Beschlussvorlage - 1016/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028 / SGV NRW 91)aus Gründen des öffentlichen Wohles die

 

beabsichtigte Einziehung der Krefelder Straße

 

Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Westerbauer, Flur 4, Flurstücke  273 und 287 mit einer Größe von 544 m².

Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan markiert.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

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Sachverhalt

Begründung

Es ist beabsichtigt, zur Reaktivierung des seit Jahren brachliegenden Geländes der ehemaligen Firma Zwieback Brandt  einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Areal aufzustellen. Der Satzungsbeschluss ist für Oktober 2017 geplant.

 

Das Plangebiet erstreckt sich ab Enneper Str. 138 bis 154 (ausschließlich) und erfasst die öffentliche Verkehrsfläche der Krefelder Straße (Flst. 273 und 287).

Eine Erschließung des Areals über eine öffentliche Verkehrsfläche ist nur noch eingeschränkt als Zufahrt erforderlich, nicht mehr über das Ausmaß der vorhandenen öffentlichen Krefelder Straße.

Durch den Satzungsbeschluss erübrigt sich das öffentliche Interesse am Erfordernis der Krefelder Straße als öffentliche Verkehrsfläche.    

Somit sind die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 des StrWG NRW für eine Einziehung der Krefelder Straße gegeben.

In einem zweiten Schritt soll dann eine im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Straßenfläche lediglich als „Zufahrt“ neu gewidmet werden.

 

Rechtsgrundlagen:

Die Krefelder Straße ist eine öffentliche Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW, die dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht.

Die Einziehung richtet sich nach den Vorschriften des § 7 Abs. 2 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenbaubehörde die Einziehung einer Straße/eines Straßenabschnitts verfügen, wenn die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung vorliegen.

Ein öffentliches Interesse an der Nutzung und Aufrechterhaltung der Krefelder Straße als öffentliche Straße ist durch den Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht mehr vorhanden, daher liegen die Voraussetzungen für die Beseitigung der Krefelder Straße aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls vor.

Anliegerinteressen sind durch die Einziehung nicht beeinträchtigt.

Damit liegen die Voraussetzungen für eine Einziehung vor.

 

Verfahren:

Das Einziehungsverfahren nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW beginnt, indem die Absicht der Einziehung mindestens 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht wird, um Einwendungen zu ermöglichen (§ 7 Abs. 4 StrWG NRW). Nach Ablauf der Frist ist über die ggf. eingegangenen Einwendungen im Rahmen der Beschlussfassung zur endgültigen Einziehung zu entscheiden.

Führen die Einwendungen nicht zur Beendigung des Verfahrens, wird die endgültige

Einziehung beschlossen. Diese Verfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist kann Klage erhoben werden.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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07.09.2017 - Bezirksvertretung Haspe