Beschlussvorlage - 0066/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat beschließt, die im Runderlass des Landes NRW vom 26.11.2013 vorgeschlagenen Schwellenwerte im Zeitraum bis zum 31.12.2018  - ausschließlich auf Maßnahmen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) beschränkt  -  wie folgt anzuwenden:

 

Bei Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/A kann bei einem vorab geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer wahlweise eine freihändige Vergabe oder eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.

 

Bei Bauleistungen nach VOB/A kann bei einem vorab geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine freihändige Vergabe durchgeführt werden; bei Bauleistungen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert von 1.000.000 € kann eine beschränkte Ausschreibung vorgenommen werden.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Gegenstand der Vorlage ist die Beschleunigung von Investitionen im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) durch Vereinfachungen im Ver-gaberecht.

 

 

Begründung

 

Gemäß § 25 Abs. 2 GemHVO NRW sind bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die EU vorgegebenen Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Ministerium für Inneres und Kommunales bekannt gibt (Kommunale Vergabegrundsätze).

 

In Ziff. 2.4 des Zuwendungsbescheides für die Maßnahmen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) sowie in Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Bescheid wird darauf hingewiesen, dass bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszweckes die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten sind.

 

Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat am 26.11.2013 einen Runderlass veröffentlicht und unter Ausschöpfung des Spielraums für die kommunale Selbstverwaltung, bei Ermöglichung eines möglichst flexiblen, aber einheitlichen Handlungsrahmens für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Grundsätze zum Vergaberecht bekanntgegeben. Die Nr. 7 des Runderlasses beschreibt die Wahl der Vergabeart. Danach kann von der öffentlichen Ausschreibung unter den genannten Voraussetzungen abgewichen werden.

 

Für die Umsetzung von Vergaben sollen im o.g. Zeitraum die Schwellenwerte des Runderlasses wie nachstehend aufgeführt zur Anwendung kommen.

 

Die in Ziffer 4 der Geschäftsordnung für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen – Geschäftsordnung VOL-Bereich – vom 12.04.2011 genannten Wertgrenzen sind für den o.g. Zeitraum zu ändern. Gemäß Runderlass können Vergaben bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer wahlweise in beschränkten Ausschreibungen oder freihändigen Vergaben durchgeführt werden.

 

Die für den VOB-Bereich bisherigen festgelegten Vergabegrenzen werden befristet bis zum 31.12.2018 aufgehoben. Bei einem vorab geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer kann eine freihändige Vergabe durchgeführt werden; bei Bauleistungen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert von 1.000.000 € kann eine beschränkte Ausschreibung vorgenommen werden.

 

Die Vergabe von freiberuflichen Leistungen, insbesondere Architekten- und Ingenieurleistungen, erfolgt unter Beachtung der bereits ausgeübten Praxis (VOF) zur Auswahl geeigneter Büros (Angabe von Referenzen, Prüfung der Eignung, Leistungsfähigkeit und Sachkunde).

 

Die Anpassung der Vergabegrenzen sowohl im VOL-Bereich als auch im VOB-Bereich beziehen sich ausschließlich auf Vergaben im Rahmen des KInvFG.

 

Die politischen Beschlusswertgrenzen bleiben unberührt.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

gez. Erik O. Schulz, Oberbürgermeister

gez. Thomas Grothe, Techn. Beigeordneter

 

(Name Beigeordneter inkl. Funktion)

 

 

gez. Thomas Huyeng, Beigeordneter

 

(Name Beigeordneter inkl. Funktion)

 

 

gez.

 

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

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Beschlüsse

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27.01.2016 - Fachausschuss Gebäudewirtschaft - ungeändert beschlossen

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28.01.2016 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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16.02.2016 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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18.02.2016 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen