Beschlussvorlage - 0736/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
21. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Hagen5. Nachtrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse16. Nachtrag zur Änderung der Zuständigkeitsordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Melanie Langer
- Beteiligt:
- FB01 - Oberbürgermeister
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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31.08.2016
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28.09.2016
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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06.10.2016
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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26.10.2016
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16.11.2016
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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27.10.2016
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17.11.2016
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01.12.2016
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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02.11.2016
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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10.11.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.11.2016
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15.12.2016
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Beschlussvorschlag
- Der 21. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0736/2016 ist.
- Der 5. Nachtrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vom 13. Dezember 2012
wird beschlossen, wie er als Anlage 2 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0736/2016 ist.
- Der 16. Nachtrag zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 3 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0736/2016 ist.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Hauptsatzung der Stadt Hagen, die Geschäftsordnung des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie die Zuständigkeitsordnung sind aufgrund formaler Notwendigkeiten inhaltlich überprüft und im Detail aktualisiert worden. Als „Prüfungsmaßstab“ wurden hierbei insbesondere die aktuellen Fassungen der Muster-Regelungen des Städte- und Gemeindebundes NRW zugrunde gelegt. Darüber hinaus gab es konkrete Wünsche und Anregungen politischer Gremien in Bezug auf verschiedene Regelungsinhalte.
Ein Schwerpunkt liegt bei der Überarbeitung des § 10 der Hauptsatzung, in der seit jeher die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen im Detail geregelt sind. Hierbei geht es vor allem darum, die Zuständigkeiten – unterteilt nach Entscheidungszuständigkeit und Anhörungs-/Informationsrecht – neu zu gliedern. Darüber hinaus erfolgt in Anlehnung an die Vorgaben des § 37 Abs. 1 GO NRW eine Untergliederung nach Sachgebieten, um die Übersicht insgesamt zu verbessern. Der Anregung einiger Bezirksvertretungen, die Regelung des § 10 der Hauptsatzung völlig anders in Form von 18 Einzelvorschriften neu zu fassen, wird nicht gefolgt, da dieser Alternativ-Vorschlag einer anzustrebenden Verschlankung der ortsrechtlichen Bestimmungen entgegensteht und die Übersicht über die einzelnen Zuständigkeiten vereinfacht bzw. verbessert werden soll. Außerdem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Regelung des § 10 der Hauptsatzung „historisch gewachsen“ und der „Wiedererkennungswert“ der Bestimmung in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen ist.
Die Geschäftsordnung des Rates und die Zuständigkeitsordnung sind den vorgeschlagenen Änderungen der Hauptsatzung inhaltlich und redaktionell anzupassen. Hierbei geht es im Detail u. a. darum, die Wertgrenzen (sog. Beschlusswertgrenzen) in den einzelnen Bestimmungen neu festzusetzen bzw. zu aktualisieren unter Berücksichtigung verschiedener Anpassungen, die bereits im Jahre 2013 erfolgt sind.
Ein wichtiger Bestandteil der vorgeschlagenen Änderungen steht im Zusammenhang mit der Umstellung von Politik und Verwaltung auf den sog. „papierlosen Sitzungsdienst“, der bekanntlich seit 2014 von Seiten der Verwaltung insbesondere aus Kostengründen forciert worden ist (vgl. Drucks.-Nr. 0619/2014).
Darüber hinaus sind in die Vorlage einige Änderungen zum Ersatz von Verdienstausfall für Mandatsträger eingearbeitet worden, die auf entsprechenden Empfehlungen des Rechnungsprüfungsamtes in dem Bericht über die Sonderprüfung „Regelungen zu Verdienstausfallentschädigungen und der Gewährung von Sitzungsgeldern“ vom 03.06.2016 beruhen.
Begründung
- Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Hagen
Die neu zu fassenden Regelungen der Hauptsatzung ergeben sich aus der nachfolgenden Gegenüberstellung (Synopse). Die vorgeschlagenen Neuregelungen/Änderungen sind darin jeweils durch Fettdruck hervorgehoben:
Hauptsatzung – alt
| Hauptsatzung – neu
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§ 6 – Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld
(1) Die Aufwandsentschädigung nach § 1 der Entschädigungsverordnung (EntschVO) für die Ratsmitglieder wird ausschließlich als monatlicher Pauschalbetrag geleistet.
(2) Die Bezirksbürgermeister und ihre Stellvertreter sowie die Fraktionsvorsitzenden in den Bezirksvertretungen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gem. § 3 EntschVO; dies gilt nicht, sofern sie aus anderem Grund eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten.
(3) Für sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner wird bei einer Sitzungsdauer von mehr als 6 Stunden ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Sitzungsgelder werden für höchstens drei Fraktionssitzungen monatlich gewährt.
(4) Sitzungsgelder gem. Abs. 3 erhalten auch die nicht dem Rat der Stadt Hagen oder einer Bezirksvertretung angehörenden Mitglieder der Beiräte gem. § 12.
| § 6 – Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld
(1) Unverändert.
(2) Unverändert.
(3) Für sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner wird bei einer Sitzungsdauer von mehr als 6 Stunden ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Sitzungsgelder werden für höchstens sechsunddreißig Fraktionssitzungen jährlich gewährt.
(4) Unverändert.
(5) Aufwendungen für entgeltliche Kinderbetreuung im Sinne des § 45 Abs. 4 GO NRW werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
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§ 7 - Verdienstausfallentschädigung
Für den Ersatz des Verdienstausfalles werden der Regelstundensatz und der Stundensatz für Hausarbeit auf 8,00 €, der einheitliche Höchstbetrag, der bei Erstattung des stündlichen Verdienstausfalles nicht überschritten werden darf, auf 25,00 € festgesetzt. | § 7 - Verdienstausfallentschädigung
(1)Für den Ersatz des Verdienstausfalles werden der Regelstundensatz und der Stundensatz für Hausarbeit auf 8,50 €, der einheitliche Höchstbetrag, der bei Erstattung des stündlichen Verdienstausfalles nicht überschritten werden darf, auf 25,00 € festgesetzt.
(2) Der Regelstundensatz und der Stundensatz für Hausarbeit werden, ohne dass es einer ausdrücklichen Änderung oder Anpassung dieser Satzungsregelung bedarf, zu gegebener Zeit an den jeweiligen Mindestlohn angeglichen, der sich aus dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) in der jeweils gültigen Fassung ergibt.
(3)Die Berücksichtigung der Arbeitszeiten von selbständigen Mandatsträgern erfolgt im Regelfall unter Zugrundelegung einer werktäglichen Regelarbeitszeit mit Arbeitsende um 19.00 Uhr. Darüber hinausgehende Arbeitszeiten sind durch den Antragsteller besonders zu begründen und glaubhaft zu machen. |
§ 9 Bezirksvertretungen (1) Die Zahl der Mitglieder der Bezirksvertretungen beträgt in den einzelnen Stadtbezirken: Stadtbezirk Hagen – Mitte 19 Mitglieder Stadtbezirk Hagen – Nord 15 Mitglieder Stadtbezirk Hohenlimburg 15 Mitglieder Stadtbezirk Eilpe/Dahl 13 Mitglieder Stadtbezirk Haspe 15 Mitglieder | § 9 Bezirksvertretungen (1) Die Zahl der Mitglieder der Bezirksvertretungen beträgt in den einzelnen Stadtbezirken ab der Wahlperiode 2020: Stadtbezirk Hagen – Mitte 17 (statt bisher 19 ) Mitglieder Stadtbezirk Hagen – Nord 13 (statt bisher 15 ) Mitglieder Stadtbezirk Hohenlimburg 13 (statt bisher 15 ) Mitglieder Stadtbezirk Eilpe/Dahl 11 (statt bisher 13 ) Mitglieder Stadtbezirk Haspe 13 (statt bisher 15 ) Mitglieder |
§ 10 - Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
(1) Die Bezirksvertretungen entscheiden in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, darunter in den ihnen durch § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zugewiesenen Angelegenheiten. Die Entscheidung kommt ihnen nicht zu, soweit sich durch gesetzliche Regelung eine Begrenzung ergibt. Solche Begrenzungen ergeben sich insbesondere durch
- die nicht übertragbaren Zuständigkeiten des Rates nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, - die Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters für die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 41 Abs. 3 GO NRW, - die Organisations- und Personalhoheit des Oberbürgermeisters nach §§ 62, 73, 74 GO NRW, - die Zuständigkeit des Hauptausschusses gemäß § 61 GO NRW für die Planung von Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung, - die sondergesetzlichen Zuständigkeiten von Ausschüssen, z. B. des Jugendhilfeausschusses oder des Umlegungsausschusses.
Bei ihren Entscheidungen müssen die Bezirksvertretungen die Belange der gesamten Stadt, die vom Rat der Stadt Hagen erlassenen Richtlinien (§ 37 Abs. 1 GO NRW) und den Rahmen der vom Rat der Stadt Hagen bereitgestellten Haushaltsmittel (§ 37 Abs. 3 GO NRW) beachten. (2) Danach sind die Bezirksvertretungen insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Ausbauplanung zum Neu-, Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien einschl. ihrer Sportanlagen mit folgenden Ausnahmen:
- Albrecht-Dürer-Gymnasium - Theodor-Heuss-Gymnasium - Ricarda-Huch-Gymnasium - Fichte-Gymnasium - Rahel-Varnhagen-Kolleg
Überbezirklichen Charakter haben darüber hinaus alle Förderschulen, Gesamtschulen, Sekundarschulen und Berufskollegs.
b) Ausbauplanung zum Neu-, Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen wie zum Beispiel Alteneinrichtungen, Büchereien, Bürger- und Gemeinschaftshäuser, Feuer- und Rettungswachen, Freizeitanlagen, Friedhöfe, Kinderspielplätze, Jugendzentren, Kindergärten, Märkte und Sportanlagen einschl. Sporthallen,
c) Ausbauplanung von Straßen, Wegen und Plätzen sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung einschl. der Straßenbegrünung und Straßenbeleuchtung, sowie die Festlegung der Reihenfolge dieser Arbeiten,
d) Ausbauplanung garten-, wasser- und städtebaulicher Maßnahmen außerhalb der Bauleitplanung sowie deren Unterhaltung und Ausstattung, wie zum Beispiel Wohnumfeldverbesserung, Verkehrsberuhigung, Fußgängerzonen, Modernisierung und Ausbau und Unterhaltung der Wasserläufe, e) Pflege des Ortsbildes u. a. durch Ausgestaltung und Pflege von Grün- und Parkanlagen; Durchführung von Wettbewerben zu diesem Zweck; Aufstellung, Anbringung und Pflege von Brunnen, Denkmälern, Gedenktafeln, Ruhebänken, Mahn- und Ehrenanlagen,
f) bei Vorhaben von besonderer städtebaulicher Bedeutung für den Stadtbezirk
- Zustimmung der Stadt zu Ausnah- men von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2 BauGB
- Antrag der Stadt auf Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB
- sonstige Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen nach BauGB, soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden.
g) Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände, sonstiger Vereinigungen und einzelner Personen im Stadtbezirk, wenn sie sich sozialen, künstlerischen, kulturellen, sportlichen oder gesellschaftlichen Aufgaben sowie der Heimatpflege und dem Brauchtum widmen; ferner Kleingärtner und Siedlungsvereine,
h) Veranstaltungen sozialer, künstlerischer, kultureller, sportlicher oder gesellschaftlicher Art sowie solche der Heimatpflege und des Brauchtums,
i) Pflege der Städtepartnerschaften zu Liévin und Bruck an der Mur durch die Bezirksvertretung Hohenlimburg,
j) „weggefallen“,
k) Planung und Förderung der Schlossspiele Hohenlimburg durch die Bezirksvertretung Hohenlimburg,
l) Ausweisung von Reitwegen,
m) Benennung öffentlicher Einrichtungen und Schulen, mit Ausnahme der unter a) genannten überbezirklichen Schulen,
n) Widmung, Einziehung und Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen,
o) verkehrslenkende Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung,
p) Schulwegsicherung und Festlegung gefährlicher Schulwege,
q) Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks,
r) Zustimmungserklärung des Schulträgers nach § 61 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land NRW (Schulgesetz-NRW-SchulG); ausgenommen sind die unter a) genannten überbezirklichen Schulen,
s) Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach den Vorschriften der VOL bei Maßnahmen im Werte von mehr als 75.000,- € sowie nach den Vorschriften der VOB bei Maßnahmen im Wert von mehr als 165.000,- €,
t) Aufnahme von Denkmälern in die Denkmalliste und ihre Löschung; Übernahme von Denkmälern soweit im Einzelfall der Wert mehr als 52.000,- € bis 160.000,- € beträgt; Förderung der Denkmalpflege im Werte von mehr als 15.000,- € im Einzelfall,
u) Durchführung von Bürgeranhörungen in räumlich auf den Stadtbezirk begrenzten Bauleitplanverfahren im Einzelfall, v) Auftragserteilung für künstlerische Arbeiten und den Ankauf von Kunstwerken im Einzelfall ab einer Wertgrenze von 25.000,- € im Zusammenhang mit baulichen Maß-nahmen von bezirklicher Bedeutung - Kunst am Bau -.
w) Wahl der Schiedspersonen,
x) Vorschläge für die Verwendung von Ersatzgeldern und Festlegung der bezirklichen Reihenfolge der vorgeschlagenen Maßnahmen
(3) Die Entscheidungsbefugnis nach Abs. 2 Buchstaben a) bis d) ist gegeben, soweit im Einzelfall die Wertgrenze von 165.000,- € überschritten wird.
(4) Zu den bezirklichen Angelegenheiten im Sinne von Abs. 1 Satz 1 (Entscheidungsbefugnisse) gehören nicht
- Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Verkehrssicherungspflicht,
- die in Abs. 5 genannten Angele- genheiten (Anhörungsrechte).
(5) Die Bezirksvertretungen sind vor der Beschlussfassung im Rat der Stadt Hagen oder im zur Entscheidung befugten Ausschuss zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören (§ 37 Abs. 5 GO NRW). Solche Angelegenheiten sind insbesondere
a) Aufstellung, Änderung und Aufhebung von ortsrechtlichen Bestimmungen, soweit sie spezielle Regelungen für einen Stadtbezirk enthalten oder die Bezirksverfassung berühren,
b) Änderung der Grenzen des Stadtbezirks c) Abgrenzung und Benennung von Ortsteilen
d) Errichtung, Stadtortbestimmung und Auflösung der Bezirksverwaltungsstellen
e) Veranschlagung von Haushaltsmitteln sowie Finanz- und Investitionsplanung,
f) Aufstellung und Fortschreibung städtischer Entwicklungs-, Leit- und grundlegender Pläne,
g) Prioritätenliste für die Bauleitplanung,
h) Bauleitplanverfahren einschl. Veränderungssperren, Satzungen nach § 34 Abs. 2 BauGB und sonstige städtebauliche Satzungen,
i) Beschlüsse nach dem BauGB für Sanierungs- und Entwicklungsgebiete für deren vorbereitende Untersuchungen, förmliche Festlegung, Zeit- und Maßnahmepläne,
j) gemeindliche Stellungnahme im Rahmen der Anhörung als Träger öffentlicher Belange zu Planungen anderer öffentlicher Planungsträger,
k) Planung für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen von überbezirklicher Bedeutung sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung,
l) Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung (einschl. Raumprogramm) von öffentlichen Einrichtungen, Schulen, Kinderspielplätzen, Jugendzentren und Kindergärten,
m) Wahl der Schiedspersonen und Abgrenzung der Schiedsamtsbezirke,
n) „weggefallen“
o) Grundsatzregelungen der Schülerbeförderung
p) bei Vorhaben von besonderer städtebaulicher und überbezirklicher Bedeutung
- Einvernehmen der Stadt zu Aus- nahmen von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2 BauGB,
- Antrag der Stadt auf Zurückstel- lung von Baugesuchen nach § 15 BauG,
- Einvernehmen der Stadt zu Aus nahmen und Befreiungen nach § 31 BauG,
- Einvernehmen der Stadt zu Vorha- ben nach § 36 BauG,
- Genehmigung nach § 145 BauGB,
q) Aufstellung der Denkmalliste, Unterschutzstellung von Denkmalbereichen, Aufstellung des Denkmalpflegeplanes, sowie für Denkmäler von überbezirklicher Bedeutung die Aufnahme in die Denkmalliste und ihre Löschung, die Übernahme von Denkmälern und die Förderung der Denkmalpflege,
r) Auftragserteilung für künstlerische Arbeiten und den Ankauf von Kunstwerken im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen - Kunst am Bau
s) Widmung, Einziehung und Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen von überbezirklicher Bedeutung, t) verkehrslenkende Maßnahmen von grundsätzlicher und überbezirklicher Bedeutung,
u) Verkauf städtischer Liegenschaften von besonderer Bedeutung für den Stadtbezirk sowie deren Vermietung oder Verpachtung bei einer Vertragslaufzeit von 10 und mehr Jahren,
v) Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung großflächiger Werbeanlagen über 8 qm (z. B. Citylight-Board-Anlagen) | § 10 - Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
(1) Unverändert, jedoch mit folgender Ergänzung am Ende:
Zu den bezirklichen Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 (Entscheidungsbefugnisse) gehören nicht
- Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Verkehrssicherungspflicht,
- die in den nachfolgenden Regelungen näher bezeichneten Anhörungs- und Informationsrechte i. S. v. § 37 Abs. 5 GO NRW
<bisher § 10 Abs. 4>
Im Einzelnen wird die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nach den Vorgaben des § 37 Abs. 1 und Abs. 5 GO NRW unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenbereiche nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze 2 bis 8 geregelt.
(2) Stadtplanung und Bauen
- Zustimmung der Stadt zu Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2 BauGB,
- Antrag der Stadt auf Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB,
- sonstige Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen nach BauGB, soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden.
Die Entscheidungsbefugnis nach Ziff. 1. ist gegeben, soweit im Einzelfall die Wertgrenze von 165.000,- € überschritten wird.
(3) Schulen/Bildung/Jugend u. Sozia- les
- Albrecht-Dürer-Gymnasium - Theodor-Heuss-Gymnasium - Ricarda-Huch-Gymnasium - Fichte-Gymnasium - Rahel-Varnhagen-Kolleg
Überbezirklichen Charakter haben darüber hinaus alle Förderschulen, Gesamtschulen, Sekundarschulen und Berufskollegs.
Die Entscheidungsbefugnis nach Ziff. 1. ist gegeben, soweit im Einzelfall die Wertgrenze von 165.000,- € überschritten wird.
(4) Straßenraum und Verkehr, Wege und Plätze
Die Entscheidungsbefugnis nach Ziff. 1. und 2. ist gegeben, soweit im Einzelfall die Wertgrenze von 165.000,- € überschritten wird.
6. Aufstellung von Parkraumbewirt- schaftungskonzepten,
7. Einrichtung, Erweiterung und Auf- hebung von Taxenständen.
(5) Grünflächen, Parkanlagen und sonstige Pflege des Ortsbildes; Denkmäler
Aufnahme von Denkmälern in die Denkmalliste und ihre Löschung; Übernahme von Denkmälern, soweit im Einzelfall der Wert mehr als 52.000,- € bis 160.000,- € beträgt; Förderung der Denkmalpflege im Werte von mehr als 30.000,- € im Einzelfall
(6) Kunst, Gesellschaft und Kultur
Entscheidungszuständigkeit
(7) Lieferungen und Leistungen
Entscheidungszuständigkeit
Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach den Vorschriften der VOL bei Maßnahmen im Werte von mehr als 75.000,- € sowie nach den Vorschriften der VOB bei Maßnahmen im Wert von mehr als 165.000,- € im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
(8) Sonstige Aufgaben
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§ 15 – Bezirksverwaltungsstellen, Verwaltungsaußenstellen
(1) Die Bezirksverwaltungsstelle Hagen- Mitte ist zugleich zuständig für den Stadtbezirk Eilpe/Dahl. Die Aufgaben der Bezirksverwaltungsstelle Hagen-Mitte werden von den Stadtämtern der zentralen Verwaltung wahrgenommen.
(2) Im Stadtteil Vorhalle wird eine Ver- waltungsaußenstelle eingerichtet. | § 15 – Bezirksverwaltungsstellen
(1) Die Bezirksverwaltungsstelle Hagen-Mitte ist zugleich zuständig für den Stadtbezirk Eilpe/Dahl. Die Aufgaben der Bezirksverwaltungs-stelle Hagen-Mitte werden von der Geschäftsstelle in Rathaus I wahrgenommen.
(2) entfällt.
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§ 18 – Teilnahme von Beamten und An- gestellten an Sitzungen
(1) Der Oberbürgermeister kann im Einvernehmen mit den jeweiligen Vorsitzenden bestimmen, welche weiteren Beamten und Angestellten teilzunehmen haben. Dieses Recht steht den Beigeordneten für ihren Geschäftsbereich zu. Die Sitzungsteilnahme weiterer Beamter und Angestellter ist auf das notwendige Maß zu beschränken.
(2) Vertretungsberechtigte Beamte im Sinne des § 36 Abs. 7 GO NRW sind die für die Bezirksvertretungen zu ständigen Beigeordneten. | § 18 – Teilnahme von Beamten und Be- schäftigten an Sitzungen
(1) Der Oberbürgermeister kann im Einvernehmen mit den jeweiligen Vorsitzenden bestimmen, welche weiteren Beamten und Beschäftigten teilzunehmen haben. Dieses Recht steht den Beigeordneten für ihren Geschäftsbereich zu. Die Sitzungsteilnahme weiterer Beamter und Beschäftigter ist auf das notwendige Maß zu beschränken. (2) Vertretungsberechtigte Beamte im Sinne des § 36 Abs. 7 GO NRW sind die für die Bezirksvertretungen zuständigen Beigeordneten und im Verhinderungsfall die von diesen benannten Amts- und Fachbereichsleiter bzw. deren Stellvertreter. |
§ 24 – Auslegung der Tagesordnung des Rates und Veröffentlichung von Beschlüssen
(1) Die Tagesordnung des Rates ist mit Anlagen (bezogen auf die öffentliche Sitzung) mit dem Tag der Zustellung in der Bürgerberatung und den Bezirksverwaltungsstellen auszulegen.
(2) Der wesentliche Inhalt der vom Rat in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse wird durch Aushang im Rathaus I, Haupteingang, Rathausstr. 11, und in den Bezirksverwaltungsstellen bekannt gegeben. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage.
(3) Die Niederschrift ist nach Ausferti- gung 14 Tage in der Bürgerberatung und den Bezirksverwaltungsstellen auszulegen. | § 24 – Auslegung der Tagesordnung des Rates und Veröffentlichung von Beschlüssen
(1) Die Tagesordnung des Rates ist (bezogen auf die öffentliche Sitzung) mit dem Tag der Aufnahme in das Bürgerinformationssystem im Zentralen Bürgeramt (Rathaus I) und in den Bezirksverwaltungsstellen auszulegen.
(2) Unverändert.
(3) Unverändert.
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Die wesentlichen Änderungen/Neuregelungen der Hauptsatzung werden nachfolgend im Einzelnen erläutert:
- Das Rechnungsprüfungsamt hat in seinem Bericht über die Sonderprüfung „Regelungen zu Verdienstausfallentschädigungen und der Gewährung von Sitzungsgeldern“ vom 03.06.2016 auf S. 22 die Empfehlung ausgesprochen, von der Gestaltungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 4 GO NRW Gebrauch zu machen und Einzelheiten zur Erstattung von Kinderbetreuungskosten in der Hauptsatzung zu regeln. Dieser Empfehlung folgend, schlägt die Verwaltung vor, in § 6 (Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld) den Absatz 5 neu aufzunehmen. Die Regelung weiterer Einzelheiten erscheint nicht notwendig bzw. rechtlich nicht möglich.
- In § 7 (Verdienstausfallentschädigung) wird der bisherige Stundensatz von 8,00 € auf 8,50 € angehoben, um damit in Bezug auf den Regelstundensatz und den Stundensatz für Hausarbeit den Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu entsprechen. Gleichzeitig wird eine Anpassungsklausel an das Mindestlohngesetz mit aufgenommen.
Neu aufgenommen wird die Regelung in § 7 Abs. 2 mit dem Inhalt, dass bei der Berechnung des Verdienstausfalls von selbständigen Mandatsträgers das Ende der Regelarbeitszeit um 19.00 Uhr angenommen wird. Diese Ergänzung erfolgt zur Klarstellung aufgrund einer entsprechenden Empfehlung des Rechnungsprüfungs-amtes in dem Bericht über die Sonderprüfung „Regelungen zu Verdienstausfallent-schädigungen und der Gewährung von Sitzungsgeldern“ vom 03.06.2016 (siehe Seite 21).
- Die Reduzierung der Anzahl der Mitglieder der Bezirksvertretungen durch die vorgeschlagenen Neuregelung des § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung entspricht einem Beschluss des Rates vom 17.03.2016 zu TOP I.5.2 „Haushaltssanierungsplan des Doppelhaushalts 2016/2017“ (Drucksachen-Nr.: 0146/2016) mit der Maßnahme-Nr. 16 FBOB.011 a unter der Bezeichnung „Reduzierung BV-Mitglieder (gestaffeltes Konzept/ zwei BV-Mitglieder weniger als bisher“.
Die vom Rat weiterhin beschlossene Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder (Maßnahme-Nr.: 16 FBOB.009) ab der Kommunalwahl 2020 erfolgt separat im Wege einer vom Rat nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW zu beschließenden Einzelsatzung (s. Vorlage mit der Drucksachen-Nr.: 0826/2016).
- Aufgrund einer Änderung des Schulgesetzes NRW in Bezug auf die Ausübung des Vorschlagsrechts für die Besetzung von Schulleiterstellen (§ 61 Abs. 2 SchulG NRW) erfolgt eine redaktionelle Überarbeitung der Regelungen in § 10 Abs. 3 Buchst. A, Ziff. 3. der Hauptsatzung und in § 2 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a) der Zuständigkeitsordnung. An den bisherigen Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen bzw. des Schulausschusses ändert sich hierdurch im Ergebnis nichts. Die Bezirksregierung Arnsberg als obere Schulaufsichtsbehörde ist bei ihrer Entscheidung über die Besetzung von Schulleiterstellen nach § 61 SchulG NRW rechtlich nicht an die Vorschläge des Schulträgers gebunden.
- Die vorgeschlagene Streichung des bisherigen § 10 Abs. 5 Buchst. p) der Hauptsatzung erfolgt vor folgendem rechtlichen Hintergrund:
Die Erteilung von Baugenehmigungen ist in aller Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung i. S. v. § 41 Abs. 3 GO NRW. Was insbesondere die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB anbelangt, so ist diese Bestimmung vom Wortlaut und Sinn und Zweck her auf den Fall zugeschnitten, dass Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde nicht identisch sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.2008, Az. 4 B 25.08, zit. nach JURIS). Bestehen in Gemeinden, die selbst Bauaufsichtsbehörden sind – was auf die Stadt Hagen zutrifft –, Zuständigkeitsregelungen über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zugunsten des Rates, von Ausschüssen oder von Bezirksvertretungen, so sind diese unzulässig (vgl. Rehn/Cronauge/v. Lennep, Erl. IV. 4. Zu § 41 GO NRW). Diese Erwägungen gelten nach Ansicht der Verwaltung für die anderen unter § 10 Abs. 5 Buchst. p) der Hauptsatzung aufgeführten Punkte sinnentsprechend, so dass diese Regelung insgesamt entfallen kann.
- Eine nicht ganz unwesentliche Änderung betrifft das Denkmalrecht und die bisherige Regelung unter § 10 Abs. 2 Buchst. t) bzgl. der Aufnahme von Denkmälern in die Denkmalliste und ihre Löschung.
Die BV Hagen-Nord hatte im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eintragung der Turnhalle Nöhstraße in die Denkmalliste mit Beschluss vom 29.10.2014 zu Recht angeregt und empfohlen, dass den BV‘en die von 61 beabsichtigten Eintragungen bestimmter Objekte in die Denkmallste künftig nur noch zur Kenntnis gegeben werden, so dass die Entscheidungszuständigkeit nach der vg. Satzungsregelung entfallen kann. Hingegen kann das diesbezügliche Anhörungsrecht der BV’en nach § 10 Abs. 5 Buchst. q) bestehen bleiben. Parallel hierzu soll in der Zuständigkeitsordnung der § 2 Abs. 4 Nr. 1 neu gefasst werden, indem darin die Zuständigkeit des HFA für die „Aufstellung der Denkmalliste (§ 3 DSchG NRW)“ gestrichen wird.
Hintergrund für diese Neuregelungen ist letztendlich die Bestimmung des § 3 Abs. 1 DSchG NRW, wonach Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen sind, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal nach § 2 DSchG NRW vorliegen. Aufgrund dieser Regelung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung besteht auch nach Abschluss des denkmalrechtlichen Prüfverfahrens kein Ermessensspielraum, sondern eine strikte Bindung der Gemeinde mit der Folge einer gesetzlichen Eintragungspflicht (vgl. VG Köln, Urt. v. 17.09.2009, Az. 4 K 5758/08, zit. nach JURIS).
- Die bisherige Regelung in § 10 Abs. 2 Buchst. c) wurde inhaltlich leicht modifiziert, um damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Verkehrssicherungspflicht auf den WBH übertragen worden ist.
- Die bisherige Regelung in § 10 Abs. 2 Buchst. r) wird ersatzlos gestrichen und zwar vor folgendem Hintergrund: Durch das 12. Schulrechtsänderungs-gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 499) ist u.a. das Verfahren zur Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter geändert worden. An die Stelle der bisherigen Wahl durch die sog. erweiterte Schulkonferenz und der sich anschließenden Zustimmung zur Wahl durch den Schulträger ist jeweils ein Vorschlagsrecht der Schulkonferenz und des Schulträgers getreten. Die Entscheidungszuständigkeit lag bisher je nach Schulform entweder bei der jeweiligen Bezirksvertretung nach Vorberatung im Schulausschuss oder beim Schulausschuss selbst. Die Verwaltung hält es für zweckmäßig und sachgerecht, das Vorschlagsrecht künftig in der Weise auszuüben, dass das Vorschlagsrecht beim Schulausschuss konzentriert wird, indem diesem die Entscheidungsbefugnis für alle städtischen Schulen von der Schulform übertragen wird. Damit erfolgt zugleich eine Entlastung der Bezirksvertretungen.
Die verwaltungsseitig vorgeschlagene Neuregelung erfordert eine entsprechende Anpassung der Regelung in § 2 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a) der Zuständigkeitsordnung.
- Neufassung der Geschäftsordnung des Rates
Die neu zu fassenden Regelungen der Geschäftsordnung des Rates der Bezirksvertretungen und Ausschüsse ergeben sich aus der nachfolgenden Gegenüberstellung (Synopse). Die vorgeschlagenen Neuregelungen/ Änderungen sind darin jeweils durch Fettdruck hervorgehoben:
Geschäftsordnung - alt | Geschäftsordnung - neu |
§ 1 - Einberufung zu den Ratssitzungen
(1) Die Einberufung zu den Sitzungen ergeht durch schriftliche Einladung an alle Ratsmitglieder unter Beifügung der Tagesordnung.
(2) Zwischen dem Tag der Versendung der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 6 Kalendertage liegen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Oberbürgermeister den Rat der Stadt Hagen ohne Beachtung der Ladungsfrist einberufen.
(3) Die Sitzungsunterlagen für die zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkte sind grundsätzlich der Einladung beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Versendung statthaft. Sofern besondere Gründe – z. B. Vertraulichkeit – dem entgegenstehen, können einzelne Unterlagen von der Versendung ausgenommen bleiben. Eine Übersendung der Sitzungsunterlagen in schriftlicher Form unterbleibt in den Fällen, in denen sich Ratsmitglieder mit einer Übermittlung in elektronischer Form einverstanden erklären. Die Einverständniserklärung zur Übermittlung der Sitzungsunterlagen in elektronischer Form kann jederzeit widerrufen werden. Ratsmitglieder, die sich für die elektronische Übermittlungsform entscheiden, haben die jeweiligen Sitzungsunterlagen dem Ratsinformationssystem (ALLRIS) zu entnehmen.
(4) Weitere Ausfertigungen der Einladung nebst Anlagen erhalten die Bezirksbürgermeister, die keiner Fraktion angehören und die Fraktionsgeschäftsstellen. Die Verteilung innerhalb der Verwaltung regelt der Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit. | § 1 – Einberufung des Rates
(1) Der Oberbürgermeister setzt Zeit und Ort sowie die Tagesordnung für die Sitzung des Rates fest. Die Einberufung zu einer Sitzung des Rates erfolgt grundsätzlich durch eine elektronische Mitteilung (E-Mail), dass die Tagesordnung im Ratsinformationssystem zur Verfügung steht. Die Ratsmitglieder können alle Vorlagen (öffentlich und nichtöffentlich) zur Sitzung im datengeschützten Bereich des Ratsinformationssystems ALLRIS unter Verwendung der persönlichen Zugangsdaten einsehen. Auf schriftlichen Antrag werden die Ratsunterlagen an ein Ratsmitglied in schriftlicher Form übermittelt.
(2) Zwischen dem Tag der Einberufung zu einer Sitzung und dem Sitzungstag müssen mindestens 6 Kalendertage liegen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Oberbürgermeister den Rat der Stadt Hagen ohne Beachtung der Ladungsfrist einberufen.
(3) Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind vom Oberbürgermeister öffentlich bekannt zu machen.
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§ 2 – Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung ist im öffentlichen Teil der Sitzung wie folgt zu gliedern:
1. Einwohnerfragestunde 2. Mitteilungen 3. Anfragen 4. Vorschläge zur Tagesordnung 5. Tagesordnungspunkte der Verwal- tung 6. Mündliche Anfragen
Der Oberbürgermeister kann bei Vorliegen sachlicher Gründe eine andere Reihenfolge festlegen oder weitere Untergliederungen vorsehen. | § 2 – Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung ist im öffentlichen Teil der Sitzung wie folgt zu gliedern:
1. Einwohnerfragestunde 2. Mitteilungen 3. Anfragen nach § 5 GeschO 4. Vorschläge zur Tagesordnung nach § 6 GeschO 5. Tagesordnungspunkte der Verwal- tung 6. Mündliche Anfragen nach § 18 GeschO
Der Oberbürgermeister kann bei Vorliegen sachlicher Gründe eine andere Reihenfolge festlegen oder weitere Untergliederungen vorsehen. |
§ 9 – Niederschrift
(1) Die vom Schriftführer aufzunehmen- de Niederschrift muss enthalten
a) Ort, Tag, Beginn, Unterbrechung und Ende der Sitzung,
b) die Namen der Anwesenden und die Namen der Abwesenden mit dem Vermerk, ob sie mit oder ohne Entschuldigung fehlen; außerdem Vermerke über verspätetes Eintreffen zur oder vorzeitiges Verlassen der Sitzung mit Uhrzeit und Tagesordnungspunkt,
c) die Tagesordnung,
d) zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
- gestellte Anträge,
- Erklärungen, vor deren Abgabe ausdrücklich das Verlangen nach Aufnahme in die Niederschrift gestellt wird,
- eine Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses,
- den Wortlaut der Beschlüsse,
- die Abstimmungsergebnisse mit Vermerk über das Abstimmverhalten jedes Mitglieds bei namentlicher Abstimmung,
- die Namen der Ratsmitglieder, die gem. § 31 GO NRW an Beratung und Entscheidung nicht mitgewirkt haben,
e) verhängte Ordnungsmaßnahmen.
(2) Die Niederschrift ist nach Unterzeichnung durch den Schriftführer spätestens 10 Tage nach der Sitzung dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorzulegen. Verweigert der Vorsitzende die Unterschrift, so ist dies vom Schriftführer in der Niederschrift zu vermerken. Als Verweigerung gilt auch das Ändern des Textes sowie das Anfügen von Zusätzen und Bemerkungen.
(3) Nach Unterzeichnung der Niederschrift werden Ausfertigungen an die Ratsmitglieder, die Bezirksbürgermeister, die Fraktionsvorsitzenden in den Bezirken, die Bezirksvertreter, die keiner Fraktion angehören, die Fraktionsgeschäftsstellen (zweifach) und die Beigeordneten verschickt.
(4) Die Sitzungen werden auf Tonträger aufgenommen. Die Aufzeichnung ist den Ratsmitgliedern auf Verlangen zugänglich zu machen. Die Aufzeichnungen sind bis zum Ablauf der folgenden Wahlperiode aufzubewahren und anschließend dem Stadtarchiv zur Auswertung und Archivierung zu übergeben.
(5) Jedes Ratsmitglied hat das Recht, bei sachlichen Fehlern oder Verstößen gegen Abs. 1 innerhalb von 10 Tagen nach der Versendung schriftlich beim Oberbürgermeister die Korrektur der Niederschrift zu beantragen. Halten der Schriftführer und der Vorsitzende auch nach Auswertung der Tonaufzeichnung nach Abs. 4 das Verlangen für unberechtigt, befragen sie den Ältestenrat in dessen nächster Sitzung über das Ergebnis ist der Antragsteller zu unterrichten.
§ 14 – Redebeiträge
(1) Die Redner melden sich durch Handaufheben zu Wort.
(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Er kann im Interesse einer sachgemäßen Erledigung und zweckmäßigen Gestaltung der Beratung von dieser Regel abweichen. Melden sich mehrere Redner gleichzeitig zu Wort, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Den Beigeordneten kann der Vorsitzende das Wort außerhalb der Reihenfolge, aber ohne Unterbrechung des Redenden erteilen.
(3) Die Redner sollen in der Regel frei sprechen. Aufzeichnungen können benutzt werden. Das Verlesen von Schriftstücken ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vorsitzenden zulässig, soweit es sich nicht um formulierte Anträge handelt. Verlesene Schriftstücke müssen nach Beendigung der Rede dem Vorsitzenden für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift überlassen werden.
(4) Ein Ratsmitglied soll nicht mehr als dreimal zu demselben Punkt der Tagesordnung das Wort erhalten. Anträge zur Geschäftsordnung und persönliche Bemerkungen bleiben unberührt.
(5) Der Rat kann für seine Mitglieder die Dauer der Redezeit in einzelnen Punkten beschränken.
(6) Zu persönlichen Bemerkungen soll das Wort erst nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung erteilt werden. Persönliche Bemerkungen sind nur zulässig, um missverstandene Äußerungen klarzustellen oder Äußerungen zur Person des Redners zurückzuweisen. | § 9 – Niederschrift
(1) Unverändert.
(2) Unverändert.
(3) Nach Unterzeichnung der Niederschrift wird diese in das Ratsinformationssystem eingestellt.
(4) Unverändert.
(5) Unverändert.
§ 14 – Redebeiträge
(1) Unverändert.
(2) Unverändert.
(3) Unverändert.
(4) Ein Ratsmitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der Tagesordnung das Wort erhalten. Anträge zur Geschäftsordnung und persönliche Bemerkungen bleiben unberührt.
(5) Unverändert.
(6) Unverändert. |
§ 15 – Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können während der Sitzung jederzeit bis zum Schluss der Beratung gestellt werden. Zu Geschäftsordnungsanträgen wird das Wort abweichend von § 14 außer der Reihe, jedoch ohne Unterbrechung des Redenden, erteilt. Auf Verlangen kann ein Ratsmitglied für und ein Ratsmitglied gegen den Geschäftsordnungsantrag sprechen.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können sich insbesondere erstrecken auf
a) Vertagung, b) Überweisung an einen Ausschuss, eine Bezirksvertretung oder den Oberbürgermeister, c) Abschluss der Aussprache, d) Abschluss der Redeliste, e) Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt, f) Unterbrechung der Sitzung, g) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, h) namentliche oder geheime Abstimmung, i) Einberufung des Ältestenrates.
(3) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Beratung eines Gegenstandes, nicht aber auf die Sache selbst beziehen. Sie dürfen drei Minuten nicht überschreiten.
(4) Abschluss der Aussprache oder der Redeliste darf nur beantragen, wer selbst noch nicht zur Sache gesprochen hat. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn zuvor jeder Fraktion Gelegenheit gegeben wurde oder gegeben wird, zur Sache zu sprechen. Vor der Abstimmung muss der Vorsitzende die Namen der noch vorgemerkten Redner bekanntgeben.
(5) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise darüber zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung
(6) Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bedarf der Unterstützung von mindestens 3 Ratsmitgliedern, ein Antrag auf geheime Abstimmung der eines Fünftels der anwesenden Ratsmitglieder. | § 15 – Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Unverändert.
(2) Unverändert.
(3) Unverändert.
(4) Unverändert.
(5) Unverändert.
(6) Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bedarf der Unterstützung von mindestens 3 Ratsmitgliedern, ein Antrag auf geheime Abstimmung der eines Fünftels der anwesenden Ratsmitglieder. Bei der Durchführung von Wahlen i. S. v. § 50 Abs. 2 GO NRW ist geheim abzustimmen, wenn nur ein Ratsmitglied der offenen Abstimmung widerspricht. |
§ 16 – Sachanträge
(1) Jedes Ratsmitglied und jede Fraktion sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Hat eine Vorberatung in Ausschüssen des Rates der Stadt Hagen stattgefunden, so steht ein gleiches Recht auch den beteiligten Ausschüssen zu.
(2) Anträge, die darauf abzielen, einen Vorschlag der Verwaltung oder einen Vorschlag gem. § 6 Abs. 1 zu erweitern, einzuschränken oder in sonstiger Weise zu ändern, müssen sich auf diesen Vorschlag beziehen und dürfen keinen neuen Antrag beinhalten. | § 16 – Sachanträge
(1) Jedes Ratsmitglied und jede Fraktion sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung - mit Ausnahme der Tagesordnungspunkte Einwohnerfragestunde, Mitteilungen, Anfragen gem. § 5 der Geschäftsordnung sowie mündliche Anfragen gem. § 18 der Geschäftsordnung - Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Hat eine Vorberatung in Ausschüssen des Rates der Stadt Hagen stattgefunden, so steht ein gleiches Recht auch den beteiligten Ausschüssen zu.
(2) Unverändert. |
§ 17 – Abstimmungen
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen. Liegen mehrere Geschäftsordnungsanträge vor, so ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang. Im Übrigen entscheidet der Vorsitzende darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist.
(2) Bei Sachanträgen ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende, welcher Antrag der weitestgehende ist.
(3) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch das Handzeichen.
(4) Bei namentlicher Abstimmung werden die Ratsmitglieder vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen und geben ihre Entscheidung (Ja, Nein oder Enthaltung) offen bekannt.
(5) Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch eine Zählkommission, für die jede Fraktion ein Mitglied benennt.
(6) Der Vorsitzende gibt das Abstimmungsergebnis bekannt. | § 17 – Abstimmungen
(1) Unverändert.
(2) Unverändert.
(3) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall offen.
(4) Unverändert.
(5) Unverändert.
(6) Unverändert. |
§ 23 - Fraktionen
1) Die Rechte der Fraktionen ergeben sich aus den Bestimmungen der Gemeindeordnung und dieser Geschäftsordnung.
(2) Die Fraktionen geben sich ein Statut, das mindestens Regelungen über Abstimmungsverfahren, Aufnahme und Ausschluss enthält.
(3) Die Bildung einer Fraktion ist dem Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen ihres Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der weiteren Mitglieder sowie der zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeiter. Ferner ist ihm das Fraktionsstatut vorzulegen. Entsprechend ist bei Änderungen zu verfahren.
(4) Ein Ratsmitglied darf nur einer Fraktion angehören. Fraktionen können Gäste (Hospitanten) aufnehmen.
(5) Die Fraktionen haben dafür Sorge zu tragen, dass das Gebot der Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden. Vertrauliche Unterlagen sind diesen Erfordernissen entsprechend aufzubewahren und bei Auflösung der Fraktionen zu vernichten. | § 23 - Fraktionen; Ratsgruppen
(1) Unverändert.
(2) Unverändert.
(3) Unverändert
(4) Unverändert.
(5) Unverändert.
(6) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 gelten sinnentsprechend auch für Ratsgruppen.
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§ 27 – Verfahren der Bezirksvertretungen
(1) Die Tagesordnung wird vom Bezirksbürgermeister im Benehmen mit dem zuständigen Beigeordneten festgesetzt. In die Gliederung der Tagesordnung ist bei Bedarf an geeigneter Stelle der Punkt „Anregungen und Beschwerden“ einzufügen. Die Festlegung einer im Übrigen von § 2 Abs. 1 abweichenden Gliederung liegt im Ermessen des Bezirksbürgermeisters.
(2) Einladung und zugehörige Unterlagen sowie Niederschriften erhalten neben den Mitgliedern der Bezirksvertretung und den sonstigen in § 9 Abs. 3 vorgesehenen Empfängern noch die folgenden Personen/ Stellen: a) der Oberbürgermeister, b) die Ratsmitglieder, die in dem Bezirk wohnen oder zu deren Wahlbezirk der Stadtbezirk gehört.
(3) Die Einführung in die Beratung erfolgt bei Tagesordnungspunkten der Verwaltung durch den für die jeweilige Bezirksvertretung zuständigen Beigeordneten, den fachlich zuständigen Beigeordneten oder einen von diesem beauftragten Bediensteten.
(4) An nichtöffentlichen Sitzungen können Ratsmitglieder und Mitglieder der Ausschüsse als Zuhörer teilnehmen. | § 27 – Verfahren der Bezirksvertretungen
(1) Unverändert.
(2) <Entfällt aufgrund der Neuregelung in § 1 der Geschäftsordnung, die über § 25 der Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden ist.>
(3) Unverändert.
(4) Unverändert. |
§ 28 – Zusammensetzung und Verfahren der Ausschüsse
(1) Der Rat wählt für jedes Ausschussmitglied einen namentlich benannten Stellvertreter, wobei die Stellvertreter von Ausschussmitgliedern, die Ratsmitglieder sind, ebenfalls dem Rat angehören müssen. Er kann weitere Stellvertreter wählen.
(2) Der Rat legt unter den nach Abs. 1 gewählten Stellvertretern für jeden Ausschuss und jede Fraktion eine Reihenfolge fest, nach der die Stellvertreter bei Verhinderung des ordentlichen Ausschussmitgliedes und seines namentlich benannten Stellvertreters zur Vertretung berufen sind.
(3) Die Tagesordnung wird vom Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit dem Oberbürgermeister, der sich vom zuständigen Beigeordneten vertreten lassen kann, festgesetzt. Eine Einwohnerfragestunde findet nicht statt. Die Festlegung einer mit Übrigen von § 2 Abs. 1 abweichenden Gliederung liegt im Ermessen des Ausschussvorsitzenden.
(4) Einladungen und zugehörige Unterlagen und Niederschriften erhalten neben den Ausschussmitgliedern und den sonstigen in § 9 Abs. 3 vorgesehenen Empfängern noch folgende Personen/Stellen:
a) die stellvertretenden Ausschussmitgliedern,
b) der Oberbürgermeister,
c) die Ratsmitglieder, die einen zur Beratung im Ausschuss vorgesehenen Antrag gestellt haben.
Für Einladungen und Niederschriften des Haupt- und Finanzausschusses verbleibt es bei der Regelung wie für den Rat.
(5) Die Einführung in die Beratung erfolgt bei Tagesordnungspunkten der Verwaltung durch den Oberbürgermeister, den fachlich zuständigen Beigeordneten oder eine von diesen beauftragten Bediensteten.
(6) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung der Beratung in besonderen Fällen Kommissionen bilden.
(7) An nichtöffentlichen Sitzungen können die stellvertretenden Ausschussmitglieder sowie Ratsmitglieder, die dem Ausschuss nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen. Mitglieder anderer Ausschüsse und der Bezirksvertretungen sind zur Teilnahme nur berechtigt, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Teilnahmerechte nach den Sätzen 1 und 2 gelten für die nichtöffentlichen Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses nicht, soweit schutzwürdige Interessen einzelner im Sinne des Abgaben- und Datenschutzrechts berührt werden. | § 28 – Zusammensetzung und Verfahren der Ausschüsse
(1) Unverändert.
(2) Unverändert.
(3) Unverändert.
(4) <Entfällt aufgrund der Neuregelung in § 1 der Geschäftsordnung, die über § 25 der Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden ist.>
(5) Unverändert.
(6) Unverändert.
(7) Unverändert.
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V. Beteiligungskommission | V. Kommission für Beteiligungen und Personal |
§ 30 – Beteiligungskommission
(1) Die Beteiligungskommission ist Unterausschuss für den Haupt- und Finanzausschuss und befasst sich nach näherer Bestimmung durch den Rat der Stadt Hagen mit Themen und Aufgabenfeldern, welche das Beteiligungsportfolio der Stadt Hagen betreffen. Die Beteiligungskommission berät Themen für den Haupt- und Finanzausschuss vor und erarbeitet Lösungsvorschläge zu Fragestellungen des Beteiligungsmanagements.
(2) Sie besteht aus 11 Mitgliedern. Diese kommen aus den Reihen der Mitglieder und Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Haupt- und Finanzausschusses. Der Oberbürgermeister gehört der Beteiligungskommission als „geborenes Mitglied“ an. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Verfahren Hare-Niemeyer. Die Mitglieder sowie jeweils ein Stellvertreter werden von den Fraktionen/der Ratsgruppe benannt. Die Besetzung wird vom Rat beschlossen.
(3) Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz der Beteiligungskommission. Aus den Reihen der Beteiligungskommission wird der stellvertretende Vorsitzende benannt.
(4) Der Kämmerer nimmt an den Sitzungen teil. Der Vorsitzende kann weitere Personen zur Beratung hinzuziehen. | § 30 - Kommission für Beteiligungen und Personal
<Die Regelung entfällt an dieser Stelle und wird künftig in die Zuständigkeitsordnung übernommen.>
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Die wesentlichen Änderungen/Neuregelungen der Geschäftsordnung des Rates werden nachfolgend im Einzelnen erläutert:
- Ein Kernbestandteil der in einigen Punkten geänderten Geschäftsordnung des Rates ist die Umstellung auf den sog. „papierlosen Sitzungsdienst“ im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Ratsinformationssystems ALLRIS. Aus dieser Umstellung ergibt sich die Notwendigkeit die bisherige Regelung in § 1 der Geschäftsordnung neu zu fassen, woraus sich entsprechende Folge-Änderungen in den §§ 9 Abs. 3, 27 Abs. 2, 28 Abs. 4 der Geschäftsordnung ergeben.
- Da sich die Dauer der Ratssitzungen in der letzten Zeit dramatisch erhöht hat, schlägt die Verwaltung vor, die Regelung in § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung neu zu fassen, indem die Anzahl der Wortbeiträge eines Ratsmitglieds zu demselben Punkt der Tagesordnung von bislang 3 auf 2 reduziert wird.
Als deutlich weitergehende Regelung wäre alternativ in Betracht zu ziehen, dass nicht nur die Anzahl der Wortbeiträge, sondern auch die Redezeit ausdrücklich beschränkt wird.
Denkbar wäre insoweit eine Staffelung der Redezeit nach Fraktions-/Ratsgruppengröße z.B. in Anlehnung an die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (§ 11 Rededauer) aus dem Jahre 2014. Hiernach ist die Redezeit nach Fraktionsgröße gestaffelt und wird von den Fraktionen selbständig auf ihre Mitglieder verteilt. Pro Fraktion beträgt die Redezeit pro Tagesordnungspunkt maximal 15 Minuten.
Eine erwägenswerte Alternative zu dieser Redezeit-Begrenzung wäre aus der Sicht der Verwaltung eine Regelung aus der Geschäftsordnung der Stadt Wilhelmshaven. Hiernach beträgt die Redezeit grundsätzlich bis zu 5 Minuten, für die Begründung eines schriftlichen Antrages bis zu 10 Minuten. Der Ratsvorsitzende kann die Redezeit bei Bedarf im Einzelfall verlängern. Es handelt sich hierbei um eine Geschäftsordnungsregelung, die sich an die vom Niedersächs. Städte- und Gemeindebund herausgegebene Muster-Geschäftsordnung anlehnt. Diese Regelung hätte den Vorteil, dass sie ein hohes Maß an Rechtssicherheit bietet, weil sie höchstrichterlich bestätigt wurde durch ein Urteil des OVG Lüneburg vom 04.12.2013 (Az. 10 LC 64/12, zit. nach JURIS).
Die aktuelle Geschäftsordnung der Stadt Dortmund enthält in § 16 (Redeordnung) eine Regelung, wonach die Redezeit in den Fällen, in denen eine Angelegenheit auf Vorschlag oder Antrag von einem Fünftel der Ratsmitglieder in die Tagesordnung aufgenommen wurde, 5 Minuten beträgt (Abs. 1 Satz 4). Unabhängig hiervon kann der Rat beschließen, dass die Redezeit für die gesamte Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt wird (Abs. 5).
Die Verwaltung ist sehr skeptisch, ob die beispielhaft aufgeführten vg. „Muster-Regelungen“ praktikabel sind und gibt zu bedenken, dass die Dauer der einzelnen Wortbeiträge nicht das eigentliche Problem zu sein scheint, sondern eher die Anzahl der Wortbeiträge. Daher geht der Vorschlag der Verwaltung dahin, die Anzahl der Wortbeiträge von bislang 3 auf 2 zu reduzieren. Als Variante käme dabei in Betracht, eine solche Beschränkung ausschließlich für den Rat einzuführen und es für die Ausschüsse und Bezirksvertretungen bei der bisherigen Regelung zu belassen.
Im Interesse einer flexiblen Handhabung der Geschäftsordnung schlägt die Verwaltung i. Ü. vor, es bei der bisherigen Regelung in § 14 Abs. 5 zu belassen, wonach der Rat für seine Mitglieder die Dauer der Redezeit in einzelnen Punkten beschränken kann.
3. In § 15 Abs. 6 wird klargestellt, dass bei der Durchführung von Wahlen i. S. v. § 50 Abs. 2 GO NRW geheim abzustimmen ist, wenn nur ein Ratsmitglied der offenen Abstimmung widerspricht. Bei der Regelung in § 50 Abs. 2 GO NRW handelt es sich um eine Sonderregelung für Wahlen, die nicht für „normale Abstimmungen“ gilt. Bei normalen Abstimmungen im Rat oder in anderen Gremien ist für die Forderung von geheimer Abstimmung nach wie vor eine Mindestanzahl von 3 (Rats-) Mitgliedern erforderlich.
4. In § 16 Abs. 1 (Sachanträge) erfolgt aufgrund von Meinungsverschiedenheiten, die in der Vergangenheit mit der Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung im Einzelfall verbunden war, eine Klarstellung dahingehend, dass Sachanträge nicht gestellt werden können unter den Tagesordnungspunkten Einwohnerfragestunde, Mitteilungen, Anfragen gem. § 5 GeschO sowie mdl. Anfragen gem. § 18 GeschO.
5.Die Neuregelung in § 17 Abs. 3 (Abstimmung) trägt der Tatsache Rechnung, dass die offene Abstimmung seit der Einführung der elektronischen Abstimmung nicht mehr – wie früher – durch Handzeichen erfolgt.
6. Durch die Neuregelung in § 23 Abs. 6 (Fraktionen) erfolgt eine Klarstellung, dass die Bestimmungen für Fraktionen sinnentsprechend auch für Ratsgruppen gelten.
7. Die Regelung des § 30 (Kommission für Beteiligung und Personal) wird aus der Geschäftsordnung des Rates herausgenommen und inhaltlich unverändert in die Zuständigkeitsordnung übernommen, weil die Geschäftsordnung das Verfahren regelt und die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Gremien in der Zuständigkeitsordnung aufgelistet sind. Die Regelung wird in § 1 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung übernommen.
C. Neufassung der Zuständigkeitsordnung
Die neu zu fassenden Regelungen der Zuständigkeitsordnung ergeben sich aus der nachfolgenden Gegenüberstellung (Synopse). Die vorgeschlagenen Neuregelungen/Änderungen sind darin jeweils durch Fettdruck hervorgehoben:
Zuständigkeitsordnung – alt | Zuständigkeitsordnung - neu |
§ 1
(1) Der Rat der Stadt Hagen hat nachstehende Ausschüsse in folgender Größe und Zusammensetzung gebildet:
Nr. 1 bis Nr. 11
12. Betriebsausschuss für die „Gebäudewirtschaft der Stadt Hagen“ (GWH)
(2) Die Stellvertretung erfolgt in Form der Listenvertretung, wobei Fraktionen und Gruppen mit bis zu zwei Ausschussmitgliedern je Sitz zwei Vertretungen benennen können,
(3) Den in Abs. 1 genannten Ausschüssen können mit Ausnahme von Haupt- und Finanzausschuss sowie Rechnungsprüfungsausschuss bis zu sieben sachkundige Bürger angehören,
(4) Darüber hinaus hat der Rat eine Kommission für Beteiligungen und Personal unter Vorsitz des Oberbürgermeisters gebildet, Die Beteiligungskommission bereitet Beschlüsse des Haupt und Finanzausschusses vor. Sie setzt sich zusammen aus der Mitte des Haupt- und Finanzausschusses und sachkundigen Bürgern, Pro Fraktion über 15 Mitglieder nehmen jeweils drei Vertreter, für kleinere Fraktionen und Gruppen nimmt jeweils ein Vertreter an den Sitzungen teil, Für die Besetzung der Kommission werden auch Vertreter benannt.
§ 2
(1) Die Ausschüsse haben Entscheidungsbefugnis in den Fällen, in denen sie ihnen durch Gesetz, Satzung oder durch Beschluss des Rates der Stadt Hagen übertragen ist, § 37 GO NRW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung sowie §§ 41 Abs. 1 und 3, 62 Abs. 1 GO NRW bleiben unberührt.
(2) Weiterhin haben sie die Aufgabe, in dem Geschäftsbereich, der sich aus ihrer Bezeichnung, den in Abs. 4 genannten Zuständigkeiten oder dem Gesetz ergibt, alle Angelegenheiten zu beraten und bis zur Entscheidungsreife zu klären, die nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind. Dies gilt auch für Angelegenheiten, die der Entscheidung der Bezirksvertretungen unterliegen.
(3) Die Ausschüsse sind in ihrem Geschäftsbereich zuständig für die Vergabe von Aufträgen (VOL) bei Maßnahmen im Werte von mehr als € 75.000,00 und für Fachgutachten im Wert von mehr als € 25.000,00 im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes.
(4) Darüber hinaus sind die Ausschüsse gemäß nachfolgender Regelungen entscheidungsbefugt:
1. Haupt- und Finanzausschuss:
a) Alle regelmäßigen Geschäfte, die nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, nicht zu den unübertragbaren Angelegenheiten des Rates der Stadt Hagen nach § 41 GO NRW und nicht zu den nach § 37 GO NRW den Bezirksvertretungen zur Entscheidung zugewiesenen Angelegenheiten gehören - ausgenommen sind die einem anderen Ausschuss zur Entscheidung übertragenen Geschäfte -
b) Aufstellung der Denkmalliste (§ 3 DSchG NRW) und des Denkmalpflegeplanes (§ 25 DSchG NRW) sowie Entscheidungen über die Förderung der Pflege von Denkmälern (§ 36 DSchGNRW) im Werte von mehr als € 15.000,00 im Einzelfall,
c) Entscheidungen gemäß den Richtlinien über die Zuständigkeit bei Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen,
d) Allgemeine Betriebsführung der Straßenbeleuchtung,
e) Grundsatzangelegenheiten aus dem Bereich Recht, Sicherheit und Ordnung,
f) Erwerb, Veräußerung und Tausch von Grundstücken sowie die Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken im Werte von mehr als 52,000 € bis 500,000 €, Entscheidung über die Vorgehensweise bei Sonderfällen gemäß Ziffer II der Richtlinien zur Veräußerung städt. Immobilien,
g) An- und Vermietung von Gebäuden und Räumen, bei denen eine Jahresmiete von mehr als 50.000 € vereinbart wird,
h) Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechtes nach §§ 24 und 25 BauGB und § 36 a LG NRW bis 500.000 € im Einzelfall, soweit der Wert 52.000 € nicht übersteigt, ist die Verwaltung ohne Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu verzichten,
i) Entscheidung über Grundstücksangebote von städtebaulichem Gewicht,
j) Entscheidung über den Abriss von Gebäuden in städtischem Eigentum
k) Entscheidung über die Höhe von Entschädigungen bei Abschluss von Gestattungsverträgen im Gesamtbetrag von mehr als 52.000 € (einschließlich etwa zu zahlender Nebenentschädigungen),
l) Entscheidung über Entschädigungen nach § 33 DSchG NRW sowie Entschädigungen nach §§ 7, 40 Abs. 3 LG NRW im Werte von mehr als 52.000 € im Einzelfall,
m) Kontrolle über die Tätigkeit der Aufsichtsräte durch eine regelmäßige analytische und perspektivische Berichterstattung zu den Entwicklungen der Beteiligungen,
2. Kultur- und Weiterbildungsausschuss:
a) Einrichtung und Zahl der Fachberei- che in der Volkshochschule,
b)Einrichtung von Weiterbildungsan-geboten außerhalb der Volkshochschule, die keine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe k) GO NRW darstellen,
c) Ankauf, Verkauf und Tausch von Kunstwerken sowie Auftragserteilungen für künstlerische Arbeiten im Werte von mehr als 10.000 € soweit nicht der Stadtentwicklungsausschuss zuständig ist,
d) Zusammensetzung der Preisgerichte für die Verleihung der Kulturpreise der Stadt im Rahmen ihrer Satzungen (Karl Ernst Osthaus-Preis und Ernst Meister-Preis),
e) Förderung bildender Künstler in Hagen nach den vom Rat beschlossenen Richtlinien,
f) Gewährung von Zuwendungen an kulturelle Vereinigungen,
3. Schulausschuss:
a) Zustimmungserklärung des Schulträgers nach § 61 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchuIG NRW) für die unter § 10 Abs. 2 Buchstabe a) der Hauptsatzung genannten überbezirklichen Schulen,
b) Auswahl und Beauftragung von Vertretern des Schulträgers für Schülerprüfungen,
c) Empfehlung von allgemeinen Aufnahmekriterien für die allgemeinbildenden Schulen,
d) Grundsatzregelungen der Schülerbeförderung.
4. Sozialausschuss:
a) Festsetzung der Leistungen für die Winterfeuerung und der Weihnachtsbeihilfe für Sozialbedürftige,
b) Entscheidungen gemäß den vom Rat erlassenen Förderungsrichtlinien für soziale Einrichtungen und soziale Dienste,
c) Grundsätzliche Angelegenheiten der Wohnraumversorgung.
5. Sport- und Freizeitausschuss:
a) Gewährung von städtischen Zuwendungen an Sportvereine mit Ausnahme der Förderung des Leistungssports,
b) Auswahl der beim Sportehrentag zu ehrenden Personen.
6. Stadtentwicklungsausschuss:
a) Bei Vorhaben von besonderer städtebaulicher und überbezirklicher Bedeutung - Zustimmung der Stadt Hagen zu Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2 BauGB, - Antrag der Stadt Hagen auf Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB, - Einvernehmen der Stadt Hagen zu Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB, - Einvernehmen der Stadt Hagen zu Vorhaben nach § 36 BauGB, - Genehmigung von Anträgen nach § 145 BauGB,
b) Grundsatzentscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 25 BauGB bis 160.000,00 € im Einzelfall, Soweit der Wert 100.000,00 € nicht übersteigt, ist die Verwaltung ohne Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu verzichten,
c) Vergabe von städtebaulichen Planungsaufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes,
d) Grundsätzliche Angelegenheiten des Wohnungswesens,
e) Abschluss von Erschließungsverträgen und von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen über Straßen- und Brückenbaumaßnahmen einschließlich Kreuzungsvereinbarungen mit Gesamtkosten von mehr als 52.000,00 € im Einzelfall,
f) Ausbauplanung aller städtischen Bauvorhaben von überbezirklicher Bedeutung im Werte von mehr als 165.000,00 €,
g) Vergabe von Aufträgen bei Maßnahmen im Werte von mehr als 165.000,00 € im VOB-Bereich,
h) Vergabe von Architekten- und Ingenieuraufträgen im Werte von mehr als 25.000,00 € im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes,
i) Verkehrsregelnde Maßnahmen von überbezirklicher Bedeutung und Maßnahmen zur Beschleunigung des Nahverkehrs,
j) Für im innerstädtischen Bereich liegende, vom Rat durch Einzelbeschluss festgelegte Projekte und ihre Auswirkungen hat der Ausschuss darüber hinaus die Zuständigkeiten des Haupt- und Finanzausschusses gem. § 2 Abs. 4 Nr. 1 f) – l) des Umweltausschusses gem. § 2 Abs. 4 Nr. 11.
7. Umweltausschuss:
a) Entwicklung von Leitlinien, Umweltqualitätszielen und Grundsätzen im kommunalen Umweltschutz,
b) Entwicklung von Leitlinien des ökologischen Planens und Bauens,
c) Erhebung von grundlegenden Umweltinformationen, insbesondere für die Bereiche des Lärm- und Wasserschutzes, der Luftreinhaltung sowie des Bodenschutzes, durch - Umweltschutzgutachten, z. B, Lärmminderungspläne, - Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP), - Aufstellung von Messprogrammen, - Aufbau eines Umweltinformationssystems, - Ermittlung von Duellen für Umweltbelastungen, - Erstellung von Katastern und Plä- nen über Umweltbelastungen,
d) Umsetzung der vom Rat beschlossenen Grundsätze in folgenden Angelegenheiten: - Regelungen des Landschaftsplanes und der Landschaftswacht - Biotop und Artenschutz - Baumschutz - Freiflächenplanung, Landschaftsbild und Grünflächenpflege - Friedhofs- und Kleingartenwesen - Erhaltung und Nutzung des Waldes - Landwirtschaft - Luftreinhaltung und Klimaschutz - Lärmschutz - Ordnungsbehördliche Maßnahmen des Gewässer- und Hochwasser- schutzes - Bodenschutz und Altlasten - Energiewirtschaft, Rohstoffgewinnung und Abgrabungen
e) Grundsätzliche Angelegenheiten der Abfallwirtschaft,
f) Wahrnehmung folgender Aufgaben nach dem Landschaftsgesetz:
- bei Vorhaben von besonderer Bedeutung Verpflichtung gem. § 4 Abs. 4 LG NRW, Untersagung gem. § 4 Abs. 5 LG NRW, Ersatzmaßnahmen gem. § 5 LG NRW einschl. Aufstellung der Projektprioritäten und Verwendung der Ersatzgelder unter Berücksichtigung der bezirklichen Prioritäten,
- Grundsatzentscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Verkaufsrechts nach § 36 a LG NRW bis 160.000,00 € im Einzelfall, Soweit der Wert 100.000,00 € nicht übersteigt, ist die Verwaltung ohne Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten.
- Grundsatzentscheidung über die Übernahme oder Nichtübernahme von Grundstücken (§§ 38 Abs. 3, 40 Abs. 3 LG NRW) im Werte von mehr als € 52.000,00 sowie bei Schadensersatzforderungen (§ 63 Abs. 3 LG NRW) im Werte von mehr als € 52.000,00 im Einzelfall,
- in Fällen von besonderer Bedeutung Erteilung von Genehmigungen gem. § 54 LG NRW (Sperren) und Befreiungen gem. § 69 LG NRW,
g) Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere mit dem Ziel das Umweltbe-wusstsein zu fördern,
h) Förderung der Umweltschutzverbände,
i) Einstweilige Sicherstellung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 42 e LG NRW), , j) Abgabe von Stellungnahmen der Stadt bei besonderer Umweltbelastung in Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Abgrabungsgesetz, den Abfallgesetzen und den Wassergesetzen,
k) Entscheidungen gem. § 27 Abs. 2 KrW-AbfG (Ausnahmegenehmigung zur Lagerung von Abfall),
I) Auswahl, Änderung und Aufgabe von Projekten im Bereich des ÖKO-Sponsoring.
8. Betriebsausschuss für den „Hagener Betrieb für Informationstechnologie" (HABIT):
Gem. § 5 Abs. 3 der Satzung des „HABIT - Hagener Betrieb für Informationstechnologie – Systemhaus für Hagen und Ennepe-Ruhr"
9. Betriebsausschuss für die „Gebäudewirtschaft der Stadt Hagen" (GWH):
(5) Folgende Aufgaben werden durch die Beteiligungskommission für den Haupt- und Finanzausschuss wahrgenommen:
- Vorberatung der Wirtschaftspläne der Beteiligungen für den HFA,
- Vorberatung des Quartalbe- richtswesens für den HFA,
- Vorberatung der Jahresabschlüsse der Beteiligungen für den HFA,
- Vorberatung der Strategieplanung des Beteiligungsmanagements,
- Vorberatung von Gegenmaßnahmen bei Zielabweichungen zwischen Strategieplanung und Strategieumsetzung,
- Vorberatung über Risikofelder im Beteiligungsportfolio,
- Vorberatung von Strategien zur Risikominimierung und Risiko-allokation,
- Vorberatung über Sonderthemen- und Problemstellungen innerhalb des Beteiligungsportfolios,
- Vorberatung von Lösungsvorschlägen für den HFA und den Rat bei Sonderthemen und Problemstellungen,
6) Vor einer Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses in einer Angelegenheit nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle ist zunächst die Grundsatzentscheidung des dort aufgeführten Ausschusses zu treffen:
Weicht der Haupt- und Finanzausschusses mit seiner Entscheidung von der getroffenen Grundsatzentscheidung ab, trifft die endgültige Entscheidung der Rat der Stadt Hagen.
(7) Enthalten einheitlich ausgeschriebene VOB-Maßnahmen Teilleistungen, über die verschiedene Ausschüsse zu entscheiden haben, hat die Auftragserteilung an den Bieter zu erfolgen, der das insgesamt günstigste Angebot gemacht hat. Den Vergabebeschluss fasst jeder betroffene Ausschluss für die in seiner Zuständigkeit liegende Teilleistung, Kommen die beteiligten Ausschüsse zu unterschiedlichen Wertungen hinsichtlich der Günstigkeit der Angebote, fasst den Beschluss über die Gesamtvergabe der Haupt- und Finanzausschuss.
(8) Abs. 6 gilt für den Abschluss von Erschließungsverträgen und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen über Straßen-, Brücken-, Kanal- oder Wasserbaumaßnahmen einschließlich Kreuzungsvereinbarungen entsprechend. | § 1
(1) Der Rat der Stadt Hagen hat nachstehende Ausschüsse in folgender Größe und Zusammensetzung gebildet:
Unverändert.
12. Fachausschuss für die „Gebäudewirtschaft der Stadt Hagen“ (GWA)
(2) Unverändert.
(3) Unverändert
(4) Darüber hinaus hat der Rat eine Kommission für Beteiligungen und Personal unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters gebildet. Für diese Kommission gelten im Einzelnen folgende Sonderregelungen:
a) Die Kommission für Beteiligungen und Personal ist Unterausschuss für den Haupt- und Finanzausschuss und befasst sich nach näherer Bestimmung durch den Rat der Stadt Hagen mit Themen und Aufgabenfeldern, welche das Beteiligungsportfolio der Stadt Hagen sowie Personalangelegenheiten betreffen. Die Kommission berät Themen für den Haupt- und Finanzausschuss vor und erarbeitet Lösungsvorschläge.
b) Sie besteht aus 11 Mitgliedern. Diese kommen aus den Reihen der Mitglieder und Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Haupt- und Finanzausschusses. Der Oberbürgermeister gehört der Kommission als „geborenes Mitglied“ an. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Verfahren Hare-Niemeyer. Die Mitglieder sowie jeweils ein Stellvertreter werden von den Fraktionen/der Ratsgruppe benannt. Die Besetzung wird vom Rat beschlossen.
c) Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz der Kommission. Aus den Reihen der Kommission wird der stellvertretende Vorsitzende benannt.
d) Der Kämmerer nimmt an den Sitzungen teil. Der Vorsitzende kann weitere Personen zur Beratung hinzuziehen.
§ 2
(1) Unverändert.
(2) Unverändert.
(3) Die Ausschüsse sind in ihrem Geschäftsbereich zuständig für die Vergabe von Aufträgen (VOL) bei Maßnahmen im Werte von mehr als 75.000,00 € und für Fachgutachten im Wert von mehr als 25.000,00 € im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes.
(4) Darüber hinaus sind die Ausschüsse gemäß nachfolgender Regelungen entscheidungsbefugt:
1. Haupt- und Finanzausschuss:
a) Unverändert.
b) Aufstellung der Denkmalliste (§ 3 DSchG NRW) und des Denkmalpflegeplanes (§ 25 DSchG NRW) sowie Entscheidungen über die Förderung der Pflege von Denkmälern (§ 36 DSchG NRW) im Werte von mehr als 30.000,00 € im Einzelfall,
c) Unverändert.
d) Unverändert.
e) Unverändert.
f) Erwerb, Veräußerung und Tausch von Grundstücken sowie die Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken im Werte von mehr als 75.000 € bis 750.000 €, Entscheidung über die Vorgehensweise bei Sonderfällen gemäß Ziffer II der Richtlinien zur Veräußerung städt. Immobilien,
g) Unverändert.
h) Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechtes nach §§ 24 und 25 BauGB und § 36 a LG NRW bis 750.000 € im Einzelfall, soweit nicht von der Zuständigkeit des Stadtentwicklungsausschusses aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 4 Nr. 6 Buchst. b) auszugehen ist.
i) Unverändert.
j) Unverändert.
k) Entscheidung über die Höhe von Entschädigungen bei Abschluss von Gestattungsverträgen im Gesamtbetrag von mehr als 75.000 € (einschließlich etwa zu zahlender Nebenentschädigungen),
l) Entscheidung über Entschädigungen nach § 33 DSchG NRW sowie Entschädigungen nach §§ 7, 40 Abs. 3 LG NRW im Werte von mehr als 75.000 € im Einzelfall,
m) Unverändert.
n) Annahme von Spenden und Schenkungen im Wert von 5.000 € bis 50.000 €; bis zu einem Wert von 5.000 € entscheidet die Verwaltung, bei Beträgen über 50.000 € entscheidet der Rat.
2. Kultur- und Weiterbildungsausschuss:
a) Unverändert.
b) Unverändert.
c) Ankauf, Verkauf und Tausch von Kunstwerke sowie Auftragserteilungen für künstlerische Arbeiten im Werte von mehr als 15.000 € soweit nicht der Stadtentwicklungsausschuss zuständig ist,
d) Unverändert.
e) Unverändert.
f) Unverändert.
3. Schulausschuss:
a) Ausübung des Vorschlagsrechts des Schulträgers für die Besetzung von Schulleiterstellen nach § 61 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) für die in § 10 Abs. 3, Buchst. A., Ziff. 1. genannten Schulen,
b) Unverändert.
c) Unverändert.
d) Unverändert.
4. Sozialausschuss:
a) Unverändert.
b) Unverändert.
c) Unverändert.
5. Sport- und Freizeitausschuss:
a) Unverändert.
b) Unverändert.
6. Stadtentwicklungsausschuss:
a) Unverändert.
b) Grundsatzentscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 25 BauGB bis 240.000,00 € im Einzelfall, Soweit der Wert 150.000,00 € nicht übersteigt, ist die Verwaltung ohne Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu verzichten,
c) Unverändert.
d) Unverändert.
e) Abschluss von Erschließungsverträgen und von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen über Straßen- und Brückenbaumaßnahmen einschließlich Kreuzungsvereinbarungen mit Gesamtkosten von mehr als 75.000,00 € im Einzelfall,
f) Ausbauplanung aller städtischen Bauvorhaben im öffentlichen Raum von überbezirklicher Bedeutung im Werte von mehr als 165.000,00 €,
g) Unverändert.
h) Vergabe von Architekten- und Ingenieuraufträgen im Werte von mehr als 25.000,00 € im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes, soweit nicht der Fachausschuss für Gebäudewirtschaft zuständig ist
i) Maßnahmen zur Beschleunigung des Nahverkehrs,
j) Unverändert.
7. Ausschuss für Umwelt, Stadtsau- berkeit, Sicherheit und Mobilität:
a) Unverändert.
b) Unverändert.
c) Unverändert.
d) Unverändert.
e) Unverändert.
f) Wahrnehmung folgender Aufgaben nach dem Landschaftsgesetz:
- bei Vorhaben von besonderer Bedeutung Verpflichtung gem. § 4 Abs. 4 LG NRW, Untersagung gem. § 4 Abs. 5 LG NRW, Ersatzmaßnahmen gem. § 5 LG NRW einschl. Aufstellung der Projektprioritäten und Verwendung der Ersatzgelder unter Berücksichtigung der bezirklichen Prioritäten,
- Grundsatzentscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Verkaufsrechts nach § 36 a LG NRW bis 240.000,00 € im Einzelfall, Soweit der Wert 150.000,00 € nicht übersteigt, ist die Verwaltung ohne Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten.
- Grundsatzentscheidung über die Übernahme oder Nichtübernahme von Grundstücken (§§ 38 Abs. 3, 40 Abs. 3 LG NRW) im Werte von mehr als 75.000,00 € sowie bei Schadensersatzforderungen (§ 63 Abs. 3 LG NRW) im Werte von mehr als 75.000,00 € im Einzelfall,
- in Fällen von besonderer Bedeutung Erteilung von Genehmigungen gem. § 54 LG NRW (Sperren) und Befreiungen gem. § 69 LG NRW,
g) Unverändert.
h) Unverändert.
i) Unverändert.
j) Unverändert.
k) Unverändert.
l) Unverändert.
8. Unverändert.
9. Fachausschuss für die „Gebäudewirtschaft der Stadt Hagen" (GWA):
Befugnisse: Vergabe von Aufträgen im Werte von mehr als 165.000,- € im VOB-Bereich in Bezug auf Planung, Neubau, Instandhaltung und Rückbau aller Hochbauten, die sich im Eigentum der Stadt Hagen befinden oder für Zwecke der Stadt Hagen angemietet sind.
Vergabe von Architekten- und Ingenieuraufträgen im Werte von mehr als 25.000,00 € im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes in Bezug auf Planung, Neubau, Instandhaltung und Rückbau aller Hochbauten, die sich im Eigentum der Stadt Hagen befinden oder für Zwecke der Stadt Hagen angemietet sind.
(5) Unverändert.
6) Unverändert.
(7) Unverändert.
(8) Unverändert.
|
Die wesentlichen Änderungen/Neuregelungen der Zuständigkeitsordnung werden nachfolgend im Einzelnen erläutert:
- Die Neuregelung in § 1 Abs. 4 betreffend die Kommission für Beteiligung und Personal ist in Wahrheit keine Neuregelung. Es handelt sich vielmehr um eine Verlagerung der bisherigen Regelung in § 30 der Geschäftsordnung des Rates in die Zuständigkeitsordnung. Diese Verlagerung erfolgt deshalb, weil diese Regelung in der Geschäftsordnung des Rates als einer Verfahrensordnung falsch platziert ist und es daher geboten erscheint, im Zuge der Überarbeitung von Hauptsatzung, Geschäftsordnung und Zuständigkeitsordnung die Kommission für Beteiligungen und Personal (früher Beteiligungskommission) aus der Geschäftsordnung des Rates herauszunehmen und sie stattdessen in die Zuständigkeitsordnung neu aufzunehmen. Eine inhaltliche Änderung der Bestimmung ist damit nur insoweit verbunden, als die Kommission nunmehr auch Personalangelegenheiten vorberät.
- Kernbestandteil der Änderung der Zuständigkeitsordnung ist die Anpassung, Angleichung und Aktualisierung der sog. (Beschluss-) Wertgrenzen für die einzelnen Ausschüsse in § 2. Im Rahmen der vorletzten Änderung der Zuständigkeitsordnung (14.Nachtrag) im Jahre 2013 waren bekanntlich in einem „ersten Schritt“ aufgrund einer entsprechenden politischen Forderung die Wertgrenzen im Vergabebereich deutlich angehoben worden. So erfolgte bspw. für den Bereich der VOL eine Anhebung der Wertgrenze von 52.000,- € auf 75.000,- € und für den Bereich der VOB von 130.000,- € auf 165.000,- € (siehe Beschlussvorlage vom 25.09.2013, Drucksachennummer 0927/2013). Es bestand Konsens darüber, dass bei einer weiteren Änderung von Hauptsatzung und Zuständigkeitsordnung über eine generelle Anpassung und Harmonisierung aller Wertgrenzen nachzudenken und in einem „zweiten Schritt“ die übrigen Wertgrenzen an die Entwicklung anzupassen. Dieser zweite Schritt wird mit dieser Beschlussvorlage vollzogen.
Die einzelnen vorgeschlagenen Anhebungen der Wertgrenzen liegen in einer Größenordnung zwischen 50 % und 100 % und tragen u. a. dem Umstand Rechnung, dass die meisten Wertgrenzen seit dem Jahre 1999 unverändert bestanden haben. Die Anhebung in dem vorgeschlagenen Umfang orientiert sich einerseits an der allgemeinen Preis- und Kostensteigerung seit dem Jahre 1999 und andererseits an dem Maß der Anhebung, wie sie für den Vergabebereich nach VOL und VOB im Jahre 2013 für vertretbar und angemessen gehalten wurde.
Die Wertgrenzen für Ausbauplanungen i. H. v. bislang 100.000,- € wird an die im Jahre 2013 neu festgesetzte Wertgrenze für Ausschreibungen nach VOB i. H. v. 165.000,- € angeglichen, da den Ausbauplanungen letztendlich entsprechende Vergaben folgen.
Außer der Anhebung der Wertgrenzen für Vergaben war im Jahre 2013 vorab auch die Wertgrenze für die An- und Vermietung von Gebäuden etc. erhöht worden und zwar von 25.000,- € auf 50.000,- €. Diese Wertgrenze bleibt weiterhin in dieser Höhe bestehen.
- Einen Sonderfall bildet die Wertgrenze für die Annahme von Spenden und Schenkungen. Hierfür gab es bislang in der Hauptsatzung bzw. in der Zuständigkeitsregelung gar keine Regelung. Es existierte insoweit nur ein alter Ratsbeschluss vom 1. Juni 1990 (Drucks.-Nr. 187/90), wonach die Annahme von Spenden und Schenkungen bzgl. der Zuständigkeit wie folgt „gestaffelt“
war:
- bis 5.000,- DM: Verwaltung
- zwischen 5.000,- DM u. 50.000,- DM: Haupt- und Finanzausschuss
- ab 50.000,- DM: Rat der Stadt
Nach Ansicht der Verwaltung bietet die Überarbeitung und Anpassung der Zuständigkeitsordnung die Gelegenheit, diese alte Regelung in angemessener und geeigneter Weise zu aktualisieren. Dies geschieht durch die vorgeschlagene Neuregelung in § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. n) der Zuständigkeitsordnung. Der vg. Ratsbeschluss aus dem Jahre 1990 wird damit konkludent aufgehoben, d. h. es bedarf insoweit keines gesonderten ausdrücklichen Ratsbeschlusses.
4. In dem Zuständigkeitskatalog des § 2 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung erfolgt eine redaktionelle Änderung dergestalt, dass die bisherige Formulierung „Betriebsausschuss GWH“ ersetzt wird durch die Formulierung „Fachausschuss GWA“. Es wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der im Jahre 2015 erfolgten Rückführung der GWH in den Kernbereich der Verwaltung die GWH ihren Status als Eigenbetrieb verloren hat und ein Betriebsausschuss nach der Eigenbetriebsverordnung demzufolge nicht mehr existiert. Mit der Änderung geht einher, dass sich die Befugnisse der Fachausschusses künftig nur noch auf die Vergabe von Aufträgen im VOB-Bereich bei Überschreitung des Schwellenwertes von 165.000,- € konzentrieren.
Abschließend wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass für eine rechtswirksame Änderung der Hauptsatzung nach § 7 Abs. 3 S. 2 GO NRW eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Dies bedeutet, dass die Änderung vom Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschlossen werden kann
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02.11.2016 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
- Der 21. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0736/2016 ist.
- Der 5. Nachtrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vom 13. Dezember 2012
wird beschlossen, wie er als Anlage 2 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0736/2016 ist.
- Der 16. Nachtrag zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 3 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0736/2016 ist.
- Den Änderungen des Sachantrages der Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen, Hagen Aktiv und FDP vom 25.10.2016 werden, soweit es die Belange der Bezirksvertretung Mitte betrifft, zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
SPD | 6 |
|
|
CDU | 5 |
|
|
Bündnis 90/ Die Grünen | 2 |
|
|
Hagen Aktiv | 1 |
|
|
FDP | - | - | - |
Die Linke. | 1 |
|
|
AfD | - | - | - |
Parteilos | 1 |
|
|
| |||
X | Einstimmig beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 16 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
10.11.2016 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen wie folgt zu beschließen:
- Der 21. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0736/2016 ist.
- Der 5. Nachtrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vom 13. Dezember 2012
wird beschlossen, wie er als Anlage 2 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0736/2016 ist.
- Der 16. Nachtrag zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 3 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0736/2016 ist.
4. Den Änderungen des Sachantrages der Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen, Hagen Aktiv und FDP vom 25.10.2016 werden, soweit es die Belange der Bezirksvertretung Eilpe/Dahl betrifft, zugestimmt.
16.11.2016 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg bezieht sich in ihrer Beschlussfassung ausschließlich auf jene Teile der Vorlage 0736/2016, die die Belange der Bezirksvertretung Hohenlimburg unmittelbar berühren. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sie dem Rat der Stadt Hagen:
- dem Beschlussvorschlag der Verwaltung mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung (Anzahl der Mandatsträger) zu folgen.
- dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung (Reduzierung der Mandate von 15 auf 13 für die BV Hohenlimburg) nicht zuzustimmen.
- dem Änderungsantrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen, HAGEN AKTIV und FDP vom 25.10.2016 für den HFA, soweit er die Belange der Bezirksvertretung Hohenlimburg betrifft, mit Ausnahme des § 10 (6) 3 der Hauptsatzung zuzustimmen.
- dem Änderungsantrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen, HAGEN AKTIV und FDP vom 25.10.2016 für den HFA zu § 10 (6) 3 der Hauptsatzung (in „Begleitung der Städtepartnerschaften zu Liévin und Bruck an der Mur) zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis zu 1.:
| Ja | Nein | Enthalten |
CDU | 5 |
|
|
SPD |
| 3 |
|
Bürger für Hohenlimburg | 2 |
|
|
Bündnis 90 / Die Grünen | 1 |
|
|
HAGEN AKTIV | 1 |
|
|
| |||
X | Mit Mehrheit beschlossen | ||
Dafür: | 9 | ||
Dagegen: | 3 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
Abstimmungsergebnis zu 2.:
| Ja | Nein | Enthalten |
CDU | 5 |
|
|
SPD | 3 |
|
|
Bürger für Hohenlimburg | 2 |
|
|
Bündnis 90 / Die Grünen |
| 1 |
|
HAGEN AKTIV |
| 1 |
|
| |||
X | Mit Mehrheit beschlossen | ||
Dafür: | 10 | ||
Dagegen: | 2 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
Abstimmungsergebnis zu 3.:
| Ja | Nein | Enthalten |
CDU | 5 |
|
|
SPD |
| 3 |
|
Bürger für Hohenlimburg | 2 |
|
|
Bündnis 90 / Die Grünen | 1 |
|
|
HAGEN AKTIV | 1 |
|
|
| |||
X | Mit Mehrheit beschlossen | ||
Dafür: | 9 | ||
Dagegen: | 3 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
Abstimmungsergebnis zu 4.:
| Ja | Nein | Enthalten |
CDU | 3 | 2 |
|
SPD |
| 3 |
|
Bürger für Hohenlimburg |
| 2 |
|
Bündnis 90 / Die Grünen | 1 |
|
|
HAGEN AKTIV | 1 |
|
|
| |||
X | Mit Mehrheit abgelehnt | ||
Dafür: | 5 | ||
Dagegen: | 7 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||