Beschlussvorlage - 0912/2016

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat erteilt seine Zustimmung für die Ertüchtigung des Wasserwerkes Hengstey.

Reduzieren

Sachverhalt

 

Kurzfassung

entfällt

 

 

Begründung

 

Seit über 100 Jahren wird im Wasserwerk Hagen-Hengstey für die Stadt Hagen Trinkwasser produziert. Das Wasserwerk befindet sich nördlich des Mündungsbereiches der Volme in die Ruhr. Das Wassergewinnungsgelände umfasst eine Fläche von rd. 48 ha und wird durch den Volme-Damm sowie entlang der Ruhr durch den Damm der Autobahn A 1 begrenzt.

 

Mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß § 8 Wasserhaushaltgesetz (WHG) der Bezirksregierung Arnsberg vom 23.04.2012 wurde Mark-E als Betreiberin des Wasserwerkes aufgegeben, die Trinkwassergewinnungsanlage in Hagen-Hengstey spätestens im Jahre 2015 in Hinblick auf die Belastung der Ruhr mit Mikroschadstoffen an den Stand der Technik anzupassen. Auf Antrag vom 09.08.2015 wurde die Umsetzungsfrist für den Neubau einer weiteren Reinigungsstufe bis zum 31.12.2019 verlängert. Der Gesamtinvestitionsbedarf für die Maßnahme zur Verbesserung der Trinkwasserqualität liegt bei rd. 14,5 Mio. Euro.

 

Für das Vorhaben ist eine Baugenehmigung erforderlich. Ein die beantragte „Weitere Aufbereitungsstufe“ umschließendes Gebäude (ca. 30,5 x 54,5 m) wird südlich der bestehenden Betriebsgebäude, im Norden des ehemaligen Anreicherungsbeckens 10 positioniert. Ein weiterhin erforderliches Schachtbauwerk (ca. 10 x 15 m) einschließlich einer ca. 350 m langen und im offenen Bauverfahren hergestellten Rohrleitung (DN300) liegen nördlich und erstrecken sich überwiegend innerhalb von Wiesen / Grünlandbereichen bis nahe des Böschungsfußes der A 1. Das Vorhaben ist schematisch auf dem Lageplan (Anlage 1) dargestellt.

 

Mit dem Vorhaben sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) dargelegt wurden, der zusammen mit dem Artenschutzrechtliche Fachbeitrag zum Bestandteil der Baugenehmigung werden. Kompensationsmaßnahmen werden vor Ort auf dem Gelände des Wasserwerkes Hengstey realisiert. Es erfolgt neben der Wiederanpflanzung temporär in Anspruch genommener Flächen und der Anpflanzung von zwei Baumgruppen vor allem der Umbau eines ca. 1.500 m² großen Bereiches des  Fichtenbestandes zu einem Hainbuchen-Eichenmischwald mit vorgelagertem Krautsaum und Waldmantel. Der geplante Waldumbau wirkt multifunktional auch als Kompensation für Beeinträchtigungen und nicht erhebliche Eingriffe in den anstehenden schutzwürdigen Auenboden und das Landschaftsbild. Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe können somit in Gänze kompensiert werden.

 

Artenschutzrechtliche Konflikte entstehen nicht. Die auf dem Gelände befindlichen Turmfalke und Habicht werden aufgrund der Entfernung der bereits vorhandenen Störung nicht beeinträchtigt; für die Amphibien werden durch die Errichtung von Amphibienschutzzäunen und dem Transport der Tiere entsprechende Schutzmaßnahmen durchgeführt.

 

Das Vorhaben befindet sich räumlich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Hagen, im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.8 „Wassergewinnungsanlage der Stadtwerke Hagen“. Es bedarf einer landschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigung von folgenden allgemeinen Verboten für alle Landschaftsschutzgebiete:

 

-          Verbot Nr. 1: „Ufergehölze, Röhrricht- oder Schilfbestände, Büsche, Feldhecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes zu roden, zu beschädigen oder in ihrem Wachstum zu gefährden“;

-          Verbot Nr. 6: „Bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu erweitern oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen“;

-          Verbot Nr. 8: „Straßen, Wege oder Stellplätze zu errichten oder zu erweitern.“

-          Verbot Nr. 11: Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder sonstige Änderungen der Bodengestalt vorzunehmen“;

-          Verbot Nr. 12: Oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen neu zu verlegen oder deren Ausbaugrad zu verändern“;

-          Verbot Nr. 27: „Auf Flächen des Landschaftsschutzgebietes außerhalb der befestigten Straßen und Fahrwege, der eingerichteten Park- und Stellplätze ein Kraftfahrzeug zu führen oder abzustellen“.“

 

Es kann in diesem Falle eine landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden, da das Vorhaben mit dem besonderen Schutzzweck zu vereinbaren ist. Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt „zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere zur Sicherung von Brut-, Nahrungs- und Überwinterungsstätten für zahlreiche Vogelarten“.

 

Das Vorhaben findet im bereits überformten Betriebsgelände des Wasserwerkes statt. Artenschutzrechtliche Konflikte entstehen nicht. Die Baumaßnahme wird aus öffentlichen Interessen erforderlich.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

 

Thomas Huyeng

Beigeordneter

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Reduzieren

02.11.2016 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Landschafsbeirat fasst den Beschluss gem. der Verwaltungsvorlage unter der Maßgabe, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Vorfeld der Bauantragsstellung bei einem Ortstermin Ende November 2016 zwischen der Mark E, der unteren Landschaftsbehörde und dem Landschaftsbeirat abgestimmt werden.

Abstimmungsergebnis:

 

x

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

       8

Dagegen:

       4

Enthaltungen:

       0

 

Erweitern

09.11.2016 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen