Beschlussvorlage - 0695/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766), die Widmung der Bahnstraße zwischen der Stennertstraße und der Mühlenbergstraße einschließlich der Stichstraße zwischen dem Parkhaus und dem Bahnhofsgebäude.

 

Die Verkehrsflächen umfassen das Grundstück Gemarkung Hohenlimburg Flur 9 Flurstücke 478, 482; Flur 17 Flurstücke 58, 142, 143, 391, 392, 393, 396, 400, 403, 409, 413, 418, 421, 428, 435, 440, 444, 447, 449, 450, 454, 462 teilweise, 464, 466, 470, 550 teilweise; Flur 18 Flurstücke 305, 307, 313 teilweise, 316, 352 teilweise, 381, 385 teilweise, 394 teilweise, 404 teilweise.

 

Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und werden der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 StrWG NRW zugeordnet.

 

Die Verkehrsflächen dienen dem Gemeingebrauch; sie sind in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb angelegt und rot umrandet.

 

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

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Sachverhalt

Nach Abschluss des Grunderwerbs mit der Deutschen Bahn AG soll die Bahnstraße einschließlich dem Stich zwischen Parkhaus und Bahnhofsgebäude jetzt gewidmet werden.


Die Bahnstraße zwischen Stennertstraße und Mühlenbergstraße sowie die Stichstraße zwischen Parkhaus und Bahnhofsgebäude wurde im Rahmen der “Sanierungsmaßnahme Hohenlimburg-Innenstadt” ausgebaut. Die Straße ist vollständig hergestellt und dem Verkehr bereits tatsächlich übergeben worden. Nachdem jetzt auch der Grunderwerb mit der Deutschen Bahn AG abgeschlossen ist, steht die Straße vollständig im Eigentum der Stadt.

 

Im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es nunmehr geboten,  die Verkehrsflächen entsprechende § 6 StrWG NRW zu widmen. Durch die Widmung erhalten die Verkehrsflächen die Eigenschaft öffentlicher Straßen im Sinne von

 § 2 StrWG NRW. Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als gesetzliche Folge der Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung der Verkehrsflächen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet.

 

Die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW geht mit der Widmung auf die Stadt über.

 

Die straßenrechtlichen Voraussetzungen für die Widmung liegen vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

Übersichtsplan

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Auswirkungen

 

FINANZIELLE

 

Drucksachennummer:

AUSWIRKUNGEN

 

 

Teil 4  Seite 1

 

Datum:

 

 

 

 

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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19.10.2005 - Bezirksvertretung Hohenlimburg