Beschlussvorlage - 0496/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, Herrn/Frau __________ als stimmberechtigten Vertreter bzw. als stimmberechtigte Vertreterin der Stadt Hagen in die ordentliche Gesellschafterversammlung der BSH Betrieb für Sozialeinrichtungen Hagen gem. GmbH am 28.06.2017 zu entsenden.

 

  1. Ausschließlich für den Fall einer plötzlichen Verhinderung des/der unter 1. bestellten Vertreters/Vertreterin bestellt der Haupt- und Finanzausschuss Herrn/Frau _____________ als stimmberechtigte(n) Vertreter(in) für die unter 1. genannte Gesellschafterversammlung.

 

  1. Er/Sie wird vorbehaltlich einer entsprechenden Beschlussfassung zu DS 0369/2017, die im nichtöffentlichen Teil beraten wird, beauftragt,

a. den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 in der vorgelegten Form festzustellen und der vorgeschlagenen Ergebnisverwendung zuzustimmen,

b. die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2016 zu entlasten sowie

c.den vorgeschlagenen Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen.

 

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Sachverhalt

Begründung

Die BSH Betrieb für Sozialeinrichtungen Hagen gem. GmbH, deren Geschäftszweck die Förderung der Altenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen ist und an der die Stadt Hagen mit 6,00 % beteiligt ist, wird am 28.06.2017 ihre ordentliche Gesellschafterversammlung abhalten. Hierzu ist ein stimmberechtigter Vertreter bzw. eine stimmberechtigte Vertreterin der Stadt Hagen zu benennen.

 

Die Details zu dem Jahresabschluss 2016 können der DS 0369/2017 entnommen werden, die im nichtöffentlichen Teil behandelt wird.

 

Für die letzte ordentliche Gesellschafterversammlung der BSH Betrieb für Sozialeinrichtungen Hagen gem. GmbH war Herr Andreas Kroll als stimmberechtigter Vertreter der Stadt Hagen bestellt.

 

Es ist in Hagen generell geübte Praxis, dass die Befassung zu Jahresabschlüssen im Rat der Stadt Hagen erfolgt. Zwingend ist eine Ratsbefassung allerdings nicht, weil der Sachverhalt nicht dem Katalog der unentziehbaren Zuständigkeitsbereiche des Rates nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW angehört. Die Ratsbefassung erfolgt in diesen Fällen vielmehr aufgrund der sogenannten Allzuständigkeitsklausel des § 41 Abs. 3 GO NRW.

 

Da die nächste Ratssitzung am 06.07.2017 erst nach der Gesellschafterversammlung am 28.06.2017 stattfindet und die Einberufung einer Sondersitzung des Rates für diesen Tagesordnungspunkt unverhältnismäßig erscheint und rechtlich auch nicht zwingend ist, soll der erforderliche Beschluss nach dem Vorschlag der Verwaltung ausnahmsweise im Haupt- und Finanzausschusses gefasst werden. Der Rat erhält die Vorlage nur noch zur abschließenden Information. 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

In Vertretung

gez. Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

 

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Beschlüsse

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22.06.2017 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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06.07.2017 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen