Beschlussvorlage - 1198/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung Letmather Straße zwischen Steltenbergstraße und ErlackerErlacker von Letmather Straße bis einschließlich Wendeplatz (Haus Nr. 7)Im Ostfeld von Letmather Straße bis einschließlich Wendeplatz (Haus Nr. 11)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Martina Gripshöfer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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25.02.2015
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20.05.2015
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Bereit
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/ SGV NRW 91)
die Widmung der Straßen
Letmather Straße zw. Steltenbergstraße und Erlacker
(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hlbg., Flur 7, Flurstücke 1193, 1162, 1422)
Erlacker von Letmather Straße bis einschließlich Wendeplatz
(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hlbg., Flur 7,
Flurstück T.a. 1288)
Im Ostfeld von Letmather Straße bis einschließlich Wendeplatz
(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hlbg., Flur 7,
Flurstück 1291)
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG (Anliegerstraße) zugeordnet.
Die Verkehrsfläche ist in dem Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die genannten Verkehrsflächen wurden entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes ausgebaut.
Nach Herstellung durch die Stadt sollen die Straße nunmehr förmlich gewidmet werden.
Begründung
Die Straße ist im Bebauungsplan Nr. 3/86 (420) "Steltenberg" als öffentliche Straße festgesetzt. Da die tatsächliche Verkehrsübergabe bereits erfolgt ist, muss nunmehr auch die förmliche Widmung nach § 6 Abs. 1 StrWG NW vollzogen werden.
Durch Eigentumsübergang der Straßenflächen auf die Stadt sind die Voraussetzungen zur Widmung gemäß § 6 Abs. 5 StrWG NW gegeben.
Durch die Widmung erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NW und es wird damit der Allgemeinheit der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.
Mit der Widmung obliegt die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NW der Stadt Hagen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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945,9 kB
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