Beschlussvorlage - 0910/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 09/05 (575) - Haspe - Voerder Straße / ehem. Brauhaus Andreashier: Einleitung des Verfahrens
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Hans-Martin Schaefer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Haspe
|
Vorberatung
|
|
|
|
08.11.2005
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
15.11.2005
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
17.11.2005
|
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens Nr.09/05 (575) – Haspe – Voerder Straße /
ehem. Brauhaus Andreas – gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in
der zuletzt gültigen Fassung..
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 1 BauGB sowie der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB soll im Frühjahr 2006
erfolgen.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 09/05 (575) -
Haspe – Voerder Straße / ehem. Brauhaus Andreas – umfasst das
Grundstück der Gemarkung Haspe, Flur 38, Flurstücke 288, 289, 290 und 326.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das
Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1. 500 ist
Bestandteil des Beschlusses.
Kurzbegründung
Mit der Einleitung dieses Bebauungsplanverfahrens sollen
die städtebaulichen Zielsetzungen in Bezug auf die Einschränkung bzw. den
Ausschluss von zentrenschädlichen Einzelhandelseinrichtungen gesteuert werden.
Sachverhalt
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Vorbescheid für die
Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 700 m² Verkaufsfläche sowie für die
Errichtung von 2 x 3 Reihenhäusern vor.
Das historisch gewachsene Stadtbezirkszentrum Haspe mit den
zentralen Einkaufs-/Einzelhandelseinrichtungen zwischen Hasper Kreisel und der
unteren Voerder Straße bedarf des besonderen Schutzes und der Stärkung als
Stadtteil- und Nahversorgungsschwerpunkt für die umliegenden Wohnquartiere.
Dazu gehört auch die erforderliche städtebauliche Steuerung möglicher
Folgenutzungen, insbesondere von Einzelhandelsnutzungen auf Flächen, die auf
den aus der gewerblichen Vornutzung herausgefallenen Liegenschaften nach der
Baunutzungsverordnung möglich wären. Im gültigen Flächennutzungplan ist die
oben genannte Flächen als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Die Situation stellt sich heute so dar, dass die Basis für
die seinerzeit im gültigen Flächennutzungsplan zur Sicherung des Standortes
dargestellte gewerbliche Nutzung, die Nutzung der Andreas Brauerei, entfallen
ist. Größtenteils sind die Flächen bereits einer Wohnbebauung zugeführt worden.
Dem Begehren einer Einzelhandelsnutzung auf der
verbliebenen Restfläche soll aus vorgenannten Gründen nicht entsprochen werden.
Da Einzelhandelsbetriebe aber in Gewerbegebieten bislang
allgemein zulässig sind, können die Ansiedlungsbegehren bislang nicht
verhindert werden. Auch wenn der heutige Gebietscharakter nicht mehr dem eines
Gewerbegebietes sondern eher dem eines Mischgebietes entspricht, könnte die
Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes in der beantragten Größenordnung an dieser
Stelle nicht abgelehnt werden.
Mittlerweile hat sich das geltende Planungsrecht bezüglich
der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben deutlich verändert. Großflächige
Einzelhandelsbetriebe (³ 1.200 qm VK) sind im Prinzip nur noch in Kerngebieten und
in dafür ausgewiesen Sondergebieten zulässig. Einzelhandelsbetriebe bis zu
1.200 qm können aufgrund ihrer möglichen Auswirkungen auf die verbrauchernahe
Nahversorgung und das Warenangebot eingeschränkt werden.
Zudem sind die Kommunen dazu angehalten, altes Planungsrecht an die neue Rechtslage anzupassen und damit der weiteren Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten einen Riegel vorzuschieben.
Mit der Einleitung dieses Bebauungsplanverfahrens auf der Basis der aktuellen BauNVO aus dem Jahr 1990, hier der Ausschluss bzw. die Einschränkung von zentrenschädlichen Einzelhandelsnutzungen, soll der Stadtteil- und Nahversorgungsschwerpunkt Haspe gestärkt und die Fläche nach Prüfung alternativer Nutzungsvorstellungen einer geordneten Nutzung in Anlehnung an die sie umgebende Bebauung– Wohnen, nichtstörendes Gewerbe etc. - vorgehalten werden.
