Beschlussvorlage - 0423/2016
Grunddaten
- Betreff:
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Verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Hagen 2016 bis 2019 nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Martina Gleiß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Beirat für Menschen mit Behinderungen
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Vorberatung
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01.06.2016
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Erledigt
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Seniorenbeirat
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Vorberatung
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07.06.2016
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Vorberatung
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21.06.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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30.06.2016
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Beschlussvorschlag
- Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2016 bis 2019 wird zur Kenntnis genommen.
- Dem im Pflegebedarfsplan festgestellten Bedarf für stationäre Pflegeangebote für die Jahre 2016 bis 2019 wird zugestimmt.
- Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Diese wird nur erteilt, wenn ein Bedarf für die Einrichtung auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW bestätigt werden kann. In der Bedarfsbestätigung kann festgelegt werden, in welchem Stadtbezirk der Bedarf besteht.
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Sachverhalt
Kurzfassung
Das Alten- und Pflegegesetz NRW verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zu einer Planung über die Pflegeinfrastruktur. Die vorliegende Planung legt den Focus auf die vollstationäre Pflege und umfasst die Jahre 2016 bis 2019. Für 2019 ergibt sich ein Fehlbedarf von 112 vollstationären Pflegeplätzen.
Eine Zielsetzung des Alten- und Pflegegesetzes NRW ist es, die kommunale Planungs- und Steuerungsverantwortung für den Bereich der Pflegeinfrastruktur zu stärken. Durch die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 APG NRW erhalten die Kommunen die Option, eine Pflegebedarfsplanung durch Beschluss der Vertretungskörperschaft verbindlich festzulegen. Um hier künftig steuernd Einfluss nehmen zu können, sollte die Stadt Hagen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Werden durch den Neubau eines Pflegeheimes zusätzliche Plätze geschaffen, benötigen die Betreiber künftig Bedarfsbestätigung der Stadt, um investive Kosten über das Pflegewohngeld abrechnen zu können.
Begründung
Ziel des am 16.10.2014 in Kraft getreten Alten- und Pflegegesetzes NRW ist die Sicherstellung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungskultur für ältere und pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige. Das Gesetz verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zur Sicherstellung einer pflegerischen Angebotsstruktur, die den örtlichen Bedarfen entspricht. Um dies zu gewährleisten ist eine regelmäßige Planung vorgeschrieben.
Die Planung umfasst gem. § 7 Abs. 1 APG:
- die Bestandsaufnahme der Angebote
- die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und
- die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind.
Die Planung umfasst dabei insbesondere komplementäre Hilfen, Wohn- und Pflegeformen sowie Angebote für spezielle Zielgruppen und die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur.
Kreise und Städte sind verpflichtet, die Ergebnisse der Planung sowie die Umsetzung von Maßnahmen erstmalig zum Stichtag 31.12.2015 zusammen zu stellen, die weiteren Planungen erfolgen alle zwei Jahre.
Die nun vorliegende Pflegebedarfsplanung für die Stadt Hagen umfasst eine Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeplätze. Auch die Anzahl der Kurzzeitpflegeplätze wird dabei beleuchtet. Planungen für andere Bereiche der Pflegeinfrastruktur sollen in den nächsten Jahren erstellt werden. Ziel der Stadt Hagen ist es, künftig noch mehr Menschen in Wohngemeinschaften und in ihren Wohnungen zu versorgen, um so eine stationäre Aufnahme zu verhindern und den Menschen die Möglichkeit zu geben, auch bei Pflegebedürftigkeit in ihrem Wohnquartier verbleiben zu können.
Eine weitere Zielsetzung des Alten- und Pflegegesetzes NRW ist es, die kommunale Planungs- und Steuerungsverantwortung für den Bereich der Pflegeinfrastruktur zu stärken. Den Kreisen und kreisfreien Städte soll es ermöglicht werden, mehr als bisher steuernden Einfluss auf die Entwicklung der Pflegeinfrastruktur in ihrem Stadtgebiet auszuüben. Durch die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 APG NRW erhalten die Kommunen die Option, eine Pflegebedarfsplanung durch Beschluss der Vertretungskörperschaft verbindlich festzulegen. Die Bedarfsplanung muss dabei auf nachvollziehbaren Parametern beruhen. Eine Bedarfsdeckung wird angenommen, wenn der zu erwartenden Nachfrage nach den jeweiligen Pflege- und Betreuungsleistungen ein mindestens deckungsgleiches Angebot gegenübersteht. Dabei müssen auch Wahlmöglichkeiten in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen.
Die verbindliche Bedarfsplanung umfasst zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren. Die Vertretungskörperschaft kann die verbindliche Bedarfsplanung nur für vollstationäre Pflegeeinrichtungen festlegen, oder aber auch für andere Arten von Pflegeeinrichtungen.
Für Hagen wird eine verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre Einrichtungen festgelegt. Hierdurch wird eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Diese Bestätigung wird nur erteilt, wenn im Rahmen der Bedarfsplanung ein Bedarf festgestellt wurde. Liegt eine Bedarfsbestätigung vor, haben die Bewohner der Pflegeeinrichtung ein Anrecht auf Pflegewohngeld (Investitionskostenförderung). Neue Einrichtungen, die eine Bedarfsbestätigung nicht erhalten, haben dann künftig kein Anrecht, einen Teil ihrer Kosten über das Pflegewohngeld zu finanzieren. Die Kosten für das Pflegewohngeld werden von der Stadt Hagen getragen. Die Schlussfolgerung, dass die verbindliche Bedarfsplanung aus Gründen der Kostenersparnis eingeführt wird soll, ist nicht zutreffend, da die Stadt Hagen im Bedarfsfall als Sozialhilfeträger einspringen muss und die Einsparungen daher nur gering ausfallen werden. Nach der vorliegenden Bedarfsberechnung ergibt sich für die Stadt Hagen bis zum Jahr 2019 eine Bedarfslücke von 112 vollstationären Pflegeplätzen. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass zurzeit ca. 100 pflegebedürftige Menschen in Wohngemeinschaften betreut werden und dass bis zum Jahr 2019 voraussichtlich weitere Plätze in Wohngemeinschaften geschaffen werden können. Bereits jetzt geplante Neubauten von Pflegeeinrichtungen und der Wegfall von Heimplätzen durch Anpassungsmaßnahmen an die gesetzlichen Bestimmungen wurden dabei ebenfalls berücksichtigt. Insbesondere im Stadtbezirk Hohenlimburg fehlen vollstationäre Pflegeplätze, so dass dort ein neues Pflegeheim errichtet werden sollte.
Die Bedarfsplanung für den Bereich Alter und Pflege ist nach den gesetzlichen Bestimmungen alle zwei Jahre zu erstellen. Hat der Rat der Stadt Hagen eine verbindliche Bedarfsplanung beschlossen, so ist die Planung jedes Jahr fortzuschreiben und jedes Jahr durch erneuten Beschluss zu bestätigen. Daraus folgt, dass eine verbindliche Bedarfsplanung nur für ein Jahr Gültigkeit hat.
Die verbindliche Bedarfsplanung kann jederzeit beschlossen werden. Die Planung kann in diesem Jahr nur für vollstationäre Pflegeeinrichtungen beschlossen werden und im nächsten Jahr auf andere Einrichtungen (zum Beispiel Einrichtungen der Tagespflege) ausgedehnt werden.
Die Vorteile einer verbindlichen Bedarfsplanung:
Der sogenannte „Wildwuchs“ von vollstationären Pflegeeinrichtungen wird eingedämmt. Die Stadt kann durch das Steuerungsinstrument der verbindlichen Bedarfsplanung interessierte Investoren abhalten, wenn der Bedarf in Hagen bereits gedeckt ist. Soweit ein Bedarf besteht, kann die Stadt Hagen festlegen, in welchem Stadtbezirk die neue Einrichtung gebaut werden soll. Eine gleichmäßige und bedarfsgerechte Versorgung über das gesamte Stadtgebiet wird angestrebt.
Zu den Risiken einer verbindlichen Bedarfsplanung:
Träger, die aufgrund einer verbindlichen Planung beim Neubau einer vollstationären Pflegeeinrichtung die Möglichkeit einer Finanzierung von investiven Kosten über das Pflegewohngeld verlieren, können den Klageweg gegen die Stadt Hagen beschreiten, wenn sie darlegen, dass die angewandten Parameter zur Errechnung des Bedarfes nicht nachvollziehbar sind. Die vorliegende Bedarfsplanung hat eingehend erläutert, wie die Bedarfe errechnet wurden. Ein Restrisiko bleibt dennoch bestehen.
Zum Alten- und Pflegegesetz wurde eine Ausführungsverordnung erlassen. Sofern ein weiterer Bedarf besteht, ist es nach dieser Verordnung notwendig, innerhalb eines Monats nach dem Beschluss des Rates über die verbindliche Bedarfsplanung eine Bedarfsausschreibung vorzunehmen. Auch hier besteht die Gefahr - wie bei allen Ausschreibungen - dass Bieter, die nicht berücksichtigt werden, den Klageweg beschreiten.
Des Weiteren ist zu bedenken, dass die Auswirkungen des Pflegestärkungs-gesetzes II noch nicht absehbar sind. Aufgrund des künftig einrichtungseinheitlichen Eigenanteils ist davon auszugehen, dass sich der von den Bewohnern zu tragende Anteil in den unteren Pflegegraden erhöht. Dies kann dazu führen, dass Heimaufnahmen später als heute erfolgen, weil Pflegebedürftige länger zu Hause gepflegt werden. Hierdurch kann sich ein geringerer Bedarf an stationären Plätzen ergeben.
Die als Anlage beigefügte Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Hagen enthält detaillierte Erläuterungen und entsprechende Bedarfsberechnungen.
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
x | Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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2,9 MB
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