25.02.2015 - 4.3 Widmung Letmather Straße zwischen Steltenbergst...

Beschluss:
vertagt
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Wortprotokoll

Frau Nigbur-Martini stellt fest, dass der zum Beschluss gehörende Lageplan nicht im Sitzungssaal aufgehängt ist. Herr Voss stellt fest, dass die Vorlage damit nicht beschlussfähig ist.

 

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Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/ SGV NRW 91)

die Widmung der Straßen

 

Letmather Straße zw. Steltenbergstraße und Erlacker

(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hlbg., Flur 7, Flurstücke 1193, 1162, 1422)

 

Erlacker von Letmather Straße bis einschließlich Wendeplatz

(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hlbg., Flur 7,

Flurstück T.a. 1288)

 

Im Ostfeld von Letmather Straße bis einschließlich Wendeplatz

(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hlbg., Flur 7,

Flurstück 1291)

 

Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG (Anliegerstraße) zugeordnet.

 

Die Verkehrsfläche ist in dem Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

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Abstimmungsergebnis:

 

X

Ohne Beschlussfassung

 

 

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Anlagen zur Vorlage