15.11.2017 - 3 Verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Gleiß stellt den Anwesenden die Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2017 bis 2020 anhand einer PowerPoint-Präsentation vor. Sie erläutert, dass die Stadt Hagen die Bedarfsplanung jährlich fortschreiben muss, wenn sie eine verbindliche Bedarfsplanung haben will.

 

Auf die Frage von Herrn Homm bzgl. möglicher Investoren führt Frau Gleiß aus, dass es zwar Anfragen gab, die aber letztendlich nicht zu einer Interessenbekundung geführt haben. Weiterhin stellt Frau Gleiß auf die Frage der tatsächlichen Umsetzbarkeit der vermehrten Pflege zu Hause durch Angehörige dar, dass die ambulante Pflege durch die Pflegestärkungsgesetze gestärkt werden soll und auch eine gewisse Wirkung zeigt, aber abgewartet werden muss, ob sich dadurch der stationäre Bedarf verringert.

 

Frau Sauerwein berichtet, dass bei den ambulanten Pflegediensten Wartelisten bestehen und die Pflege zu Hause durch fehlendes Personal erschwert würde. Frau Gleiß führt aus, dass es laut Auskunft der Pflege- und Wohnberatung bislang immer noch gelungen sei für jeden Menschen ein entsprechendes Angebot zu finden, das allerdings nicht immer mit den Wunschzeiten übereinstimmt.

 

Bzgl. der Frage, wie man Pflegewohngemeinschaften initiieren könnte, berichtet Frau Gleiß, dass bisher Investoren an die Stadt herangetreten sind. Hier könnte man sich ggf. noch einmal bei anderen Gemeinden erkundigen und sich in einer Arbeitsgruppe austauschen und überlegen, was ggf. von Seiten der Stadt initiiert werden könnte.

 

Frau Heide und Herr Ludwig führen noch einmal das Problem des Personalmangels und des derzeit stattfindenden Headhuntings aus.

 

Auf die Frage von Herrn Quadt zu möglichen kommunalpolitischen Steuerungsmaßnahmen erklärt Frau Sauerwein, dass hier nur landespolitisch Einfluss genommen werden kann.

 

Frau Sauerwein lässt im Anschluss über den folgenden Beschlussvorschlag abstimmen.

 

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Beschluss:

  1. Der Pflegebedarfsplan für die Stadt Hagen für die Jahre 2017 bis 2020 wird wie vorgelegt beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt.
  2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Diese wird nur erteilt, wenn ein Bedarf für die Einrichtung auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW bestätigt werden kann. In der Bedarfsbestätigung kann festgelegt werden, in welchem Stadtbezirk der Bedarf besteht.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

X

Einstimmig beschlossen

 

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Anlagen zur Vorlage