Beschlussvorlage - 0454/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen in den Stadtteilen Hagen-Mitte (Drucksachennummer 0189/2014), Hagen-Haspe (Drucksachennummer 0191/2014) und Hagen-Hohenlimburg / Mitte und Elsey/Reh (Drucksachennummer 0192/2014) jeweils vom 15.05.2014.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Der Rat hat am 15.05.2014 diverse Ordnungsbehördliche Verordnungen zur Regelung von verkaufsoffenen Sonntagen aus besonderen Anlässen beschlossen. Das VG hat mit Beschluss vom 04.05.2017 beschlossen, dass die Ordnungsbehördliche Verordnungen anlässlich der Veranstaltung „Hagen blüht auf“ unwirksam ist.

Auf Grund der Entscheidung des VG Arnsberg in Bezug auf die o. g. Ordnungsbehördlichen Verordnungen müssen diese aufgehoben werden. Die für die anderen Stadtteile erlassenen Ordnungsbehördlichen Verordnungen sind unter den gleichen Voraussetzungen beschlossen worden und würden bei einer weiteren gerichtlichen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit als unwirksam eingestuft werden. Zwischenzeitlich liegt ein neuer Eilantrag von ver.di beim VG Arnsberg zum Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich des geplanten verkaufsoffenen Sonntages am 28.05.2017 im Stadtteil Hagen-Hohenlimburg vor.

Aus diesem Grund ist die Aufhebung der o. g.  Ordnungsbehördlichen Verordnungen notwendig.

 

Begründung

 

  1. Hagen - Mitte:

Mit Datum vom 15.05.2014 wurden die o. g.  Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen für den Stadtteil Hagen - Mitte aus Anlass der Veranstaltungen Hagen blüht auf, City Autosalonund Schaufensterwettbewerbbeschlossen.

Auf Grund eines Eilantrages und Klage von ver.di, vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft hat das VG Arnsberg mit Beschluss vom 04.05.2017 (der Beschluss wurde bereits den Fraktionen und Mitgliedern des Hauptausschuss in Kopie ausgehändigt) per einstweiliger Anordnung festgestellt, dass die Ordnungsbehördliche Verordnung nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG) vereinbar sei. Nach § 6 LÖG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlichen höchsten vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Aus der Begründung des Beschlusses ist zu entnehmen, dass die Ordnungsbehördliche Verordnung dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Artikel 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet und für die Arbeit an diesen Tagen ein Regel - Ausnahme - Verhältnis statuiert, nicht gerecht wird und deshalb offensichtlich unwirksam ist.

Nach Auffassung des Gerichtes steht die Ladenöffnung am Sonntag der Veranstaltung Hagen blüht aufim Vordergrund und hebt sich nicht von der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung ab, so dass die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.

Das Gericht hat weiterhin festgestellt, dass nicht die Veranstaltung für den öffentlichen Charakter des betroffenen Sonntags prägend wäre, weil nicht sie selbst, sondern die Ladenöffnung einen beträchtlichen Besucherstrom auslöst.

Darüber hinaus seien erhebliche Diskrepanzen im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Verkaufsfläche und Veranstaltungsfläche ersichtlich. Auch bei einer Verringerung der Verkaufsfläche durch Änderung des Einzugsbereiches würde das Missverhältnis weiterhin deutlich zu Tage treten, so dass eine mehr als doppelt so große Verkaufsfläche genutzt würde.

Da weder verlässliche Zahlen zu den Besucherströmen genannt, noch sonstige gesetzeskonforme Voraussetzungen geschaffen werden können, ist die bestehende Ordnungsbehördliche Verordnung aufzuheben.

Zudem hatte das Gericht Formmängel, wie z. B. den Anhörungsumfang der Verbände, nach § 6 Abs. 4 LÖG aufgezeigt. Die Verwaltung hat und konnte nicht die Besucherzahlen der jeweiligen Veranstaltungen im Verhältnis zu den Besucherzahlen der Geschäfte darstellen.

  1. Hagen - Haspe:

 

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes hat auf die bestehende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen für den Stadtteil Hagen - Haspe aus Anlass der Hasper Kirmesund des Hasper Herbstesebenfalls Auswirkungen. Die Ordnungsbehördliche Verordnung wurde einer erneuten Prüfung unterzogen. Dabei musste festgestellt werden, dass die Tatbestandsmerkmale für den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung ebenfalls fraglich sind.

Da auch in diesem Fall durch das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit der Ordnungsbehördlichen Verordnung mit großer Wahrscheinlichkeit festgestellt werden würde, muss die bestehende Verordnung ebenfalls aufgehoben werden.

 

Aus Anlass der Hasper Kirmessoll für den Sonntag, 18.06.2017 jedoch auf Grund der Tatsache, dass diese Veranstaltung bereits seit Jahrzehnten durchgeführt wird und somit eine Traditionsveranstaltung ist, die den prägenden Charakter darstellt, eine neue Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen werden. Vorab müssen nach den Vorschriften des LÖG NRW die zuständige Gewerkschaft, der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirche, die Industrie- und Handelskammer zu Hagen und die Handwerkskammer angehört werden. Derzeit wird von der Stadt zusammen mit dem Veranstalter der Hasper Kirmeserörtert, ob für dieses Jahr die Notwendigkeit besteht noch eine neue Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung des verkaufsoffenen Sonntages erlassen werden muss. Der Erlass einer neuen Ordnungsbehördlichen Verordnung wäre nur im Rahmen einer Sondersitzung der Bezirksvertretung und des Rates vor dem geplanten verkaufsoffenen Sonntag am 18.06.2017 möglich. Das VG Arnsberg hat in seiner Entscheidung eine etwaige Dringlichkeitsentscheidung ausdrücklich ausgeschlossen.

 

  1. Hagen - Hohenlimburg / Mitte und Elsey / Reh:

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen für den Stadtteil Hagen - Hohenlimburg / Mitte und Elsey / Reh aus Anlass der Veranstaltungen Hohenlimburgtag, Lenne in Flammenund  Bauernmarktvom 15.05.2014 ist wie die o. g. Ordnungsbehördlichen Verordnungen beschlossen und würde nach dem Beschluss des VG Arnsberg vom 04.05.2017 einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand halten und somit mit großer Wahrscheinlichkeit als unwirksam eingestuft werden. Ein entsprechender Eilantrag wurde bereits mit Schreiben vom 05.05.2017 beim VG Arnsberg durch ver.di für den beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntag am 28.05.2017 eingereicht.

Die bestehende Ordnungsbehördliche Verordnung muss somit auch aufgehoben werden.

 

Zeitlich ist ein Beschluss über eine neue Ordnungsbehördliche Verordnung für die genannte Veranstaltung nicht mehr umsetzbar ist. Der Veranstalter und die betroffenen Werbegemeinschaften sind über die Aufhebung der Verordnung und der damit verbundenen Nichtöffnung der Verkaufsstellen schriftlich informiert worden.

 

  1. Weiteres Vorgehen für noch ausstehende Veranstaltungen in 2017

 

Auf Grund der bestehenden Rechtslage müssen die Voraussetzungen aller bisherigen verkaufsoffenen Sonntage neu überprüft werden. Die Stadt wird entsprechende Gespräche mit den jeweiligen Veranstaltern führen. Es wird sodann entschieden, ob und in welchem Rahmen kurzfristig neue Ordnungsbehördliche Verordnungen den Bezirksvertretungen und dem Rat  zur Entscheidung vorgelegt werden.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen 

 

 

 

 

 

 

 

gez. Erik O. Schulz, Oberbürgermeister,                            gez.   Thomas Huyeng, Beigeordneter

 

 

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Beschlüsse

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18.05.2017 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen