Beschlussvorlage - 0739/2017
Grunddaten
- Betreff:
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Verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Hagen 2017 bis 2020 nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Martina Gleiß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Beirat für Menschen mit Behinderungen
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Vorberatung
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14.11.2017
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Erledigt
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Seniorenbeirat
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Vorberatung
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15.11.2017
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Vorberatung
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06.12.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.12.2017
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Beschlussvorschlag
- Der Pflegebedarfsplan für die Stadt Hagen für die Jahre 2017 bis 2020 wird wie vorgelegt beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt.
- Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Diese wird nur erteilt, wenn ein Bedarf für die Einrichtung auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW bestätigt werden kann. In der Bedarfsbestätigung kann festgelegt werden, in welchem Stadtbezirk der Bedarf besteht.
Sachverhalt
Kurzfassung
Das Alten- und Pflegegesetz NRW verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zu einer Planung über die Pflegeinfrastruktur. Die vorliegende Planung legt den Focus auf die vollstationäre Pflege und umfasst die Jahre 2017 bis 2020. Für 2020 ergibt sich ein Fehlbedarf von 136 vollstationären Pflegeplätzen.
Eine Zielsetzung des Alten- und Pflegegesetzes NRW ist es, die kommunale Planungs- und Steuerungsverantwortung für den Bereich der Pflegeinfrastruktur zu stärken. Durch die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 APG NRW erhalten die Kommunen die Option, eine Pflegebedarfsplanung durch Beschluss der Vertretungskörperschaft verbindlich festzulegen. Bereits im vergangenen Jahr hat die Stadt Hagen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, um hier künftig steuernd Einfluss nehmen zu können. Werden nun durch den Neubau eines Pflegeheimes zusätzliche Plätze geschaffen, benötigen die Betreiber eine Bedarfsbestätigung der Stadt, um investive Kosten über das Pflegewohngeld abrechnen zu können. Nach den rechtlichen Vorschriften ist der Beschluss über die verbindliche Bedarfsplanung jährlich neu zu bestätigen.
Begründung
Ziel des am 16.10.2014 in Kraft getreten Alten- und Pflegegesetzes NRW ist die Sicherstellung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungskultur für ältere und pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige. Das Gesetz verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zur Sicherstellung einer pflegerischen Angebotsstruktur, die den örtlichen Bedarfen entspricht. Um dies zu gewährleisten ist eine regelmäßige Planung vorgeschrieben.
Die Planung umfasst gem. § 7 Abs. 1 APG:
- die Bestandsaufnahme der Angebote
- die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und
- die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind.
Die Planung umfasst dabei insbesondere komplementäre Hilfen, Wohn- und Pflegeformen sowie Angebote für spezielle Zielgruppen und die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur.
Kreise und Städte sind verpflichtet, die Ergebnisse der Planung sowie die Umsetzung von Maßnahmen erstmalig zum Stichtag 31.12.2015 zusammen zu stellen, die weiteren Planungen erfolgen alle zwei Jahre. Wird vom Rat der Stadt eine verbindliche Bedarfsplanung beschlossen, erfolgen die Planungen jährlich.
Eine erste Pflegebedarfsplanung wurde im vergangenen Jahr erstellt und vom Rat verbindlich beschlossen. Die nun vorliegende Pflegebedarfsplanung für die Stadt Hagen für die Jahre 2017 bis 2020 umfasst eine Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeplätze. Auch die Anzahl der Kurzzeitpflegeplätze wird dabei beleuchtet. Neu hinzugekommen ist eine Bedarfsplanung für den Bereich der Tagespflege. Ziel der Stadt Hagen ist es, künftig noch mehr Menschen in Wohngemeinschaften und in ihren Wohnungen zu versorgen, um so eine stationäre Aufnahme zu verhindern und den Menschen die Möglichkeit zu geben, auch bei Pflegebedürftigkeit in ihrem Wohnquartier verbleiben zu können.
Durch die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 APG NRW haben die Kommunen die Option erhalten, eine Pflegebedarfsplanung durch Beschluss der Vertretungskörperschaft verbindlich festzulegen. Die Bedarfsplanung muss dabei auf nachvollziehbaren Parametern beruhen. Eine Bedarfsdeckung wird angenommen, wenn der zu erwartenden Nachfrage nach den jeweiligen Pflege- und Betreuungsleistungen ein mindestens deckungsgleiches Angebot gegenübersteht. Dabei müssen auch Wahlmöglichkeiten in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen.
Die verbindliche Bedarfsplanung umfasst zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren. Die Vertretungskörperschaft kann die verbindliche Bedarfsplanung nur für vollstationäre Pflegeeinrichtungen festlegen, oder aber auch für andere Arten von Pflegeeinrichtungen.
Für Hagen wurde durch Beschluss des Rates am 30.06.2016 eine verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre Einrichtungen festgelegt. Hierdurch wurde eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Diese Bestätigung wird nur erteilt, wenn im Rahmen der Bedarfsplanung ein Bedarf festgestellt wurde. Liegt eine Bedarfsbestätigung vor, haben die Bewohner der Pflegeeinrichtung ein Anrecht auf Pflegewohngeld (Investitionskostenförderung). Neue Einrichtungen, die eine Bedarfsbestätigung nicht erhalten, haben dann künftig kein Anrecht, einen Teil ihrer Kosten über das Pflegewohngeld zu finanzieren. Die Kosten für das Pflegewohngeld werden von der Stadt Hagen getragen.
Nach der vorliegenden Bedarfsberechnung ergibt sich für die Stadt Hagen bis zum Jahr 2020 eine Bedarfslücke von 136 vollstationären Pflegeplätzen. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass zurzeit ca. 100 pflegebedürftige Menschen in Wohngemeinschaften betreut werden und dass bis zum Jahr 2020 voraussichtlich weitere Plätze in Wohngemeinschaften geschaffen werden können. Bereits jetzt geplante Neubauten von Pflegeeinrichtungen und der Wegfall von Heimplätzen durch Anpassungsmaßnahmen an die gesetzlichen Bestimmungen wurden dabei ebenfalls berücksichtigt. Obwohl im Stadtbezirk Hohenlimburg im Juli 2017 ein neues Pflegeheim eröffnet wurde, fehlen hier weitere vollstationäre Pflegeplätze, so dass dort ein neues Pflegeheim errichtet werden sollte.
Die verbindliche Bedarfsplanung ist jedes Jahr durch einen erneuten Beschluss des Rates zu bestätigen. Im vergangenen Jahr hat der Rat der Stadt Hagen eine solche verbindliche Bedarfsplanung beschlossen und einen Bedarf an 112 weiteren Plätzen in der vollstationären Pflege festgestellt. Im vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahren wurden die fehlenden Plätze entsprechend der festgestellten Bedarfe für die Stadtbezirke Hohenlimburg und Hagen-Nord ausgeschrieben. Leider haben sich keine Interessenten gemeldet. Die Stadt ist jedoch im Rahmen der Daseinsvorsorge verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Bedarf gedeckt wird. In Gesprächen mit möglichen Investoren / Betreibern wird zurzeit geprüft, wie der Bedarf künftig gedeckt werden kann.
Ob es für Hagen weiterhin eine verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen geben soll, ist nun vom Rat der Stadt Hagen zu entscheiden.
Für den Bereich der Tagespflege wird von der Stadt Hagen keine verbindliche Bedarfsplanung angestrebt, weil die Tagespflege stationäre Aufenthalte verhindern kann und pflegende Angehörige entlastet.
Die Stadt kann durch das Steuerungsinstrument der verbindlichen Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen interessierte Investoren abhalten, wenn der Bedarf in Hagen bereits gedeckt ist. Soweit ein Bedarf besteht, kann die Stadt Hagen festlegen, in welchem Stadtbezirk die neue Einrichtung gebaut werden soll. Eine gleichmäßige und bedarfsgerechte Versorgung über das gesamte Stadtgebiet wird angestrebt.
Es ist jedoch zu bedenken, dass die Auswirkungen des Pflegestärkungsgesetzes II noch nicht absehbar sind. Aufgrund des nun einrichtungseinheitlichen Eigenanteils ist davon auszugehen, dass sich der von den Bewohnern zu tragende Anteil in den unteren Pflegegraden erhöht. Dies kann dazu führen, dass Heimaufnahmen später als heute erfolgen, weil Pflegebedürftige länger zu Hause gepflegt werden. Hierdurch kann sich ein geringerer Bedarf an stationären Plätzen ergeben.
Die als Anlage beigefügte Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Hagen enthält detaillierte Erläuterungen und entsprechende Bedarfsberechnungen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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