Beschlussvorlage - 0728/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Umbau, Anbauten und Nutzungsänderung von einer Industrieanlage zu Bereichen für Kulturverein, Spaten-Lagerhalle und Lebensmittelverkaufsstätte auf dem Grundstück Kronenburgstraße 12hier: Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
- Beteiligt:
- 63 Baurodnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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18.10.2005
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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19.10.2005
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Sachverhalt
Vorbemerkung:
Bereits durch die Beratung im
Stadtentwicklungsausschuss am 26.4.2005 und in der Bezirksvertretung Hohenlimburg am 18.5.2005 wurde
das Einvernehmen der Gemeinde
zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Lokschuppens zu einem Gebetshaus
(Moschee) auf dem Grundstück Kronenburgstraße 14 erteilt. (siehe Drucksachennummer: 0285/2005 vom 1.4.2005)
Am 28.4.2005 wurde die Verwaltung über weitere Umnutzungen auf dem
Grundstück Kronenburgstraße 14 informiert: Umnutzung einer Lagerhalle zu einem
Veranstaltungsraum.
Letztendlich wurde jetzt ein
Gesamtnutzungskonzept für den Industriekomplex
Mühlenteichstraße/Kronenburgstraße
vorgelegt.
Der Antrag auf
Vorbescheid Nutzungsänderung eines
ehemaligen Lokschuppens zu einem Gebetshaus (Moschee) wurde zunächst zurückgezogen,
ist aber auch Gegenstand des neuen Antrages.
Neuer Sachverhalt:
Der Verwaltung liegt nunmehr
ein Antrag auf Umbau, Anbauten und Nutzungsänderung einer Industrieanlage zu
-
Bereichen für Kulturverein (Teil 1),
-
Spaten-Lagerhalle, (Teil 2) und
-
Lebensmittelverkaufsstätte (Teil 3)
auf dem Gesamtgrundstück,
postalisch Kronenburgstraße 12, vor.
Dieser
Antrag ist am 30.8.2005 im Fachbereich Stadtentwicklung, Planen und Wohnen
eingegangen. Die Zwei-Monats-Frist nach § 36 Abs. 2 BauGB zur Erteilung des
Einvernehmens der Gemeinde beginnt mit diesem Datum.
Folgende Nutzungsbeschreibung der Teilbereiche liegt vor:
Teil 1:
Das Gebetshaus (Moschee) ist weiterhin im ehemaligen
Lokschuppen geplant.
Die Moschee wird nur für die Verrichtung des gemeinschaftlichen
Pflichtgebetes
Benutzt und sie wird ca.3-5mal
am Tag in Anspruch genommen. Ein Gebet dauert 10-25 Minuten und es nehmen ca.
5-30 Personen teil. Die größte Personenzahl kommt freitags um ca. 14 Uhr und
zweimal im Jahr an den großen Feiertagen, die sich vom Datum jedes Jahr ändern,
ab 8.30 Uhr zusammen. An diesen Tagen wird die Besucherzahl zwischen 150 und
400 Personen liegen.
In den geplanten Mehrzweckräumen
(hier sind auch Anbauten geplant) sollen zum einen Schulungen zu
unterschiedlichen Zeiten in folgenden Kursen angeboten werden:
Deutschkurse,
Alphabetisierungskurse, Deutschkurse für Vorschulkinder, Nachhilfe für Schüler,
Türkischkurse für Deutsche und andere Interessenten, Kunst- und Grafikkurse,
Computerkurse usw. Die Kurse werden mit max. 15 Teilnehmern von 14 Uhr bis 23
Uhr ausgeführt. Zum anderen sollen diese Räume für unterschiedliche Aktivitäten
zu unterschiedlichen Zeiten genutzt werden. Die folgenden Aktivitäten werden
nach Terminierung zwischen 8 Uhr und 22 Uhr mit Hilfe von Fachpersonal und max.
20 Teilnehmer ausgeführt: familiäre Konfliktbetreuung, Begegnungsabende,
Kochkurse, Informations- und Diskussionsveranstaltungen.
Teil 2:
Die auf dem Teilbereich 2
vorhandene Industriehalle soll als Lagerhalle für Spaten genutzt werden. Die
Spaten sollen in der vorhandenen Halle nur auf Paletten zwischengelagert
werden. Betriebszeit ist von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr in zwei Schichten. Die
Lieferung und Ab- und Aufladung erfolgt durch Gabelstapler. Maximal 1-2 LKWs
sollen das Grundstück in der o.g. Betriebszeit befahren.
Teil 3:
Die auf dem Teilbereich 3
vorhandene Industriehalle soll als Lebensmittelverkaufsstätte mit einer
Verkaufsfläche unter 400 m² werktags
von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr genutzt werden.
Planungsrechtliche Situation:
Im Flächennutzungsplan ist das
Grundstück als gewerbliche Baufläche
dargestellt. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan für diesen Bereich ist nicht
vorhanden. Eine planungsrechtliche Beurteilung erfolgt somit nach § 34 BauGB
i.S. GE.
In Gewerbegebieten sind nach §
8 (2) 1. BauNVO Gewerbebetriebe aller Art und Lagerhäuser zulässig ( siehe Lageplan: Teil 2 und 3). Nach § 8
(3)2. BauNVO können ausnahmsweise Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke
zugelasssen werden (siehe Lageplan: Teil 1).
Es wird somit
vorgeschlagen, das Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB
zu erteilen.
Anmerkungen (auch bereits in der Vorlage
Drucksachen.-Nr.:0285/2005):
Im
Falle aller Nutzungsänderungen ist
-
ein
Bepflanzungsplan für die umfangreichen Stellplätze mit Baumstandorten vom
Antragsteller zu erarbeiten und mit der Verwaltung abzustimmen,
-
ein
Kanalanschluß herzustellen. Eine ordnungsgemäße Parkplatzentwässerung ist zu
gewährleisten.
-
zu
belegen, dass dort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, die
geeignet sind, die Bodenluft zu verunreinigen. Sollten Eingriffe in den Boden
erforderlich werden, sind generell Untersuchungen erforderlich, die vorab mit
der Verwaltung abzustimmen sind. Das gilt auch bei der Anlegung der Parkplätze.
