Beschlussvorlage - 0833/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der XXIV. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen (Straßenreinigungs - und Gebührensatzung) vom 29.01.1982, der als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, wird beschlossen.

Realisierungstermin: 01.12.05

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Sachverhalt

Die Zuordnung einiger Straßen in den Winterdienststufen ist zu korrigieren. Darüber hinaus wird die Formulierung des § 6 Abs. 6 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen zur Klarstellung genauer gefasst.


 
Nach Erstellung der umfangreichen Straßendatei im Zuge der Ermittlung der Winterdienstgebühr sind die Zuordnungen folgender Straßen in den Winterdienststufen aus redaktionellen / tatsächlichen Gründen zu korrigieren:

 

1.       Am Andreasberg

2.       Am Berge

3.       Am Volmewehr

4.       Am Sportpark

5.       An der Hütte

6.       Bredelle

7.       Büddinghardt

8.       Dreieckstraße

9.       Gerichtsstraße

10.   Haenelstraße

11.   Hohenlimburger Straße

12.   Humperdinckstraße

13.   Im Kley

14.   Oedenburgstraße

15.   Töpferstraße und

16.   Wasserloses Tal

 

 

In der Anlage 1 befindet sich eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Regelung im Winterdienstplan.

 

In § 6 Absatz 6 der Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren wird zur deutlicheren Abgrenzung zu den Winterdienststufen A und C die Winterdienststufe B wie folgt neu definiert:

 

“.....Winterdienststufe B umfasst die Nebenstraßen und Wohnstraßen innerhalb geschlossener Ortslagen, die von verkehrlicher Bedeutung sind und /oder erhebliches Gefälle haben,....”

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXIV. Nachtrag vom      zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen vom 29. Januar 1982

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV NRW S. 646) in der Fassung des Berichtigungsgesetzes vom 19. Januar 2005 (GV NRW S. 15), des § 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen – Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) – vom 18. Dezember 1975 (GV NRW S.706/SGV NRW 2061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV NRW S.430,438) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.April 2005 (GV NRW S.488) hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am         folgenden XXIV. Nachtrag beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Der Winterdienstplan der Stadt Hagen wird wie folgt geändert:

 

 

Neue Regelung

 

 

 

 

 

 

 

Straße

 

Winter-

Winter-

 

 

wartung

dienst-

 

 

durch

stufe

Am Andreasberg

 

Stadt

A

 

 

 

 

Am Berge

a) außer Zufahrt zu den Häusern 12,14,14a

Stadt

A

 

b) Zufahrt zu den Häusern 12,14 u. 14a

Anlieger

 

 

 

 

 

Am Volmewehr

a) außer Zufahrt zu den Häusern 4-24

Stadt

A

 

b) Zufahrt zu den Häusern 4-24

Anlieger

 

 

 

 

 

Am Sportpark

a) zwischen Alexanderstr. und Eduard-

 

 

 

Müllerstr. außer Zufahrt zu den Häusern

 

 

 

Nr. 16-18a und Sportanlagen

Stadt

A

 

b) Zufahrt zu den Häusern Nr.16-18a

 

 

 

und Sportanlagen

Anlieger

 

 

c) zwischen Alexanderstr. und Brüderstr.

Stadt

B

 

d) von Brüderstr. bis Ende

Stadt

C

 

e) zwischen Funckestr. und Ahrstr.

Stadt

C

 

 

 

 

An der Hütte

 

Stadt

B

 

 

 

 

Bredelle

 

Stadt

C

 

 

 

 

 

 

 

 

Büddinghardt

a) von der Tillmannsstr. bis Büddingstr.

 

 

 

außer Zufahrt zu den Häusern 2-10

Stadt

A

 

b) Zufahrt zu den Häusern 2-10

Stadt

C

 

c) von Büddingstr. b. Krankenhaus einschl.

Anlieger

 

 

d) Zufahrt zu den Häusern 9-13

Anlieger

 

 

 

 

 

Dreieckstr.

a) von Berghofstr. bis Roßbacherstr.

Stadt

A

 

b) von Roßbacherstr. bis Düppelstr.

Stadt

C

 

 

 

 

Gerichtsstraße

a) von Bülowstr. b. Gerichtsstr.25 (teilw.)

Stadt

A

 

b) von Gerichtstr.25 (teilw.) b. Scharnhorst-

Stadt

C

 

straße

 

 

 

 

 

 

Haenelstraße

a) außer Zufahrt zu den Häusern 46-52

Stadt

A

 

b) Zufahrt zu den Häusern 46-52

Stadt

C

 

 

 

 

Hohenlimburger Str.

a) von Sundernstr. bzw. Zur Hünenpforte

Stadt

A

 

ausschl. Sackgasse zu den Häusern

 

 

 

Nr. 203-217

 

 

 

b) Sackgasse zu den Häusern Nr.203-217

Stadt

C

 

 

 

 

Humperdinckstr.

 

Stadt

B

 

 

 

 

Im Kley

a) außer Zufahrt zu den Häusern

 

 

 

Nr. 10-10c und 10b

Stadt

A

 

b) Zufahrt zu den Häusern Nr. 10-10c u.10b

Stadt

C

 

 

 

 

Oedenburgstr.

a) außer Zufahrt zwischen Grundschötteler

 

 

 

Str. 24 b bis Oedenburgstr.12/20

Stadt

A

 

b) Zufahrt zwischen der Grundschötteler  Str. 24b bis Oedenburgstr. 12/20

 

Anlieger

 

 

 

 

 

Töpferstr.

a) v. Obere Wasserstr. bis ausschl. Treppe

Stadt

C

 

b) Treppenweg bis Wendeplatte ausschl.

Anlieger

 

 

c) von Wendeplatte bis Diesterwegstr.

Stadt

A

 

 

 

 

Wasserloses Tal

a) von Volmestr. bis Karl-Ernst-Osthaus-Str. außer Zufahrt z. d. Häusern 54-64

 

Stadt

 

A

 

b) Zufahrt zu den Häusern 54-64

Stadt

C

 

 

 

 

 

 

Artikel II

 

 

§6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 

Die Straßen werden in Winterdienststufen eingeteilt. Winterdienststufe A umfasst Hauptverkehrsstraßen mit überörtlichem Verkehr, Hauptverbindungsstraßen innerhalb geschlossener Ortslagen mit verkehrlicher Bedeutung, Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen, die von Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs befahren werden, Zufahrtsstraßen zu den Krankenhäusern ( außer Klinik Ambrock, da kein Unfallkrankenhaus) und Schulen (nur an den Schultagen), Straßen mit starkem Gefälle oder Gefahrenstellen, die nicht reine Anliegerstraßen sind und Straßen ( auch außerhalb geschlossener Ortslagen), die mit Schulbussen befahren werden, Winterdienststufe B umfasst die Nebenstraßen und Wohnstraßen innerhalb geschlossener Ortslagen, die von verkehrlicher Bedeutung sind und /oder erhebliches Gefälle haben,  Winterdienststufe C umfasst die sonstigen Straßen, die nach der Straßenreinigungssatzung von der Stadt Hagen/HEB GmbH zu reinigen sind, bei extremen Witterungsverhältnissen und wenn die Wartung in den Winterdienststufen A und B abgeschlossen ist. Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst richtet sich nach den Winterdienststufen. Sie beträgt für je Meter Grundstücksseite in

 

Winterdienststufe A                    1,16 €

Winterdienststufe B                    0,95 €

Winterdienststufe C                    0,37 €

 

Die Winterdienststufen in den einzelnen Straßen ergeben sich aus dem Winterdienstplan der Stadt Hagen, der Bestandteil der Satzung ist.

 

 

 

 

Artikel III

 

Dieser Nachtrag tritt rückwirkend ab 01.Januar 2005 in Kraft.

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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27.10.2005 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

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02.11.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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03.11.2005 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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08.11.2005 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen

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09.11.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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16.11.2005 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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17.11.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen