Beschlussvorlage - 0061/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Anregung/Beschwerde gem. § 24 Gemeindeordnung NRW: Einführung eines Bürger-Bonus für öffentliche Gebühren und Beiträge
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/B Büro des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Elke Kramer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
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Entscheidung
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26.01.2016
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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28.04.2016
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Sachverhalt
Kurzfassung
Der Antragsteller regt mit einer Mail vom 28.06.2015 bzw. seinem Schreiben vom 30.11.2015 einen fairen und gerechten Umgang mit städtischen Beiträgen an. Er schlägt vor, eine Art Bonus einzuführen, mit dem diejenigen Einzelbürger und Familien, die einen besonders hohen sozialrelevanten Beitrag für die Stadt leisten, entlastet werden bzw. eine besondere Wertschätzung erfahren sollen.
Begründung
Die Eheleute K. wohnen mit ihrer Tochter in einem Neubaugebiet in der Selbecke. Die Tochter besucht ab Sommer 2015 eine katholische Kindertagesstätte und belegt dort einen U3-Platz. Aufgrund der relativ guten Einkommenssituation der Eltern wurden dafür zunächst monatlich 400,-€ Elternbeiträge zuzüglich Verpflegungsentgelt erhoben. Mit Änderung der Elternbeitragssatzung zum 01.10.2015 erhöhte sich der Elternbeitrag um 48% auf 592,-€ monatlich. Für das erste Kita- Jahr der Tochter hat die Familie unmehr 7.800 € zu leisten. Diese Größenordnung erscheint den Eltern mehr als unverhältnismäßig. In der Presse sei berichtet worden, dass sich die Stadt Hagen durch die Änderung der Elternbeitragssatzung eine Mehreinnahme in Höhe von ca. 400.000 € im Jahr erhoffe. Die Familie K. trage hierzu allein 2% bei.
Der Antragsteller schlägt vor, dass nicht vermittelbar sei, dass in dieser angespannten Haushaltslage Familien mit geringem Einkommen zusätzlich entlastet würden und die Mittelschicht diese Entlastungen nicht nur kompensieren müsse, sondern darüber hinaus noch exorbitant belastet werde. Es sei die Frage zu stellen, warum eine Familie mit einem Jahreseinkommen von 23.000 € nicht ebenfalls einen Beitrag leisten könne, zum Beispiel 1% des Jahreseinkommens, rund 20,-€ monatlich. Demgegenüber liege die prozentuale Belastung für ihre Familie bei fast 6%. Die Bemessung der Elternbeiträge auf Grundlage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit finde ihre Zustimmung, jedoch müsse diese auf einer ausgewogenen Beitragsstruktur basieren.
Die Frage, die sich für eine Familie der Mittelschicht in Hagen stelle, sei die nach der maximalen finanziellen Tragkraft und der Perspektive. Denn nicht nur durch die Elternbeiträge würden die Familien belastet, sondern auch durch die Erhöhung von Gebühren und Beiträgen in fast allen Lebensbereichen, beispielsweise durch die Erhöhung der Grundsteuer B auf 750% vor zwei Jahren. Die Leistungsträger(innen) der Stadt dürften jedoch nicht über Gebühr strapaziert werden, eine beschleunigte Abwanderung aus der Stadt sei die Folge.
Zur Verbesserung dieser Situation und zur Korrektur dieser „Unwucht“ schlägt der Antragsteller die Einführung eines „Bürger-Bonus“ bzw. „Bürger-Cap“ vor. Danach würden diejenigen Beiträge, die eine Person oder eine Familie an die Stadt Hagen zu zahlen haben, zusammengefasst. Der kulminierte Betrag im Laufe eines Kalenderjahres dürfte am Ende nicht höher sein als 4% des verfügbaren Jahreseinkommens. Dies schütze vor allem Familien im Mittelstand, die ohnehin schon den höchsten Anteil an Einkommensteuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu leisten hätten. Darüber hinaus schütze es Haus- und Grundstückseigentümer, die in Hagen hohe Grundsteuern zu entrichten hätten. Wenn diese leistungsfähige Schicht dann noch durch höchste Beiträge für die Unterbringung von Kindern sowie schulische Dienste belastet würde, werde die Zahllast nicht nur überbordend sondern auch unverhältnismäßig.
Ziel dieses Vorschlags sei es, insbesondere jungen Familien städtische Rahmenbedingungen zu bieten, die gerecht und gut kalkulierbar sind und gleichzeitig den Reiz für den Zuzug in diese Stadt fördern oder den Wegzug unattraktiver werden ließen, also um Perspektive.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stadt Hagen erhebt zur Finanzierung ihrer Aufgaben unterschiedlichste Steuern, Gebühren und Beiträge. Zusammengefasst lassen sich diese als Abgaben bezeichnen. Die Bemessung dieser Abgaben richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben. Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
Bei den Gebühren unterscheidet man Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren. Verwaltungsgebühren werden für eine konkrete Leistung der Verwaltung, Benutzungsgebühren für die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben, die überwiegend zum Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen, also nicht unterschiedslos der Allgemeinheit, dient.
Beiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Nur in seltenen Fällen richtet sich die Höhe des Beitrages nach dem Einkommen des Beitragspflichtigen. Bei den Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen ist dies der Fall. Das Kinderbildungsgesetz NRW, das die gesetzliche Grundlage für alle Elternbeitragssatzungen in NRW bildet, sieht ausdrücklich vor, dass bei der Erhebung von Elternbeiträgen eine soziale Staffelung vorzunehmen ist, bei der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen sind.
Neben Gebühren und Beiträgen erheben die Kommunen zur Deckung ihrer Ausgaben kommunale Steuern. Die bekanntesten Steuern sind die Hundesteuer und die Vergnügungssteuer.
Wegen der strengen gesetzlichen Vorgaben für die Erhebung kommunaler Abgaben scheidet die Einführung einer Rabattierung oder eine unterschiedslos festgelegte Kappungsgrenze aus. Eine solche verstieße gegen die Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und hätte letztlich – entgegen dem ersten Eindruck – eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Abgabenschuldner zur Folge.
Jeder Gebühr und jedem Beitrag steht eine konkrete Inanspruchnahme einer Leistung gegenüber, auch die Erhebung von Kommunalsteuern ist jeweils auf einen konkreten Steuergegenstand bezogen. Je mehr kommunale Leistungen in Anspruch genommen werden, desto höher ist die Summe der Abgaben. Eine Kappung bzw. Deckelung auf der Grundlage des individuell verfügbaren Jahreseinkommens würde dazu führen, dass ab Überschreitung einer festgesetzten Grenze die Inanspruchnahme von weiteren Leistungen der Kommune für den Betreffenden günstiger oder gar kostenlos wäre, während die Belastung bei anderen gleich bliebe oder sogar steigen würde. Das wäre weder gerechtfertigt noch praktikabel, zumal der Begriff des „verfügbaren Jahreseinkommens“ in diesem Sinne zunächst gesetzlich definiert werden müsste.
Die zum 01.10.2015 erfolgte Änderung der Elternbeitragssatzungen für die Unterbringung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und im Offenen Ganztag (OGS) im Primarbereich sieht einen späteren Einstieg in die Beitragspflicht als bisher vor. Dieser erfolgt nunmehr erst ab einem beitragspflichtigen Jahreseinkommen von 24.000 € (bisher 17.000 €). Ab dieser Stufe sind, je nach gebuchter Betreuungszeit, in der U-3-Betreuung bereits 43,- bis 80,-€ monatlich zu zahlen. Die kontinuierliche Staffelung der Einkommensstufen erfolgt, außer in den beiden ersten Stufen, danach in 5.000 €-Schritten. Der Höchstbeitrag in der U-3-Betreuung (489 € bis 905,-€) wird mit einem Einkommen von über 125.000 € erreicht. So hat der Rat der Stadt Hagen es in seiner Sitzung am 18.06.2015 beschlossen.
In nahezu allen Satzungen zur Erhebung von kommunalen Abgaben finden sich Regelungen zur Ermäßigung bzw. zum Erlass, die individuell beantragt werden können. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Abgabepflichtige durch besondere Umstände Belastungen ausgesetzt sein können, die im Einzelfall Beitragserleichterungen rechtfertigen.
Es wird darüber hinaus keine Möglichkeit gesehen, dem Anliegen des Herrn Kemper zu entsprechen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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101,2 kB
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