

 

1

 

BfHo/Piraten Hagen

 

1

 

 

 

x

Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

Dafür:

7

Dagegen:

7

Enthaltungen:

1

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis zu Beschluss 2:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

 

5

 

CDU

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

 

2

 

Hagen Aktiv

-

-

-

Die Linke

 

1

 

AfD

-

-

-

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

 

x

Mit Mehrheit abgelehnt

 

Dafür:

7

Dagegen:

8

Enthaltungen:

0

 

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22.02.2018 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

1. Der Rat steht zu den grundsätzlichen Zielen der Energiewende.

 

2. Die mittlerweile veraltete Darstellung der Rechtslage (Stand: 25.10.2017)

und die Erläuterungen zum Entwurf des neuen Windenergie-Erlasses sowie

die Beantwortung der Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der

Ratssitzung vom 31.08.2017 zu TOP I.4.2. werden zur Kenntnis genommen,

soweit sie noch dem aktuellen Sachstand entsprechen.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die im Kabinettsbeschluss vom 20.12.2017

zum Landesentwicklungsplan (LEP) geplanten Änderungen auf deren

Relevanz für die Hagener Planungen hin zu prüfen. (Kabinettsbeschluss

vom 20.12.2017, siehe Anlage)

 

4. Unter Berücksichtigung der geplanten LEP Änderungen sollen

individuelle Vorrangzonen eingerichtet werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

OB

1

 

 

SPD

16

 

 

CDU

17

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

4

 

 

Hagen Aktiv

4

 

 

Die Linke

3

 

 

AfD

 

1

 

FDP

3

 

 

BfHo/Piraten Hagen

3

 

 

Pro Deutschland

1

 

 

fraktionslos

-

-

-

 

X

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

52

Dagegen:

1

Enthaltungen:

0