Berichtsvorlage - 0118/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt.

 

Begründung

 

  • Im Jahre 2015 haben mehrere Eltern nicht schulpflichtiger Kinder, die eine städt. Kindertageseinrichtung in Hagen besuchen, beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage gegen die Heranziehungsbescheide zu Elternbeiträgen erhoben, die auf der Grundlage der Elternbeitragssatzung (EBS) vom 01. Oktober 2015 berechnet worden sind. Mit Urteil vom 6.12.2016 (Az. 9 K 3181/15) hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Da die Urteilsgründe aus der Sicht der Stadt Hagen nicht überzeugen, hat die Stadt gegen das Urteil das zulässige Rechtsmittel (Antrag auf Zulassung der Berufung) eingelegt.

 

  • Das Gericht bemängelt, dass dem Rat zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die notwendigen Angaben zur Ermittlung der Kosten eines durchschnittlichen Betreuungsplatzes in den Kindertagesstätten nicht mitgeteilt worden seien. 

Nach den formellen und materiellen Voraussetzungen des Zustandekommens einer Satzung werde eine Satzung erst durch einen Ratsbeschluss nach § 41 Abs. 1 S. 2 f) GO NRW wirksam. Dabei müssten dem Rat alle wesentlichen Unterlagen zur Kenntnis gegeben werden. Vorliegend hätten dem Rat die Gesamtkosten und die Anzahl der Kinder in Kindertageseinrichtungen mitgeteilt werden müssen. Eine derartige Kalkulationsgrundlage, die es dem Rat ermöglicht, sein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Elternbeiträge ordnungsgemäß auszuüben, sei dem Rat allerdings nicht mitgeteilt worden. Diese Ausführungen und Ansprüche hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Kalkulationsgrundlage im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Elternbeitragssatzung kamen für die Stadt Hagen völlig überraschend, da es bisher nicht der allgemeinen Praxis in NRW entspricht,  KITA-Beiträge nach den Vorgaben des  Gebührenrechts zu berechnen.

 

  • Nach den Ausführungen im Urteil ist zur Beurteilung der Höhe der Elternbeiträge darüber hinaus Voraussetzung, dass der höchste Elternbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten des Leistungsträgers für die Einrichtung nicht übersteigt. Nach den von 55 nunmehr durchgeführten Berechnungen sind die Elternbeiträge durchaus von den durchschnittlichen Kosten gedeckt.

 

  • Sollte dem seitens der Stadt Hagen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung durch das OVG NRW stattgegeben werden, geht die Stadt Hagen davon aus, dass sie das OVG NRW unter Vorlage dieser Berechnungen davon überzeugen kann, dass diese materiellen Voraussetzungen zur Höhe der Elternbeiträge erfüllt sind. Im Berufungsverfahren kann die Stadt nachweisen, dass die durchschnittlichen Kosten eines KITA-Platzes – differenziert nach Betreuungsumfang und Altersgruppe – höher ausfallen als der höchste Elternbeitrag. Im Rechtsmittelverfahren wird die Stadt i. Ü. darlegen, wie umfangreich der Rat über die Grundlagen der Beitragssatzung unterrichtet worden ist. Die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegt insoweit einer Fehleinschätzung.

 

  • Sollte dem Antrag auf Zulassung der Berufung oder der Berufung nicht stattgegeben werden, wird die Stadt Hagen eine rückwirkende rechtskonforme Satzung erlassen, in welcher identische Beiträge enthalten sind, so dass es nicht zu einem Einnahmeverlust kommen wird. Dies bedeutet gleichzeitig, dass eine Rückzahlung von Elternbeiträgen auf Basis der jetzigen Erkenntnisse nicht zum Tragen kommen wird.

 

  • Mit einer Entscheidung des Gerichts wird vor Spätsommer d. J. nicht gerechnet.

 

  • Entgegen anderweitiger Verlautbarungen sind aus Rechtsgründen die bisherigen Elternbeiträge bis zum Verfahrensabschluss weiter zu bezahlen.

 

  • Eine Kopie des Urteils des VG Arnsberg vom 06.12.2016 (Az. 9 K 3181/15) ist dieser Vorlage in anonymisierter Form beigefügt. Es wird darauf hingewiesen, dass noch weitere 18 gleichgelagerte Klageverfahren beim VG Arnsberg anhängig sind.

 

  • Die Verwaltung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entscheidung des VG Arnsberg weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen haltbar ist.

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Thomas Huyeng

Erster Beigeordneter

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

01.02.2017 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

02.02.2017 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen