Berichtsvorlage - 0435/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Eckpunkte für die örtliche Planung nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Martina Gleiß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Seniorenbeirat
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Vorberatung
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19.05.2015
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Entscheidung
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09.06.2015
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Sachverhalt
Begründung
1. Rechtliche Grundlagen
Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW) ist am 16.10.2014 in Kraft getreten. § 7 verpflichtet die Städte zu einer örtlichen Planung. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber den Kommunen eine Steuerungsmöglichkeit eingeräumt, indem sich die Kommune nun nach
§ 7 Abs. 6 APG NRW für eine verbindliche Bedarfsplanung entscheiden kann.
2. Die örtliche Planung nach § 7 APG NRW
Die örtliche Planung umfasst:
- die Bestandsaufnahme der Angebote
- die Feststellung, ob die Angebote qualitativ und quantitativ ausreichend zur Verfügung stehen und
- die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen erforderlich sind zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten.
Sie umfasst folgende Bereiche:
- komplementäre Hilfen
- Wohn- und Pflegeformen
- zielgruppenspezifische Angebotsformen (z.B. pers. Assistenz)
- die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur.
Dabei sind übergreifende Aspekte der Teilhabe einer altengerechten Quartiersentwicklung zu beachten. Des Weiteren sind bürgerschaftliches Engagement und das Gesundheitswesen einzubeziehen. Andere Behörden mit Entscheidungsbefugnis (insbesondere die Bauleitplanung) sind über Ergebnisse zu informieren und die Planung ist mit ihnen abzustimmen.
3. Die verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW
Wenn die Planung Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen sein soll, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die Planung ist jährlich in der Konferenz Alter und Pflege zu beraten.
- Anschließend ist die Planung durch einen Beschluss des Rates festzustellen.
- Die Planung ist öffentlich bekannt zu machen.
- Die verbindliche Bedarfsplanung muss zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfassen.
- Sie muss auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder durch welche Kapazitäten der Bedarf gedeckt werden kann.
- Steuerungsmöglichkeit bei Entscheidung des Rates: Förderung von neuen Pflegeeinrichtungen nur bei Vorliegen einer Bedarfsbestätigung
Nach § 11 Abs. 7 APG NRW kann der örtliche Träger der Sozialhilfe bestimmen, dass eine Förderung von neuen teil- oder vollstationären Pflegeeinrichten durch nutzerbezogenen Aufwendungszuschuss oder durch Pflegewohngeld (§§ 13 und 14 APG NRW) nur dann erfolgen kann, wenn die Einrichtungen aufgrund der verbindlichen Bedarfsplanung eine Bedarfsbestätigung erhalten. Diese Fördervoraussetzung ist durch den Rat zu beschließen.
Aus Sicht des Fachbereiches Jugend und Soziales macht die Zielsetzung einer verbindlichen Bedarfsplanung Sinn; jedoch sollte im Dialog mit anderen Städten zuvor überprüft werden, inwieweit die Stadt Hagen zu rechtlich abgesicherten Ergebnissen kommen kann.
- Die Konferenz Alter und Pflege
Des Weiteren ist nach § 8 APG NRW die Konferenz Alter und Pflege einzurichten. Sie tagt in der Regel zweimal jährlich und ersetzt die bisherige Pflegekonferenz. Da für die Einrichtung der Konferenz ein Ratsbeschluss erforderlich ist, wurde eine entsprechende Beschlussvorlage für den Rat gefertigt. Weitere Einzelheiten zur Konferenz Alter und Pflege können der Beschlussvorlage Nr. 0436/2015 entnommen werden.
- Vorgehen / zeitliche Planung
Zurzeit erfolgen die Bestandsaufnahme der Angebote und die Sammlung von statistischen Daten. Hier bekannte Planungen für neue teilstationäre und stationäre Einrichtungen werden dabei ebenfalls berücksichtigt. Es werden zunächst die Daten erfasst, die zum jetzigen Zeitpunkt zur Verfügung stehen.
Gleichzeitig wurde bereits mit anderen Kommunen Kontakt aufgenommen – insbesondere in der Nachbarschaft – um zu erfahren, welche Planungen diese in Bezug auf das APG NRW verfolgen. Die Städte Dortmund und Münster und der Kreis Unna haben hier bereits einen verbindlichen Pflegebedarfsplan verabschiedet. Andere Gebietskörperschaften haben sich derzeit gegen eine verbindliche Bedarfsplanung entschieden.
Die örtliche Planung in Hagen wird sich zunächst intensiv mit der Pflegebedarfsplanung beschäftigen. Weitere Themen, wie z.B. komplementäre Hilfen und Wohngruppen werden erfasst, aber noch nicht näher betrachtet.
Die Feststellung, ob die Angebote qualitativ und quantitativ ausreichend sind, wird in Zusammenarbeit mit der Konferenz Alter und Pflege zu klären sein. Es wird ebenso festzulegen sein, welche Bereiche und Hilfen noch näher betrachtet werden sollen.
Vor der eigentlichen Konferenz sollte im September 2015 ein Treffen aller Teilnehmer stattfinden, um die Konferenz vorzubereiten. Es können Tagesordnungspunkte vorgeschlagen werden, die Eckpunkte der örtlichen Planung sollten vorab erörtert werden und im Rahmen eines Workshops können alle Teilnehmer eigene Ideen einbringen. Der Termin für die erste Sitzung der neuen Konferenz Alter und Pflege wird im Oktober 2015 liegen. In dieser Sitzung wird über den Entwurf der örtlichen Planung beraten.
Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 7 Abs. 4 APG NRW) stellt die Stadt Hagen die Ergebnisse der örtlichen Planung sowie die Umsetzung von Maßnahmen zum Stichtag 31. Dezember 2015 erstmalig zusammen.
Die endgültige Datenerhebung erfolgt zum Stichtag 31.12.2015. Da die statistischen Daten des Ressorts für Statistik, Stadtforschung und Wahlen für diesen Stichtag erst im März 2016 vorliegen werden, kann die örtliche Planung erst im April 2016 abschließend in der Konferenz Alter und Pflege beraten werden.
Soll die Planung eine Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach dem APG NRW sein, so ist sie jährlich nach der Beratung in der Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss des Rates festzustellen.
Die örtliche Planung ist sodann verständlich im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zu veröffentlichen und darüber hinaus dem zuständigen Ministerium zur Verfügung zu stellen.
